Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2008, Az. 2 StR 589/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5526

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 15. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2008 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der [X.] des Land-gerichts [X.] vom 24. Juli 2007 werden als unzulässig [X.]. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen die-ses Urteil gerichteten Revisionen der [X.]und S. sind unzulässig, weil die allgemeine Rüge der Verletzung materiel-len Rechts zur Zulässigkeit der Anfechtung hier nicht ausreicht. 1 Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel neben einem Revisionsantrag einer Revisionsbegründung, [X.] ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr., [X.] § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6; [X.], [X.]. vom 24. Oktober 2007 Œ 1 StR 464/07). Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der von beiden Beschwerdeführerinnen nur allgemein erhobenen Sachrügen auch unter Berücksichtigung der jeweils umfassend gestellten [X.] nicht möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zu-lässigkeit 2), liegt hier nicht vor. [X.] Rothfuß Fischer Roggenbuck Schmitt

Meta

2 StR 589/07

15.02.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2008, Az. 2 StR 589/07 (REWIS RS 2008, 5526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5526

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.