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PDF anzeigen[X.] 464/07 vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2006 werden als unzu-lässig verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Rechtsmittel sind unzulässig. 1 Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines [X.] oder einer Revisionsbegründung, [X.] ein zulässiges Ziel verfolgt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6). Die Nebenkläger können daher im vorliegen-den Fall weder mit der Rüge der Verletzung formellen noch materiellen Rechts erfolgreich geltend machen, der Tatrichter hätte beim Angeklagten die Voraus-setzungen des § 21 StGB zur Tatzeit nicht bejahen, Jugendstrafrecht nicht [X.] und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht anordnen dürfen - wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutref-fend ausführt. Die übrigen Beanstandungen laufen auf eine Strafschärfung hin-2 - 3 - aus, beziehungsweise lassen nicht erkennen, dass sie sich gegen den Schuld-spruch richten. [X.]Boetticher Hebenstreit Elf [X.]
Meta
24.10.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2007, Az. 1 StR 464/07 (REWIS RS 2007, 1262)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1262
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