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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Oktober 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2001beschlossen:Der Antrag des Angeklagten vom 18. August 2001 aufNachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß desSenats vom 24. Juli 2001 wird abgelehnt.[X.]eDie Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat [X.] Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Ange-klagte nicht gehört worden wäre. Der Anspruch des Angeklagten auf [X.] Gehör ist auch nicht durch seine von ihm behauptete mangelndeKenntnis von der Antragsschrift des [X.] verletzt worden.Der [X.] hat seine Antragsschrift der [X.]und dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt M in [X.] zugestellt. Eine besondere Benachrichtigung von der [X.] an den Angeklagten selbst war nicht erforderlich, weil es sich beidem Antrag nicht um eine Entscheidung handelt (§ 145a Abs. 1 und Abs. 3StPO; vgl. BGHR StPO § 33a [X.] Anhörung 1; § 33a Satz 1 [X.] Anhörung 1).Die Verteidiger des Angeklagten hatten im Revisionsverfahren Gelegenheitzur Äu-- 3 -ûerung. Dem Angeklagten ist deshalb rechtliches [X.] gewrt worden(vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 ± Arung 6).Harms Basdorf [X.]
Meta
22.10.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2001, Az. 5 StR 278/01 (REWIS RS 2001, 962)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 962
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