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PDF anzeigen[X.]/02vom27. August 2002in der [X.]:alias:wegen Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2002 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mitschwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Nachprüfungdes Urteils auf Grund der [X.] hat keinen durchgreifendenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Soweit der [X.] gel-tend macht, die Überstellung des Angeklagten am 6. Oktober 2001 von [X.] nach [X.] sei ohne eine wirksame [X.] [X.] und im übrigen sei in [X.] die Höchstdauer der vorläufigen Ausliefe-rungshaft nach Art. 16 Abs. 4 Satz 1 EuAlÜbk von vierzig Tagen überschrittenworden, ist der Sachvortrag nicht zutreffend und würde im übrigen, auch [X.] zuträfe, der Durchführung des Strafverfahrens in [X.] nicht [X.] 3 -1. Der mit internationalem Haftbefehl gesuchte Angeklagte war in [X.] festgenommen und auf Grund einer [X.] der [X.] Behörden vom 28. Oktober 1998 nach zwischenzeitlicher Verbüßungvon Strafhaft am 12. Juli 2000 nach [X.] überstellt worden. Am2. September 2000 ist er jedoch aus der [X.]ausgebrochen underneut nach [X.] geflohen. Dort konnte er am 12. Februar 2001 wiederfestgenommen werden. Nachdem die [X.] Behörden mit einer [X.] 18. September 2001 die erneute Überstellung des Angeklagten auf [X.] [X.] vom 28. Oktober 1998 angekündigt hatten, wurdedieser am 6. Oktober 2001 den [X.] Behörden übergeben.2. a) Der Spezialitätsgrundsatz erfordert die Prüfung, ob ein Strafverfah-ren gegen einen von einem anderen Staat ausgelieferten Angeklagten mit [X.] vereinbar ist, nicht jedoch, ob die Bewilligung gegendas Recht des [X.] verstieß (vgl. [X.] in [X.],StPO 25. Aufl. § 206 a Rdn. 48 m. w. N.). Daß das vorliegende Verfahren nichtdie Spezialitätsbindung der [X.] vom 28. Oktober 1998verletzt, steht außer Frage. Darüber hinaus kommt es aber für die Durchführ-barkeit des [X.] Strafverfahrens nicht darauf an, ob sich die französi-schen Behörden bei der Übergabe des Angeklagten am 6. Oktober 2001 nochauf die [X.] vom 28. Oktober 1998 berufen durften, [X.] etwaige Verletzung des Auslieferungsrechts durch [X.] Behördengrundsätzlich kein Verfahrenshindernis für das [X.] Gericht begründenkönnte. Selbst wenn man demnach die Übergabe vom 6. Oktober 2001 als [X.] an Stelle einer Auslieferung ansehen würde, stünde diese [X.] eines Strafverfahrens in [X.] nicht entgegen (vgl. [X.]in [X.], StPO 25. Aufl. § 206 a Rdn. 48 a m. w. N.).- 4 -b) Im übrigen liegt ein solcher Verstoß nicht vor.aa) Das Schreiben des [X.] Außenministeriums vom 18. Sep-tember 2001, mit dem die Übergabe des Angeklagten auf Grund der [X.] vom 28. Oktober 1998 angekündigt wurde, beruht ersichtlichauf der Auffassung, daß diese Bewilligung durch die erste Überstellung [X.] am 12. Juli 2000 noch nicht endgültig erledigt war, sondern nochRechtsgrundlage für die zweite Überstellung am 6. Oktober 2001 sein konnte.Der Senat neigt dieser Ansicht zu, da eine [X.] rechtlicheWirkungen regelmäßig auch über die eigentliche Auslieferung durch Überstel-lung eines Verfolgten hinaus entfaltet, insbesondere durch die Spezialitätsbin-dung, die nach Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk bis zur [X.] nach der Strafvollstreckungwirkt. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Bewilligung einer Auslie-ferung nach einem ersten Vollzug durch Überstellung und anschließenderFlucht zurück in das ausliefernde [X.] nicht erneut vollzogen werden darf,sondern eine erneute Durchführung eines langwierigen Auslieferungsverfah-rens erforderlich sein sollte.bb) Wenn man dagegen die [X.] vom 28. [X.] durch die erste Überstellung des Angeklagten an [X.] als [X.] ansehen wollte, wie dies vom Appellationsgericht [X.] in seinerHaftentscheidung vom 23. August 2001 vertreten wird, läge es nahe, die Mit-teilung der [X.] Behörden vom 18. September 2001 als eine erneuteBewilligung der Auslieferung zu werten, deren Inhalt sich aus der in Bezug ge-nommenen ersten Entscheidung vom 28. Oktober 1998 ergäbe. Auch dannwäre die Auslieferung auf Grund einer Bewilligung [X.] 5 -3. Für die Frage der Zulässigkeit eines Strafverfahrens in der [X.] ist grundsätzlich auch ohne Belang, ob der ausliefernde Staat das vor-geschriebene Verfahren eingehalten hat. Die Befristung der vorläufigen [X.] nach Art. 16 Abs. 4 Satz 1 EuAlÜbk auf vierzig Tage konnte [X.] der Angeklagte nur gegenüber den [X.] Behörden mit den dortgegebenen Rechtsbehelfen geltend machen, wie durch seine Eingabe [X.] in [X.] auch geschehen. Eine etwaige Überschreitungder Frist stünde aber der Durchführung des vorliegenden Strafverfahrens nichtentgegen. Im übrigen hat der [X.] zu Recht darauf hingewie-sen, daß sich der Angeklagte nach der Auskunft des [X.] [X.] vom 28. Februar 2002 nicht einen Tag ausschließlich in Ausliefe-rungshaft befunden hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ent-scheidung des Appellationsgerichts [X.] vom 23. August 2001, die sichmit der Zulässigkeit vorläufiger Auslieferungshaft befaßt, die Frage anderweiti-ger Haft jedoch ausdrücklich unberührt läßt.[X.] RiBGH von [X.] ist durch [X.] gehindert, zu unter- schreiben. [X.]
Meta
27.08.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2002, Az. 3 StR 246/02 (REWIS RS 2002, 1810)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1810
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