Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. XII ZB 213/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 214

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[X.] ZB 213/03vom15. Dezember 2003in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen [X.] des [X.] - [X.] [X.] - Zivilsenate in [X.] - vom5. September 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag nicht135,67 [X.]: 500 Gründe:[X.] Parteien haben am 29. Dezember 1994 geheiratet. Der [X.] (Antragstellerin; geboren am 13. November 1967) ist [X.] (Antragsgegner; geboren am 3. Dezember 1968) am 24. April 2002zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch [X.] Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-hin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin beimLandesamt für Besoldung und Versorgung [X.] ([X.]; [X.] zu 1) im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf- 3 -dem [X.] des Antragsgegners bei der Landesversicherungsan-stalt [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) [X.] von monatlich 135,67 März 2002, begründethat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Dezember 1994 bis 31. März 2002; § 1587 Abs. [X.]) Anwartschaften der Antragstellerin beim [X.] unter Berücksichtigung derAbsenkung des [X.]es nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.].F. des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 in Höhe vonmonatlich 357,70 ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 11,08 31. März 2002, sowie des Antragsgegners bei der [X.] in Höhe von monatlich97,44 März 2002, ausgegangen. Die hiergegen gerich-tete Beschwerde des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mitder es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des [X.] 2001 fehlerhaft auf die [X.] Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die [X.] und die[X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.I[X.] nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im [X.] nicht [X.] 4 -1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung [X.] bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der [X.]. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 vom 20. [X.] ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des [X.] zum 1. Januar 2003 in [X.] getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in [X.] nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom26. November 2003 - [X.] und [X.]/03 - zur [X.] be-stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der [X.]weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der [X.] nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteilnach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfallsspäter im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einenschuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. [X.]sbe-schluß vom 26. November 2003 - [X.]/03).Die Antragsstellerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2032 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß [X.] zu einem früheren [X.]punkt zum Tragen kommen [X.] -sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hierjedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende [X.] nach § 69 e [X.] eintreten.Zwar unterliegen die [X.], die für den Antragsgegnerdurch das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 biszum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. [X.] indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in dergesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß derAntragstellerin unter Verstoß gegen den [X.] mehr als [X.] ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede [X.] Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend [X.] werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 aAbs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des [X.] von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung ([X.] die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - [X.], 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des [X.] Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in [X.] vom29. Oktober 2003 - GBl. [X.], 695. Zur Anwendung des jeweils zur [X.] der- 6 -Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt [X.]sbeschluß vom4. September 2002 - [X.] 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).Hahne[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 213/03

15.12.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. XII ZB 213/03 (REWIS RS 2003, 214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 214

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