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PDF anzeigen 5 StR 524/07 [X.]BESCHLUSS vom 10. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2008 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16. März 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Die Revisionen der Nebenkläger [X.]und [X.] gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.
Die Revisionen der anschlussberechtigten Nebenkläger sind jedenfalls we-gen unzureichender Begründung des Anfechtungsziels unzulässig (vgl. BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2; zur Kostenentscheidung vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1). [X.] Raum [X.] [X.]
Meta
10.01.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. 5 StR 524/07 (REWIS RS 2008, 6217)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6217
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