Bundessozialgericht, Urteil vom 06.06.2023, Az. B 4 AS 5/22 R

4. Senat | REWIS RS 2023, 5475

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Übernahme der Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung - Höhe des Zuschusses nach § 26 Abs 1 S 1 SGB 2 - Begrenzung auf den halbierten Beitrag für den Basistarif - Zumutbarkeit - Wechsel in Basistarif - Rentennähe - Nichtanwendbarkeit von § 21 Abs 6 SGB 2 - Unbilligkeitsverordnung - Rechtsfortbildung - Ermächtigungsgrundlage)


Leitsatz

1. Der Anspruch auf einen Zuschuss zum Beitrag für eine private Krankenversicherung ist auf den Betrag begrenzt, den der privatversicherte Leistungsberechtigte zu zahlen hätte, wenn er bei seinem Krankenversicherungsunternehmen im Basistarif versichert wäre.

2. Die Regelung über den Härtefallmehrbedarf ist nicht einschlägig, wenn es um Bedarfe geht, die der Gesetzgeber außerhalb des Regelbedarfs gesondert geregelt hat.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.], und zwar einen höheren Zuschuss zu den Beiträgen seiner privaten Krankenversicherung für den Zeitraum vom [X.] bis zum 28.2.2018.

2

Der 1957 geborene Kläger bezog seit 2014 Grundsicherungsleistungen nach dem [X.]. Im streitbefangenen Zeitraum bezog er außerdem Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (monatlich Witwerrente iHv 848,54 [X.] und Zuschuss zur privaten Krankenversicherung iHv 61,95 [X.]). Seit dem 1.3.2018 bezieht der Kläger eine Rente wegen Alters für schwerbehinderte Menschen. Im streitbefangenen Zeitraum hatte der allein lebende Kläger Kosten für Unterkunft und Heizung iHv monatlich insgesamt 1051,45 [X.].

3

Der Kläger war bei der [X.] ([X.]) privat kranken- und pflegeversichert, allerdings nicht im Basistarif. Seine Krankenversicherungsbeiträge betrugen ab dem 1.4.2017 484,47 [X.] monatlich, die Pflegeversicherungsbeiträge 40,35 [X.] monatlich. Bis zum [X.] gewährte der Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung iHv monatlich 351 [X.], zwischen dem [X.] und dem [X.] monatlich 319,69 [X.].

4

Die [X.] teilte dem Beklagten unter anderem mit, welche Höhe der halbierte Beitrag des Basistarifs bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit nach § 152 Abs 4 [X.] ab dem 1.1.2016 habe; ab dem 1.1.2017 betrage er 191,84 [X.] monatlich (Schreiben vom [X.]). Daraufhin hob der Beklagte die Leistungsbewilligung mit Wirkung ab dem 1.1.2016 teilweise auf (Bescheide vom 19.5.2017 und 3.8.2017).

5

Der Beklagte gewährte dem Kläger für den Zeitraum vom [X.] bis zum 31.8.2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv insgesamt 812,15 [X.] monatlich, inklusive eines Zuschusses zu den Beiträgen zur Krankenversicherung iHv 191,84 [X.] monatlich (Bescheid vom [X.]). Den Widerspruch des [X.] wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 2[X.]).

6

Während des Klageverfahrens hat der Beklagte aufgrund der Änderung des Regelbedarfs dem Kläger für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.8.2018 Grundsicherungsleistungen in monatlicher Höhe von nunmehr 819,15 [X.] und hierbei den Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung in unveränderter Höhe bewilligt (Änderungsbescheid vom 25.11.2017). Nachdem dem Kläger ab dem 1.3.2018 eine Rente wegen Alters für schwerbehinderte Menschen bewilligt worden war, hat der Beklagte seine Bewilligung mit Wirkung ab dem 1.3.2018 aufgehoben (Bescheid vom 28.11.2017).

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 30.4.2019), das L[X.] die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 20.4.2021).

8

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des [X.]. Er rügt eine Verletzung des § 21 Abs 6 [X.]. Bei dem vom Zuschuss nach § 26 [X.] nicht gedeckten Beitrag zur privaten Krankenversicherung handele es sich um einen im Einzelfall gegebenen besonderen Bedarf, der unabweisbar und seiner Höhe nach erheblich gewesen sei. Ein Wechsel in den Basistarif sei ihm nicht zumutbar gewesen, weil er nahe an der Grenze zum Bezug einer Altersrente gestanden habe. Ein im Mai 2017 oder später vollzogener Wechsel in den Basistarif hätte zur Folge gehabt, dass er dauerhaft und insbesondere auch nach Beginn des [X.] im Basistarif "gefangen" wäre. Die Erwägungen des Verordnungsgebers in §§ 3 und 6 [X.] zur Unzumutbarkeit einer Inanspruchnahme einer Rente mit Abschlägen seien auf die hiesige Konstellation zu übertragen. Hilfsweise müssten §§ 3 und 6 [X.] analog angewendet werden.

9

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 20. April 2021 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 30. April 2019 aufzuheben, sowie den Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2017 und in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25. November 2017 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 Leistungen nach dem [X.] iHv monatlich weiteren 149,63 [X.] zu gewähren und diese an ihn, hilfsweise direkt an die [X.] Deutsche Krankenversicherung AG zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung des L[X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.], über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 [X.]G), ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat die Berufung des [X.] zu Recht zurückgewiesen, nachdem das [X.] die Klage abgewiesen hatte. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem [X.]B II.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2[X.] (§ 95 [X.]G) und in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25.11.2017 (§ 96 Abs 1 [X.]G). [X.] ist der Regelbedarf sowie das Bestehen eines Mehrbedarfs nach § 26 Abs 1 Satz 1 [X.]B II oder § 21 Abs 6 [X.]B II, da es sich nach der Rechtsprechung des B[X.] bei diesen Bedarfen nicht um abtrennbare Streitgegenstände handelt (zu § 21 Abs 6 [X.]B II zuletzt B[X.] vom [X.] [X.]/21 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.] Rd[X.]1 mwN; zu § 26 [X.]B II zuletzt B[X.] vom 15.2.2023 - B 4 [X.]/22 R - Rd[X.]7 mwN - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; anders zu § 32 [X.]B XII B[X.] vom 10.11.2011 - [X.] [X.] 21/10 R - B[X.]E 109, 281 = [X.] 4-3500 § 32 [X.], Rd[X.]2), sowie der Bedarf für Unterkunft und Heizung. Zwar handelt es sich bei dem Bedarf für Unterkunft und Heizung um einen abtrennbaren Streitgegenstand (zuletzt etwa B[X.] vom [X.] [X.]/20 R - Rd[X.]3 mwN - zur Veröffentlichung in [X.] 4-4200 § 22 [X.]19 vorgesehen); hier würde sich ein Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf wegen des zu berücksichtigenden Einkommens aber auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung auswirken (vgl § 19 Abs 3 [X.]B II), was bei sachgerechter Auslegung des Begehrens des [X.] einer Beschränkung des Streitgegenstands entgegensteht. Streitbefangen sind schon aufgrund des entsprechend begrenzten Begehrens nur die Leistungen für den Zeitraum vom [X.] bis zum 28.2.2018.

2. Der Kläger, der nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] im streitigen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II erfüllte und bei dem ein [X.] nicht vorlag, hat keinen Anspruch auf weitere Grundsicherungsleistungen.

a) Der Regelbedarf für den allein lebenden Kläger ist in zutreffender Höhe den [X.] zugrunde gelegt worden. Er betrug im [X.] monatlich 409 [X.] (§ 20 Abs 1a [X.]B II iVm § 8 Abs 1 [X.] Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 22.12.2016, [X.] 3159) und im [X.] monatlich 416 [X.] (§ 20 Abs 1a [X.]B II iVm Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 vom 8.11.2017, [X.] 3767).

b) Ebenso zu Recht hat der Beklagte als Bedarf einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung iHv 191,84 [X.] monatlich berücksichtigt. Dies findet seine Grundlage in § 26 Abs 1 Satz 1 [X.]B II (in der seit dem 1.1.2017 geltenden Fassung des [X.], [X.] 1824). Der Kläger hat aufgrund dieser Norm keinen Anspruch auf einen höheren Zuschuss zu seinen Beiträgen zur privaten Krankenversicherung.

aa) Gemäß § 26 Abs 1 Satz 1 [X.]B II wird für Bezieherinnen und Bezieher von [X.] oder Sozialgeld (seit dem 1.1.2023: Bürgergeld), die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs 3 des [X.] genügen, versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Abs 4 [X.] halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige zu leisten haben. Gemäß § 152 Abs 1 Satz 1 [X.] haben Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem [X.], auf die ein Anspruch besteht, vergleichbar sind. Nach § 152 Abs 3 Satz 1 [X.] darf der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Der Beitrag für den Basistarif vermindert sich nach § 152 Abs 4 Satz 1 [X.] ua bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des [X.]B II für deren Dauer um die Hälfte.

Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Anspruch aus § 26 Abs 1 Satz 1 [X.]B II auf den Betrag begrenzt ist, den der privat krankenversicherte Leistungsberechtigte zu zahlen hätte, wenn er bei seiner privaten Krankenversicherung im Basistarif versichert wäre (zustimmend auch [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B II, 5. Aufl 2020, § 26 Rd[X.]8.1; ebenso [X.] in [X.], § 26 [X.]B II RdNr 48, Stand 1.2.2023; wohl auch [X.] in [X.], [X.]B II, § 26 Rd[X.]4, Stand Juni 2019; in diesem Sinne bereits B[X.] vom [X.] [X.] R - B[X.]E 119, 7 = [X.] 4-4200 § 21 [X.], Rd[X.]6). Dieser Beitrag für den Basistarif des Versicherungsunternehmens, bei dem der Kläger versichert war, betrug nach den Feststellungen des [X.] 191,84 [X.]. In dieser Höhe wurde der Anspruch des [X.] auf einen Zuschuss nach § 26 Abs 1 Satz 1 [X.]B II bei den streitgegenständlichen Bewilligungen berücksichtigt.

Nicht maßgeblich ist hingegen der Betrag, der sich aus der Halbierung des [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt, den nach § 152 Abs 3 [X.] der Beitrag für den Basistarif nicht überschreiten darf. Dieser hälftige Höchstbeitrag belief sich im [X.] auf 341,48 [X.] (allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent gemäß § 241 [X.]B V in der seit dem 1.1.2015 geltenden Fassung und durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz von 1,1 Prozent gemäß § 242a [X.]B V in der seit dem [X.] geltenden Fassung iVm mit der Bekanntmachung des [X.] vom 21.10.2016, BAnz [X.] 27.10.2016 B5 = 682,95 [X.]/2 bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4350 [X.] gemäß § 223 Abs 3 [X.]B V in der seit dem 1.1.2003 geltenden Fassung iVm § 6 Abs 7 [X.]B V iVm § 4 Abs 2 der [X.], [X.] 2016, 2665) und im [X.] auf 345,15 [X.] (allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent gemäß § 241 [X.]B V in der seit dem 1.1.2015 geltenden Fassung und durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz von 1,0 Prozent gemäß § 242a [X.]B V in der seit dem [X.] geltenden Fassung iVm mit der Bekanntmachung des [X.] vom 23.10.2017, BAnz [X.] 26.10.2017 B3 = 690,30 [X.]/2 bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4425 [X.] gemäß § 223 Abs 3 [X.]B V in der seit dem 1.1.2003 geltenden Fassung iVm § 6 Abs 7 [X.]B V iVm § 4 Abs 2 der [X.], [X.] 2017, 3778). § 152 Abs 4 [X.], auf den § 26 Abs 1 Satz 1 [X.]B II Bezug nimmt, regelt nicht den Höchstbeitrag, den ein privates Krankenversicherungsunternehmen für den Basistarif verlangen darf - dieser ist abschließend in § 152 Abs 3 [X.] normiert -, sondern den vom Versicherten individuell zu leistenden Beitrag. Dieser auf das Individuum bezogene Charakter des § 152 Abs 4 [X.] wird nicht zuletzt dadurch deutlich, dass er in seinem Halbsatz 2 auch den Nachweis der Hilfebedürftigkeit im Einzelfall regelt. Daraus ergibt sich, dass § 152 Abs 4 [X.] nicht die Höhe des zulässigen [X.] halbieren soll, sondern die Höhe des vom Hilfebedürftigen individuell zu tragenden Beitrags.

Auch in den Gesetzesmaterialien zu § 26 Abs 1 Satz 1 [X.]B II wird ausgeführt, dass der Zuschuss "auf den halbierten Beitrag für den Basistarif, den Hilfebedürftige im Sinne des [X.]B II für eine Absicherung im bundesweit einheitlichen Basistarif der privaten Krankenversicherung im Einzelfall zu leisten haben" begrenzt bleibt (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks 18/8041, [X.] - Hervorhebung hinzugefügt), also nicht auf den halbierten Betrag des nach § 152 Abs 3 [X.] möglichen [X.].

bb) Der Senat lässt offen, ob der Anspruch nach § 26 Abs 1 Satz 1 [X.]B II dem Grunde und der Höhe nach davon abhängig ist, ob der [X.]B II-Leistungsträger den Hilfebedürftigen hinsichtlich des Wechsels in den Basistarif beraten hat. Insofern ist beachtlich, dass die Norm die Höhe des Anspruchs begrenzt, ohne dies von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen. Während etwa § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II die grundsätzliche Übernahme der tatsächlichen Kosten anordnet und den Anspruch in einem zweiten Schritt unter bestimmten Voraussetzungen auf die angemessenen Kosten beschränkt, sodass sich die Frage der Kostensenkung stellt, begrenzt § 26 Abs 1 Satz 1 [X.]B II den Anspruch von vorneherein betragsmäßig (vgl B[X.] vom 16.10.2012 - [X.] AS 11/12 R - [X.] 4-4200 § 26 [X.] RdNr 25). Auch eine Karenzzeit sieht § 26 Abs 1 Satz 1 [X.]B II - anders als § 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II - nicht vor. Soweit das B[X.] eine Beratungspflicht des [X.]B II-Leistungsträgers im Kontext von privaten Krankenversicherungsunternehmen angenommen hat, geschah dies mit Blick auf Tarife mit Selbstbehalt und zudem im Rahmen des Tatbestandsmerkmals "unabweisbar" in § 21 Abs 6 [X.]B II (B[X.] vom [X.] [X.] R - B[X.]E 119, 7 = [X.] 4-4200 § 21 [X.], RdNr 20 ff). Ein solches Tatbestandsmerkmal enthält § 26 Abs 1 Satz 1 [X.]B II nicht. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, weil der Kläger jedenfalls aufgrund des Bescheids vom 19.5.2017 wusste, dass er Anspruch nur auf Übernahme der Kosten des hälftigen Basistarifs bei seiner privaten Krankenversicherung hat und daher jedenfalls bis zum Beginn des streitbefangenen Zeitraums in diesen Tarif hätte wechseln können.

cc) § 26 Abs 1 Satz 1 [X.]B II stellt die Begrenzung des [X.] auch nicht unter den Vorbehalt, dass dem Leistungsberechtigten ein Wechsel in den Basistarif zumutbar ist. Für eine solche Einschränkung gibt der Normwortlaut nichts her (vgl zu § 12 Abs 1c Satz 1 und 4 [X.] aF, § 204 Abs 1 Satz 1 [X.] Buchst b [X.] aF B[X.] vom 16.10.2012 - [X.] AS 11/12 R - [X.] 4-4200 § 26 [X.] RdNr 24).

Dass es nach dem Willen des [X.] hierauf nicht ankommt, ergibt sich im Übrigen im Umkehrschluss aus der Neufassung des § 204 Abs 2 [X.] mit Wirkung zum 23.5.2020 (durch Art 6 [X.] des [X.] zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.5.2020, [X.] 1018). Nunmehr besteht für Versicherungsnehmer, die aufgrund bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des [X.]B II oder des [X.]B XII nach dem 15.3.2020 in den Basistarif nach § 152 [X.] gewechselt sind, und deren Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel endet, ein Anspruch auf Fortsetzung des [X.] in dem dem Wechsel vorhergehenden Tarif, wenn der Betroffene dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versicherer verlangt. Der Gesetzgeber ging dabei von der Prämisse aus, dass die privat Krankenversicherten in ihrem bisherigen Versicherungstarif verbleiben können und nicht in den Basistarif ihres Versicherungsunternehmens wechseln müssen, um einen Zuschuss zu erhalten. [X.] allerdings der monatliche Beitrag im bisherigen Tarif den halbierten Beitrag, der bei Hilfebedürftigkeit im Basistarif zu zahlen sei, entstehe entweder eine Finanzierungslücke zulasten des Versicherungsnehmers, die er selbst zu schließen habe, oder er müsse in den Basistarif seines Versicherungsunternehmens wechseln (siehe die Begründung des Gesetzentwurfs vom 5.5.2020, BT-Drucks 19/18967, [X.] - auch zum Folgenden). § 204 Abs 1 [X.] habe bislang nur ein erschwertes [X.] aus dem Basistarif in einen anderen Tarif vorgesehen. Insbesondere könne das Versicherungsunternehmen eine erneute [X.] als Voraussetzung für den [X.] in den vorherigen Tarif machen. Gerade bei langjährig Versicherten könne dies bei der Neuberechnung der [X.] facto zu einem Ausschluss der [X.]option in ihren vorherigen Tarif führen. Um Personen, die aufgrund einer vorübergehenden finanziellen Notsituation hilfebedürftig geworden sind und die ihre Hilfebedürftigkeit überwinden konnten, zu stärken, werde daher das Wechselrecht in den vorherigen Tarif deutlich verbessert. Das [X.] gelte dabei nicht für [X.] im Basistarif.

Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn bereits bislang die Frage der Zumutbarkeit des Wechsels in den Basistarifs für den Fall der Hilfebedürftigkeit von Bedeutung gewesen wäre. Zwar kann in der Neufassung des § 204 [X.] und den dahinterstehenden Motiven des Gesetzgebers keine authentische Interpretation des § 26 [X.]B II in der für den hier streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung liegen (vgl [X.] vom [X.] - 1 BvL 11/06 ua - [X.]E 126, 369 [392] = [X.] 4-5050 § 22b [X.]). Es sind aber keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des § 26 [X.]B II eine andere Regelungsintention gehabt hätte oder die Auffassung des Gesetzgebers des § 204 [X.] nF fehlsam wäre. Insbesondere liegt kein Fall vor, in dem der Gesetzgeber auf eine bestimmte Rechtsprechung - sei es (teilweise) positivierend, sei es (teilweise) korrigierend - reagiert hat und deswegen eine besonders zu würdigende Motivlage gegeben wäre, bei der aus dem Tätigwerden des Gesetzgebers nicht ohne Weiteres ein Auslegungsargument für die vorherige Normfassung gewonnen werden könnte.

Dass der Kläger von der Neuregelung nicht profitiert, ist Folge der Stichtagsregelung. Es ist dem Gesetzgeber auch verfassungsrechtlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Sachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (siehe [X.] [Kammer] vom 20.4.2016 - 2 BvR 1488/14 - juris Rd[X.]7 mwN - auch zum Folgenden). Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit vertretbar sind. Anhaltspunkte, dass die in Anlehnung an die Ausbreitung des Covid 19-Virus in [X.] erfolgte Wahl des [X.] wäre, liegen nicht vor.

dd) Dass der Gesetzgeber Leistungsberechtigte mit dieser Konzeption faktisch (nicht rechtlich zwingend) darauf verweist, den Basistarif ihrer privaten Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen, unterliegt keinen durchgreifenden ([X.] Bedenken. Denn auch dieser garantiert nach dem oben Gesagten eine Versorgung auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung, wie es dem größten Teil der inländischen Bevölkerung zur Verfügung steht. Dass dies das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gewährleisten könnte, erscheint fernliegend (in diesem Sinne schon B[X.] vom 16.10.2012 - [X.] AS 11/12 R - [X.] 4-4200 § 26 [X.] RdNr 24).

ee) Einen höheren Anspruch kann der Kläger auch mit Hinweis auf die ursprüngliche Höhe der Bewilligungen bis zum Mai 2017 nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte stützen. Solche bilden isoliert keine Anspruchsgrundlage, sondern verwirklichen sich allein in den insofern geregelten Tatbeständen (insbesondere §§ 45 ff [X.]B X).

c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf aus § 21 Abs 6 [X.]B II. Der Anwendungsbereich der Norm ist nicht eröffnet; § 26 Abs 1 Satz 1 [X.]B II ist vorrangig.

aa) § 21 Abs 6 [X.]B II ist nicht anwendbar, wenn es um Bedarfe geht, die der Gesetzgeber außerhalb des Regelbedarfs in einer gesonderten Norm geregelt hat (so bereits B[X.] vom 12.5.2021 - B 4 [X.]/20 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.]5 Rd[X.]8 mwN). § 21 Abs 6 [X.]B II dient dazu, Bedarfe zu erfassen, die aufgrund ihres individuellen Charakters bei der pauschalierenden Regelbedarfsbemessung der Art oder der Höhe nach nicht erfasst werden können (vgl [X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 - [X.]E 125, 175 [252 ff] = [X.] 4-4200 § 20 [X.]2 RdNr 204 ff; Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des [X.], BT-Drucks 17/1465, [X.]; zuletzt B[X.] vom [X.] [X.]/21 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.] Rd[X.]4 mwN). An der Notwendigkeit und damit an der Rechtfertigung für einen Rückgriff auf die [X.] fehlt es, wenn der Gesetzgeber die Deckung bestimmter Bedarfe - wie hier - außerhalb des Regelbedarfs festgelegt hat.

Dies steht nicht im Widerspruch zum Urteil des B[X.] vom [X.] ([X.] [X.] R - B[X.]E 119, 7 = [X.] 4-4200 § 21 [X.]). Das B[X.] nahm hier an, dass sich § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B II aF nicht auf Aufwendungen erstreckt, die in den in der privaten Krankenversicherung vereinbarten Selbstbehalt von [X.]B II-Leistungsbeziehern fallen (aaO, Rd[X.]3; zu § 26 [X.]B II nF Rd[X.]8), sodass deswegen § 21 Abs 6 [X.]B II nicht durch § 26 [X.]B II verdrängt wurde. Die hier streitigen Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen sind dagegen in § 26 [X.]B II abschließend geregelt.

bb) Vor diesem Hintergrund kommt es auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob und in welcher Weise die Regelungen der §§ 3 und 6 [X.] bei der Anwendung des § 21 Abs 6 [X.]B II im hiesigen Kontext zu berücksichtigen sind, nicht an. Insoweit weist der Senat aber darauf hin, dass die [X.] lediglich die Ausnahmetatbestände regelt, unter denen Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahrs ausnahmsweise zur Vermeidung von [X.] nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Ihre Tatbestandsvoraussetzungen sind abschließend (B[X.] vom 24.6.2020 - B 4 AS 12/20 R - juris RdNr 20; B[X.] vom [X.] [X.]/21 R - Rd[X.]8 - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen); entsprechendes gilt für die angeordnete Rechtsfolge.

Die [X.] beruht im Übrigen auf der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs 2 [X.]B II, wonach das [X.] ermächtigt wird, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von [X.] nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Schon diese - wegen Art 80 Abs 1 Satz 2 GG notwendigerweise begrenzte (vgl dazu etwa [X.] vom 19.9.2018 - 2 [X.], 2 [X.] - [X.]E 150, 1 [99, Rd[X.]99 ff]) - Ermächtigung, schließt es aus, die [X.] analog auf die hiesige Thematik anzuwenden. Die Vorgabe des Art 80 Abs 1 Satz 2 GG würde jedenfalls dann unterlaufen, wenn Regelungen einer Rechtsverordnung auf Sachverhalte analog angewendet würden, die von der Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung gar nicht erfasst werden. Die Befugnis der rechtsprechenden Gewalt zur Rechtsfortbildung reicht jedenfalls nicht weiter als die durch die Ermächtigungsgrundlage begrenzte Normgebungsbefugnis des Verordnungsgebers (vgl auch [X.] vom 16.9.1976 - [X.]/75 - [X.]E 120, 92 [94 f] = juris Rd[X.]0). Im Übrigen kann eine analoge Anwendung allenfalls bewirken, dass eine im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge auf einen im Gesetz nicht geregelten, aber gleich gelagerten Sachverhalt erstreckt wird (vgl dazu B[X.] vom 3.11.2021 - [X.] [X.] 2/21 R - [X.] 4-4300 § 131a [X.] RdNr 23 f; B[X.] vom 25.5.2022 - [X.] [X.] 29/21 R - [X.] 4-4300 § 131a [X.] Rd[X.]9). §§ 3 und 6 [X.] begründen aber keine Leistungsansprüche, wie sie der Kläger hier geltend macht.

d) Der Beklagte hat zu Recht einen Bedarf des [X.] in Gestalt eines Zuschusses zur privaten Pflegeversicherung iHv monatlich 40,35 [X.] berücksichtigt; Rechtsgrundlage hierfür ist § 26 Abs 3 Satz 1 [X.]B II. Danach wird für Bezieherinnen und Bezieher von [X.] oder Sozialgeld (seit dem 1.1.2023: Bürgergeld), die gegen das Risiko [X.] bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 [X.]B XI versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag der privaten Pflegeversicherung geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des [X.] in der [X.] Pflegeversicherung. Dieser monatliche Höchstbeitrag betrug im [X.] 110,93 [X.] (Beitragssatz von 2,55 Prozent gemäß § 55 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI in der vom 1.1.2017 bis 31.12.2018 geltenden Fassung bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 4350 [X.] gemäß § 55 Abs 2 [X.]B XI in der vom 1.1.2017 bis 31.12.2018 geltenden Fassung iVm § 6 Abs 7 [X.]B V iVm § 4 Abs 2 der [X.], [X.] 2016, 2665) und im [X.] 112,84 [X.] (Beitragssatz von 2,55 Prozent gemäß § 55 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI in der vom 1.1.2017 bis 31.12.2018 geltenden Fassung bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 4425 [X.] gemäß § 55 Abs 2 [X.]B XI in der vom 1.1.2017 bis 31.12.2018 geltenden Fassung iVm § 6 Abs 7 [X.]B V iVm § 4 Abs 2 der [X.], [X.] 2017, 3778), sodass dessen Hälfte 55,47 [X.] bzw 56,42 [X.] betrug. Die tatsächlichen Beitragskosten des [X.] lagen mit 40,35 [X.] darunter und waren daher in voller Höhe zu berücksichtigen.

e) Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] war zudem ein Bedarf für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 1051,45 [X.] zu berücksichtigen (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II).

f) Von dem so ermittelten Bedarf (September bis Dezember 2017: 1692,64 [X.] monatlich; Januar und Februar 2018: 1699,64 [X.] monatlich) des [X.] hat der Beklagte zu Recht dessen Witwerrente iHv 848,54 [X.] abzüglich der [X.] iHv 30 [X.] (§ 11b Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II iVm § 6 Abs 1 [X.] [X.]-V) als zu berücksichtigendes Einkommen abgezogen. Auch der Zuschuss der Rentenversicherung zur privaten Krankenversicherung iHv 61,95 [X.] ist vom Bedarf insgesamt abzuziehen; er reduziert nicht spezifisch den Anspruch aus § 26 Abs 1 Satz 1 [X.]B II (vgl B[X.] vom 16.10.2012 - [X.] AS 11/12 R - [X.] 4-4200 § 26 [X.] Rd[X.]5, 36). Der vom Zuschuss nicht gedeckte Teil der Kosten der privaten Krankenversicherung stellt auch keine Abzugsposition nach § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II dar (B[X.] vom 16.10.2012 - [X.] AS 11/12 R - [X.] 4-4200 § 26 [X.] RdNr 44 ff zu § 11 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B II aF; vgl auch B[X.] vom [X.] - B 4 [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] RdNr 23). Hieraus ergibt sich ein monatlicher Anspruch iHv 812,15 [X.] (September bis Dezember 2017) bzw 819,15 [X.] (Januar und Februar 2018). Dies entspricht den Bewilligungen in den streitgegenständlichen Bescheiden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]G.

        

Söhngen

B. Schmidt

Burkiczak

Meta

B 4 AS 5/22 R

06.06.2023

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 30. April 2019, Az: S 140 AS 9989/17, Gerichtsbescheid

§ 26 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 26.07.2016, § 26 Abs 3 S 1 SGB 2 vom 26.07.2016, § 21 Abs 6 SGB 2 vom 13.05.2011, § 13 Abs 2 SGB 2, § 152 Abs 1 S 1 VAG 2016, § 152 Abs 3 S 1 VAG 2016, § 152 Abs 4 S 1 VAG 2016, § 204 Abs 2 VVG 2008, Art 80 Abs 1 S 2 GG, § 3 UnbilligkeitsV, § 6 UnbilligkeitsV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.06.2023, Az. B 4 AS 5/22 R (REWIS RS 2023, 5475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5475

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2 BvF 1/15

1 BvL 1/09

2 BvR 1488/14

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