Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. 5 StR 257/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 721

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. November 2001in der [X.] gewerbsmäßiger Geldfälschung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2001 ein-stimmig beschlossen:Der Beschluß des Senats vom 27. Juni 2001 wird aufrechterhalten.[X.]eDer Senat hat durch Beschluß vom 27. Juni 2001 die Revision [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. Novem-ber 2000 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit [X.] 4. August 2001 legte der Angeklagte eine selbst verfaßte Revisionsbe-gründung vom 2. April 2001 vor und beantragte dafür Wiedereinsetzung we-gen folgender [X.] vom Verteidiger [X.]:Nachdem er entgegen seiner Bitte keine Nachricht über die [X.] der von ihm erarbeiteten und dem Verteidiger übersandten Revisions-begründung erhalten hatte, erstrebte er am 2. April 2001, dem letzten Tagder Begründungsfrist, deren Erklrung zu Protokoll der [X.].Darauf verzichtete er aber, nachdem die Rechtspflegerin ihn über eine inseiner Anwesenheit eingeholte telefonische Zusage einer Mitarbeiterin [X.] informiert hatte, daß die Revisionsbegründung durch die [X.] doch noch per Telefax eingereicht werden würde. Dazu kam eswegen Abwesenheit des Verteidigers aber nicht mehr.Bei dieser Sachlage ist das Gesuch des Angeklagten als Antrag [X.] unzulssig, weil nach rechtskrftiger [X.] Revisionsverfahren [X.] zudem bei fehlender Fristversmung [X.] kein Raumfür eine Wiedereinsetzung mehr ist (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 [X.] Anhö-- 3 -rung 6 m.w.N.). In Betracht kommt allenfalls entsprechend § 33a StPO [X.] auf Nachholung des rechtlichen Grs (vgl. BGHR StPO § 33a ±Revision 3) wegen einer vereitelten Revisionsbegrzu Protokoll der[X.]. Ein solcher Antrag bliebe im Ergebnis jedoch ebenfalls oh-ne Erfolg, weil ± wie eine inhaltliche Überprfung der vom [X.] verfaûten Revisionsbegrrgibt ± der Senat, tte er diese alsformgerecht und wirksam bercksichtigen k, die Revision des Ange-klagten in gleicher Weise verworftte.Anhaltspunkte fr liquide Aufklrungsrr erfolgreich zu r-gende [X.] gegen § 261 StPO liegen nicht vor. Die [X.] erho-benen sachlichrechtlichen Beanstandungen stellen die nach umfassendersachlichrechtlicher Überprfung erfolgte Besttigung des angefochtenenUrteils durch den Senat nicht in Frage.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 257/01

08.11.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. 5 StR 257/01 (REWIS RS 2001, 721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 721

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.