Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. 1 StR 130/99

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 938

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[X.]/99vom10. Oktober 2000in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2000 beschlos-sen:Die Anträge des Verurteilten vom 14. Juni 2000 werden [X.].Gründe:Der Angeklagte wurde 1998 durch das [X.] wegenschweren Raubes und versuchten schweren Raubes (1986 in [X.] bewaffneter Banküberfall und zudem ein entsprechender Versuch) zusieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafe und anschließender Sicherungsverwah-rung verurteilt. Die durch seinen Verteidiger zulässig eingelegte und ausführ-lich mit Sach- und Verfahrensrügen begründete Revision hat der [X.] vom 5. Mai 1999 als unbegründet verworfen.Nunmehr hat der Verurteilte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurAnbringung neuer Revisionsanträge - insbesondere auf [X.] [X.] wegen [X.] - sowie [X.] Gehörs beantragt. Der Verurteilte beruft sich auf den auslieferungs-rechtlichen Spezialitätsgrundsatz: Er sei von [X.] (über [X.]) aus-geliefert worden; im [X.] und im [X.] sei von Sicherungsverwahrung nicht die Rede gewesen. Der inso-weit angeblich getäuschte Staat [X.] habe die dem § 66 StGB vergleich-bare Regelung abgeschafft und hätte - so der Verurteilte - daher eine Ausliefe-rung bei drohender Sicherungsverwahrung nicht bewilligt. In der [X.] -handlung und im Revisionsverfahren sei dieser Aspekt nicht angesprochenworden, weil er mit einem Freispruch gerechnet habe.Soweit der Verurteilte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragthat, ist der Antrag unzulässig. Der Antragsteller hat hinsichtlich seinesRechtsmittels gegen die Verurteilung aus dem Jahre 1998 keine Frist ver-säumt. Die Wiedereinsetzung kann daher nicht lediglich zur nachträglichenGeltendmachung bisher nicht vorgetragener Umstände gewährt werden ([X.],Beschluß vom 3. Mai 2000 - 1 StR 631/93; [X.]R StPO § 44 [X.] 3).Auch als Gegenvorstellung oder zum Zwecke der Nachholung rechtli-chen Gehörs gemäß § 33 a StPO hat der Antrag keinen Erfolg. Insoweit kannder [X.] seine Revisionsentscheidung nur aufheben oder ändern, wenn dieseunter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergangen ist (vgl.[X.] wistra 1999, 28). Dies ist jedoch nicht der Fall. Der [X.] hat keine [X.] oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht ge-hört worden wäre.Im übrigen wäre auch in der Sache ein Verstoß gegen den Spezialitäts-grundsatz zu verneinen.Der Antragsteller wurde ausschließlich wegen der dem [X.] und den sich hierauf beziehenden Auslieferungsbewilli-gungen zugrundeliegenden Taten verurteilt.Vom ersuchten Staat ([X.] bzw. [X.]) an die Rechtshilfegeknüpfte Bedingungen (vgl. § 11 und § 72 [X.]) liegen nicht vor. Der allge-meine Vorbehalt [X.]s zum [X.], den der Verurteilte anführt, betrifftnicht Fälle der vorliegenden Art. Nach diesem Vorbehalt (BGBl. 1986 II Sei-- 4 -te 631) kann [X.] die Auslieferung ablehnen, wenn "schwerere [X.] Freiheitsstrafen oder die Freiheit beschränkende Maßregeln der [X.] Besserung" drohen u n d "wenn diese Strafen oder Maßregeln der Si-cherung und Besserung in dem in [X.] anwendbaren Strafenkatalognicht vorgesehen sind." Zum einen liegt eine solche Ablehnung [X.]snicht vor. Zum anderen sind die Voraussetzungen des allgemeinen Vorbehal-tes vorliegend nicht gegeben. Die angeordnete Sicherungsverwahrung stelltnach der Legaldefinition des Art. 25 [X.] eine Maßregel der Sicherung [X.] im Sinne dieses Übereinkommens dar. "Schwerere Strafen als Frei-heitsstrafen oder die Freiheit beschränkende Maßregeln der Sicherung [X.]" drohten hier daher nicht.[X.] Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 130/99

10.10.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. 1 StR 130/99 (REWIS RS 2000, 938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 938

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