Bundessozialgericht, Urteil vom 16.10.2012, Az. B 14 AS 11/12 R

14. Senat | REWIS RS 2012, 2277

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen - Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung - Beschränkung auf die Hälfte des Basistarifs in der Krankenversicherung bzw des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung - verfassungskonforme Auslegung - Einkommensberücksichtigung - keine Absetzung der den Zuschuss übersteigenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung - Zumutbarkeit des Wechsels in den Basistarif


Leitsatz

1. Ein privat pflegeversicherter Bezieher von Arbeitslosengeld II hat gegen den SGB 2-Träger Anspruch auf Übernahme seines Beitrags zur privaten Pflegeversicherung bis zur Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung.

2. Die Beitragsanteile zur privaten Krankenversicherung eines Beziehers von Arbeitslosengeld II, die den Beitrag im Basistarif übersteigen und nicht durch den Zuschuss des SGB 2-Trägers gedeckt sind, können nicht vom Einkommen abgesetzt werden.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten sind laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]), insbesondere die Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

2

Der im Jahre 1957 geborene Kläger war als Journalist abhängig beschäftigt und seit 1976 privat krankenversichert, später ergänzt um eine private Pflegeversicherung. Nachdem er zunächst arbeitsunfähig erkrankt war, dann sein Beschäftigungsverhältnis endete und schließlich die Krankenversicherung die Leistungen von Krankentagegeld einstellte, beantragte der Kläger am [X.] beim beklagten Jobcenter erstmals Leistungen nach dem [X.]. Der Beklagte bewilligte ihm Leistungen in Höhe von 20,15 [X.] für den [X.] und für Mai bis Oktober 2010 monatlich von 604,11 [X.] (Bewilligungsbescheid vom [X.]). Der Widerspruch des [X.], mit dem dieser insbesondere die Berücksichtigung seines Monatsbeitrags von 515,40 [X.] für seine private Kranken- und Pflegeversicherung von seiner als Einkommen zu berücksichtigenden Witwerrente begehrte, wurde nach Erlass des [X.] vom [X.], in dem für den [X.] nun 25,44 [X.] und für Mai bis Oktober 2010 monatlich 762,88 [X.] (670,86 [X.] für die Kosten der Unterkunft und Heizung sowie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung von 73,98 [X.] und 18,04 [X.]) bewilligt wurden, zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 31.8.2010).

3

Im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens hatte der Beklagte zunächst, nachdem die [X.] ([X.]) dem Kläger Arbeitslosengeld [X.]) bewilligt hatte, die bewilligten Leistungen ab 1.9.2010 aufgehoben (Rücknahmebescheid vom [X.]); nachdem aber die [X.]-Bewilligung wieder zurückgenommen worden war, hat der Beklagte den Rücknahmebescheid für nichtig erklärt und dem Kläger wieder Leistungen bis zum 31.10.2010 in der vorherigen Höhe bewilligt (Wiederbewilligungsbescheid vom [X.]). Das Sozialgericht (SG) [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.8.2011). Das [X.] ([X.]) [X.] hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 18.1.2012) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: [X.] habe der Kläger einen Gesamtbedarf von 1476,69 [X.] und abzüglich des zu berücksichtigenden Einkommens von 713,81 [X.] ergebe sich ein Leistungsanspruch von 762,88 [X.], den der Beklagte mit dem Teilabhilfebescheid bewilligt habe.

4

Der Gesamtbedarf von 1476,69 [X.] setze sich zusammen aus der Regelleistung von 359 [X.], KdU von 866,90 [X.], die zwischen den Beteiligten nicht umstritten seien, und den Bedarfen für die Kranken- und die Pflegeversicherung von 284,82 [X.] und 18,04 [X.], von denen der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers in Höhe von 52,07 [X.] abzuziehen sei. Als Bedarf für die Krankenversicherung seien nur 284,82 [X.] für den halben Basistarif zu berücksichtigen und nicht die vom Kläger für seine private Krankenversicherung einschließlich Pflegeversicherung tatsächlich gezahlten 515,40 [X.] bis Juni 2010 und 517,93 [X.] ab Juli 2010. Diese Beschränkung auf den halben Basistarif ergebe sich aus § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] in der in der strittigen [X.] geltenden Fassung (aufgrund des [X.] vom 14.4.2010, [X.], im Folgenden: [X.] aF), § 12 Abs 1c Versicherungsaufsichtsgesetz ([X.]). Mehr sei zur Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig. Einen Wechsel in den Basistarif könne ein Privatkrankenversicherter jederzeit von seiner Versicherung verlangen und sei ihm auch zumutbar, weil dieser Tarif die gleichen Leistungen wie die gesetzliche Krankenversicherung biete (§ 12 Abs 1a [X.], § 204 [X.] <[X.]>). Unerheblich sei, dass ein späterer Wechsel des Versicherten in einen anderen oder seinen alten Tarif ggf mit Nachteilen verbunden sei, wie einer möglichen Gesundheitsprüfung oder Risikozuschlägen. Denn das [X.] sichere nur das gegenwärtige Existenzminimum. Hinsichtlich des Bedarfs des [X.] für seine private Pflegeversicherung von 18,04 [X.] gelte nichts anderes. Der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers sei direkt vom Bedarf abzuziehen, weil er zweckgebunden sei und unmittelbar an die private Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden könne. Im Übrigen ergebe sich bei einer Anrechnung als Einkommen kein anderer Leistungsanspruch.

5

Das zu berücksichtigende Einkommen von 713,81 [X.] errechne sich aus der um die [X.] von 30 [X.] nach § 6 Abs 1 [X.]/[X.] (vom 17.12.2007, [X.] 2942, im Folgenden [X.] II-V aF) bereinigten Nettowitwerrente des [X.] von 743,81 [X.]. Die bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigten Teile des [X.] seien keine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung. § 193 Abs 3 [X.] fordere nur eine Krankheitskostenversicherung, wie sie durch den Basistarif abgesichert werde, nicht aber eine [X.] oder Krankentagegeldversicherung, wie sie der Kläger unterhalte. Der über den halben Basistarif hinausgehende Beitragsanteil sei auch nicht als dem Grund und der Höhe nach angemessene Versicherung nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 [X.] aF vom Einkommen abzusetzen. Denn nach § 6 Abs 1 [X.] könne nur die Absetzung der Pauschale von 30 [X.] verlangt werden, auch wenn die tatsächlichen Aufwendungen für eine angemessene private Versicherung höher seien.

6

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend: Nach § 26 Abs 2 [X.] aF sei ausgehend vom Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.1.2011 (B 4 [X.]/10 R - [X.], 217 = [X.]-4200 § 26 [X.]) die volle Prämie für seine nach § 193 Abs 3 [X.] vorgeschriebene Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zu übernehmen, die die für die ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung erforderlichen Tarife [X.], [X.], [X.] als [X.] umfasse. Hinzu komme noch der Tarif für die private Pflegeversicherung [X.]. Es sei nicht nur das absolute Existenzminimum zu übernehmen. Dies ergebe sich auch nicht aus der Pflicht zur Selbsthilfe in § 2 [X.], dafür spreche vielmehr das "Wechselspiel" zwischen Fordern und Fördern. Dies gelte zumindest für die Vergangenheit, denn der Beklagte habe ihn nicht dahingehend beraten, dass er durch einen Wechsel in den Basistarif seine Bedürftigkeit vermindern könne, wie es aber im Rahmen des § 22 [X.] für Kostensenkungsaufforderungen verlangt werde. Ein Wechsel in den Basistarif sei ihm nicht zumutbar, weil er später aufgrund seiner Vorerkrankungen praktisch nicht in seinen alten Tarif zurückwechseln könne. Für die Pflegeversicherung sei monatlich nicht nur ein Beitrag von 18,04 [X.] zu berücksichtigen, sondern seine tatsächlichen Aufwendungen von 27,11 [X.]. Anders als in der Krankenversicherung gebe es in der privaten Pflegeversicherung keine Halbierung des Beitrags bei Hilfebedürftigkeit, sondern nur eine Halbierung des [X.] nach § 110 Abs 2 Satz 3 Elftes [X.] ([X.]), was bei einem Beitragssatz von [X.] zu einem Betrag von 36,57 [X.] führe. Der den Zuschuss übersteigende Beitrag zur privaten Krankenversicherung sei zumindest von seiner Witwerrente nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 [X.] aF abzuziehen. Die in § 6 Abs 1 [X.] geregelte [X.] von 30 [X.] sei verfassungswidrig bzw die Vorschrift müsse verfassungskonform entsprechend dem Urteil des [X.] ([X.]) vom [X.] (1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175 ff) ausgelegt werden. Die [X.] diene nicht der Abgeltung aller nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 [X.] aF zu berücksichtigenden Versicherungen. Bei der von ihm abgeschlossenen privaten Krankenversicherung handele es sich gemäß § 193 Abs 3 [X.] um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung im Sinne dieser Vorschrift. Zumindest sei diese Versicherung hinsichtlich der Tarife [X.], [X.], [X.] und [X.] angemessen. Insofern könne nicht nur auf die gegenwärtigen Lebensverhältnisse abgestellt werden, zumindest nicht bei kürzerem Leistungsbezug und es sei eine prognostische Beurteilung vorzunehmen. Die von ihm im Rahmen seiner Krankenversicherung abgeschlossenen weiteren Tarife für Kur- und Sanatoriumsbehandlung, Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld und Pflegetagegeld seien zumindest dem Grund und der Höhe nach angemessene Versicherungen nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 [X.] aF von der Witwerrente in Abzug zu bringen.

7

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.]s [X.] vom 18. Januar 2012 und des Sozialgerichts [X.] vom 17. August 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 9. Juli 2010 und des [X.] vom 30. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2010 sowie des Bescheides vom 27. September 2010 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen nach dem [X.] für den 30. April 2010 von 6,46 [X.] und für Mai bis Oktober 2010 von monatlich je 184,62 [X.] zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Auf die Revision des [X.] ist das Urteil des [X.] aufzuheben und der Re[X.]htsstreit an dieses zurü[X.]kzuverweisen. Die Revision ist zum Teil begründet und zum Teil unbegründet, mangels ausrei[X.]hender tatsä[X.]hli[X.]her Feststellungen des [X.] kann der Senat jedo[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]heiden (§ 170 [X.] 2 Sozialgeri[X.]htsgesetz ).

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben der Aufhebung der vorinstanzli[X.]hen Urteile die Änderung der angefo[X.]htenen Bes[X.]heide des Beklagten und die Zahlung von höheren laufenden Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhaltes na[X.]h dem [X.] vom 30.4. bis zum 31.10.2010 an den Kläger, weil dessen Beiträge zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversi[X.]herung bei der Bedarfsbere[X.]hnung, hilfsweise bei der Bere[X.]hnung der [X.]etzbeträge von seinem Einkommen ni[X.]ht ausrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt worden seien.

Der Kläger hat seine Anfe[X.]htungs- und Leistungsklage zu Re[X.]ht auf den ursprüngli[X.]hen Bewilligungsbes[X.]heid vom [X.] und den Teilabhilfebes[X.]heid vom [X.] in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom [X.] sowie den [X.] Bes[X.]heid vom [X.], der denselben Zeitraum umfasst und daher na[X.]h § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, bes[X.]hränkt. Der Rü[X.]knahmebes[X.]heid vom [X.] hat si[X.]h dur[X.]h den [X.] Bes[X.]heid erledigt.

Die Grundvoraussetzungen für Leistungen na[X.]h dem [X.] (vgl § 7 [X.] aF) erfüllte der Kläger na[X.]h dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] in der [X.]. Auss[X.]hlusstatbestände, wie [X.] na[X.]h § 7 [X.] 1 Satz 2, [X.] 4, 5 [X.] aF, sind ni[X.]ht zu erkennen.

Ni[X.]ht beurteilt werden kann jedo[X.]h abs[X.]hließend, wie ho[X.]h die vom Kläger zu beanspru[X.]henden Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhaltes sind. Das [X.] hat in Übereinstimmung mit dem Teilabhilfebes[X.]heid des Beklagten ausgehend von einem Bedarf von 1476,69 [X.], der si[X.]h zusammensetzt aus der Regelleistung von 359 [X.], Leistungen für die Unterkunft von 866,90 [X.], einem Zus[X.]huss für die private Krankenversi[X.]herung von 284,82 [X.] und einem für die private Pflegeversi[X.]herung von 18,04 [X.], abzügli[X.]h des [X.] des Rentenversi[X.]herungsträgers von 52,07 [X.], und abzügli[X.]h eines zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Einkommens von 713,81 [X.] einen Leistungsanspru[X.]h von 762,88 [X.] pro Monat angenommen. Dem kann bei der Bere[X.]hnung des Bedarfes insbesondere hinsi[X.]htli[X.]h der Höhe der Zus[X.]hüsse zur privaten Krankenversi[X.]herung und zur privaten Pflegeversi[X.]herung ni[X.]ht gefolgt werden (dazu 1.b),[X.]). Hinsi[X.]htli[X.]h der Leistungen für die Unterkunft und Heizung fehlen ausrei[X.]hende tatsä[X.]hli[X.]he Feststellungen des [X.] für eine abs[X.]hließende Beurteilung des BSG (dazu 1.a). Eine Bes[X.]hränkung des Streitgegenstandes auf die Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts ohne die Leistungen für Unterkunft und Heizung s[X.]heidet aus. Das zu berü[X.]ksi[X.]htigende Einkommen übersteigt die Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts des [X.] ohne die Leistungen für die Unterkunft und Heizung, weil diese Leistungen monatli[X.]h nur 665,49 [X.] betragen, während si[X.]h das zu berü[X.]ksi[X.]htigende Einkommen auf 765,88 [X.] beläuft. Dementspre[X.]hend wirken si[X.]h Änderungen bei den Zus[X.]hüssen zur Kranken- und zur Pflegeversi[X.]herung au[X.]h auf die Höhe der Leistungen für die Unterkunft und Heizung aus. Hinsi[X.]htli[X.]h des zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Einkommens und Vermögens des [X.] kann dem [X.] nur im Ergebnis, ni[X.]ht aber in der Begründung gefolgt werden (dazu 2.).

1. Der Gesamtbedarf des [X.] an Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts (vgl §§ 19 ff [X.] aF) pro Monat in der [X.] setzt si[X.]h zusammen aus der Regelleistung von 359 [X.] (§ 20 [X.] 4 [X.] aF, Bekanntma[X.]hung vom [X.], [X.] 1342, Bekanntma[X.]hung vom 7.6.2010, [X.] 820), den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 [X.] aF, dazu a) sowie Zus[X.]hüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversi[X.]herung 26 [X.] 2, 3 [X.] aF, dazu b) und [X.]). Anhaltspunkte für weitere Bedarfe des [X.], [X.] einen Mehrbedarf (§ 24 [X.] aF), sind den Feststellungen des [X.] ni[X.]ht zu entnehmen.

Von diesem Gesamtbedarf sind der Beitragszus[X.]huss des Rentenversi[X.]herungsträgers in Höhe von 52,07 [X.] zur Krankenversi[X.]herung des [X.] entgegen der Auffassung des [X.] ni[X.]ht direkt abzuziehen, weil eine Re[X.]htsgrundlage für einen direkten Abzug von Einkommen, das bestimmten Zwe[X.]ken dient, von Bedarfen, die denselben Zwe[X.]ken dienen, ni[X.]ht zu erkennen ist. Dagegen spre[X.]hen vielmehr die [X.] für das Kindergeld bestehenden ausdrü[X.]kli[X.]hen Regelungen über eine direkte Zure[X.]hnung 11 [X.] 1 Satz 2, 3 [X.] aF).

a) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwendungen erbra[X.]ht, soweit diese angemessen sind (§ 22 [X.] 1 Satz 1 [X.] aF). Wie ho[X.]h der Bedarf des [X.] für diese Leistungen in der [X.] war, kann aufgrund der Feststellungen des [X.] ni[X.]ht beurteilt werden: Das [X.] hat ebenso wie der Beklagte nur für die Unterkunft einen Bedarf von 866,90 [X.] angesetzt, der Kläger habe zusammen mit einem Ehepaar eine Wohnung, na[X.]h einer anderen Aussage im Urteil ein Haus, für monatli[X.]h 1600 [X.] netto kalt plus 150 [X.] kalte Nebenkosten gemietet, wovon er die Hälfte zu tragen habe. Die Hälfte von 1750 [X.] sind jedo[X.]h 875 [X.], und Heizkosten sind in diesem Betrag ni[X.]ht enthalten. Soweit das [X.] ausgeführt hat, Heizkosten habe der Kläger im Verlauf des Verfahrens gesondert geltend gema[X.]ht, verkennt es, dass dies re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zulässig ist, weil die Leistung für die Unterkunft und die Leistung für die Heizung ni[X.]ht als jeweils eigenständige Streitgegenstände geltend gema[X.]ht werden können (vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8; BSG vom [X.] AS 36/08 R - [X.], 41 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]3).

Dass die Höhe der Bedarfe des [X.] für die Unterkunft und Heizung ni[X.]ht dahingestellt bleiben kann, wurde s[X.]hon aufgezeigt. Dass die Beteiligten einzelne Elemente eines gesetzli[X.]hen Anspru[X.]hs ni[X.]ht unstreitig stellen können, au[X.]h wenn der Kläger sie "ni[X.]ht beanstandet" - so das [X.] -, folgt aus der gesetzli[X.]h vorges[X.]hriebenen Prüfung aller Voraussetzungen von Amts wegen (vgl § 103, § 170 [X.] 1 Satz 2 SGG; BSG vom [X.] [X.]/08 R - [X.], 153 = [X.]-4200 § 12 [X.]3 Rd[X.] ff mwN).

b) Als weiterer Bedarf ist der Zus[X.]huss zur privaten Krankenversi[X.]herung des [X.] in Höhe von 279,38 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen, ni[X.]ht aber der von ihm begehrte höhere Betrag (§ 26 [X.] 2 Satz 1 [X.] [X.] in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des [X.] vom 26.3.2007, [X.] 378, im Folgenden [X.]).

aa) Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift gilt § 12 [X.] 1[X.] Satz 5, 6 [X.] für Bezieher von [X.] ([X.]), die in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ni[X.]ht versi[X.]herungspfli[X.]htig und ni[X.]ht familienversi[X.]hert sind und die für den Fall der Krankheit bei einem privaten Krankenversi[X.]herungsunternehmen versi[X.]hert sind. Diese Voraussetzungen werden vom Kläger dem Grunde na[X.]h erfüllt, weil er Anspru[X.]h auf [X.] hat und ni[X.]ht in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung, sondern privat krankenversi[X.]hert ist.

Die in Bezug genommenen § 12 [X.] 1[X.] Sätze 5, 6 [X.] lauten: "Besteht au[X.]h bei einem na[X.]h Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des [X.] oder des Zwölften Bu[X.]hes Sozialgesetzbu[X.]h, beteiligt si[X.]h der zuständige Träger na[X.]h dem [X.] oder Zwölften Bu[X.]h Sozialgesetzbu[X.]h auf Antrag des Versi[X.]herten im erforderli[X.]hen Umfang, soweit dadur[X.]h Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit na[X.]h dem [X.] oder Zwölften Bu[X.]h Sozialgesetzbu[X.]h, gilt Satz 4 entspre[X.]hend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der au[X.]h für einen Bezieher von [X.] in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung zu tragen ist." Der genannte Satz 4 lautet: "Entsteht allein dur[X.]h die Zahlung des Beitrags na[X.]h Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne des [X.] oder des Zwölften Bu[X.]hes Sozialgesetzbu[X.]h, vermindert si[X.]h der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger na[X.]h dem [X.] oder Zwölften Bu[X.]h Sozialgesetzbu[X.]h auf Antrag des Versi[X.]herten zu prüfen und zu bes[X.]heinigen." Der Satz 3 ist vorliegend ni[X.]ht eins[X.]hlägig, weil er Personen mit Anspru[X.]h auf Beihilfe na[X.]h beamtenre[X.]htli[X.]hen Grundsätzen betrifft, zu denen der Kläger ni[X.]ht gehört; der Satz 1 lautet: "Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Hö[X.]hstbeitrag der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ni[X.]ht übersteigen."

Im [X.]raum vom 30.4. bis 31.10.2010 betrug dieser genannte Hö[X.]hstbeitrag in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung 558,75 [X.], weil si[X.]h die Beitragsbemessungsgrenze auf 3750 [X.] pro Monat (§§ 223, 6 [X.] 7 Fünftes Bu[X.]h Sozialgesetzbu[X.]h <[X.]>, § 4 [X.] 2 Sozialversi[X.]herungsre[X.]hengrößen-Verordnung 2010 vom [X.], [X.] 3846) und der allgemeine Beitragssatz auf [X.] (§ 1 GKV-Beitragssatzverordnung vom 29.10.2008, [X.] 2109 idF dur[X.]h Art 14 [X.] des Gesetzes zur Si[X.]herung von Bes[X.]häftigung und Stabilität in Deuts[X.]hland vom [X.], [X.] 416) beliefen. Die Hälfte dieses Hö[X.]hstbeitrages und damit der halbe Beitrag für den Basistarif na[X.]h § 12 [X.] 1[X.] Satz 4 [X.], den Personen zu zahlen haben, die hilfebedürftig im Sinne des [X.] sind, beträgt 279,38 [X.].

Dass der Beklagte den Beitrag des [X.] zu seiner privaten Krankenversi[X.]herung bis zur Höhe des halben Beitrags für den Basistarif und ni[X.]ht nur den Beitrag für [X.]-Empfänger in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung zu zahlen hat, folgt aus den Grundsätzen, die der 4. Senat des BSG in der Ents[X.]heidung vom 18.1.2011 (B 4 [X.]/10 R - [X.], 217 = [X.]-4200 § 26 [X.]) dargelegt hat, denen si[X.]h der Senat ans[X.]hließt. Dana[X.]h kann ein privat krankenversi[X.]herter [X.]-Empfänger die Übernahme seines Beitrags zur privaten Krankenversi[X.]herung bis zur Hälfte des Hö[X.]hstbeitrags zur gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung, also den halben Basistarif, aufgrund einer analogen Anwendung der für freiwillig in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung versi[X.]herte Personen geltenden Regelungen beanspru[X.]hen.

bb) Soweit der Kläger meint, der Beklagte müsse au[X.]h den über die Hälfte des halben Beitrags für den Basistarif hinausgehenden Teil seines Beitrags zur privaten Krankenversi[X.]herung, insbesondere für die Tarife übernehmen, die die ambulante, stationäre und zahnärztli[X.]he Behandlung umfassen, kann dem ni[X.]ht gefolgt werden.

Eine Re[X.]htsgrundlage, aufgrund der der Beklagte verpfli[X.]htet ist, einen höheren Beitrag als den halben Beitrag für den Basistarif in der privaten Krankenversi[X.]herung na[X.]h § 12 [X.] 1[X.] Satz 1, 4 [X.] zu tragen, ist ni[X.]ht zu erkennen. Der Kläger seinerseits hat au[X.]h nur allgemein auf das "We[X.]hselspiel" von Fordern und Fördern hingewiesen, ohne aufzuzeigen, wieso aus dem mit "Fordern und Fördern" übers[X.]hriebenen Kapitel 1 des [X.] ein dahingehender Anspru[X.]h abgeleitet werden kann. Soweit der Kläger meint, der ihm na[X.]h § 204 [X.] 1 Satz 1 [X.] Bu[X.]hst b [X.] mögli[X.]he We[X.]hsel in den Basistarif sei für ihn unzumutbar, weil er später nur unter ers[X.]hwerten Bedingungen, wie Gesundheitsprüfung oder Risikozus[X.]hläge, oder überhaupt ni[X.]ht mehr in seinen alten Tarif zurü[X.]kkehren könne, folgt hieraus kein Anspru[X.]h auf eine höhere Zus[X.]husspfli[X.]ht des Beklagten. Denn die Leistungen im Basistarif der privaten Krankenversi[X.]herung entspre[X.]hen denen der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung (§ 12 [X.] 1a Satz 1 [X.]), die [X.] der Bevölkerung absi[X.]hert (vgl Übersi[X.]ht über das Sozialre[X.]ht, 9. Aufl 2012, [X.] RdNr 2). Weshalb ein sol[X.]her Versi[X.]herungss[X.]hutz für den Kläger unzumutbar sein und dessen Grundre[X.]ht auf ein mens[X.]henwürdiges Existenzminimum ni[X.]ht gewährleisten soll, ist ni[X.]ht erkennbar.

Dies gilt au[X.]h, soweit der Kläger meint, eine Parallele zu der Kostensenkungsaufforderung na[X.]h § 22 [X.] 1 [X.] aF ziehen zu können. Ein Verglei[X.]h des Zus[X.]husses zur privaten Krankenversi[X.]herung na[X.]h § 26 [X.] 2 [X.] aF mit den Leistungen für Unterkunft und Heizung na[X.]h § 22 [X.] aF s[X.]heidet s[X.]hon deswegen aus, weil letztere als Ausgangspunkt na[X.]h § 22 [X.] 1 Satz 1 [X.] "in Höhe der tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwendungen erbra[X.]ht werden, soweit sie angemessen sind" und si[X.]h dann erst die Frage einer Kostensenkung stellt, während es eine entspre[X.]hende Regelung für den Zus[X.]huss zum Beitrag zur privaten Krankenversi[X.]herung ni[X.]ht gibt. S[X.]hon die Übernahme des [X.], der über dem vom Job[X.]enter an die gesetzli[X.]he Krankenversi[X.]herung zu zahlenden Betrag liegt, bis zur Hälfte des Hö[X.]hstbetrags des Basistarifs, beruht auf einer aus verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gründen gebotenen Analogie (Urteil des 4. Senats des BSG vom 18.1.2011, aaO). Eine weitere Lü[X.]ke im gesetzgeberis[X.]hen Konzept, die zu einer Übernahme darüber hinausgehender [X.] führen könnte, ist ni[X.]ht zu erkennen.

Soweit der Kläger anführt, der Beklagte habe ihn über einen We[X.]hsel in den Basistarif ni[X.]ht beraten, handelt es si[X.]h um neuen, im Revisionsverfahren unzulässigen Sa[X.]hvortrag (vgl § 163 SGG). Im Übrigen setzt ein Beratungsmangel ua einen entspre[X.]henden Beratungsbedarf voraus, eine dahingehende Aufklärungsrüge wurde vom Kläger aber ni[X.]ht erhoben (vgl zu deren Voraussetzungen nur § 164 [X.] 2 Satz 3 SGG).

[X.]) Hinzu kommt der Bedarf wegen des Zus[X.]husses zur privaten Pflegeversi[X.]herung des [X.], der in voller Höhe von 27,11 [X.] vom Beklagten zu übernehmen ist (§ 26 [X.] 3 Satz 1 [X.] aF).

Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift werden für die Bezieher von [X.], die in der [X.] Pflegeversi[X.]herung ni[X.]ht versi[X.]herungspfli[X.]htig und ni[X.]ht familienversi[X.]hert sind, die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversi[X.]herung im notwendigen Umfang übernommen. Diese Voraussetzungen werden vom Kläger dem Grunde na[X.]h erfüllt, weil er [X.] bezieht und ni[X.]ht in der [X.] Pflegeversi[X.]herung, sondern privat pflegeversi[X.]hert ist.

Was eine "angemessene private Pflegeversi[X.]herung im notwendigen Umfang" ist, wird weder im [X.] no[X.]h im [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h geregelt. Auszugehen ist - wie das [X.] zu Re[X.]ht ausgeführt hat - von § 110 [X.], na[X.]h dessen [X.] 1 iVm § 23 [X.] die Leistungen der privaten Pflegeversi[X.]herung den Leistungen der [X.] Pflegeversi[X.]herung na[X.]h Art und Umfang glei[X.]hwertig sein müssen. Dementspre[X.]hend erfüllt eine private Pflegeversi[X.]herung im Sinne dieser Vors[X.]hrift die aufgezeigte Voraussetzung.

Die Höhe der Beiträge regelt § 110 [X.] 2 Satz 3, 4 [X.] idF des Pflegeversi[X.]herungs-Weiterentwi[X.]klungsgesetzes vom 28.5.2008 ([X.] 874) wie folgt: "Für Personen, die im Basistarif na[X.]h § 12 des Versi[X.]herungsaufsi[X.]htsgesetzes versi[X.]hert sind und deren Beitrag zur Krankenversi[X.]herung si[X.]h na[X.]h § 12 [X.] 1[X.] Satz 4 oder 6 des Versi[X.]herungsaufsi[X.]htsgesetzes vermindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des si[X.]h na[X.]h [X.] 1 Nr 2 Bu[X.]hst e ergebenden Beitrags ni[X.]ht übersteigen; … Für die Aufbringung der na[X.]h Satz 3 verminderten Beiträge gilt § 12 [X.] 1[X.] Satz 5 oder 6 des Versi[X.]herungsaufsi[X.]htsgesetzes entspre[X.]hend; dabei gilt Satz 6 mit der Maßgabe, dass der zuständige Träger den Beitrag zahlt, der au[X.]h für einen Bezieher von [X.] in der [X.] Pflegeversi[X.]herung zu tragen ist." Dana[X.]h darf der Beitrag in der privaten Pflegeversi[X.]herung für Personen im verminderten Basistarif zur privaten Krankenversi[X.]herung im Jahr 2010 bei dem normalen Beitragssatz von [X.] 55 [X.] 1, 3 [X.]) und einer Beitragsbemessungsgrenze von 3750 [X.] (§ 55 [X.] 2 [X.], § 6 [X.] 7 [X.]) maximal 36,56 [X.] betragen.

Der in § 110 [X.] 2 Satz 4 [X.] für die Bezieher von [X.] enthaltene Verweis auf § 12 [X.] 1[X.] Satz 5, 6 [X.] mit der ausdrü[X.]kli[X.]hen Maßgabe, dass der zuständige Leistungsträger na[X.]h dem [X.] (nur) den Beitrag zu übernehmen hat, der für einen Bezieher von [X.] in der [X.] Pflegeversi[X.]herung zu zahlen ist, lässt auf eine De[X.]kungslü[X.]ke s[X.]hließen. Denn im Jahr 2010 betrug der ermäßigte Beitragssatz für [X.]-Bezieher in der [X.] Pflegeversi[X.]herung 18,04 [X.]. Na[X.]h § 57 [X.] 1 Satz 2 [X.] ist für die Beitragsbemessung von [X.]-Beziehern abwei[X.]hend von § 232a [X.] 1 Satz 1 [X.] der dreißigste Teil des 0,3620-fa[X.]hen der monatli[X.]hen Bezugsgröße pro Tag zugrunde zu legen; die monatli[X.]he Bezugsgröße na[X.]h § 18 Viertes Bu[X.]h Sozialgesetzbu[X.]h ([X.]) betrug im Jahr 2010 2555 [X.].

Der Beklagte kann si[X.]h jedo[X.]h auf die Begrenzung der Leistungspfli[X.]ht auf die Höhe der in der [X.] Pflegeversi[X.]herung versi[X.]herten Leistungsbezieher ni[X.]ht berufen, soweit dies der Grundents[X.]heidung des Gesetzgebers in § 26 [X.] 3 [X.] aF für eine [X.]i[X.]herung der privat pflegeversi[X.]herten [X.]-Empfänger dur[X.]h eine "angemessene private Pflegeversi[X.]herung im notwendigen Umfang" widerspri[X.]ht. Mit der Verpfli[X.]htung der privaten Pflegeversi[X.]herungsunternehmen auf eine [X.] zugunsten ihrer Versi[X.]herten im Basistarif, die au[X.]h für die Bezieher von [X.] maßgebend ist, hat der Gesetzgeber für diesen Personenkreis zuglei[X.]h festgelegt, wel[X.]he Beitragshöhe "angemessen" und "notwendig" ist, nämli[X.]h der Beitrag, den private Versi[X.]herungsunternehmen von derart beitragsprivilegierten Personen hö[X.]hstens fordern können. Eine weitere Reduzierung des Beitrags für Bezieher von [X.] ist ni[X.]ht vorgesehen. Das Regelungsgefüge der § 110 [X.] 2 Satz 4 [X.], § 12 [X.] 1[X.] [X.], § 57 [X.] 1 Satz 2 [X.] eröffnet insbesondere ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit, die Beitragsforderung des privaten Pflegeversi[X.]herungsunternehmens auf 18,04 [X.], den Beitragssatz für [X.]-Bezieher in der [X.] Pflegeversi[X.]herung, zu reduzieren (vgl BSG vom 18.1.2011 - B 4 [X.]/10 R - [X.], 217 = [X.]-4200 § 26 [X.]). Daher muss ein Beitrag bis zu maximal 36,56 [X.] monatli[X.]h als notwendig iS des § 26 [X.] 3 [X.] aF angesehen werden, zumal der Gesetzgeber, wie si[X.]h aus der Aufstellung der regelbedarfsrelevanten Verbrau[X.]hsausgaben ergibt (vgl für den Re[X.]htszustand seit dem [X.]: § 6 [X.] 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz), die Einbeziehung eines Teils des Pflegeversi[X.]herungsbeitrags in den Regelbedarf ni[X.]ht erwogen hat.

2. Dem Bedarf ist kein zu berü[X.]ksi[X.]htigendes Vermögen, wohl aber zu berü[X.]ksi[X.]htigendes Einkommen in Höhe von 765,88 [X.] gegenüberzustellen.

Dass der Kläger na[X.]h § 12 [X.] zu verwertendes Vermögen hat, ist den Feststellungen des [X.] ni[X.]ht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere für die darin aufgeführte Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von 54 000 [X.] angesi[X.]hts ihrer Belastungen mit einer Grunds[X.]huld und einem Darlehen von etwa 175 000 [X.].

Der Kläger hat ein zu berü[X.]ksi[X.]htigendes Einkommen in Höhe von 765,88 [X.], weil von den zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Einnahmen von 795,88 [X.] nur die Versi[X.]herungspaus[X.]hale von 30 [X.] abzuziehen ist.

a) Na[X.]h den Feststellungen des [X.] hat der Kläger zu berü[X.]ksi[X.]htigende Einnahmen na[X.]h § 11 [X.] 1, 3 [X.] aF von 795,88 [X.], die si[X.]h zusammensetzen aus dem Zahlbetrag seiner Nettowitwerrente von 743,81 [X.] und dem Zus[X.]huss des Rentenversi[X.]herungsträgers zu seinem Krankenversi[X.]herungsbeitrag von 52,07 [X.].

Der Zus[X.]huss zum Krankenversi[X.]herungsbeitrag dient zwar einem bestimmten Zwe[X.]k, ist aber keine zwe[X.]kbestimmte Einnahme iS des § 11 [X.] 3 [X.] Bu[X.]hst a [X.] aF, weil er ni[X.]ht einem anderen Zwe[X.]k als die Leistungen na[X.]h dem [X.] dient. Denn dieser Zus[X.]huss dient ebenso wie der Zus[X.]huss des Beklagten na[X.]h § 26 [X.] 2 [X.] aF dem Krankenversi[X.]herungss[X.]hutz des [X.].

Weitere zu berü[X.]ksi[X.]htigende Einnahmen hat der Kläger na[X.]h den Feststellungen des [X.] ni[X.]ht, insbesondere keine Mieteinnahmen aus seiner Eigentumswohnung, da die monatli[X.]hen S[X.]huldzinsen höher als der Mietzins sind (§§ 4, 3 [X.] 2 Satz 1 [X.]-V aF).

b) Von den zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Einnahmen ist na[X.]h § 11 [X.] 2 [X.] aF nur die Versi[X.]herungspaus[X.]hale von 30 [X.] abzusetzen. Feststellungen zu weiteren [X.]etzbeträgen sind dem Urteil des [X.] ni[X.]ht zu entnehmen, der Kläger hat keine entspre[X.]henden [X.] erhoben. Der Auffassung des [X.], der Beitragsanteil zu seiner privaten Krankenversi[X.]herung, der ni[X.]ht dur[X.]h den Zus[X.]huss na[X.]h § 26 [X.] 2 [X.] aF gede[X.]kt ist, zumindest derjenigen Tarife, die na[X.]h § 193 [X.] 3 [X.] vorges[X.]hrieben sind, müsse abgesetzt werden, kann ni[X.]ht gefolgt werden.

Als [X.]etzbeträge von den zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Einnahmen kommen vorliegend nur in Betra[X.]ht Beiträge zu privaten Versi[X.]herungen, soweit diese Beiträge gesetzli[X.]h vorges[X.]hrieben oder na[X.]h Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ni[X.]ht versi[X.]herungspfli[X.]htig sind, soweit die Beiträge ni[X.]ht na[X.]h § 26 [X.] aF bezus[X.]husst werden (§ 11 [X.] 2 Satz 1 [X.] [X.] aF).

aa) Dem [X.] kann ni[X.]ht gefolgt werden, soweit es meint, eine Übernahme der [X.] zur privaten Krankenversi[X.]herung, die über die Versi[X.]herungspaus[X.]hale von 30 [X.] na[X.]h § 6 [X.] 1 [X.] [X.]-V aF hinausgehen, s[X.]heide von vornherein aus, weil diese Paus[X.]hale alle derartigen Versi[X.]herungen abs[X.]hließend und umfassend abde[X.]ken wolle.

Entgegen der Meinung des [X.] wäre eine sol[X.]he Regelung in der [X.]-V aF ni[X.]ht dur[X.]h eine Ermä[X.]htigungsgrundlage in § 13 [X.] 1 [X.] [X.] aF gede[X.]kt, weil diese Vors[X.]hrift nur lautet "wel[X.]he Paus[X.]hbeträge für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind". Damit wird der Verordnungsgeber nur ermä[X.]htigt, überhaupt Paus[X.]halen, wie au[X.]h s[X.]hon unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes in der Verordnung zu dessen § 76, aus Gründen der Verwaltungsvereinfa[X.]hung einzuführen. Dass dur[X.]h die unter dem [X.] als Parlamentsgesetz stehende [X.]-V, die Regelung des § 11 [X.] 2 Satz 1 [X.] [X.], na[X.]h der [X.] gesetzli[X.]h vorges[X.]hriebene Versi[X.]herungen zu übernehmen sind, einges[X.]hränkt werden sollte, ist der Ermä[X.]htigungsgrundlage ni[X.]ht zu entnehmen.

In dem vom [X.] angeführten Urteil des BSG vom [X.] (B 11b [X.] - [X.]-4200 § 11 [X.]0) wird derartiges ni[X.]ht ausgesagt. In diesem Urteil war nur der Abzug des Paus[X.]hbetrages vom Kindergeld umstritten, ni[X.]ht aber der Abzug von Versi[X.]herungen na[X.]h § 11 [X.] 2 Satz 1 [X.] [X.] aF. Glei[X.]hes gilt für das Urteil des [X.] ([X.]/7b [X.]/06 R - [X.]-4200 § 9 [X.] Rd[X.]2, 46). Das BSG hat bereits im Urteil vom 7.11.2006 (B 7b [X.] - [X.], 254 = [X.]-4200 § 22 [X.], RdNr 26), in dem verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken gegen die Vorläufervors[X.]hrift in § 3 [X.] [X.]-V vom 20.10.2004 ([X.] 2622) verneint wurden, ausgeführt, dass über die Paus[X.]hale hinausgehende Beiträge beim Vorliegen der gesetzli[X.]hen Voraussetzungen na[X.]h § 11 [X.] 2 Satz 1 [X.] [X.] aF zu übernehmen seien. Dass der Zwe[X.]k der Paus[X.]hale ni[X.]ht eine Leistungsbegrenzung, sondern eine Verwaltungsvereinfa[X.]hung ist, kann au[X.]h der Gesetzesbegründung zu § 13 [X.] entnommen werden (BT-Dru[X.]ks 15/1516 [X.]). Die vom [X.] angeführte Literatur stützt dessen Auffassung ebenfalls ni[X.]ht: Vielmehr führt Me[X.]ke (Ei[X.]her/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 11 Rd[X.]05) aus, dass gesetzli[X.]h vorges[X.]hriebene Versi[X.]herungen und Vorsorgebeiträge na[X.]h § 11 [X.] 2 Satz 1 [X.] [X.], wie Krankenversi[X.]herungsbeiträge, zusätzli[X.]h zur Paus[X.]hale von 30 [X.] abgesetzt werden können. Soweit das [X.] meint, aufgrund der Paus[X.]hale von 30 [X.], die es immer gebe, die aber au[X.]h ni[X.]ht übers[X.]hritten werden dürfe, sei die im Gesetz vorgesehene Prüfung der Angemessenheit der Beiträge überflüssig, wird die verfassungsre[X.]htli[X.]h vorgegebene Normenhierar[X.]hie verkannt.

bb) Der Beitragsanteil zur privaten Krankenversi[X.]herung des [X.], der ni[X.]ht dur[X.]h den Zus[X.]huss na[X.]h § 26 [X.] 2 [X.] aF gede[X.]kt ist, kann jedo[X.]h ni[X.]ht als [X.]etzbetrag aufgrund eines gesetzli[X.]h vorges[X.]hriebenen Versi[X.]herungsbeitrags na[X.]h § 11 [X.] 2 Satz 1 [X.] Alternative 1 [X.] aF berü[X.]ksi[X.]htigt werden.

Vorges[X.]hrieben für ni[X.]ht gesetzli[X.]h Krankenversi[X.]herte ist na[X.]h § 193 [X.] 3 [X.] eine Krankheitskostenversi[X.]herung, "die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst …". Dieser Pfli[X.]ht wird dur[X.]h den [X.][X.]hluss einer Krankenversi[X.]herung na[X.]h dem Basistarif gemäß § 12 [X.] genügt. Der Beitrag für eine sol[X.]he Versi[X.]herung ist oben als Zus[X.]huss na[X.]h § 26 [X.] 2 [X.] aF anerkannt worden. Eine weitergehende gesetzli[X.]he Beitragspfli[X.]ht des Grundsi[X.]herungsträgers s[X.]heidet damit aus. Der dur[X.]h das [X.] eingeführte Basistarif beinhaltet für Privatkrankenversi[X.]herte die Leistungen, die denen der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung entspre[X.]hen, um den mit dem [X.] beabsi[X.]htigten Krankenversi[X.]herungss[X.]hutzes für alle Personen, die in Deuts[X.]hland ihren Wohnsitz haben und ni[X.]ht gesetzli[X.]h krankenversi[X.]hert sind, zu einem bezahlbaren Tarif si[X.]herzustellen (vgl nur Gesetzesbegründung in BT-Dru[X.]ks 16/3100 S 85 ff).

[X.][X.]) Der Beitragsanteil zur privaten Krankenversi[X.]herung des [X.], der ni[X.]ht dur[X.]h den Zus[X.]huss na[X.]h § 26 [X.] 2 [X.] aF gede[X.]kt ist, kann au[X.]h ni[X.]ht als [X.]etzbetrag aufgrund eines na[X.]h Grund und Höhe angemessenen Versi[X.]herungsbeitrags na[X.]h § 11 [X.] 2 Satz 1 [X.] Alternative 2 [X.] aF berü[X.]ksi[X.]htigt werden.

Zu den Voraussetzungen dieser Alternative hat der 4. Senat des BSG zuletzt im Urteil vom 16.2.2012 (B 4 [X.]/11 R - RdNr 27, 29) zusammenfassend ausgeführt, ents[X.]heidend sei, ob eine sol[X.]he Vorsorgeaufwendung übli[X.]herweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsi[X.]herungsgrenze getätigt werde oder die individuellen Lebensverhältnisse den [X.][X.]hluss einer derartigen Versi[X.]herung bedingen, und dies für eine Zusatzkrankenversi[X.]herung verneint, die Leistungen oberhalb der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung na[X.]h dem [X.] abde[X.]ken sollte. Dem s[X.]hließt si[X.]h der Senat an, weil die Leistungen der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung für [X.] der Bevölkerung na[X.]h der Re[X.]htslage im [X.] als ausrei[X.]hend angesehen werden und dementspre[X.]hend höhere Leistungen für die Empfänger von [X.] weder dem Grund no[X.]h der Höhe na[X.]h als angemessen anzusehen sind. Dass keine spezifis[X.]hen Gründe für eine private Krankenversi[X.]herung des [X.] vorliegen, wurde s[X.]hon ausgeführt.

Das [X.] wird au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens zu ents[X.]heiden haben.

Meta

B 14 AS 11/12 R

16.10.2012

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Heilbronn, 17. August 2011, Az: S 12 AS 3198/10, Urteil

§ 26 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 2 vom 17.07.2009, § 26 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 2 vom 17.07.2009, § 26 Abs 3 S 1 SGB 2 vom 17.07.2009, § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a SGB 2 vom 05.12.2006, § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst a SGB 2 vom 13.05.2011, § 6 Abs 1 Nr 1 AlgIIV 2008 vom 23.07.2009, § 12 Abs 1a S 1 VAG, § 12 Abs 1c S 1 VAG, § 12 Abs 1c S 4 VAG, § 12 Abs 1c S 5 VAG, § 12 Abs 1c S 6 VAG, § 57 Abs 1 S 2 SGB 11, § 110 Abs 1 SGB 11, § 110 Abs 2 S 3 SGB 11, § 110 Abs 2 S 4 SGB 11, § 193 Abs 3 S 1 VVG 2008, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.10.2012, Az. B 14 AS 11/12 R (REWIS RS 2012, 2277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2277

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