Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2005, Az. XII ZB 204/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4343

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[X.][X.]/03
vom 23. März 2005 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. März 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 25. August 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Januar 2002, nicht 35,24 •, sondern 31,93 • beträgt. Die Kosten des [X.] trägt der weitere Beteiligte zu [X.]: 500 •

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 15. Mai 1987 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 31. Mai 1954) ist dem Ehemann ([X.]; geboren am 14. Januar 1947) am 21. Februar 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin ge-- 3 - hend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin beim Lan-desamt für Besoldung und Versorgung [X.] ([X.]; weiterer Be-teiligter zu 1) im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem [X.] des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) [X.] in Höhe von monatlich 29,93 •, bezogen auf den 31. Januar 2002, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 4 von ehezeitlichen (1. Mai 1987 bis 31. Januar 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin beim [X.] unter Berücksichtigung der [X.] nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 in [X.] von monatlich 728,59 • sowie des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) unter Berücksichtigung der Absen-kung des [X.]es nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 in Höhe von monatlich 668,72 •, jeweils bezogen auf den 31. Januar 2002, ausgegan-gen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat das Oberlandesge-richt die Entscheidung dahin gehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag 35,24 • beträgt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mit der es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des [X.] 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien, die [X.], die [X.] und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

- 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. 1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des [X.] zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 26. November 2003 - [X.] ZB 75/02 und [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der [X.] weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der [X.] gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein - 5 - sollten (vgl. [X.]sbeschluß vom 26. November 2003 - [X.] ZB 30/03 - aaO 261). Die Antragstellerin ([X.]) wird vorliegend die vorgezogene Al-tersgrenze von 60 Jahren, die in der Auskunft des [X.] vom 12. Juni 2002 zugrunde gelegt wird, im Jahre 2014, der Antragsgegner die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2012 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren [X.]punkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenom-menen Ende der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintreten. Zwar unterliegen die [X.], die für den Antragsgegner durch das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragsgeg-ners in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der Antragstellerin unter Verstoß gegen den [X.] mehr als die Hälfte der ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend [X.] werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben. - 6 - 2. Indessen übersieht die Berechnung des [X.]s, daß zum [X.]punkt der Entscheidung des [X.]s (August 2003) hinsichtlich der Sonderzuwendung für beide Parteien nicht mehr der Bemessungsfaktor von 86,31 % einschlägig war, sondern der Bemessungsfaktor für 2003 von 84,29 %. Darüber hinaus beträgt der [X.] für die Antragstellerin entgegen der Auffassung des [X.]s nicht 72,288125 %, sondern ist auf den Höchstsatz von 71,75 % begrenzt. 3. Im übrigen beruht die Abänderung des monatlichen [X.] auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des [X.] von 5,33 % monatlich für 2005 hinsichtlich der Sonderzuwen-dung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrif-ten vom 10. September 2003 - [X.], 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in [X.] - [X.] Besoldung vom 29. Ok-tober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur [X.] der Ent-scheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt [X.]sbeschluß vom 4. September 2002 - [X.] ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.[X.]). Hahne [X.] [X.]

[X.] Dose

Meta

XII ZB 204/03

23.03.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2005, Az. XII ZB 204/03 (REWIS RS 2005, 4343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4343

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