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PDF anzeigen5 StR 278/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Oktober 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. a.- 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001beschlossen:Der Antrag des Angeklagten vom 18. August 2001 aufNachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß desSenats vom 24. Juli 2001 wird abgelehnt.G r ü n d eDie Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hatkeine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Ange-klagte nicht gehört worden wäre. Der Anspruch des Angeklagten auf rechtli-ches Gehör ist auch nicht durch seine von ihm behauptete mangelndeKenntnis von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verletzt worden.Der Generalbundesanwalt hat seine Antragsschrift der PflichtverteidigerinRechtsanwältin B und dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt M in Berlinordnungsgemäß zugestellt. Eine besondere Benachrichtigung von der An-tragsschrift an den Angeklagten selbst war nicht erforderlich, weil es sich beidem Antrag nicht um eine Entscheidung handelt (§ 145a Abs. 1 und Abs. 3StPO; vgl. BGHR StPO § 33a Œ Anhörung 1; § 33a Satz 1 Œ Anhörung 1).Die Verteidiger des Angeklagten hatten im Revisionsverfahren Gelegenheitzur Äu-- 3 -ûerung. Dem Angeklagten ist deshalb rechtliches Gr gewrt worden(vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 ± Arung 6).Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
Meta
22.10.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2001, Az. 5 StR 278/01 (REWIS RS 2001, 962)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 962
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