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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. November 2001in der [X.] gewerbsmäßiger Geldfälschung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2001 ein-stimmig beschlossen:Der Beschluß des Senats vom 27. Juni 2001 wird aufrechterhalten.[X.]eDer Senat hat durch Beschluß vom 27. Juni 2001 die Revision [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. Novem-ber 2000 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit [X.] 4. August 2001 legte der Angeklagte eine selbst verfaßte Revisionsbe-gründung vom 2. April 2001 vor und beantragte dafür Wiedereinsetzung we-gen folgender [X.] vom Verteidiger [X.]:Nachdem er entgegen seiner Bitte keine Nachricht über die [X.] der von ihm erarbeiteten und dem Verteidiger übersandten Revisions-begründung erhalten hatte, erstrebte er am 2. April 2001, dem letzten Tagder Begründungsfrist, deren Erklrung zu Protokoll der [X.].Darauf verzichtete er aber, nachdem die Rechtspflegerin ihn über eine inseiner Anwesenheit eingeholte telefonische Zusage einer Mitarbeiterin [X.] informiert hatte, daß die Revisionsbegründung durch die [X.] doch noch per Telefax eingereicht werden würde. Dazu kam eswegen Abwesenheit des Verteidigers aber nicht mehr.Bei dieser Sachlage ist das Gesuch des Angeklagten als Antrag [X.] unzulssig, weil nach rechtskrftiger [X.] Revisionsverfahren [X.] zudem bei fehlender Fristversmung [X.] kein Raumfür eine Wiedereinsetzung mehr ist (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 [X.] Anhö-- 3 -rung 6 m.w.N.). In Betracht kommt allenfalls entsprechend § 33a StPO [X.] auf Nachholung des rechtlichen Grs (vgl. BGHR StPO § 33a ±Revision 3) wegen einer vereitelten Revisionsbegrzu Protokoll der[X.]. Ein solcher Antrag bliebe im Ergebnis jedoch ebenfalls oh-ne Erfolg, weil ± wie eine inhaltliche Überprfung der vom [X.] verfaûten Revisionsbegrrgibt ± der Senat, tte er diese alsformgerecht und wirksam bercksichtigen k, die Revision des Ange-klagten in gleicher Weise verworftte.Anhaltspunkte fr liquide Aufklrungsrr erfolgreich zu r-gende [X.] gegen § 261 StPO liegen nicht vor. Die [X.] erho-benen sachlichrechtlichen Beanstandungen stellen die nach umfassendersachlichrechtlicher Überprfung erfolgte Besttigung des angefochtenenUrteils durch den Senat nicht in Frage.[X.] Basdorf [X.]
Meta
08.11.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. 5 StR 257/01 (REWIS RS 2001, 721)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 721
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