Bundessozialgericht, Urteil vom 27.09.2011, Az. B 4 AS 160/10 R

4. Senat | REWIS RS 2011, 3002

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Leistungsausschluss für Studenten - abstrakte Förderungsfähigkeit nach BAföG - kein Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung


Leitsatz

Ein von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ausgeschlossener Auszubildender hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Kranken- oder Pflegeversicherung durch den Grundsicherungsträger, wenn unabhängig von dem Zuschuss Hilfebedürftigkeit iS des SGB 2 bestehen bleibt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, einschließlich der Tragung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch den [X.]n in Höhe des halben Basistarifs - als Zuschuss - während eines nach dem [X.] dem Grunde nach förderfähigen Hochschulstudiums im Zeitraum vom 18.2.2009 bis [X.].

2

Der 1982 geborene Kläger absolvierte als Beamtenanwärter im Rahmen einer Fachhochschulausbildung von August 2003 bis September 2006 eine Ausbildung bei der [X.]. Diese Ausbildung brach er ab und nahm am 1.10.2006 ein Hochschulstudium im Fach Informatik an der [X.] auf. Das [X.] lehnte durch Bescheid vom 12.3.2007 die Gewährung von [X.] ab. Es liege ein Fachrichtungswechsel nach dem 4. Fachsemester ohne unabweisbaren Grund vor (§ 7 Abs 3 [X.] idF des 21. Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 2.12.2004, [X.] 3127).

3

Die Gewährung von [X.] lehnte der [X.] durch bestandskräftigen Bescheid vom 23.7.2007 mit der Begründung ab, der Kläger durchlaufe eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung und sei daher von Leistungen nach dem [X.] ausgeschlossen (§ 7 Abs 5 Satz 1 [X.]).

4

Während der Fachhochschulausbildung war der Kläger als "Beamtenanwärter" privat krankenversichert, sodass auch das Studium an einer Hochschule nicht zum Eintritt von Versicherungspflicht führte (§ 5 Abs 1 [X.] iVm § 6 Abs 3 [X.]B V in den seit dem [X.] vom 20.12.1988, [X.] 2477 insoweit unveränderten Fassungen). Eine Familienmitversicherung bei seinem ebenfalls privat krankenversicherten Vater war aufgrund des Alters des [X.] alsdann im Jahre 2009 nicht mehr möglich. Nachdem der [X.] im Schreiben vom 5.12.2008 bestätigt hatte, dass der Kläger unter Zugrundelegung der Regelungen des [X.] einen nicht gedeckten Hilfebedarf von 367,67 [X.] habe, setzte die private Krankenversicherung des [X.] den Krankenversicherungsbeitrag im halben Basistarif nach § 12 Abs 1c [X.] [X.] (idF des [X.] des [X.] in der [X.] vom 26.3.2007 mWv 1.1.2009, [X.] 378) mit 301,46 [X.] monatlich ab dem 1.1.2009 fest.

5

Am 18.2.2009 beantragte der Kläger einen Zuschuss zu den privaten [X.]n im Basistarif nach § 26 [X.]. Zum Zeitpunkt der Antragstellung erhielt der Kläger 450 [X.] Unterstützungsleistungen von seinen Eltern und ab dem 1.1.2009 ein monatliches Wohngeld von 231 [X.] (Bescheid vom [X.]). Seine Aufwendungen für Unterkunft betrugen 386,67 [X.]. Durch Bescheid vom [X.] lehnte der [X.] die Zuschussgewährung ab, weil der Kläger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sei und keine besondere Härte iS des § 7 Abs 5 Satz 2 [X.] vorliege. Der Widerspruch des [X.] blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.5.2009).

6

Auch im Klageverfahren konnte der Kläger mit seinem Begehren nicht durchdringen. Das [X.] hat die Klage durch Urteil vom [X.] mit der Begründung abgewiesen, aufgrund des grundsätzlichen Leistungsausschlusses des [X.] von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] habe er auch keinen Anspruch auf den begehrten Zuschuss. Der Versicherungsbeitrag gehöre zu den Leistungen nach dem 2. Abschnitt des [X.]. Zwar gelte der Leistungsausschluss uneingeschränkt nur für ausbildungsbedingte Leistungen; eine Leistung für Mehrbedarf sei daneben nur zu erbringen, soweit der Mehrbedarf nicht ausbildungsbedingt sei. Bei der Aufrechterhaltung des [X.] handele es sich jedoch um einen typischerweise ausbildungsbedingten Bedarf. Dies folge auch aus § 13a [X.], der unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung als Ausbildungsförderleistung vorsehe. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus § 12 Abs 1c [X.]. § 12 Abs 1c [X.] [X.] stelle im Gegensatz zur Auffassung des [X.] keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar. Insoweit komme es nicht allein auf die Hilfebedürftigkeit an. Es müssten darüber hinaus auch die übrigen Leistungsvoraussetzungen des [X.] gegeben sein. Gleiches gelte für den Verweis in § 26 Abs 2 Satz 1 Nr 1 sowie Abs 2 [X.] und Abs 3 Satz 2 [X.]. Das [X.] hat die Berufung des [X.] durch Urteil vom [X.] zurückgewiesen. Es hat ergänzend ausgeführt, dass bei dem Kläger unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen der Eltern und des Wohngeldes als Einkommen und eines Regelbedarfs von 351 [X.] sowie den vom [X.]n zugrunde gelegten tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen ein Hilfebedarf von 86,67 [X.] (ohne die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) verbleibe. Gleichwohl habe der Kläger aus den vom [X.] dargelegten Gründen keinen Zuschussanspruch. Dieses gelte auch für einen Anspruch aus § 7 Abs 5 Satz 2 [X.], denn Anhaltspunkte für einen Härtefall iS des § 7 Abs 5 Satz 2 [X.] seien nicht gegeben.

7

Mit seiner Revision gegen das Urteil des L[X.] rügt der Kläger eine Verletzung von § 26 Abs 2 und 3 [X.] iVm § 12 Abs 1c [X.] und 6 [X.]. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 [X.] stehe der Zuschussgewährung nach § 26 [X.] iVm § 12 Abs 1c [X.] nicht entgegen. Gerade für den Fall der Hilfebedürftigkeit ohne Leistungsanspruch nach dem [X.] - wenn die Hilfebedürftigkeit allein durch die Beitragszahlung entstehe - verschafften die jeweils zweiten Halbsätze der Normen einen eigenständigen Zuschussanspruch. Es komme mithin alleine auf die abstrakte Bedarfslage und nicht darauf an, ob die weiteren Leistungsvoraussetzungen von [X.] oder [X.]B XII gegeben seien. Gerade die Wortwahl "Beteiligung" spreche für außerhalb des Kernbereichs des Systems stehende Leistungen. Jede andere Auslegung würde auch der Intention des Gesetzgebers des [X.]stärkungsgesetzes zuwiderlaufen, jedem Einwohner der [X.] einen ausreichenden Versicherungsschutz in der Krankenversicherung zu verschaffen. Zudem handele es sich bei den [X.]n nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf, auch nicht, weil § 13a [X.] insoweit einen Zuschussanspruch gesondert regele. Gerade die Sonderregelungen belegten, dass es sich eben nicht um dem gewöhnlichen Leistungskatalog zuzuordnende Leistungen handele.

8

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 29. April 2010 und des [X.] vom 3. September 2009 sowie den Bescheid des [X.]n vom 20. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2009 aufzuheben und den [X.]n zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.], einschließlich eines Zuschusses zu seinen Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung im gesetzlich vorgesehenen Umfang zwischen dem 18. Februar 2009 und dem 29. April 2010 zu gewähren.

9

Der [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er schließt sich der Rechtsauffassung von [X.] und L[X.] an und führt ergänzend aus, allein der systematische Standort der Regelung des § 26 [X.] verdeutliche, dass es sich bei den Beiträgen zur Krankenversicherung um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, und damit einen ausbildungsbedingten Bedarf handele. Dies werde auch durch die gesetzliche Neuregelung des § 27 Abs 4 [X.] bestätigt, die ausschließlich im Falle einer besonderen Härte die Übernahme der [X.] vorsehe, bei Nichtvorliegen der Härte und "normalem" Ausschluss aufgrund von § 7 Abs 5 [X.] (neu) jedoch keine Notwendigkeit der Übernahme der Beiträge nach dem [X.] erkenne. Der [X.] sei zudem im Notfall auch für einen von Leistungen nach dem [X.] Ausgeschlossenen durch die Sozialhilfeleistungen nach dem 5. Kapitel des [X.]B XII gewährleistet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Urteil des [X.] vom [X.] ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich eines Zuschusses zu den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf [X.] (2.), denn er ist wegen des Durchlaufens einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 5 [X.] (idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954 ) ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 [X.] liegen ebenfalls nicht vor (a). Damit ist der Kläger auch von einem Anspruch auf einen Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung durch den Beklagten ausgeschlossen, denn bei den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung handelt es sich um ausbildungsbedingte Aufwendungen (b). Der Kläger kann den Anspruch auf Tragung seiner Beiträge auch nicht aus § 12 Abs 1c [X.] herleiten. Bei dem hier anzuwendenden § 12 Abs 1c Satz 6 [X.] handelt es sich nicht um eine selbstständige Anspruchsgrundlage, die eine Verpflichtung des [X.] unabhängig von dem Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen des [X.] zu begründen vermag (3.). Für die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung gelten keine anderen Überlegungen (4.).

1. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch des [X.] auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.], einschließlich eines Zuschusses zu den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die der Beklagte durch Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage.

Der Kläger hat in den Vorinstanzen zwar jeweils nur die Gewährung eines Zuschusses zu den Versicherungsbeiträgen beantragt. Die Vorinstanzen haben jedoch in ihren Entscheidungen jeweils den vollständigen Anspruch des [X.] auf [X.] einer Überprüfung unterzogen und unter Hinweis auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] den Anspruch auf den Zuschuss abgelehnt. Dieses Vorgehen steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s. Dieser hat entschieden, dass der Zuschuss nach § 26 [X.] keine gesondert zu beantragende Leistung und kein abtrennbarer Streitgegenstand ist, sondern nur zusammen mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begehrt und überprüft werden kann ([X.] vom 18.1.2011 - B 4 [X.]/10 R, zur [X.] vorgesehen). Daher ist der Klageantrag hier, unter Berücksichtigung des "Meistbegünstigungsprinzips" (vgl hierzu nur: [X.] vom [X.] - B 7 [X.] 120/97 R - [X.] 3-6050 Art 71 [X.]; [X.] vom 10.3.1994 - 7 [X.]/93 - [X.], 77 = [X.] 3-4100 § 104 [X.]; [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 217 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] f; [X.] vom [X.] - B 6 KA 77/03 R - [X.] 4-1500 § 92 [X.] f, jeweils mwN; s auch [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvR 630/73 - [X.]E 40, 272, das auf eine "dem Beschwerdeführer günstige Auslegung" abstellt), unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens so auszulegen (§ 123 SGG), dass das Begehren des [X.] möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Es ist somit davon auszugehen, dass er, um einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen zu erlangen, sein Begehren auch auf die Gewährung von [X.] richtet.

Insoweit war der Antrag des [X.] vom 18.2.2009 auf Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ebenfalls im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes zugleich als erneuter Antrag auf [X.] zu werten. Der Beklagte hat ihn auch entsprechend beschieden.

Auf die darlehensweise Bewilligung des Zuschusses zu den privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen hat der Kläger durch Schriftsatz vom [X.] ausdrücklich verzichtet, sodass diese nicht mehr Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist (vgl [X.] vom [X.] AS 97/09 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] 19).

In einem Fall der damit vollständigen Ablehnung einer Leistung ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] über den geltend gemachten Anspruch bis zum [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] zu entscheiden (vgl [X.] vom [X.] 11b [X.] - [X.]E 98, 243 = [X.] 4-4200 § 12 [X.] 4; [X.] vom 31.10.2007 - [X.]/11b [X.]; [X.] vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]; [X.] vom [X.] - [X.]/7b [X.] - [X.] 4-4200 § 7 [X.] 8; [X.] vom [X.] - B 4 [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 28). Hieraus folgt, dass der vom Streitgegenstand erfasste [X.]raum sich von der Antragstellung bis zum [X.] erstreckt.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]. Er ist nach § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] von diesen Leistungen ausgeschlossen. Auch aus § 7 Abs 6 [X.] kann er keinen Anspruch herleiten.

a) Nach § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt (vom [X.], [X.] 2954 ) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des [X.] oder der §§ 60 bis 62 [X.]I dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Kläger hat nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung im streitigen [X.]raum durchlaufen. Er ist nach den ebenfalls bindenden Feststellungen des [X.] lediglich aus persönlichen Gründen - Fachrichtungswechsel nach dem 4. Semester ohne unabweisbaren Grund - von Leistungen nach dem [X.] ausgenommen. Auch ein Ausschluss von den Förderleistungen des [X.] aus persönlichen Gründen führt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] zum Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (s nur [X.] vom [X.] - B 4 [X.]/08 R; [X.] vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] 9; [X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7b [X.] - [X.]E 99, 67 = [X.] 4-4200 § 7 [X.] 6). Sinn der Regelung des § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] ist es, Ausbildungsförderleistungen nur durch die dafür vorgesehenen Systeme ([X.] oder [X.]I) zu gewährleisten. Ausbildungsförderung durch Leistungen aus den Fürsorgesystemen ([X.] und [X.]) soll daher weitestgehend verhindert werden (s grundlegend [X.] vom [X.] - [X.]/7b [X.] - [X.]E 99, 67 = [X.] 4-4200 § 7 [X.] 6).

Nach § 7 Abs 6 [X.] (idF des 22. Gesetzes zur Änderung des [X.] vom [X.], [X.] 3254) gilt für diejenigen Auszubildenden ein Rückausschluss vom Ausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 [X.], 1. die aufgrund von § 2 Abs 1a [X.] keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 64 Abs 1 [X.]I keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben, 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1 [X.] 1 [X.] oder nach § 66 Abs 1 Satz 1 [X.]I bemisst oder 3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs 3 [X.] keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Der Kläger ist weder Schüler, noch beruht die Versagung des Anspruchs auf [X.]-Leistungen auf einem der soeben benannten Tatbestände. Er erfüllt vielmehr, wie zuvor dargelegt, die Voraussetzungen des § 7 Abs 3 [X.] nicht.

Der Kläger ist somit von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ausgeschlossen. Hieraus folgt auch ein Ausschluss von der Zuschussleistung für seine Beiträge zur privaten Krankenversicherung nach § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] 1 [X.] iVm § 12 Abs 1c Satz 6 [X.].

b) Der Ausschluss von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] umfasst insbesondere die Regelleistung selbst, aber auch Leistungen für Unterkunft und Heizung. Der [X.] konnte es hier dahinstehen lassen, ob der Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ([X.] in Eicher/Spellbrink [X.], 2. Aufl, 2008, § 19 Rd[X.] 11; zur neuen Rechtslage nach Gesetz zur Bemessung des Regelbedarfs und Änderung von [X.] und [X.] in der Fassung der Neubekanntmachung des [X.] vom 13.5.2011, [X.] 850; zur Annexleistung Beitragsentrichtung bei Pflichtversicherten s [X.] vom [X.] - B 4 [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 28), denn der Kläger hat unabhängig von dieser Festlegung keinen Anspruch auf den beantragten Zuschuss.

Wenn man annehmen wollte, der Zuschuss zu den privaten Krankenversicherungsbeiträgen sei Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, scheitert der Anspruch eines nach § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] ausgeschlossenen Auszubildenden daran, dass der Zuschuss eine Leistung für einen ausbildungsbedingten Bedarf ist. [X.]-Leistungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] neben dem System der Ausbildungsförderung nur dann zu gewähren, wenn der Bedarf entweder durch eine besondere, nicht ausbildungsbedingte Bedarfslage entstanden ist (vgl hierzu [X.] vom [X.] - [X.]/7b [X.] - [X.]E 99, 67 = [X.] 4-4200 § 7 [X.] 6; [X.] Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 16/91, [X.], 224), zB durch Mehrbedarfe für die Leistungen nach § 21 Abs 2, 3 und 5 [X.] in der bis zum [X.] geltenden Fassung (Änderung des § 21 durch das Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates vom [X.], [X.] 671), oder wenn Leistungen außerhalb des Abschnitts 2 des 3. Kapitels des [X.] beansprucht werden können, also insbesondere Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach Abschnitt 1 des 3. Kapitels des [X.]. Dieses folgert das [X.] zum einen aus dem Wortlaut des § 7 Abs 5 Satz 1 [X.], der den Leistungsausschluss auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begrenzt. Zum anderen - so das [X.] - habe es der Gesetzgeber in Ansehung des identischen Wortlauts der Vorschriften und der Jahrzehnte langen Rechtsprechung des [X.] zu der Differenzierung zwischen ausbildungsbedingtem und sonstigem Bedarf (vgl [X.], 224; 91, 254 ff; 71, 12 ff), offensichtlich in Kauf genommen, den Ausschluss insoweit zu begrenzen ([X.] vom [X.] - [X.]/7b [X.] - [X.] 4-4200 § 7 [X.] 8 und vom selben Tag - [X.]/7b [X.] - [X.]E 99, 67 = [X.] 4-4200 § 7 [X.] 6). Ausgeschlossen sind Auszubildende demnach gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] nur von solchen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.], denen ausbildungsbedingte Bedarfe zugrunde liegen. Bei den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung handelt es sich - entgegen der Auffassung des [X.] - um einen solchen ausbildungsbedingten Bedarf.

Ob und in welcher Höhe Krankenversicherungsbeiträge entstehen, ist von der jeweils ausgeübten Tätigkeit, ihrer rechtlichen Einordnung und dem damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Status abhängig. So knüpft die Beitragspflicht eines Studenten zur gesetzlichen Krankenversicherung dem Grunde (§ 5 Abs 1 [X.] 9 [X.] V) und der Höhe nach (§ 245 [X.] V) an seinen Status als Student an. Der Anknüpfungspunkt "Studium" ersetzt insoweit den Anknüpfungspunkt "abhängige Beschäftigung", als dem wichtigsten die Versicherungspflicht nach dem [X.] V auslösenden Tatbestand (§ 5 Abs 1 [X.] 1 [X.] V; s auch Waltermann, Sozialrecht, 9. Aufl, 2011 Rd[X.] 150). Versicherungspflicht und Beitragspflicht stehen mithin in einer unmittelbaren Beziehung zur Ausbildung an der [X.] - sind ausbildungsbedingt.

Soweit der Kläger im konkreten Fall von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen ist, ändert dieses nichts an der Ausbildungsbezogenheit der Aufwendungen für die Krankenversicherung. Ebenso wie beim Ausschluss von [X.]-Leistungen ist auch die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung durch in der Person des [X.] liegende Gründe bedingt, die an der grundsätzlichen Wertung sowohl der Leistung, als auch des Grundes für die Beitragsentrichtung nichts zu ändern vermögen. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung ersetzen insoweit die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus persönlichen Gründen.

Der Kläger ist in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen seiner vorangegangen ausgeübten Tätigkeit bzw des hieraus nachwirkenden "sozialversicherungsrechtlichen" Status versicherungsfrei. Der Kläger war während des [X.], das er vor dem Hochschulstudium absolviert hat, nicht versicherungspflichtig. Dies folgt aus § 6 Abs 1 [X.] 2 [X.] V. Danach sind versicherungsfrei ua Beamte, [X.], Soldaten auf [X.] sowie Berufssoldaten der [X.] und sonstige Beschäftigte des [X.], eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, … wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Während seines [X.] hatte der Kläger nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) den Status eines Beamtenanwärters. Die hieraus folgende Versicherungsfreiheit wirkt in die [X.] als Student nach, denn gemäß § 6 Abs 3 [X.] V bleibt die nach § 6 Abs 1 [X.] V versicherungsfreie Person auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs 1 [X.] 1 oder 5 bis 13 [X.] V genannten Voraussetzungen erfüllt, also auch im Falle der [X.] 9. Eine Familienmitversicherung bei seinem ebenfalls privat krankenversicherten Vater war 2009 aufgrund des Alters des [X.] nach den insoweit ebenfalls bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) rechtlich nicht mehr möglich. Zugleich war der Kläger nach § 193 Abs 3 [X.] verpflichtet eine Krankenkostenversicherung abzuschließen. Dem ist er durch den Abschluss eines Vertrags mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachgekommen.

Der Beklagte und die Vorinstanzen stützen die Ausbildungsbezogenheit der Krankenversicherungsbeiträge zudem zutreffend auf § 13a [X.]. Nach § 13a [X.] ist die Leistung für Krankenversicherungsbeiträge als Zuschlagsleistung ausgestaltet. Dabei wird zum pauschalierten Bedarfssatz - ausbildungsbedingter Unterhaltsbedarf - nach den §§ 12 oder 13 [X.] ein Pauschbetrag zu den Kosten der Krankenversicherung gezahlt (vgl Roggentin in [X.], [X.], 5. Aufl, Stand 03/2011, § 13a Rd[X.] 2). Das bedeutet, dass die als Ersatz für die - wegen der Ausbildung entfallene - anderweitige Möglichkeit der Lebensunterhaltssicherung einzusetzende [X.]-Leistung nach den §§ 12 oder 13 [X.] durch einen Zuschlag für Krankenversicherungsbeiträge als weiteres Leistungselement ergänzt wird. Auch dieser deckt mithin einen ausbildungsbedingten Bedarf. Die Normierung der Rechtsgrundlage für die Zuschlagleistung im [X.] außerhalb von §§ 12 und 13 [X.], die die Höhe des Bedarfs bestimmen, spricht - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht gegen die Ausbildungsbezogenheit der Leistung nach § 13a [X.]. Im Gegenteil - § 13a [X.] schließt systematisch unmittelbar an die beiden Zentralnormen §§ 12 und 13 [X.] an, die die Höhe der Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung bestimmen und ist ihnen auch vom Wortlaut her eindeutig zugeordnet. Eine gesonderte Regelung des [X.] außerhalb von §§ 12, 13 [X.] hat zudem einen rechtstatsächlichen Hintergrund, der sich im [X.] widerspiegelt. Nicht alle der von §§ 12, 13 [X.] erfassten Auszubildenden haben zwangsläufig einen Zuschlagbedarf iS des § 13a [X.]. Insbesondere Schüler sind vielfach familienmitversichert, sodass sie keine eigenen Beiträge zur Krankenversicherung aufzubringen haben. Es war daher durchaus sinnvoll, die Zuschlagsberechtigung getrennt von der [X.] zu regeln, ohne dass daraus geschlossen werden könnte, durch den Zuschlag zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen werde kein ausbildungsbedingter Bedarf gedeckt.

3. Wollte man annehmen, der Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung sei nicht Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, so hätte der Kläger gleichwohl keinen Anspruch auf Übernahme durch den Beklagten. Der Zuschussanspruch ist von dem Bezug von [X.] bzw einem insoweit realisierbaren Anspruch abhängig.

Soweit der Kläger seinen Anspruch allein auf § 12 Abs 1 Satz 5 [X.] stützt, vermag er damit nicht durchzudringen. Höhe und Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung folgen einem gestuften System. Nach § 12 Abs 1c [X.] [X.] vermindert sich in einer ersten Stufe der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte, wenn allein durch die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 - also bemessen nach dem Basistarif - Hilfebedürftigkeit im Sinne des [X.] oder [X.] entsteht; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. In einer zweiten Stufe beteiligt sich der zuständige Träger nach dem [X.] oder [X.] auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, wenn auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des [X.] oder [X.] besteht, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Erst dann, in einer dritten Stufe regelt § 12 Abs 1c Satz 6 [X.] den Fall, dass unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem [X.] oder [X.] besteht. Dann gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist (zitierte Vorschrift des § 12 [X.] ebenfalls in der vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des [X.] des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung - [X.]stärkungsG - vom [X.], [X.] 378). Im vorliegenden Fall gilt es die Rechtslage nach § 12 Abs 1c Satz 6 [X.] zu beurteilen.

Der Beklagte hat nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) die Hilfebedürftigkeit des [X.] geprüft und bescheinigt, woraufhin der private Krankenversicherungsträger den Beitrag nach dem Basistarif gemäß § 12 Abs 1c Satz 4 [X.] um die Hälfte gesenkt hat. Der zu zahlende Beitrag beträgt danach im hier streitigen [X.]raum 301,46 Euro. Nach der zutreffenden Berechnung des [X.] war der Kläger jedoch unter Außerachtlassung der Beitragsforderung und mit Berücksichtigung des elterlichen Unterhaltsbeitrags sowie des Wohngeldes mit einem Betrag von 86,67 Euro hilfebedürftig. Damit lag Hilfebedürftigkeit unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags vor (Stufe 3). Allein die Beteiligung des Beklagten an dem Beitrag zur privaten Krankenversicherung reichte mithin nicht aus, um die Hilfebedürftigkeit des [X.] zu vermeiden (Stufe 2).

Ausschließlich aus § 12 Abs 1c Satz 6 [X.] in der vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des [X.]stärkungsG lässt sich der geltend gemachte Anspruch nicht herleiten. § 12 Abs 1c Satz 6 [X.] ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, auf die ein Leistungsanspruch gegen den Grundsicherungsträger gestützt werden könnte für den Fall, dass Hilfebedürftigkeit gegeben ist, jedoch die übrigen Leistungsvoraussetzungen des [X.] nicht vorliegen, ausschließlich um zu einer Finanzierung des privaten Krankenversicherungsbeitrags zu gelangen. § 12 Abs 1c [X.] begründet nur in Verbindung mit § 26 [X.] einen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Regelung des § 12 Abs 1c [X.] ist systematisch vielmehr "ausgelagertes Vertragsrecht", das über die Verweisung des § 203 Abs 1 Satz 1 [X.] versicherungsvertraglich wirksam wird (vgl [X.], Private Krankenversicherung, 2010, Vor [X.] Rd[X.] 13), also zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherten, in dem Letzterer bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des [X.] "lediglich" den halben Basistarif zu zahlen hat. Im Hinblick auf den versicherungsvertraglich zu entrichtenden Beitragsanteil bleibt der Versicherte trotzdem Beitragsschuldner (vgl [X.] vom 18.1.2011 - B 4 [X.]/10 R - zur [X.] vorgesehen). Der Zuschussanspruch gegen den Grundsicherungsträger wird hingegen - zumindest in den Fällen des § 12 Abs 1c Satz 6 [X.] - erst durch die Verbindung zu § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] 1 [X.] begründet, dessen Tatbestandsvoraussetzungen mithin erfüllt sein müssen. § 12 Abs 1c Satz 5 [X.] nimmt die Voraussetzung des [X.]- oder [X.] nur für den Fall zurück, dass durch den Zuschuss zum Beitrag (Beteiligung) Hilfebedürftigkeit vermieden wird.

Die Anspruchsgrundlage im Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende ist mithin § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] 1 [X.]. Danach gilt für Bezieher von [X.], die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, § 12 Abs 1c Satz 5 und 6 des [X.]. Die Vorschrift knüpft im Sinne der vorhergehenden Ausführungen bereits dem Wortlaut nach an den [X.]-Bezug an. Sie beschränkt den zuschussberechtigten Personenkreis. Die Geltung von § 12 Abs 1c Satz 6 [X.] wird ausdrücklich nur für die Bezieher von [X.] oder Sozialgeld angeordnet. Inwieweit der tatsächliche [X.]-Bezug erforderlich oder nur die Erfüllung zumindest der Leistungsvoraussetzungen des § 7 [X.] ausreichend für eine Zuschussberechtigung sind, kann hier jedoch dahinstehen. Es muss sich zumindest um einen realisierbaren Bezug von [X.] oder Sozialgeld handeln (vgl [X.] in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 26 Rd[X.] 13; [X.] in Juris-PK-[X.], Stand 21.4.2011 , § 26 Rd[X.] 41; so wohl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2009, § 26 Rd[X.] 8; wohl [X.] in Gagel, Stand November 2011, § 26 Rd[X.] 20). Im Falle des [X.] ist ein [X.]-Anspruch bereits wegen des [X.] nach § 7 Abs 5 Satz 1 [X.] nicht realisierbar.

Die Betrachtung des historischen Zusammenhangs, in dem die Vorschrift des § 26 Abs 2 [X.] durch das [X.]stärkungsgesetz neu gefasst worden ist, bestätigt die Anknüpfung der Beitragstragung durch den Grundsicherungsträger an den [X.]- oder [X.]. Wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, verfolgte der Gesetzgeber mit den Änderungen des [X.]stärkungsgesetzes zwar ua das Ziel mehr Personen im Inland als bisher eine Absicherung gegen Krankenkosten zu verschaffen (BT-Drucks 16/3100, [X.]), jedoch nicht zu Lasten des Steuerzahlers durch die allgemeine Gewährung eines Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen. [X.] waren vielmehr die allgemeine Versicherungspflicht von bisher nicht krankenversicherten Personen in der privaten Krankenversicherung und die Verpflichtung der privaten Krankenversicherungsunternehmen auf einen Basistarif mit Kontrahierungszwang (vgl [X.], Private Krankenversicherung, 2010, Einf, Rd[X.] 150; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen s [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvR 706/08 ua - [X.]E 123, 186 = [X.] 4-2500 § 6 [X.] 8). Die Regelungen des [X.] sind hiervon zwar nicht unberührt geblieben. Die Änderung des § 26 [X.] ist jedoch nur deswegen als notwendig erachtet worden, weil die Neuregelung des § 5 [X.] V (insbesondere des § 5 Abs 5a [X.] V) den Verzicht auf die bis dahin bestehende grundsätzliche Versicherungspflicht von vorher privat versicherten [X.]-Beziehern mit sich gebracht hat (vgl BT-Drucks 16/3100, [X.] f). In den Gesetzesmaterialien heißt es in diesem Zusammenhang: Da die privaten Krankenversicherungen künftig einen bezahlbaren Basistarif im Umfang des Leistungsangebots der gesetzlichen Krankenversicherung für Personen anbieten müssen, die privat krankenversichert seien oder sein könnten, erscheine es nicht länger erforderlich, [X.]-Bezieher auch dann in die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung einzubeziehen, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug privat krankenversichert gewesen seien (BT-Drucks 16/3100, [X.] f). Um die vom Gesetzgeber erkannten und hieraus folgenden zusätzlichen Belastungen während des Leistungsbezugs zu vermeiden, ist in der Folge in § 26 [X.] der Verweis auf § 12 Abs 1c [X.] und 6 [X.] aufgenommen worden (BT-Drucks 16/4247, [X.]). Anders als der Kläger folgert, soll mithin der Verweis in § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] 1 [X.] zumindest auf § 12 Abs 1c Satz 6 [X.] keine Öffnung des [X.] für eine neue Gruppe von Leistungsberechtigten bewirken, sondern nur eine Gleichstellung von gesetzlich Pflichtversicherten und privat Krankenversicherten.

4. Für die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung gilt nichts Anderes. Rechtsgrundlage ist insoweit § 26 Abs 3 [X.] (in der vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des [X.]stärkungsG). Danach werden für Bezieher von [X.] oder Sozialgeld, die in der [X.] Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Auch hier ist der [X.] für die Leistungsverpflichtung des [X.] der Bezug von [X.]. Der Kläger bezieht kein [X.] und hat auch keinen realisierbaren Anspruch hierauf. Es wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 4 AS 160/10 R

27.09.2011

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Augsburg, 3. September 2009, Az: S 15 AS 661/09, Urteil

§ 7 Abs 5 S 1 SGB 2, § 7 Abs 6 SGB 2, § 26 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 2, § 26 Abs 3 SGB 2, § 12 Abs 1c S 4 VAG, § 12 Abs 1c S 5 VAG, § 12 Abs 1c S 6 VAG, § 5 Abs 1 Nr 9 SGB 5, § 6 Abs 1 Nr 2 SGB 5, § 6 Abs 3 SGB 5, § 12 BAföG, § 13 BAföG, § 13a BAföG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.09.2011, Az. B 4 AS 160/10 R (REWIS RS 2011, 3002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3002

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