Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. XII ZB 214/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3080

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[X.][X.]/03
vom 19. Mai 2004 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 8. September 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der [X.], bezogen auf den 31. März 2002, in Ziffer 1 Absatz 2 des Beschlusses nicht 31,40 •, sondern 31,39 • und in Ziffer 1 Absatz 3 des Beschlusses nicht 77,96 • sondern 75,17 • beträgt. [X.]: 500 •

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 20. Juli 1996 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 3. Juli 1970) ist der Ehefrau (An-tragsgegnerin; geboren am 20. Juli 1970) am 17. April 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin beim [X.] 3 - soldung und Versorgung [X.] ([X.]; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungs-konto des Antragstellers bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) [X.] in Höhe von monat-lich 78,45 •, bezogen auf den 31. März 2002, begründet und vom Versiche-rungskonto der Antragsgegnerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des [X.] (Ost) nach §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 3 Abs. 1 [X.] auf das Versicherungskonto des An-tragstellers bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 31,40 •, bezogen auf den 31. März 2002, übertragen hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Juli 1996 bis 31. März 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der An-tragsgegnerin beim [X.] unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstru-hegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 - eine Ruhensberechnung nach § 55 [X.] ist nach Auskunft des [X.] nicht erforderlich - in Höhe von monatlich 321,74 • und einer angleichungsdynamischen Anwartschaft bei der [X.] in Höhe von monatlich 62,79 •, bezogen auf den 31. März 2002, sowie des [X.] bei der [X.] in Höhe von monatlich 164,85 •, bezogen auf den 31. März 2002, ausgegangen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat das [X.] die Entscheidung insoweit abgeändert, als der monatliche Ausgleichsbetrag, soweit der Versorgungsausgleich im Wege des [X.] durchgeführt wird, 77,96 •, bezogen auf den 31. März 2002, beträgt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mit der es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des [X.] 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die [X.] und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. - 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. 1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des [X.] zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 26. November 2003 - [X.] ZB 75/02 und [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der [X.] weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der [X.] gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein - 5 - sollten (vgl. [X.]sbeschluß vom 26. November 2003 - [X.] ZB 30/03 - aaO 261). Die Antragsgegnerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jah-ren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2035 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren [X.]punkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintreten. Zwar unterliegen die [X.], die für den Antragsteller durch das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der Antragsgegnerin unter Verstoß gegen den [X.] mehr als die Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend [X.] werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben. 2. Die Abänderung des monatlichen [X.] beruht zum einen auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des [X.] von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der [X.] 6 - dung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrif-ten vom 10. September 2003 - [X.], 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in [X.] - [X.] Besoldung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur [X.] der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt [X.]sbeschluß vom 4. September 2002 - [X.] ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.[X.]). Zum anderen beträgt der monatliche Ausgleichungsbetrag hinsichtlich der angleichungsdynamischen Anrechte in konsequenter Durchführung des [X.]es lediglich 31,39 • statt 31,40 •. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 214/03

19.05.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. XII ZB 214/03 (REWIS RS 2004, 3080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3080

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