Bundessozialgericht, Urteil vom 18.01.2011, Az. B 4 AS 108/10 R

4. Senat | REWIS RS 2011, 10402

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Arbeitslosengeld II - Höhe des Zuschusses zum Versicherungsbeitrag zur privaten Krankenversicherung - Beitragslücke - Rechtsanalogie - verfassungskonforme Auslegung - Verfassungsmäßigkeit des § 44b SGB 2 nF über die Gemeinsame Einrichtung - Streitgegenstand)


Leitsatz

Ein privat krankenversicherter Bezieher von Alg II-Leistungen kann die Übernahme seiner unterhalb des hälftigen Höchstbetrags zur gesetzlichen Krankenversicherung liegenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung im Wege einer analogen Anwendung der für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen geltenden Regelung von dem SGB 2-Träger beanspruchen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. April 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] in der [X.] vom 26.1. bis 30.6.2009, insbesondere, ob der Kläger die gesamten Beiträge zur privaten Krankenversicherung von dem Beklagten beanspruchen kann.

2

Der 1974 geborene und ledige Kläger war nach Beendigung seiner Referendarzeit als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Seit seiner Referendarzeit ist er durchgehend privat kranken- und pflegeversichert. Sein Beitrag für die private Krankenversicherung betrug ab 1.1.2009 207,39 [X.], derjenige für die private Pflegeversicherung 17,89 [X.]. Wegen Ruhens der ihm im Jahre 2003 erteilten Anwaltszulassung hat der Kläger im streitigen [X.]raum kein Einkommen erzielt.

3

Nach einem erstmaligen Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] von Juni 2006 bis Juni 2007 bewilligte ihm der Beklagte erneut für die [X.] vom 26.1. bis [X.] Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 16,20 [X.], für Unterkunft und Heizung in Höhe von 45,18 [X.] sowie Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 25,91 [X.] und zur Pflegeversicherung in Höhe von 3,56 [X.] und für die [X.] vom 1.2. bis 30.6.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 351 [X.], für Unterkunft und Heizung in Höhe von 225,88 [X.] sowie Zuschüsse zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 129,54 [X.] und zur Pflegeversicherung in Höhe von 17,79 [X.] (vorläufiger Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 30.3.2009).

4

Während des sozialgerichtlichen Klageverfahrens hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom [X.] den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.3.2009 für endgültig erklärt. Das [X.] hat den Beklagten unter Änderung der angefochtenen Bescheide ua verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für die [X.] ab 26.1.2009 "nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung monatlicher Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 207,39 [X.] und monatlicher Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 17,89 [X.]" zu gewähren (Urteil des [X.] vom [X.]). In der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] vom [X.] hat der Beklagte anerkannt, einen Zuschuss in Höhe der tatsächlich anfallenden Beiträge zur privaten Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 17,89 [X.] zu erbringen. Nach Annahme dieses Angebots durch den Kläger hat das L[X.] die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe in verfassungskonformer Auslegung des § 26 Abs 2 [X.] zu. Nach der Konzeption des [X.] sollten Bezieher von [X.] einen umfassenden Krankenversicherungsschutz genießen, ohne gegen ihren Willen mit Beiträgen belastet zu sein. Seit dem 1.1.2009 neu in den Leistungsbezug gelangende Hilfebedürftige seien von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig davon ausgeschlossen, ob dies ihrem Willen entspreche. Der Gesetzesbegründung sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Gesetzgeber - abweichend von der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage - privat krankenversicherte Bezieher von [X.] gegen ihren Willen mit einem Teil der Krankenversicherungsbeiträge habe belasten wollen. Vielmehr sollte sichergestellt bleiben, dass die Betroffenen finanziell nicht überfordert würden. Dies sei dem Gesetzgeber offenbar in der Annahme der Bezahlbarkeit des Basistarifs als gewährleistet erschienen. Bei wortgetreuer Anwendung der seit 1.1.2009 geltenden gesetzlichen Regelung werde die eigentlich bezweckte Rechtsfolge verfehlt. Ein Ergebnis, wonach der Kläger aus seiner Regelleistung monatlich fast 80 [X.] für seinen Krankenversicherungsschutz zuschießen müsse, belaste ihn in verfassungswidriger Weise. Es erscheine möglich und geboten, die nach ihrem Wortlaut auf freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zugeschnittene Vorschrift des § 26 Abs 2 Satz 1 Nr 2 [X.] zusammen mit § 26 Abs 2 Satz 1 Nr 1 [X.] auszulegen und auf diese Weise der Regelungsabsicht des Gesetzgebers gerecht zu werden.

5

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine unrichtige Anwendung des § 26 Abs 2 Satz 1 Nr 1 [X.]. Die Regelung lasse keinen Raum für eine über ihren Wortlaut hinausgehende (verfassungskonforme) Auslegung. Der Gesetzgeber habe das Problem der "[X.]" zwar gesehen. Hieraus könne jedoch nicht zugleich geschlossen werden, dass er diese auch habe vermeiden wollen. Dies sei gerade nicht der Fall. Das gesetzgeberische Konzept laufe klar und eindeutig darauf hinaus, nur einen Teil der Beiträge zu bezuschussen. Es erscheine ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 12 Abs 1c Satz 6 Halbs 2 [X.] in Wahrheit keine materiell-begrenzende Regelung habe schaffen wollen, weil er in diesem Fall von der Einfügung dieses Halbsatzes abgesehen hätte.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 13. April 2010 sowie das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2009 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 16. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2009 sowie des Bescheids vom [X.] abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist ni[X.]ht begründet. Die Vorinstanzen sind zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass die angefo[X.]htenen Bes[X.]heide teilweise re[X.]htswidrig sind, weil der Beklagte dem Kläger in dem streitigen [X.]raum vom 26.1. bis 30.6.2009 die von ihm zu tragenden Beiträge zur privaten Krankenversi[X.]herung in voller Höhe zu erstatten hat. Der Kläger hat dem Grunde na[X.]h einen Anspru[X.]h auf einen Zus[X.]huss zu seinen Beiträgen zur privaten Krankenversi[X.]herung (3). Allerdings ist die Übernahme der Beiträge na[X.]h dem Wortlaut des § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] iVm § 12 Abs 1[X.] [X.] auf die Höhe des Beitragssatzes für Bezieher von [X.] in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung bes[X.]hränkt (4). Die verbleibende "[X.]" kann ni[X.]ht in Anwendung anderer Vors[X.]hriften des [X.] ausgegli[X.]hen werden (5). Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Normen, des gesamten Regelungskonzepts na[X.]h den Gesetzesmaterialien und sonstigen Vors[X.]hriften zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit dur[X.]h die Tragung von privaten Krankenversi[X.]herungsbeiträgen sowie verfassungsre[X.]htli[X.]her Gesi[X.]htspunkte liegt eine gesetzesimmanente Unvollständigkeit der gesetzli[X.]hen Regelungen vor (6), die dur[X.]h eine analoge Anwendung des § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 Halbs 2 [X.] II zu lösen ist (7).

9

1. Das beklagte [X.] ist gemäß § 70 [X.] [X.]G beteiligtenfähig. Der Beklagte steht insoweit einer juristis[X.]hen Person des öffentli[X.]hen Re[X.]hts glei[X.]h. Bei dem [X.] (§ 6d [X.] II idF des [X.], [X.] 1112) handelt es si[X.]h um eine gemeinsame Einri[X.]htung (§ 44b Abs 1 Satz 1 [X.] II idF des [X.], [X.] 1112), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes als (teil-)re[X.]htsfähige öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Gesells[X.]haft sui generis entstanden ist ([X.], [X.] 24/210 Anm 1). Die gemeinsame Einri[X.]htung ist im Rahmen der gesetzli[X.]hen Aufgabenzuweisung Trägerin von Re[X.]hten und Pfli[X.]hten und nimmt die Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspru[X.]hsbes[X.]heide erlässt 44b Abs 1 Satz 1 und 2 [X.] II). Gemäß § 76 Abs 3 Satz 1 [X.] II tritt die gemeinsame Einri[X.]htung als Re[X.]htsna[X.]hfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeins[X.]haft ([X.]). Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift tritt bei einem We[X.]hsel der Trägers[X.]haft oder der Organisationsform der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt insbesondere für laufende Verwaltungs- und Geri[X.]htsverfahren. Dieser kraft Gesetzes eintretende [X.] wegen der Weiterentwi[X.]klung der Organisation des [X.] II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung iS von §§ 99, 168 Satz 1 [X.]G dar (vgl B[X.] Urteil vom 9.12.1987 - 10 [X.] 5/85 - [X.], 269, 270 f = [X.] § 48 [X.]4; B[X.] Urteil vom 18.7.2007 - B 12 P 4/06 R - [X.], 15, 16 = [X.]-3300 § 55 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], 9. Aufl 2008, § 168 Rd[X.] 2[X.]). Das Passivrubrum war entspre[X.]hend von Amts wegen zu beri[X.]htigen.

Verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken gegen die Vors[X.]hrift des § 44b [X.] II idF des [X.] ([X.] 1112) bestehen ni[X.]ht. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat die "Leistungserbringung aus einer Hand" mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art 91e GG) vom [X.] ([X.] 944) in zulässiger Weise verfassungsre[X.]htli[X.]h verankert ([X.] in S[X.]hmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl 2011, Art 91e, Rd[X.] 43; [X.] in v Mangoldt[X.]/[X.], Kommentar zum Grundgesetz, Band 3, 6. Aufl 2010, Art 91e GG, Rd[X.] 3 f; unklar [X.] in Dreier, [X.], 5. Aufl 2010, Art 91e Rd[X.] 26 ff). Der Gesetzgeber hat si[X.]h bei der einfa[X.]h-gesetzli[X.]hen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt (vgl [X.], aaO, Rd[X.] 46 ff; [X.], aaO, Rd[X.] 6 f).

2. a) Gegenstand des Verfahrens ist zunä[X.]hst der Bes[X.]heid vom [X.] in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom 30.3.2009, mit dem der Beklagte für den [X.]raum vom 26.1. bis 30.6.2009 Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts na[X.]h dem [X.] II unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ua eines Teils der Beiträge des [X.] zur privaten Krankenversi[X.]herung bewilligt hat. Gegen diesen Bes[X.]heid wendet si[X.]h der Kläger in zulässiger Weise mit einer (kombinierten) Anfe[X.]htungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]G). Der Bes[X.]heid enthält eine endgültige Regelung, na[X.]hdem der Beklagte dies in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.] vom [X.] gegenüber dem anwesenden Kläger dur[X.]h (mündli[X.]hen) Verwaltungsakt erklärt hat ([X.] in von [X.], [X.] X, 7. Aufl 2010, § 31 Rd[X.] 50[X.]). Dieser endgültige Bes[X.]heid ersetzt den vorläufigen Bes[X.]heid vom [X.] in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom 30.3.2009 (B[X.] Urteil vom 17.4.1996 - 3 RK 13/95 - [X.] 3-5425 § 10 [X.]).

b) In inhaltli[X.]her Hinsi[X.]ht sind nur die Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts und die Zus[X.]hüsse zu den Krankenversi[X.]herungsbeiträgen Gegenstand des Verfahrens. Na[X.]h dem Vorbringen im Klageverfahren und der Erklärung des [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat wendet er si[X.]h ni[X.]ht gegen die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung. Insofern hat das B[X.] bereits anerkannt, dass es si[X.]h bei den Verfügungen betreffend die Regelleistung einerseits und die Unterkunfts- sowie Heizkosten andererseits um abtrennbare Verfügungen handelt (B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 217 ff = [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]8 f).

Dagegen ist der Zus[X.]huss na[X.]h § 26 [X.] II ni[X.]ht abtrennbar, sondern kann nur zusammen mit den Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts überprüft werden. Ohne die vollständige Prüfung des [X.]-Anspru[X.]hs na[X.]h Grund und Höhe kann eine Ents[X.]heidung über den Zus[X.]huss zu den Versi[X.]herungsbeiträgen na[X.]h § 26 [X.] II ni[X.]ht getroffen werden (vgl au[X.]h zum Zus[X.]hlag na[X.]h § 24 [X.] II: B[X.] Urteil vom 31.10.2007 - [X.]/7b [X.]; B[X.] Urteil vom [X.] 11b [X.]/06 R; B[X.] Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 100, 186 ff = [X.]-4200 § 12 [X.]0, jeweils Rd[X.] 21 zur "Akzessorietät" des Anspru[X.]hs). Da nur Bezieher von [X.] na[X.]h § 26 Abs 1 Satz 1 [X.] II einen Zus[X.]huss zu Versi[X.]herungsbeiträgen beanspru[X.]hen können, bestimmt si[X.]h der Anspru[X.]h zunä[X.]hst dana[X.]h, ob die Anspru[X.]hsvoraussetzungen für die Bewilligung dieser Leistung erfüllt werden. Au[X.]h die Höhe des Zus[X.]husses hängt von derjenigen des Anspru[X.]hs auf [X.] ab, weil der Umfang der Beteiligung des [X.] II-Trägers an den Beiträgen zur privaten Krankenversi[X.]herung - je na[X.]h Umfang der Hilfebedürftigkeit na[X.]h dem [X.] II - unters[X.]hiedli[X.]h geregelt ist. Würde die Hilfebedürftigkeit entfallen, wenn der (hälftige) Tarif zur privaten Krankenversi[X.]herung ni[X.]ht gezahlt werden müsste, käme § 12 Abs 1[X.] Satz 5 [X.] zur Anwendung. Dana[X.]h beteiligt si[X.]h der zuständige Träger auf Antrag des Versi[X.]herten ohne betragsmäßige Begrenzung des Anspru[X.]hs im erforderli[X.]hen Umfang an dem Anteil der [X.], den der Leistungsempfänger selbst ni[X.]ht aus seinem anzure[X.]hnenden Einkommen oder Vermögen tragen kann. [X.] es bei einer Hilfebedürftigkeit na[X.]h dem [X.] II, au[X.]h wenn der Beitrag zur privaten Krankenversi[X.]herung ni[X.]ht gezahlt werden müsste, fände § 12 Abs 1[X.] Satz 6 [X.] Anwendung. Der Beitrag wird dann ni[X.]ht "im erforderli[X.]hen Umfang", sondern nur in "abgesenkter Höhe" desjenigen Betrags übernommen, der au[X.]h von einem Bezieher von [X.] in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung zu tragen ist.

[X.]) Die Beteiligten streiten no[X.]h über (weitere) Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts in Höhe von 77,85 [X.] monatli[X.]h, weil der Kläger si[X.]h ni[X.]ht mit dem ihm mögli[X.]hen Re[X.]htsmittel der Berufung gegen das erstinstanzli[X.]he Urteil gewandt hat. Ihm standen in dem streitigen [X.]raum Regelleistungen in Höhe von 351 [X.] monatli[X.]h zu. Die Revision des Beklagten hat daher s[X.]hon deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger Anspru[X.]h auf Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts unter Berü[X.]ksi[X.]htigung seiner vollen Beiträge zur privaten Krankenversi[X.]herung hat, ohne dass der Beklagte aus einem anderen Re[X.]htsgrund niedrigere Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts erbringen muss. Der Kläger war insbesondere im streitigen [X.]raum hilfebedürftig iS des § 9 Abs 1 [X.] II, weil er weder über Einkommen no[X.]h über Vermögen verfügte.

d) In zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht sind nur Leistungen na[X.]h dem [X.] II in dem [X.]raum vom 26.1. bis 30.6.2009 im Streit. [X.] für weitere [X.]räume sind ni[X.]ht in analoger Anwendung des § 96 [X.]G zum Gegenstand des Verfahrens geworden (B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 242 ff = [X.]-4200 § 20 [X.], jeweils Rd[X.] 30; B[X.] Urteil vom 6.12.2007 - [X.]/7b [X.]/06 R, Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/09 R, Rd[X.]0).

3. Der Kläger hat na[X.]h § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] iVm § 12 Abs 1[X.] Satz 5 und 6 [X.] dem Grunde na[X.]h einen Anspru[X.]h auf Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversi[X.]herung, ohne dass seine Hilfebedürftigkeit dur[X.]h die Übernahme der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversi[X.]herung dur[X.]h den Beklagten entfallen konnte. § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung dur[X.]h das Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ([X.]-[X.]stärkungsgesetz <[X.]-W[X.]>) vom [X.] ([X.] 378) bestimmt für Bezieher von [X.], die in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ni[X.]ht versi[X.]herungspfli[X.]htig und ni[X.]ht familienversi[X.]hert sind und die für den Fall der Krankheit bei einem privaten Krankenversi[X.]herungsunternehmen versi[X.]hert sind, dass die Vors[X.]hriften zur Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversi[X.]herung na[X.]h § 12 Abs 1[X.] Satz 5 und 6 [X.] gelten.

Der Kläger bezieht [X.] II-Leistungen und ist ni[X.]ht familienversi[X.]hert. Er ist au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 5 Abs 1 [X.] 2a [X.] V versi[X.]herungspfli[X.]htig in der [X.], weil er na[X.]h dem dur[X.]h das [X.]-W[X.] mit Wirkung vom 1.1.2009 eingefügten § 5 Abs 5a [X.] V vom Anwendungsberei[X.]h dieser Vors[X.]hrift ausgenommen ist. Na[X.]h § 5 Abs 5a [X.] V ist na[X.]h § 5 Abs 1 [X.] 2a [X.] V ua ni[X.]ht versi[X.]herungspfli[X.]htig, wer unmittelbar vor dem Bezug von [X.] privat krankenversi[X.]hert war (Satz 1). § 5 Abs 5a Satz 1 [X.] V gilt ni[X.]ht für Personen, die am 31.12.2008 na[X.]h § 5 Abs 1 [X.] 2a [X.] V versi[X.]herungspfli[X.]htig waren für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit (§ 5 Abs 5a Satz 2 [X.] V). Der Kläger war unmittelbar vor dem Bezug von [X.] privat krankenversi[X.]hert. Die Ausnahmeregelung des § 5 Abs 5a Satz 2 [X.] V findet in seinem Fall keine Anwendung, weil er au[X.]h am 31.12.2008 ni[X.]ht na[X.]h § 5 Abs 1 [X.] 2a [X.] V versi[X.]herungspfli[X.]htig war.

4. Na[X.]h dem Wortlaut der maßgebenden Vors[X.]hriften hat der Kläger nur Anspru[X.]h auf Übernahme der Beiträge in Höhe des ermäßigten Beitragssatzes für Bezieher von [X.] in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung in Höhe von 129,54 [X.], ohne dass er si[X.]h gegenüber dem privaten Krankenversi[X.]herungsunternehmen auf diese Begrenzung berufen kann. Vielmehr s[X.]huldet er diesem den vollen Beitrag in Höhe von 207,39 [X.].

Bezügli[X.]h der Höhe der von den privat krankenversi[X.]herten [X.]-Beziehern zu tragenden Aufwendungen finden hier die Begrenzungsregelungen des § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] iVm § 12 Abs 1[X.] Satz 4 und Satz 6 [X.] Anwendung. Diesem Verweis kommt ni[X.]ht nur eine formale, sondern eine materiell-re[X.]htli[X.]h begrenzende Wirkung zu, weil in § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] au[X.]h die Verpfli[X.]htung des [X.] II-Trägers zur Kostentragung gesetzli[X.]h fixiert ist. Na[X.]h § 12 Abs 1[X.] Satz 1 [X.] darf der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltstufen zunä[X.]hst den Hö[X.]hstbeitrag der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ni[X.]ht übersteigen, der si[X.]h aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen vom 1.1. des Vorjahres und der Beitragsbemessungsgrenze erre[X.]hnet; abwei[X.]hend davon wird im Jahr 2009 zur Bere[X.]hnung des [X.] vom 1.1.2009 zugrunde gelegt. Entsteht allein dur[X.]h die Zahlung des Beitrags na[X.]h Satz 1 Hilfebedürftigkeit im Sinne des [X.] oder des [X.], vermindert si[X.]h der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte (§ 12 Abs 1[X.] Satz 4 [X.]). Besteht au[X.]h bei einem na[X.]h Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des [X.] oder des [X.], beteiligt si[X.]h der zuständige Träger na[X.]h dem [X.] oder [X.] auf Antrag des Versi[X.]herten im erforderli[X.]hen Umfang, soweit dadur[X.]h Hilfebedürftigkeit vermieden wird (§ 12 Abs 1[X.] Satz 5 [X.]). Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit na[X.]h dem [X.] oder [X.], gilt Satz 4 entspre[X.]hend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der au[X.]h für einen Bezieher von [X.] in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung zu tragen ist (§ 12 Abs 1[X.] Satz 6 [X.]). Der [X.] wird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif na[X.]h Maßgabe der Regelungen in § 12 Abs 1a [X.] festzulegen (§ 12 Abs 1d [X.]). Die Beiträge für den Basistarif ohne die Kosten für den [X.] werden auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitli[X.]h für alle beteiligten Unternehmen ermittelt (§ 12 Abs 4b [X.]).

Der Hö[X.]hstbeitrag der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung iS des § 12 Abs 1[X.] Satz 1 [X.] lag für die [X.] ab 1.1.2009 bei 569,63 [X.] (Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversi[X.]herung in Höhe von 3675 [X.] monatli[X.]h x allgemeiner Beitragssatz in der Krankenversi[X.]herung in Höhe von 15,5 %), der hälftige Beitrag im streitigen [X.]raum betrug 284,81 [X.]. Aufgrund langjähriger Zugehörigkeit des [X.] zur privaten Krankenversi[X.]herung war der von ihm zu tragende Beitrag in dem hier streitigen [X.]raum mit 207,39 [X.] deutli[X.]h unterhalb des hälftigen [X.], sodass ni[X.]ht zu ents[X.]heiden ist, ob der [X.] generell auf die Höhe des hälftigen Basistarifs bes[X.]hränkt ist. Es greift für den Kläger jedo[X.]h die weitere Begrenzungsregelung des § 12 Abs 1[X.] Satz 6 Halbs 2 [X.]. Der ermäßigte Beitragssatz für Bezieher von [X.] in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung (§§ 246, 243 [X.] V) betrug gemäß § 2 [X.]-Beitragssatzverordnung vom 29.10.2008 ([X.] 2109) für die [X.] vom 1.1. bis 30.6.2009 14,9 %. Die Bezugsgröße belief si[X.]h gemäß § 18 Abs 1 [X.] IV iVm § 2 Abs 1 der [X.] vom 2.12.2008 ([X.] 2336) auf 2520 [X.]. Als beitragspfli[X.]htige Einnahme galt für Bezieher von [X.] gemäß § 232a Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.] V ein Betrag von 0,345 der Bezugsgröße, sodass si[X.]h beitragspfli[X.]htige Einnahmen in Höhe von 869,40 [X.] ergeben. Dana[X.]h entspra[X.]h der ermäßigte Beitragssatz mit 129,54 [X.] (869,40 [X.] x 14,9 %) dem von dem Beklagten übernommenen Anteil an den privaten Krankenversi[X.]herungsbeiträgen. Es ergibt si[X.]h daher eine "[X.]" in Höhe von 77,85 [X.].

Der Kläger ist in Höhe des - unterhalb des hälftigen Basistarifs liegenden - Betrags von 207,39 [X.] au[X.]h einer re[X.]htsgültigen Zahlungsverpfli[X.]htung seines privaten Krankenversi[X.]herers ausgesetzt (vgl au[X.]h [X.] zum Erfordernis einer re[X.]htsgültigen Zahlungsverpfli[X.]htung für einen Freistellungsanspru[X.]h na[X.]h § 13 [X.] V - B[X.] Urteil vom 18.7.2006 - B 1 KR 24/05 R - B[X.]E 97, 6 ff = [X.]-2500 § 13 [X.] 9, jeweils Rd[X.] 24). Er kann ihm gegenüber ni[X.]ht einwenden, nur in Höhe der Beiträge zur gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung na[X.]h § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] iVm § 12 Abs 1[X.] Satz 6 [X.] zur Zahlung verpfli[X.]htet zu sein. Dem steht der Verweis von § 12 Abs 1[X.] Satz 6 [X.] auf § 12 Abs 1[X.] Satz 4 [X.] und der abs[X.]hließende Wortlaut der Regelungen zur Höhe des Beitrags im Basistarif na[X.]h § 12 Abs 1[X.] Satz 4 [X.] entgegen, na[X.]h denen der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit von dem privaten Versi[X.]herer "nur" um die Hälfte vermindert wird. Dur[X.]h die betragsmäßige Begrenzung des Zus[X.]husses des Trägers der Grundsi[X.]herung wird die [X.] des Versi[X.]herungsnehmers gegenüber dem Versi[X.]herungsunternehmen ni[X.]ht reduziert (vgl au[X.]h [X.] in [X.] 2010, 154 ff, 156).

5. Die bei Anwendung des § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] iVm § 12 Abs 1[X.] Satz 5 und 6 [X.] verbleibende "[X.]" zur privaten Krankenversi[X.]herung des [X.] kann ni[X.]ht na[X.]h anderen Vors[X.]hriften des [X.] ausgegli[X.]hen werden. Insbesondere s[X.]heidet eine Übernahme der vollen privaten Krankenversi[X.]herungsbeiträge dur[X.]h den Sozialhilfeträger in direkter Anwendung des § 32 Abs 5 Satz 1 [X.] XII aus. Zwar trägt der Sozialhilfeträger na[X.]h dieser Regelung die Aufwendungen für eine Krankenversi[X.]herung bei einem (privaten) Versi[X.]herungsunternehmen, soweit diese angemessen und die Voraussetzungen des § 19 Abs 1 [X.] XII erfüllt sind, eine Hilfebedürftigkeit also gegeben ist. Da § 32 [X.] XII anders als § 26 [X.] II keinen Verweis auf die Begrenzungsregelungen des § 12 [X.] enthält, könnte das [X.] XII insofern eine gegenüber dem [X.] II günstigere Regelung enthalten (vgl hierzu Holzhey in jurisPK-[X.] XII, 1. Aufl 2010, § 32 Rd[X.] 49 ff), ohne dass sa[X.]hli[X.]he Gründe, etwa ein Bezug zur Erwerbsfähigkeit, für die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung der Leistungsempfänger des [X.] II und des [X.] XII erkennbar sind (vgl zu diesem Gedanken bereits B[X.] Urteil vom 19.5.2009 - [X.] [X.] 8/08 R - B[X.]E 103, 181 ff = [X.]-3500 § 42 [X.] 2, jeweils Rd[X.] 24). § 32 [X.] XII findet si[X.]h aber im Dritten Kapitel des [X.] XII, dessen Anwendbarkeit bei einem Anspru[X.]h auf Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts na[X.]h dem [X.] II ausges[X.]hlossen ist (§ 5 Abs 2 Satz 1 [X.] II). § 73 Satz 1 [X.] XII kommt als Anspru[X.]hsgrundlage für die Übernahme der ni[X.]ht gede[X.]kten Beiträge zur privaten Krankenversi[X.]herung glei[X.]hfalls ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Hierna[X.]h können Leistungen au[X.]h in sonstigen Lebenslagen erbra[X.]ht werden, wenn sie den Einsatz öffentli[X.]her Mittel re[X.]htfertigen. Als sonstige Lebenslagen kommen aber nur atypis[X.]he, ni[X.]ht bereits dur[X.]h andere Vors[X.]hriften des [X.] XII erfasste Bedarfslagen in Betra[X.]ht (B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 242 ff = [X.]-4200 § 20 [X.], jeweils Rd[X.] 22; B[X.] Urteil vom 11.12.2007 - [X.]/9b [X.] 12/06 R - [X.]-3500 § 21 [X.] Rd[X.] 24).

6. a) Na[X.]h seinem Wortlaut enthält § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] iVm § 12 Abs 1[X.] Satz 5 und 6 [X.] keine Regelung dazu, wer die bei Hilfebedürftigkeit na[X.]h dem [X.] II trotz Anwendung des § 12 Abs 1[X.] Satz 5 und 6 [X.] ungede[X.]kten Beiträge zur privaten Krankenversi[X.]herung übernehmen soll. Es handelt si[X.]h insofern um eine gesetzesimmanente Lü[X.]ke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzli[X.]hen Regelungen. Es kann ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass mit den gesetzli[X.]hen Neuregelungen des [X.]-W[X.] der Krankenversi[X.]herungss[X.]hutz der privat versi[X.]herten Hilfebedürftigen na[X.]h dem [X.] II wesentli[X.]h vers[X.]hle[X.]htert werden und bei ihnen in größerem Umfang ungede[X.]kte Beiträge zu ihren Lasten verbleiben sollten (so au[X.]h [X.] Karlsruhe Urteil vom [X.] AS 2121/09; L[X.] Baden-Württemberg Bes[X.]hluss vom [X.] - L 3 AS 3934/09 [X.] - info also 2010, 26 f; L[X.] Baden-Württemberg Bes[X.]hluss vom [X.] 4197/10 [X.]; [X.] Chemnitz Urteil vom [X.] [X.]0/10, Rd[X.] 37; aA L[X.] [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] AS 26/10 [X.], Rd[X.] 21 Hessis[X.]hes L[X.] Bes[X.]huss vom [X.] - L 9 [X.]/09 [X.] - ZfSH/[X.] 2010, 302 ff; [X.] in LPK-[X.] II, 3. Aufl 2009, § 26 Rd[X.] 21; [X.]/[X.] 2010, 212, 215).

b) Ob eine planwidrige Lü[X.]ke innerhalb des Regelungszusammenhangs eines Gesetzes - im Sinne eines Fehlens re[X.]htli[X.]her Regelungsinhalte dort, wo sie für bestimmte Sa[X.]hverhalte erwartet werden ([X.], Einführung in das juristis[X.]he Denken, 10. Aufl 2005, [X.]) - anzunehmen ist, bestimmt si[X.]h ausgehend von der gesetzli[X.]hen Regelung selbst, den ihr zugrunde liegenden [X.], den verfolgten Zwe[X.]ken und Wertungen, au[X.]h gemessen am Maßstab der gesamten Re[X.]htsordnung ([X.], [X.] im Gesetz, 2. Aufl 1983, [X.] ff, 39, 56 f). Dabei ist zunä[X.]hst der gesetzgeberis[X.]he "Plan" im Wege der historis[X.]hen und teleologis[X.]hen Auslegung anhand der Gesetzmaterialien zu ermitteln (B[X.] Urteil vom 27.5.2008 - B 2 U 11/07 R - B[X.]E 100, 243 ff = [X.]-2700 § 150 [X.] 3, jeweils Rd[X.] 25; B[X.] Urteil vom 7.10.2009 - [X.] AL 31/08 R - B[X.]E 104, 285 ff = [X.]-4300 § 335 [X.] 2 Rd[X.] 22). Da Kriterium für die Feststellung einer Planwidrigkeit und damit für die Abgrenzung gegenüber der Re[X.]htsfindung [X.]ontra legem bei der Lü[X.]kenfüllung nur der Wille des geltenden Re[X.]hts sein kann, ist über die dem Gesetz immanente Teleologie hinausgehend auf die gesamte Re[X.]htsordnung - eins[X.]hließli[X.]h der zT übergesetzli[X.]hen Werte - abzustellen ([X.], aaO, [X.]). Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Regelungen ([X.]), der Gesetzesmaterialien (d), der zur Tragung von Krankenversi[X.]herungsbeiträgen im Zusammenhang mit Hilfebedürftigkeit na[X.]h dem [X.] II und dem [X.] XII bestehenden Normen (e) und verfassungsre[X.]htli[X.]hen Wertungen (f) ergibt si[X.]h, dass eine planwidrige Regelungslü[X.]ke vorliegt.

[X.]) Mit der Begrenzungsregelung des § 12 Abs 1[X.] Satz 6 Halbs 2 [X.] ("... der zuständige Träger zahlt den Betrag, der au[X.]h für einen Bezieher von [X.] in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung zu tragen ist") hat der Gesetzgeber eine Regelung übernommen, die si[X.]h bis zum 31.12.2008 in § 26 Abs 2 Satz 2 [X.] II aF fand. Hierna[X.]h war für den begrenzten Personenkreis der [X.] II-Leistungsempfänger, die na[X.]h § 8 Abs 1 [X.]a [X.] V idF bis zum 31.12.2008 - allerdings auf eigenen Antrag und wegen einer "glei[X.]hwertigen Versi[X.]herung" bei einem privaten Krankenversi[X.]herungsunternehmen (vgl hierzu näher [X.] in jurisPK-[X.] V § 8 Rd[X.] 51, Stand 2008) - von der Versi[X.]herungspfli[X.]ht befreit waren, glei[X.]hfalls eine Begrenzung des Zus[X.]husses auf die Höhe des Betrags vorgesehen, der ohne die Befreiung von der Versi[X.]herungspfli[X.]ht in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung oder in der [X.] Pflegeversi[X.]herung zu zahlen gewesen wäre.

Die inhaltsglei[X.]he Übernahme der vormaligen Begrenzungsregelung des § 26 Abs 2 Satz 2 [X.] II aF ges[X.]hah allerdings vor dem Hintergrund einer veränderten Ausgangslage für privat krankenversi[X.]herte [X.]-Leistungsbezieher na[X.]h Inkrafttreten des [X.]-W[X.] zum 1.1.2009. Während privat krankenversi[X.]herte [X.]-Leistungsbezieher bis zum 31.12.2008 mit Beginn des [X.] II-Bezugs automatis[X.]h gesetzli[X.]h krankenversi[X.]hert waren, sind sie seit dem 1.1.2009 verpfli[X.]htet, ua für si[X.]h selbst eine Krankheitskostenversi[X.]herung abzus[X.]hließen (§ 193 Abs 3 Satz 1 [X.]). Glei[X.]hzeitig ist die Mögli[X.]hkeit der Inanspru[X.]hnahme der [X.] als [X.] II- Leistungsbezieher entfallen. Im Gegenzug verpfli[X.]htete § 12 Abs 1a Satz 1 [X.] private Krankenversi[X.]herungsunternehmen, einen bran[X.]henweit einheitli[X.]hen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen na[X.]h dem Dritten Kapitel des [X.] V, auf die ein Anspru[X.]h besteht, jeweils verglei[X.]hbar sind. Dabei ergab si[X.]h die genaue Höhe der Beiträge zur privaten Krankenversi[X.]herung sowie - na[X.]hfolgend der [X.] - erst unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Höhe des na[X.]h neuen Kalkulationsgrundlagen zu erre[X.]hnenden Basistarifs (vgl § 12 Abs 4b [X.]), für den der Gesetzgeber in § 12 Abs 1[X.] Satz 1 [X.] mit der Verkündung des [X.]-W[X.] im [X.] (vgl [X.] 378 vom 30.3.2007) nur einen Hö[X.]hstbeitrag festgesetzt hatte. Die te[X.]hnis[X.]hen Bere[X.]hnungsgrundlagen für den ab 1.1.2009 geltenden Basistarif na[X.]h der glei[X.]hfalls mit dem [X.]-W[X.] geänderten Verordnung über die versi[X.]herungsmathematis[X.]hen Methoden zur Prämienkalkulation und zur Bere[X.]hnung der Alterungsrü[X.]kstellungen in der privaten Krankenversi[X.]herung (Kalkulationsverordnung) sind na[X.]h Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversi[X.]herung vom [X.] erst Ende 2008 dur[X.]h einen beauftragten Treuhänder für unbedenkli[X.]h erklärt worden.

d) Die Auswertung der Gesetzesmaterialien zur Entstehung des § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] iVm § 12 Abs 1[X.] Satz 5 und 6 [X.] lässt vor diesem Hintergrund keine ausrei[X.]henden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Gesetzgeber privat krankenversi[X.]herten Hilfebedürftigen na[X.]h dem [X.] II bewusst und gewollt einen Beitrag zur privaten Krankenversi[X.]herung belassen wollte, den diese selbst ni[X.]ht tragen können. Es ers[X.]hien ihm im Zuge der grundsätzli[X.]hen Neuordnung des Verhältnisses von gesetzli[X.]her und privater Krankenversi[X.]herung und der Verpfli[X.]htung der privaten Krankenversi[X.]herungsunternehmen, künftig einen bezahlbaren Basistarif im Umfang des Leistungsangebots der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung für Personen anzubieten, die privat krankenversi[X.]hert sind oder sein können, ni[X.]ht länger erforderli[X.]h, [X.]-Bezieher au[X.]h dann in die Versi[X.]herungspfli[X.]ht in der [X.] einzubeziehen, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug privat krankenversi[X.]hert waren (vgl Gesetzentwurf zum [X.]-W[X.] vom [X.], BT-Dru[X.]ks 16/3100 [X.] f).

Im Zusammenhang mit dem seit 1.1.2009 gemäß § 12 Abs 1a [X.] notwendig anzubietenden Basistarif findet si[X.]h der Hinweis, dass § 12 Abs 1[X.] [X.] für diesen die bisher für den Standardtarif geltenden Regelungen zur Begrenzung der Prämienhöhe erweitere. Um die Bezahlbarkeit des Basistarifs zu gewährleisten, dürfe dieser Beitrag den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.]-Hö[X.]hstbeitrag ni[X.]ht übers[X.]hreiten. Würde die Bezahlung eines sol[X.]hen Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des [X.] II oder [X.] XII auslösen, stellten weitere Regelungen si[X.]her, dass die Betroffenen finanziell ni[X.]ht überfordert würden (BT-Dru[X.]ks 16/3100 [X.] f). Mit dem in § 12 Abs 1[X.] Satz 6 [X.] eingefügten Bezug auf § 12 Abs 1[X.] Satz 4 [X.] dur[X.]h Bes[X.]hlussempfehlung des Auss[X.]husses für Gesundheit zum [X.]-W[X.] vom 31.1.2007 (BT-Dru[X.]ks 16/4200) sollte klargestellt werden, dass die Halbierung des Beitrags im Basistarif bei Entstehen oder Vorliegen von Hilfebedürftigkeit greife. Es bleibe bei der vorgesehenen Beteiligung der Grundsi[X.]herungsträger und der Begrenzung mögli[X.]her finanzieller Belastungen der Versi[X.]herungsunternehmen in diesen Fällen (BT-Dru[X.]ks 16/4247 S 69). Dass bei [X.] na[X.]h dem [X.] II in größerem Umfang bei Anwendung dieser Regelung Beiträge zur privaten Krankenversi[X.]herung verbleiben können, die sie selbst zu tragen haben, wird in diesen Gesetzesmaterialen zu § 12 [X.] ni[X.]ht thematisiert. Im Gegenteil formulierte der Gesetzgeber in seiner Begründung zur zeitglei[X.]h eingeführten Versi[X.]herungspfli[X.]ht in der privaten Krankenversi[X.]herung (§ 178a [X.] bzw - ab 1.1.2009 - § 193 [X.]) als Ziel des Gesetzgebungsvorhabens, einen Versi[X.]herungss[X.]hutz für alle in Deuts[X.]hland lebenden Mens[X.]hen zu bezahlbaren Konditionen herzustellen (BT-Dru[X.]ks 16/4247 [X.] f). Dur[X.]h die Regelungen zur Beitragsbegrenzung in § 12 Abs 1[X.] [X.] sei si[X.]hergestellt, dass niemand dur[X.]h die Verpfli[X.]htung zum Abs[X.]hluss oder zur Aufre[X.]hterhaltung eines Krankheitskostenversi[X.]herungsvertrags unverhältnismäßig belastet werde. Für diejenigen, die die Beiträge des Basistarifs ni[X.]ht zahlen könnten, werde die Zahlungspfli[X.]ht zudem abgemildert, weil der zu zahlende Beitrag zunä[X.]hst halbiert werde. Rei[X.]he au[X.]h dies ni[X.]ht aus, um das Existenzminimum na[X.]h Zahlung des Beitrages zu si[X.]hern, erhalte der Versi[X.]herte einen Zus[X.]huss aus Steuermitteln (aaO).

Entspre[X.]hend ist au[X.]h das [X.] in seiner Ents[X.]heidung zu den Verfassungsbes[X.]hwerden von Unternehmen der privaten Krankenversi[X.]herung und Privatpersonen gegen zahlrei[X.]he Vors[X.]hriften des [X.]-W[X.] und des Gesetzes zur Reform des Versi[X.]herungsre[X.]hts vom 23.11.2007 von dem Regelungskonzept eines "bezahlbaren Basistarifs" ausgegangen ([X.] Urteil vom [X.] - 1 BvR 706/08 - [X.]E 123, 186 ff). Es hat die "private" Versi[X.]herungspfli[X.]ht und den Kontrahierungszwang im Basistarif zwar als Eingriffe in die Handlungsfreiheit der Versi[X.]herten und Berufsausübungsfreiheit des privaten Krankenversi[X.]herungsunternehmens gewertet. Eine Re[X.]htfertigung dieser Eingriffe des [X.]-W[X.] hat das [X.] jedo[X.]h in dem Anliegen des Gesetzgebers gesehen, Kostenrisiken für die Allgemeinheit dur[X.]h verspätete oder unterlassene Versi[X.]herungen zu vermeiden und zum anderen darin, einen Versi[X.]herungss[X.]hutz für alle in Deuts[X.]hland lebenden Mens[X.]hen zu bezahlbaren Konditionen si[X.]herzustellen. Der Versi[X.]herungss[X.]hutz sei bezahlbar, weil die Prämienhöhe im Basistarif auf den Hö[X.]hstbetrag der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung begrenzt sei und si[X.]h im Fall des Eintritts von Hilfebedürftigkeit im Sinne des [X.] II oder des [X.] XII reduziere ([X.]E 123, 186 ff, 242 f).

e) Au[X.]h die weiteren in § 26 [X.] II enthaltenen Regelungen zur Übernahme von privaten Krankenversi[X.]herungsbeiträgen spre[X.]hen für das Vorliegen einer Regelungslü[X.]ke. Insofern bestimmt zunä[X.]hst § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.] II, dass für freiwillig in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung versi[X.]herte Personen die gesamten Beiträge zur Krankenversi[X.]herung übernommen werden. Zwar handelt es si[X.]h bei der privaten und der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung, die au[X.]h die freiwillige Mitglieds[X.]haft in der [X.] umfasst, um vers[X.]hiedene Versi[X.]herungssysteme (S[X.]hüffner/[X.] in Sodan, Handbu[X.]h des Krankenversi[X.]herungsre[X.]hts, 2010, § 43 Rd[X.]3). Denno[X.]h ergäben si[X.]h bei einer nur teilweisen Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversi[X.]herung bis zur Höhe des hälftigen Basistarifs unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Maßstabs des allgemeinen Glei[X.]hheitssatzes Wertungswidersprü[X.]he, die auf eine planwidrige Unvollständigkeit der gesetzli[X.]hen Regelung hinweisen (vgl [X.], [X.] im Gesetz, 2. Aufl 1983, [X.]). Es handelt si[X.]h au[X.]h bei der Pfli[X.]ht zum Abs[X.]hluss einer privaten Krankenversi[X.]herung im Basistarif um eine gesetzli[X.]he Versi[X.]herungspfli[X.]ht zur "substitutiven Krankenversi[X.]herung", die "ganz oder teilweise den im gesetzli[X.]hen Sozialversi[X.]herungssystem vorgesehenen Krankenversi[X.]herungss[X.]hutz ersetzen kann" (S[X.]hüffner/[X.] in Sodan, Handbu[X.]h des Krankenversi[X.]herungsre[X.]hts, 2010, § 43 Rd[X.] 41). Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Umstands, dass der Kläger die Beitragshöhe für seinen Versi[X.]herungss[X.]hutz gegen Krankheit im Basistarif - bzw eines hier (no[X.]h) günstigeren Tarifs - ebenso wenig wie ein freiwillig in der [X.] versi[X.]hertes Mitglied beeinflussen kann, steht die unters[X.]hiedli[X.]he Finanzierung der [X.] und der [X.] der Annahme einer Regelungslü[X.]ke ni[X.]ht entgegen. Ausgehend von dem [X.] zwis[X.]hen dem [X.] II-Träger und dem Hilfebedürftigen re[X.]htfertigt si[X.]h keine unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung, weil die freiwillig Versi[X.]herten in glei[X.]her Weise wie die privat krankenversi[X.]herten [X.] II-Bezieher für den Fall der Krankheit vorsorgen müssen und von der Versi[X.]herungspfli[X.]ht der [X.] ni[X.]ht (mehr) erfasst sind, ohne hierauf Einfluss nehmen zu können (vgl [X.] in Gagel, [X.] III/[X.] II, § 26 Rd[X.] 32, Stand April 2010).

Zudem sehen § 26 Abs 2 Satz 2 [X.] II, § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] iVm § 12 Abs 1[X.] Satz 5 [X.] und § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 Halbs 2 [X.] II zur Übernahme von Beiträgen für diejenigen privat, freiwillig oder gesetzli[X.]h krankenversi[X.]herten Personen, die allein dur[X.]h den Kranken- und Pflegeversi[X.]herungsbeitrag hilfebedürftig werden, vor, dass die Beiträge zur Krankenversi[X.]herung in vollem Umfang übernommen werden. Zwar dürften diese Regelungen au[X.]h fiskalis[X.]he Gründe haben (vgl zur Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Vors[X.]hrift au[X.]h [X.] in Hau[X.]k/[X.], [X.] II, § 26 Rd[X.] 22 ff, Stand Juli 2007). Glei[X.]hwohl bringen sie in ihrer Zusammens[X.]hau den Grundgedanken zum Ausdru[X.]k, dass der Eintritt von Hilfebedürftigkeit wegen Beiträgen zur Krankenversi[X.]herung vermieden werden sollte (Klerks in info also 2009, 153 ff, 157). Gegen die Annahme einer Regelungslü[X.]ke spri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht, dass der Gesetzgeber insofern erst mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelre[X.]htli[X.]her und anderer Vors[X.]hriften vom 17.7.2009 ([X.] 1990) mit Wirkung zum 1.1.2009 au[X.]h für die in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung versi[X.]herungspfli[X.]htigen Personen, die allein dur[X.]h den Krankenversi[X.]herungsbeitrag hilfebedürftig werden, geregelt hat, dass der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen wird, glei[X.]hzeitig aber die weitere "[X.]" bei den privat krankenversi[X.]herten [X.] II-[X.] ni[X.]ht ges[X.]hlossen hat. Mit der Einbeziehung der gesetzli[X.]h krankenversi[X.]herten [X.] II-Bezieher sollte zunä[X.]hst nur ein "redaktionelles Versehen" beseitigt werden (BT-Dru[X.]ks 16/13428 vom [X.]). Dieses bestand darin, dass der Gesetzgeber mit den Neuregelungen des [X.]-W[X.] nur für den Personenkreis der freiwillig und privat krankenversi[X.]herten Personen in § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.] II bzw § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] iVm § 12 Abs 1[X.] Satz 5 [X.] dem Inhalt na[X.]h die vormalige Regelung des § 26 Abs 3 Satz 1 [X.] II aF übernommen hat, na[X.]h der die [X.] auf Antrag im erforderli[X.]hen Umfang die Aufwendungen für die angemessene Kranken- und Pflegeversi[X.]herung übernahm, soweit Personen allein dur[X.]h diese Aufwendungen hilfebedürftig wurden.

Allein aus der Tatsa[X.]he, dass der Gesetzgeber eine - von ihm inzwis[X.]hen bezogen auf die Situation privat krankenversi[X.]herter [X.] II-Empfänger eingeräumte - Regelungslü[X.]ke (vgl [X.] BT-Dru[X.]ks 16/13965 [X.], BT-Dru[X.]ks 17/1342 [X.]) bisher ni[X.]ht ges[X.]hlossen hat (vgl au[X.]h die - begrenzte - Änderung des § 12 Abs 1[X.] [X.] dur[X.]h das [X.]-Finanzierungsgesetz vom 22.12.2010 - [X.] 2309), kann ni[X.]ht entnommen werden, dass er die eindeutige Ents[X.]heidung (vgl hierzu [X.] Bes[X.]hluss vom 3.4.1990 - 1 BvR 1186/89 - [X.]E 82, 6, 12 f) getroffen hat, dass hohe Beitragsanteile zur privaten Krankenversi[X.]herung bei dem Hilfebedürftigen verbleiben sollen. Auf die Auslegung des ursprüngli[X.]h von dem Gesetzgeber des [X.]-W[X.] als historis[X.]hem Gesetzgeber Gewollten haben diese Überlegungen grundsätzli[X.]h keinen Einfluss, solange dieser ni[X.]ht - in den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grenzen einer - je na[X.]h angeda[X.]htem Lösungsweg eventuell nur begrenzt mögli[X.]hen - rü[X.]kwirkenden Gesetzesänderung - eine Neufassung der Vors[X.]hriften rü[X.]kwirkend in [X.] setzt (B[X.] Urteil vom 27.9.1989 - 11 [X.] - [X.]100 § 168 [X.] 22, Rd[X.]8).

f) Für die Annahme einer einfa[X.]h-gesetzli[X.]hen Lü[X.]ke spri[X.]ht ents[X.]heidend au[X.]h, dass bei einer anderen Wertung - also dem Gesetzgeber unterstellter Grundents[X.]heidung für eine generelle Tragung der über die gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herungsbeiträge bis zur Höhe des hälftigen Basistarifs hinausgehenden Beitragsanteile dur[X.]h die Hilfebedürftigen - eine unzumutbare wirts[X.]haftli[X.]he Belastung privat versi[X.]herter [X.] II-Leistungsempfänger eintreten würde, die ihr verfassungsre[X.]htli[X.]h garantiertes Existenzminimum tangiert. Das sozialre[X.]htli[X.]h zu gewährende mens[X.]henwürdige Existenzminimum aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG umfasst au[X.]h die Si[X.]herstellung einer ausrei[X.]henden medizinis[X.]hen Versorgung ([X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09, 1 [X.], 1 [X.] - [X.]E 125, 175 ff, 223; B[X.] Urteil vom 22.4.2008 - B 1 KR 10/07 R - B[X.]E 100, 221 ff = [X.]-2500 § 62 [X.] 6, jeweils Rd[X.] 31; [X.] in [X.] 68, 1 ff, 5). Aus der Regelleistung in Höhe von 351 [X.] kann der Kläger die dieses garantierenden Beiträge zur privaten Krankenversi[X.]herung, zu deren Entri[X.]htung er aufgrund seiner Pfli[X.]ht zur Aufre[X.]hterhaltung einer privaten Krankenversi[X.]herung na[X.]h § 193 Abs 3 [X.] grundsätzli[X.]h verpfli[X.]htet ist, ni[X.]ht tragen. Bei der Zusammensetzung der Regelleistung wird für die Abteilung 06 (Gesundheitspflege) ab [X.] nur ein Gesamtbetrag für über Zuzahlungen hinausgehende ärztli[X.]he Leistung in Höhe von 12,88 [X.] monatli[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt (S[X.]hwabe in [X.], 145 ff, 145). Zwar endet das Ruhen der Leistungen wegen rü[X.]kständiger [X.] für zwei Monate, wenn der Versi[X.]herungsnehmer oder die versi[X.]herte Person hilfebedürftig im Sinne des [X.] oder Zwölften Bu[X.]hes wird (§ 193 Abs 6 Satz 5 [X.]). Ein Krankenversi[X.]herungss[X.]hutz mit si[X.]h glei[X.]hzeitig laufend erhöhender Vers[X.]huldung entspri[X.]ht bei wirts[X.]haftli[X.]her Betra[X.]htung jedo[X.]h der Si[X.]herung des Existenzminimums dur[X.]h "Darlehen". Insofern ist aber das [X.] in seinem Urteil vom [X.] (aaO) im Zusammenhang mit dem Erfordernis einer Härtefallregelung zur De[X.]kung des mens[X.]henwürdigen Existenzminimums bei einem unabweisbaren, laufenden, ni[X.]ht nur einmaligen, besonderen Bedarfs bereits davon ausgegangen, dass dur[X.]h die Gewährung eines Darlehens (na[X.]h § 23 Abs 1 [X.] II) nur vorübergehende Spitzen besonderen Bedarfs aufgefangen werden können; zur De[X.]kung eines dauerhaften, besonderen Bedarfs des Existenzminimums sei die Gewährung eines Darlehens hingegen ungeeignet ([X.]E 125, 175 ff, 254; ablehnend zur Gewährung eines Darlehens für wiederkehrende besondere Bedarfe beim verfassungsre[X.]htli[X.]h garantierten Umgangsre[X.]ht des Kindes mit einem Elternteil im Falle einer Trennung bzw S[X.]heidung au[X.]h B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 242 ff = [X.]-4200 § 20 [X.], jeweils Rd[X.] 20).

7. Die planwidrige Regelungslü[X.]ke des § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] ist dur[X.]h eine analoge Anwendung der Regelung des § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 Halbs 1 [X.] II zu lösen. Hierna[X.]h wird für Bezieher von [X.] für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag zur freiwilligen Krankenversi[X.]herung ohne höhenmäßige Begrenzung übernommen (so au[X.]h L[X.] Baden-Württemberg Bes[X.]hluss vom [X.] 4197/10 [X.]).

Grundsätzli[X.]h kann die für den normierten Tatbestand im Gesetz gegebene Regel auf einen vom Gesetz ni[X.]ht bzw hier nur unzurei[X.]hend geregelten Tatbestand übertragen werden, wenn beide Tatbestände infolge ihrer Ähnli[X.]hkeit in den für die gesetzli[X.]he Bewertung maßgebli[X.]hen Hinsi[X.]hten glei[X.]h zu bewerten sind (B[X.] Urteil vom 7.10.2009 - [X.] AL 31/08 R - B[X.]E 104, 285 ff = [X.]-4300 § 335 [X.] 2 Rd[X.] 25 mwN) bzw der Gesetzgeber ausgehend von den für die herangezogenen Gesetzesvors[X.]hriften maßgebenden Grundsätzen zu dem glei[X.]hen Abwägungsergebnis gekommen wäre (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]-2700 § 8 [X.] 36 Rd[X.] 25; B[X.] Urteil vom 21.10.1998 - [X.] V 7/98 R - B[X.]E 83, 68, 71 = [X.] 3-1500 § 84 [X.] 2 S 4). Insofern kann - wie oben ausgeführt - ni[X.]ht allein aus den in § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.] II zur freiwilligen Krankenversi[X.]herung, sondern au[X.]h aus den weiteren in § 26 Abs 2 [X.] II fixierten Regelungen zur Übernahme von Beiträgen zur privaten und gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung im Sinne einer Re[X.]hts- bzw Gesamtanalogie (vgl [X.] Sprau in [X.], [X.], 69. Aufl 2010, Einleitung Rd[X.] 48) entnommen werden, dass Beiträge zu einer erforderli[X.]hen Krankenversi[X.]herung im Sinne der gesetzli[X.]hen Vorgaben des [X.] in notwendigem Umfang von dem Träger der Grundsi[X.]herung für Arbeitsu[X.]hende übernommen werden (vgl zur [X.] Pflegeversi[X.]herung au[X.]h § 26 Abs 3 [X.] II).

8. Da eine analoge Anwendung des § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 Halbs 1 [X.] II zur Lösung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Problematik mögli[X.]h ist, erübrigt si[X.]h für den hier streitigen [X.]raum vor Inkrafttreten des § 21 Abs 6 [X.] II die Prüfung, ob si[X.]h grundsätzli[X.]h ein Anspru[X.]h auf Übernahme des ni[X.]ht gede[X.]kten Beitragsanteils aus der Ents[X.]heidung des [X.] vom [X.] (aaO) ergeben kann (vgl hierzu au[X.]h [X.] Bremen Urteil vom [X.] AS 1521/09).

9. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 108/10 R

18.01.2011

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 20. Juli 2009, Az: S 21 AS 483/09, Urteil

§ 26 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 2 vom 17.07.2009, § 26 Abs 2 S 1 Nr 2 Halbs 1 SGB 2, § 26 Abs 2 S 1 Nr 2 Halbs 2 SGB 2, § 26 Abs 2 S 2 SGB 2, § 5 Abs 5a S 1 SGB 5, § 32 Abs 5 S 1 SGB 12, § 12 Abs 1c S 1 VAG, § 12 Abs 1c S 4 VAG, § 12 Abs 1c S 5 VAG, § 12 Abs 1c S 6 VAG, § 193 Abs 3 S 1 VVG 2008, § 193 Abs 6 VVG 2008, Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 44b SGB 2 vom 03.08.2010, GGÄndG 2010, Art 91e GG vom 21.07.2010, § 95 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.01.2011, Az. B 4 AS 108/10 R (REWIS RS 2011, 10402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10402

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