Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2023, Az. 2 StR 394/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 799

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2022

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßigem [X.] und gewerbsmäßiger Bandenhehlerei schuldig ist,

b) im [X.] dahingehend geändert, dass der Angeklagte zur Zahlung von 19.200 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. Juni 2022 an den [X.] verurteilt und im Übrigen von einer Entscheidung über den [X.] abgesehen wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem [X.] erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen [X.] in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung und gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in vier Fällen sowie wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Schuld- und Strafaussprüche in den Fällen 2, 4, 5 und 7 „der Anklageschrift“ und die Einziehungsentscheidung weisen keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf.

3

2. a) Die Verurteilung wegen Unterschlagung des Wohnmobils [X.] im Fall 10 „der Anklageschrift“ hat hingegen keinen Bestand. Wegen der [X.] in § 246 Abs. 1 StGB, die für alle Delikte mit höherer Strafdrohung gilt (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Februar 2021 – 2 [X.], NStZ-RR 2021, 212, 213 mwN), kommt ein Schuldspruch wegen Unterschlagung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung nicht in Betracht (vgl. auch [X.], Beschluss vom 19. August 2014 – 4 [X.], juris Rn. 9). Der Schuldspruch ist dementsprechend zu ändern; zugleich korrigiert der [X.] den Schuldspruch, soweit die Taten – nicht erforderlich – als „gemeinschaftlich“ bezeichnet sind (vgl. [X.], Beschluss vom 13. April 2022 – 2 StR 547/21, juris Rn. 2).

4

b) Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch im Fall 10 „der Anklageschrift“ unberührt, denn die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands kann bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. Februar 2021 – 2 [X.], NStZ-RR 2021, 212, 213, und vom 8. Dezember 2002 – 2 [X.], juris Rn. 1; [X.], Urteile vom 20. Juli 1995 – 4 [X.], [X.], 20, 21, und vom 14. Januar 1964 – 1 [X.], [X.]St 19, 188, 189, jeweils mwN).

5

3. Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.

6

Zwar weist die Verurteilung des Angeklagten, an den [X.] Schadenersatz in Höhe von 19.200 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Jedoch begegnet die Entscheidung des [X.]s, den Schadensersatzanspruch seit dem 7. Juni 2022 zu verzinsen, rechtlichen Bedenken.

7

Entsprechend den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 20. Oktober 2022 hat der [X.] Anspruch auf [X.] in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem ihm zuerkannten Schadensersatzbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag. Rechtshängigkeit ist hier mit Adhäsionsantragsstellung am 10. Juni 2022 eingetreten, so dass [X.] ab dem 11. Juni 2022 zu zahlen sind (vgl. auch [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 2 [X.], juris Rn. 4 mwN). Der [X.] hat die Entscheidung daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abgeändert. Hinsichtlich der weiter gehenden Zinsforderung wird von einer Entscheidung abgesehen.

8

4. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke     

  

Appl     

  

Krehl

  

Zeng     

  

Grube     

  

Meta

2 StR 394/22

10.01.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 14. Juni 2022, Az: 324 KLs 9/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2023, Az. 2 StR 394/22 (REWIS RS 2023, 799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 799

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