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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Arbeitslosengeld II - Höhe des Zuschusses zum Versicherungsbeitrag zur privaten Krankenversicherung - Beitragslücke - Rechtsanalogie - verfassungskonforme Auslegung - Verfassungsmäßigkeit des § 44b SGB 2 nF über die Gemeinsame Einrichtung - Streitgegenstand)
Ein privat krankenversicherter Bezieher von Alg II-Leistungen kann die Übernahme seiner unterhalb des hälftigen Höchstbetrags zur gesetzlichen Krankenversicherung liegenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung im Wege einer analogen Anwendung der für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen geltenden Regelung von dem SGB 2-Träger beanspruchen.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.]vom 13. April 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
[X.]sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]in der [X.]vom 26.1. bis 30.6.2009, insbesondere, ob der Kläger die gesamten Beiträge zur privaten Krankenversicherung von dem Beklagten beanspruchen kann.
Der 1974 geborene und ledige Kläger war nach Beendigung seiner Referendarzeit als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Seit seiner Referendarzeit ist er durchgehend privat kranken- und pflegeversichert. Sein Beitrag für die private Krankenversicherung betrug ab 1.1.2009 207,39 Euro, derjenige für die private Pflegeversicherung 17,89 Euro. Wegen Ruhens der ihm im Jahre 2003 erteilten Anwaltszulassung hat der Kläger im streitigen Zeitraum kein Einkommen erzielt.
Nach einem erstmaligen Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]von Juni 2006 bis Juni 2007 bewilligte ihm der Beklagte erneut für die [X.]vom 26.1. bis [X.]Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 16,20 Euro, für Unterkunft und Heizung in Höhe von 45,18 [X.]sowie Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 25,91 [X.]und zur Pflegeversicherung in Höhe von 3,56 [X.]und für die [X.]vom 1.2. bis 30.6.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 351 Euro, für Unterkunft und Heizung in Höhe von 225,88 [X.]sowie Zuschüsse zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 129,54 [X.]und zur Pflegeversicherung in Höhe von 17,79 [X.](vorläufiger Bescheid vom 16.3.2009; Widerspruchsbescheid vom 30.3.2009).
Während des sozialgerichtlichen Klageverfahrens hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]vom [X.]den Bescheid vom [X.]in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.3.2009 für endgültig erklärt. Das [X.]hat den Beklagten unter Änderung der angefochtenen Bescheide ua verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]für die [X.]ab 26.1.2009 "nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung monatlicher Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 207,39 [X.]und monatlicher Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 17,89 Euro" zu gewähren (Urteil des [X.]vom 20.7.2009). In der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.]vom [X.]hat der Beklagte anerkannt, einen Zuschuss in Höhe der tatsächlich anfallenden Beiträge zur privaten Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 17,89 [X.]zu erbringen. Nach Annahme dieses Angebots durch den Kläger hat das L[X.]die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 13.4.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe in verfassungskonformer Auslegung des § 26 Abs 2 SGB II zu. Nach der Konzeption des [X.]sollten Bezieher von [X.]einen umfassenden Krankenversicherungsschutz genießen, ohne gegen ihren Willen mit Beiträgen belastet zu sein. Seit dem 1.1.2009 neu in den Leistungsbezug gelangende Hilfebedürftige seien von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig davon ausgeschlossen, ob dies ihrem Willen entspreche. Der Gesetzesbegründung sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Gesetzgeber - abweichend von der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage - privat krankenversicherte Bezieher von [X.]gegen ihren Willen mit einem Teil der Krankenversicherungsbeiträge habe belasten wollen. Vielmehr sollte sichergestellt bleiben, dass die Betroffenen finanziell nicht überfordert würden. Dies sei dem Gesetzgeber offenbar in der Annahme der Bezahlbarkeit des Basistarifs als gewährleistet erschienen. Bei wortgetreuer Anwendung der seit 1.1.2009 geltenden gesetzlichen Regelung werde die eigentlich bezweckte Rechtsfolge verfehlt. Ein Ergebnis, wonach der Kläger aus seiner Regelleistung monatlich fast 80 [X.]für seinen Krankenversicherungsschutz zuschießen müsse, belaste ihn in verfassungswidriger Weise. Es erscheine möglich und geboten, die nach ihrem Wortlaut auf freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zugeschnittene Vorschrift des § 26 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB II zusammen mit § 26 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II auszulegen und auf diese Weise der Regelungsabsicht des Gesetzgebers gerecht zu werden.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine unrichtige Anwendung des § 26 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II. Die Regelung lasse keinen Raum für eine über ihren Wortlaut hinausgehende (verfassungskonforme) Auslegung. Der Gesetzgeber habe das Problem der "Beitragslücke" zwar gesehen. Hieraus könne jedoch nicht zugleich geschlossen werden, dass er diese auch habe vermeiden wollen. Dies sei gerade nicht der Fall. Das gesetzgeberische Konzept laufe klar und eindeutig darauf hinaus, nur einen Teil der Beiträge zu bezuschussen. Es erscheine ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 12 Abs 1c Satz 6 Halbs 2 [X.]in Wahrheit keine materiell-begrenzende Regelung habe schaffen wollen, weil er in diesem Fall von der Einfügung dieses Halbsatzes abgesehen hätte.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.]vom 13. April 2010 sowie das Urteil des [X.]vom 20. Juli 2009 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 16. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2009 sowie des Bescheids vom [X.]abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass die angefochtenen Bescheide teilweise rechtswidrig sind, weil der Beklagte dem Kläger in dem streitigen Zeitraum vom 26.1. bis 30.6.2009 die von ihm zu tragenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe zu erstatten hat. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf einen Zuschuss zu seinen Beiträgen zur privaten Krankenversicherung (3). Allerdings ist die Übernahme der Beiträge nach dem Wortlaut des § 26 Abs 2 Satz 1 [X.][X.]II iVm § 12 Abs 1[X.][X.]auf die Höhe des Beitragssatzes für Bezieher von [X.]in der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt (4). Die verbleibende "Beitragslücke" kann nicht in Anwendung anderer Vorschriften des [X.]ausgeglichen werden (5). Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Normen, des gesamten Regelungskonzepts nach den Gesetzesmaterialien und sonstigen Vorschriften zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit durch die Tragung von privaten [X.]sowie verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte liegt eine gesetzesimmanente Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelungen vor (6), die durch eine analoge Anwendung des § 26 Abs 2 Satz 1 [X.]2 Halbs 2 [X.]II zu lösen ist (7).
1. Das beklagte [X.]ist gemäß § 70 [X.]SGG beteiligtenfähig. Der Beklagte steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem [X.](§ 6d [X.]II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, [X.]1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 [X.]II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, [X.]1112), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist (Luik, [X.]24/210 Anm 1). Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt (§ 44b Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]II). Gemäß § 76 Abs 3 Satz 1 [X.]II tritt die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Nach dieser Vorschrift tritt bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt insbesondere für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Dieser kraft Gesetzes eintretende [X.]wegen der Weiterentwicklung der Organisation des [X.]II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung iS von §§ 99, 168 Satz 1 SGG dar (vgl B[X.]Urteil vom 9.12.1987 - 10 [X.]5/85 - BSGE 62, 269, 270 f = [X.]§ 48 [X.]14; B[X.]Urteil vom 18.7.2007 - B 12 P 4/06 R - BSGE 99, 15, 16 = [X.]4-3300 § 55 [X.]1; [X.]in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl 2008, § 168 Rd[X.]2c). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b [X.]II idF des [X.]([X.]1112) bestehen nicht. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat die "Leistungserbringung aus einer Hand" mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art 91e GG) vom [X.]([X.]944) in zulässiger Weise verfassungsrechtlich verankert ([X.]in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl 2011, Art 91e, Rd[X.]43; [X.]in v Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Band 3, 6. Aufl 2010, Art 91e GG, Rd[X.]3 f; unklar [X.]in Dreier, Grundgesetzkommentar, 5. Aufl 2010, Art 91e Rd[X.]26 ff). Der Gesetzgeber hat sich bei der einfach-gesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt (vgl Henneke, aaO, Rd[X.]46 ff; Volkmann, aaO, Rd[X.]6 f).
2. a) Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Bescheid vom [X.]in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.3.2009, mit dem der Beklagte für den Zeitraum vom 26.1. bis 30.6.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]II unter Berücksichtigung ua eines Teils der Beiträge des [X.]zur privaten Krankenversicherung bewilligt hat. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger in zulässiger Weise mit einer (kombinierten) Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG). Der Bescheid enthält eine endgültige Regelung, nachdem der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]vom [X.]gegenüber dem anwesenden Kläger durch (mündlichen) Verwaltungsakt erklärt hat ([X.]in von Wulffen, [X.]X, 7. Aufl 2010, § 31 Rd[X.]50c). Dieser endgültige Bescheid ersetzt den vorläufigen Bescheid vom [X.]in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.3.2009 (B[X.]Urteil vom 17.4.1996 - 3 RK 13/95 - [X.]3-5425 § 10 [X.]1).
b) In inhaltlicher Hinsicht sind nur die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Zuschüsse zu den [X.]Gegenstand des Verfahrens. Nach dem Vorbringen im Klageverfahren und der Erklärung des [X.]in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wendet er sich nicht gegen die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung. Insofern hat das B[X.]bereits anerkannt, dass es sich bei den Verfügungen betreffend die Regelleistung einerseits und die Unterkunfts- sowie Heizkosten andererseits um abtrennbare Verfügungen handelt (B[X.]Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.]- BSGE 97, 217 ff = [X.]4-4200 § 22 [X.]Rd[X.]18 f).
Dagegen ist der Zuschuss nach § 26 [X.]II nicht abtrennbar, sondern kann nur zusammen mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts überprüft werden. Ohne die vollständige Prüfung des [X.]nach Grund und Höhe kann eine Entscheidung über den Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen nach § 26 [X.]II nicht getroffen werden (vgl auch zum Zuschlag nach § 24 [X.]II: B[X.]Urteil vom 31.10.2007 - B 14/7b AS 42/06 R; B[X.]Urteil vom [X.]11b AS 45/06 R; B[X.]Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b [X.]- BSGE 100, 186 ff = [X.]4-4200 § 12 [X.]10, jeweils Rd[X.]21 zur "Akzessorietät" des Anspruchs). Da nur Bezieher von [X.]nach § 26 Abs 1 Satz 1 [X.]II einen Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen beanspruchen können, bestimmt sich der Anspruch zunächst danach, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung dieser Leistung erfüllt werden. Auch die Höhe des Zuschusses hängt von derjenigen des Anspruchs auf [X.]ab, weil der Umfang der Beteiligung des [X.]II-Trägers an den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung - je nach Umfang der Hilfebedürftigkeit nach dem [X.]II - unterschiedlich geregelt ist. Würde die Hilfebedürftigkeit entfallen, wenn der (hälftige) Tarif zur privaten Krankenversicherung nicht gezahlt werden müsste, käme § 12 Abs 1[X.]Satz 5 [X.]zur Anwendung. Danach beteiligt sich der zuständige Träger auf Antrag des Versicherten ohne betragsmäßige Begrenzung des Anspruchs im erforderlichen Umfang an dem Anteil der Beitragsschuld, den der Leistungsempfänger selbst nicht aus seinem anzurechnenden Einkommen oder Vermögen tragen kann. [X.]es bei einer Hilfebedürftigkeit nach dem [X.]II, auch wenn der Beitrag zur privaten Krankenversicherung nicht gezahlt werden müsste, fände § 12 Abs 1[X.]Satz 6 [X.]Anwendung. Der Beitrag wird dann nicht "im erforderlichen Umfang", sondern nur in "abgesenkter Höhe" desjenigen Betrags übernommen, der auch von einem Bezieher von [X.]in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist.
c) Die Beteiligten streiten noch über (weitere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 77,85 [X.]monatlich, weil der Kläger sich nicht mit dem ihm möglichen Rechtsmittel der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil gewandt hat. Ihm standen in dem streitigen Zeitraum Regelleistungen in Höhe von 351 [X.]monatlich zu. Die Revision des Beklagten hat daher schon deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung seiner vollen Beiträge zur privaten Krankenversicherung hat, ohne dass der Beklagte aus einem anderen Rechtsgrund niedrigere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbringen muss. Der Kläger war insbesondere im streitigen Zeitraum hilfebedürftig iS des § 9 Abs 1 [X.]II, weil er weder über Einkommen noch über Vermögen verfügte.
d) In zeitlicher Hinsicht sind nur Leistungen nach dem [X.]II in dem Zeitraum vom 26.1. bis 30.6.2009 im Streit. [X.]für weitere Zeiträume sind nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden (B[X.]Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.]- BSGE 97, 242 ff = [X.]4-4200 § 20 [X.]1, jeweils Rd[X.]30; B[X.]Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R, Rd[X.]15; B[X.]Urteil vom [X.]- B 4 AS 9/09 R, Rd[X.]10).
3. Der Kläger hat nach § 26 Abs 2 Satz 1 [X.][X.]II iVm § 12 Abs 1[X.]Satz 5 und 6 [X.]dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung, ohne dass seine Hilfebedürftigkeit durch die Übernahme der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch den Beklagten entfallen konnte. § 26 Abs 2 Satz 1 [X.][X.]II in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Stärkung des [X.]in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]<GKV-WSG>) vom 26.3.2007 ([X.]378) bestimmt für Bezieher von [X.]II, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, dass die Vorschriften zur Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung nach § 12 Abs 1[X.]Satz 5 und 6 [X.]gelten.
Der Kläger bezieht [X.]II-Leistungen und ist nicht familienversichert. Er ist auch nicht nach § 5 Abs 1 [X.]2a [X.]V versicherungspflichtig in der GKV, weil er nach dem durch das GKV-WSG mit Wirkung vom 1.1.2009 eingefügten § 5 Abs 5a [X.]V vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen ist. Nach § 5 Abs 5a [X.]V ist nach § 5 Abs 1 [X.]2a [X.]V ua nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von [X.]privat krankenversichert war (Satz 1). § 5 Abs 5a Satz 1 [X.]V gilt nicht für Personen, die am 31.12.2008 nach § 5 Abs 1 [X.]2a [X.]V versicherungspflichtig waren für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit (§ 5 Abs 5a Satz 2 [X.]V). Der Kläger war unmittelbar vor dem Bezug von [X.]privat krankenversichert. Die Ausnahmeregelung des § 5 Abs 5a Satz 2 [X.]V findet in seinem Fall keine Anwendung, weil er auch am 31.12.2008 nicht nach § 5 Abs 1 [X.]2a [X.]V versicherungspflichtig war.
4. Nach dem Wortlaut der maßgebenden Vorschriften hat der Kläger nur Anspruch auf Übernahme der Beiträge in Höhe des ermäßigten Beitragssatzes für Bezieher von [X.]in der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 129,54 Euro, ohne dass er sich gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen auf diese Begrenzung berufen kann. Vielmehr schuldet er diesem den vollen Beitrag in Höhe von 207,39 Euro.
Bezüglich der Höhe der von den privat krankenversicherten [X.]II-Beziehern zu tragenden Aufwendungen finden hier die Begrenzungsregelungen des § 26 Abs 2 Satz 1 [X.][X.]II iVm § 12 Abs 1[X.]Satz 4 und Satz 6 [X.]Anwendung. Diesem Verweis kommt nicht nur eine formale, sondern eine materiell-rechtlich begrenzende Wirkung zu, weil in § 26 Abs 2 Satz 1 [X.][X.]II auch die Verpflichtung des [X.]II-Trägers zur Kostentragung gesetzlich fixiert ist. Nach § 12 Abs 1[X.]Satz 1 [X.]darf der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltstufen zunächst den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen vom 1.1. des Vorjahres und der Beitragsbemessungsgrenze errechnet; abweichend davon wird im Jahr 2009 zur Berechnung des [X.]vom 1.1.2009 zugrunde gelegt. Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 Hilfebedürftigkeit im Sinne des [X.]oder des [X.]Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte (§ 12 Abs 1[X.]Satz 4 VAG). Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des [X.]oder des [X.]Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem [X.]oder [X.]auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird (§ 12 Abs 1[X.]Satz 5 VAG). Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem [X.]oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von [X.]in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist (§ 12 Abs 1[X.]Satz 6 VAG). Der [X.]wird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe der Regelungen in § 12 Abs 1a [X.]festzulegen (§ 12 Abs 1d VAG). Die Beiträge für den Basistarif ohne die Kosten für den [X.]werden auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle beteiligten Unternehmen ermittelt (§ 12 Abs 4b VAG).
Der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung iS des § 12 Abs 1[X.]Satz 1 [X.]lag für die [X.]ab 1.1.2009 bei 569,63 [X.](Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung in Höhe von 3675 [X.]monatlich x allgemeiner Beitragssatz in der Krankenversicherung in Höhe von 15,5 %), der hälftige Beitrag im streitigen Zeitraum betrug 284,81 Euro. Aufgrund langjähriger Zugehörigkeit des [X.]zur privaten Krankenversicherung war der von ihm zu tragende Beitrag in dem hier streitigen Zeitraum mit 207,39 [X.]deutlich unterhalb des hälftigen Höchstbeitrags, sodass nicht zu entscheiden ist, ob der [X.]generell auf die Höhe des hälftigen Basistarifs beschränkt ist. Es greift für den Kläger jedoch die weitere Begrenzungsregelung des § 12 Abs 1[X.]Satz 6 Halbs 2 VAG. Der ermäßigte Beitragssatz für Bezieher von [X.]in der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 246, 243 [X.]V) betrug gemäß § 2 GKV-Beitragssatzverordnung vom 29.10.2008 ([X.]2109) für die [X.]vom 1.1. bis 30.6.2009 14,9 %. Die Bezugsgröße belief sich gemäß § 18 Abs 1 [X.]IV iVm § 2 Abs 1 der [X.]vom 2.12.2008 ([X.]2336) auf 2520 Euro. Als beitragspflichtige Einnahme galt für Bezieher von [X.]gemäß § 232a Abs 1 Satz 1 [X.]2 [X.]V ein Betrag von 0,345 der Bezugsgröße, sodass sich beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 869,40 [X.]ergeben. Danach entsprach der ermäßigte Beitragssatz mit 129,54 [X.](869,40 [X.]x 14,9 %) dem von dem Beklagten übernommenen Anteil an den privaten Krankenversicherungsbeiträgen. Es ergibt sich daher eine "Beitragslücke" in Höhe von 77,85 Euro.
Der Kläger ist in Höhe des - unterhalb des hälftigen Basistarifs liegenden - Betrags von 207,39 [X.]auch einer rechtsgültigen Zahlungsverpflichtung seines privaten Krankenversicherers ausgesetzt (vgl auch [X.]zum Erfordernis einer rechtsgültigen Zahlungsverpflichtung für einen Freistellungsanspruch nach § 13 [X.]V - B[X.]Urteil vom 18.7.2006 - B 1 KR 24/05 R - BSGE 97, 6 ff = [X.]4-2500 § 13 [X.]9, jeweils Rd[X.]24). Er kann ihm gegenüber nicht einwenden, nur in Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 26 Abs 2 Satz 1 [X.][X.]II iVm § 12 Abs 1[X.]Satz 6 [X.]zur Zahlung verpflichtet zu sein. Dem steht der Verweis von § 12 Abs 1[X.]Satz 6 [X.]auf § 12 Abs 1[X.]Satz 4 [X.]und der abschließende Wortlaut der Regelungen zur Höhe des Beitrags im Basistarif nach § 12 Abs 1[X.]Satz 4 [X.]entgegen, nach denen der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit von dem privaten Versicherer "nur" um die Hälfte vermindert wird. Durch die betragsmäßige Begrenzung des Zuschusses des Trägers der Grundsicherung wird die [X.]des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen nicht reduziert (vgl auch [X.]in [X.]2010, 154 ff, 156).
5. Die bei Anwendung des § 26 Abs 2 Satz 1 [X.][X.]II iVm § 12 Abs 1[X.]Satz 5 und 6 [X.]verbleibende "Beitragslücke" zur privaten Krankenversicherung des [X.]kann nicht nach anderen Vorschriften des [X.]ausgeglichen werden. Insbesondere scheidet eine Übernahme der vollen privaten Krankenversicherungsbeiträge durch den Sozialhilfeträger in direkter Anwendung des § 32 Abs 5 Satz 1 [X.]XII aus. Zwar trägt der Sozialhilfeträger nach dieser Regelung die Aufwendungen für eine Krankenversicherung bei einem (privaten) Versicherungsunternehmen, soweit diese angemessen und die Voraussetzungen des § 19 Abs 1 [X.]XII erfüllt sind, eine Hilfebedürftigkeit also gegeben ist. Da § 32 [X.]XII anders als § 26 [X.]II keinen Verweis auf die Begrenzungsregelungen des § 12 [X.]enthält, könnte das [X.]XII insofern eine gegenüber dem [X.]II günstigere Regelung enthalten (vgl hierzu Holzhey in jurisPK-[X.]XII, 1. Aufl 2010, § 32 Rd[X.]49 ff), ohne dass sachliche Gründe, etwa ein Bezug zur Erwerbsfähigkeit, für die unterschiedliche Behandlung der Leistungsempfänger des [X.]II und des [X.]XII erkennbar sind (vgl zu diesem Gedanken bereits B[X.]Urteil vom 19.5.2009 - [X.][X.]8/08 R - BSGE 103, 181 ff = [X.]4-3500 § 42 [X.]2, jeweils Rd[X.]24). § 32 [X.]XII findet sich aber im Dritten Kapitel des [X.]XII, dessen Anwendbarkeit bei einem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]II ausgeschlossen ist (§ 5 Abs 2 Satz 1 [X.]II). § 73 Satz 1 [X.]XII kommt als Anspruchsgrundlage für die Übernahme der nicht gedeckten Beiträge zur privaten Krankenversicherung gleichfalls nicht in Betracht. Hiernach können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Als sonstige Lebenslagen kommen aber nur atypische, nicht bereits durch andere Vorschriften des [X.]XII erfasste Bedarfslagen in Betracht (B[X.]Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.]- BSGE 97, 242 ff = [X.]4-4200 § 20 [X.]1, jeweils Rd[X.]22; B[X.]Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b [X.]12/06 R - [X.]4-3500 § 21 [X.]Rd[X.]24).
6. a) Nach seinem Wortlaut enthält § 26 Abs 2 Satz 1 [X.][X.]II iVm § 12 Abs 1[X.]Satz 5 und 6 [X.]keine Regelung dazu, wer die bei Hilfebedürftigkeit nach dem [X.]II trotz Anwendung des § 12 Abs 1[X.]Satz 5 und 6 [X.]ungedeckten Beiträge zur privaten Krankenversicherung übernehmen soll. Es handelt sich insofern um eine gesetzesimmanente Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelungen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit den gesetzlichen Neuregelungen des GKV-W[X.]der Krankenversicherungsschutz der privat versicherten Hilfebedürftigen nach dem [X.]II wesentlich verschlechtert werden und bei ihnen in größerem Umfang ungedeckte Beiträge zu ihren Lasten verbleiben sollten (so auch [X.]Karlsruhe Urteil vom [X.]AS 2121/09; L[X.]Baden-Württemberg Beschluss vom [X.]- L 3 AS 3934/09 [X.]- info also 2010, 26 f; L[X.]Baden-Württemberg Beschluss vom [X.]4197/10 ER-B; [X.]Chemnitz Urteil vom [X.]AS 450/10, Rd[X.]37; aA L[X.][X.]Beschluss vom [X.]AS 26/10 B ER, Rd[X.]21 Hessisches L[X.]Beschuss vom [X.]- L 9 AS 570/09 [X.]- ZfSH/[X.]2010, 302 ff; [X.]in LPK-[X.]II, 3. Aufl 2009, § 26 Rd[X.]21; Spekker ZfSH/[X.]2010, 212, 215).
b) Ob eine planwidrige Lücke innerhalb des Regelungszusammenhangs eines Gesetzes - im Sinne eines Fehlens rechtlicher Regelungsinhalte dort, wo sie für bestimmte Sachverhalte erwartet werden (Engisch, Einführung in das juristische Denken, 10. Aufl 2005, S 181) - anzunehmen ist, bestimmt sich ausgehend von der gesetzlichen Regelung selbst, den ihr zugrunde liegenden Regelungsabsichten, den verfolgten Zwecken und Wertungen, auch gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung (Canaris, [X.]im Gesetz, 2. Aufl 1983, [X.]ff, 39, 56 f). Dabei ist zunächst der gesetzgeberische "Plan" im Wege der historischen und teleologischen Auslegung anhand der Gesetzmaterialien zu ermitteln (B[X.]Urteil vom 27.5.2008 - B 2 U 11/07 R - BSGE 100, 243 ff = [X.]4-2700 § 150 [X.]3, jeweils Rd[X.]25; B[X.]Urteil vom 7.10.2009 - [X.]AL 31/08 R - BSGE 104, 285 ff = [X.]4-4300 § 335 [X.]2 Rd[X.]22). Da Kriterium für die Feststellung einer Planwidrigkeit und damit für die Abgrenzung gegenüber der Rechtsfindung contra legem bei der Lückenfüllung nur der Wille des geltenden Rechts sein kann, ist über die dem Gesetz immanente Teleologie hinausgehend auf die gesamte Rechtsordnung - einschließlich der zT übergesetzlichen Werte - abzustellen (Canaris, aaO, S 197). Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Regelungen (c), der Gesetzesmaterialien (d), der zur Tragung von [X.]im Zusammenhang mit Hilfebedürftigkeit nach dem [X.]II und dem [X.]XII bestehenden Normen (e) und verfassungsrechtlichen Wertungen (f) ergibt sich, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
c) Mit der Begrenzungsregelung des § 12 Abs 1[X.]Satz 6 Halbs 2 [X.]("... der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von [X.]in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist") hat der Gesetzgeber eine Regelung übernommen, die sich bis zum 31.12.2008 in § 26 Abs 2 Satz 2 [X.]II aF fand. Hiernach war für den begrenzten Personenkreis der [X.]II-Leistungsempfänger, die nach § 8 Abs 1 [X.]1a [X.]V idF bis zum 31.12.2008 - allerdings auf eigenen Antrag und wegen einer "gleichwertigen Versicherung" bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (vgl hierzu näher [X.]in jurisPK-[X.]V § 8 Rd[X.]51, Stand 2008) - von der Versicherungspflicht befreit waren, gleichfalls eine Begrenzung des Zuschusses auf die Höhe des Betrags vorgesehen, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der [X.]Pflegeversicherung zu zahlen gewesen wäre.
Die inhaltsgleiche Übernahme der vormaligen Begrenzungsregelung des § 26 Abs 2 Satz 2 [X.]II aF geschah allerdings vor dem Hintergrund einer veränderten Ausgangslage für privat krankenversicherte [X.]II-Leistungsbezieher nach Inkrafttreten des GKV-W[X.]zum 1.1.2009. Während privat krankenversicherte [X.]II-Leistungsbezieher bis zum 31.12.2008 mit Beginn des [X.]II-Bezugs automatisch gesetzlich krankenversichert waren, sind sie seit dem 1.1.2009 verpflichtet, ua für sich selbst eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen (§ 193 Abs 3 Satz 1 VVG). Gleichzeitig ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme der [X.]als [X.]II- Leistungsbezieher entfallen. Im Gegenzug verpflichtete § 12 Abs 1a Satz 1 [X.]private Krankenversicherungsunternehmen, einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des [X.]V, auf die ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar sind. Dabei ergab sich die genaue Höhe der Beiträge zur privaten Krankenversicherung sowie - nachfolgend der [X.]- erst unter Berücksichtigung der Höhe des nach neuen Kalkulationsgrundlagen zu errechnenden Basistarifs (vgl § 12 Abs 4b VAG), für den der Gesetzgeber in § 12 Abs 1[X.]Satz 1 [X.]mit der Verkündung des GKV-W[X.]im [X.](vgl [X.]378 vom 30.3.2007) nur einen Höchstbeitrag festgesetzt hatte. Die technischen Berechnungsgrundlagen für den ab 1.1.2009 geltenden Basistarif nach der gleichfalls mit dem GKV-W[X.]geänderten Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung der Alterungsrückstellungen in der privaten Krankenversicherung (Kalkulationsverordnung) sind nach Mitteilung des [X.]vom [X.]erst Ende 2008 durch einen beauftragten Treuhänder für unbedenklich erklärt worden.
d) Die Auswertung der Gesetzesmaterialien zur Entstehung des § 26 Abs 2 Satz 1 [X.][X.]II iVm § 12 Abs 1[X.]Satz 5 und 6 [X.]lässt vor diesem Hintergrund keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Gesetzgeber privat krankenversicherten Hilfebedürftigen nach dem [X.]II bewusst und gewollt einen Beitrag zur privaten Krankenversicherung belassen wollte, den diese selbst nicht tragen können. Es erschien ihm im Zuge der grundsätzlichen Neuordnung des Verhältnisses von gesetzlicher und privater Krankenversicherung und der Verpflichtung der privaten Krankenversicherungsunternehmen, künftig einen bezahlbaren Basistarif im Umfang des Leistungsangebots der gesetzlichen Krankenversicherung für Personen anzubieten, die privat krankenversichert sind oder sein können, nicht länger erforderlich, [X.]II-Bezieher auch dann in die Versicherungspflicht in der [X.]einzubeziehen, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug privat krankenversichert waren (vgl Gesetzentwurf zum GKV-W[X.]vom 24.10.2006, BT-Drucks 16/3100 [X.]f).
Im Zusammenhang mit dem seit 1.1.2009 gemäß § 12 Abs 1a [X.]notwendig anzubietenden Basistarif findet sich der Hinweis, dass § 12 Abs 1[X.][X.]für diesen die bisher für den Standardtarif geltenden Regelungen zur Begrenzung der Prämienhöhe erweitere. Um die Bezahlbarkeit des Basistarifs zu gewährleisten, dürfe dieser Beitrag den durchschnittlichen [X.]nicht überschreiten. Würde die Bezahlung eines solchen Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des [X.]II oder [X.]XII auslösen, stellten weitere Regelungen sicher, dass die Betroffenen finanziell nicht überfordert würden (BT-Drucks 16/3100 [X.]f). Mit dem in § 12 Abs 1[X.]Satz 6 [X.]eingefügten Bezug auf § 12 Abs 1[X.]Satz 4 [X.]durch Beschlussempfehlung des [X.]zum GKV-W[X.]vom 31.1.2007 (BT-Drucks 16/4200) sollte klargestellt werden, dass die Halbierung des Beitrags im Basistarif bei Entstehen oder Vorliegen von Hilfebedürftigkeit greife. Es bleibe bei der vorgesehenen Beteiligung der Grundsicherungsträger und der Begrenzung möglicher finanzieller Belastungen der Versicherungsunternehmen in diesen Fällen (BT-Drucks 16/4247 S 69). Dass bei [X.]nach dem [X.]II in größerem Umfang bei Anwendung dieser Regelung Beiträge zur privaten Krankenversicherung verbleiben können, die sie selbst zu tragen haben, wird in diesen Gesetzesmaterialen zu § 12 [X.]nicht thematisiert. Im Gegenteil formulierte der Gesetzgeber in seiner Begründung zur zeitgleich eingeführten Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung (§ 178a [X.]bzw - ab 1.1.2009 - § 193 VVG) als Ziel des Gesetzgebungsvorhabens, einen Versicherungsschutz für alle in [X.]lebenden Menschen zu bezahlbaren Konditionen herzustellen (BT-Drucks 16/4247 [X.]f). Durch die Regelungen zur Beitragsbegrenzung in § 12 Abs 1[X.][X.]sei sichergestellt, dass niemand durch die Verpflichtung zum Abschluss oder zur Aufrechterhaltung eines Krankheitskostenversicherungsvertrags unverhältnismäßig belastet werde. Für diejenigen, die die Beiträge des Basistarifs nicht zahlen könnten, werde die Zahlungspflicht zudem abgemildert, weil der zu zahlende Beitrag zunächst halbiert werde. [X.]auch dies nicht aus, um das Existenzminimum nach Zahlung des Beitrages zu sichern, erhalte der Versicherte einen Zuschuss aus Steuermitteln (aaO).
Entsprechend ist auch das [X.]in seiner Entscheidung zu den [X.]der privaten Krankenversicherung und Privatpersonen gegen zahlreiche Vorschriften des GKV-W[X.]und des Gesetzes zur Reform des Versicherungsrechts vom 23.11.2007 von dem Regelungskonzept eines "bezahlbaren Basistarifs" ausgegangen ([X.]Urteil vom [X.]- 1 BvR 706/08 - [X.]123, 186 ff). Es hat die "private" Versicherungspflicht und den Kontrahierungszwang im Basistarif zwar als Eingriffe in die Handlungsfreiheit der Versicherten und Berufsausübungsfreiheit des privaten Krankenversicherungsunternehmens gewertet. Eine Rechtfertigung dieser Eingriffe des GKV-W[X.]hat das [X.]jedoch in dem Anliegen des Gesetzgebers gesehen, Kostenrisiken für die Allgemeinheit durch verspätete oder unterlassene Versicherungen zu vermeiden und zum anderen darin, einen Versicherungsschutz für alle in [X.]lebenden Menschen zu bezahlbaren Konditionen sicherzustellen. Der Versicherungsschutz sei bezahlbar, weil die Prämienhöhe im Basistarif auf den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt sei und sich im Fall des Eintritts von Hilfebedürftigkeit im Sinne des [X.]II oder des [X.]XII reduziere ([X.]123, 186 ff, 242 f).
e) Auch die weiteren in § 26 [X.]II enthaltenen Regelungen zur Übernahme von privaten [X.]sprechen für das Vorliegen einer Regelungslücke. Insofern bestimmt zunächst § 26 Abs 2 Satz 1 [X.]2 [X.]II, dass für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen die gesamten Beiträge zur Krankenversicherung übernommen werden. Zwar handelt es sich bei der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung, die auch die freiwillige Mitgliedschaft in der [X.]umfasst, um verschiedene Versicherungssysteme (Schüffner/[X.]in Sodan, Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 2010, § 43 Rd[X.]13). Dennoch ergäben sich bei einer nur teilweisen Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung bis zur Höhe des hälftigen Basistarifs unter Berücksichtigung des Maßstabs des allgemeinen Gleichheitssatzes Wertungswidersprüche, die auf eine planwidrige Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung hinweisen (vgl Canaris, [X.]im Gesetz, 2. Aufl 1983, S 71). Es handelt sich auch bei der Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung im Basistarif um eine gesetzliche Versicherungspflicht zur "substitutiven Krankenversicherung", die "ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann" (Schüffner/[X.]in Sodan, Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 2010, § 43 Rd[X.]41). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger die Beitragshöhe für seinen Versicherungsschutz gegen Krankheit im Basistarif - bzw eines hier (noch) günstigeren Tarifs - ebenso wenig wie ein freiwillig in der [X.]versichertes Mitglied beeinflussen kann, steht die unterschiedliche Finanzierung der [X.]und der [X.]der Annahme einer Regelungslücke nicht entgegen. Ausgehend von dem [X.]zwischen dem [X.]II-Träger und dem Hilfebedürftigen rechtfertigt sich keine unterschiedliche Behandlung, weil die freiwillig Versicherten in gleicher Weise wie die privat krankenversicherten [X.]II-Bezieher für den Fall der Krankheit vorsorgen müssen und von der Versicherungspflicht der [X.]nicht (mehr) erfasst sind, ohne hierauf Einfluss nehmen zu können (vgl [X.]in Gagel, [X.]III/[X.]II, § 26 Rd[X.]32, Stand April 2010).
Zudem sehen § 26 Abs 2 Satz 2 [X.]II, § 26 Abs 2 Satz 1 [X.][X.]II iVm § 12 Abs 1[X.]Satz 5 [X.]und § 26 Abs 2 Satz 1 [X.]2 Halbs 2 [X.]II zur Übernahme von Beiträgen für diejenigen privat, freiwillig oder gesetzlich krankenversicherten Personen, die allein durch den [X.]hilfebedürftig werden, vor, dass die Beiträge zur Krankenversicherung in vollem Umfang übernommen werden. Zwar dürften diese Regelungen auch fiskalische Gründe haben (vgl zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift auch [X.]in Hauck/Noftz/Voelzke, [X.]II, § 26 Rd[X.]22 ff, Stand Juli 2007). Gleichwohl bringen sie in ihrer Zusammenschau den Grundgedanken zum Ausdruck, dass der Eintritt von Hilfebedürftigkeit wegen Beiträgen zur Krankenversicherung vermieden werden sollte (Klerks in info also 2009, 153 ff, 157). Gegen die Annahme einer Regelungslücke spricht auch nicht, dass der Gesetzgeber insofern erst mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009 ([X.]1990) mit Wirkung zum 1.1.2009 auch für die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Personen, die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig werden, geregelt hat, dass der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen wird, gleichzeitig aber die weitere "Beitragslücke" bei den privat krankenversicherten [X.]II-[X.]nicht geschlossen hat. Mit der Einbeziehung der gesetzlich krankenversicherten [X.]II-Bezieher sollte zunächst nur ein "redaktionelles Versehen" beseitigt werden (BT-Drucks 16/13428 vom 17.6.2009 S 88). Dieses bestand darin, dass der Gesetzgeber mit den Neuregelungen des GKV-W[X.]nur für den Personenkreis der freiwillig und privat krankenversicherten Personen in § 26 Abs 2 Satz 1 [X.]2 [X.]II bzw § 26 Abs 2 Satz 1 [X.][X.]II iVm § 12 Abs 1[X.]Satz 5 [X.]dem Inhalt nach die vormalige Regelung des § 26 Abs 3 Satz 1 [X.]II aF übernommen hat, nach der die [X.]auf Antrag im erforderlichen Umfang die Aufwendungen für die angemessene Kranken- und Pflegeversicherung übernahm, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig wurden.
Allein aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber eine - von ihm inzwischen bezogen auf die Situation privat krankenversicherter [X.]II-Empfänger eingeräumte - Regelungslücke (vgl [X.]BT-Drucks 16/13965 S 25, BT-Drucks 17/1342 S 42) bisher nicht geschlossen hat (vgl auch die - begrenzte - Änderung des § 12 Abs 1[X.][X.]durch das [X.]vom 22.12.2010 - [X.]2309), kann nicht entnommen werden, dass er die eindeutige Entscheidung (vgl hierzu [X.]Beschluss vom 3.4.1990 - 1 BvR 1186/89 - [X.]82, 6, 12 f) getroffen hat, dass hohe Beitragsanteile zur privaten Krankenversicherung bei dem Hilfebedürftigen verbleiben sollen. Auf die Auslegung des ursprünglich von dem Gesetzgeber des GKV-W[X.]als historischem Gesetzgeber Gewollten haben diese Überlegungen grundsätzlich keinen Einfluss, solange dieser nicht - in den verfassungsrechtlichen Grenzen einer - je nach angedachtem Lösungsweg eventuell nur begrenzt möglichen - rückwirkenden Gesetzesänderung - eine Neufassung der Vorschriften rückwirkend in [X.]setzt (B[X.]Urteil vom 27.9.1989 - 11 [X.]- [X.]4100 § 168 [X.]22, Rd[X.]18).
f) Für die Annahme einer einfach-gesetzlichen Lücke spricht entscheidend auch, dass bei einer anderen Wertung - also dem Gesetzgeber unterstellter Grundentscheidung für eine generelle Tragung der über die gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge bis zur Höhe des hälftigen Basistarifs hinausgehenden Beitragsanteile durch die Hilfebedürftigen - eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung privat versicherter [X.]II-Leistungsempfänger eintreten würde, die ihr verfassungsrechtlich garantiertes Existenzminimum tangiert. Das sozialrechtlich zu gewährende menschenwürdige Existenzminimum aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG umfasst auch die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung ([X.]Urteil vom [X.]- 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 [X.]- [X.]125, 175 ff, 223; B[X.]Urteil vom 22.4.2008 - B 1 KR 10/07 R - BSGE 100, 221 ff = [X.]4-2500 § 62 [X.]6, jeweils Rd[X.]31; [X.]in [X.]68, 1 ff, 5). Aus der Regelleistung in Höhe von 351 [X.]kann der Kläger die dieses garantierenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung, zu deren Entrichtung er aufgrund seiner Pflicht zur Aufrechterhaltung einer privaten Krankenversicherung nach § 193 Abs 3 VVG grundsätzlich verpflichtet ist, nicht tragen. Bei der Zusammensetzung der Regelleistung wird für die Abteilung 06 (Gesundheitspflege) ab [X.]nur ein Gesamtbetrag für über Zuzahlungen hinausgehende ärztliche Leistung in Höhe von 12,88 [X.]monatlich berücksichtigt ([X.]in ZfF 2008, 145 ff, 145). Zwar endet das Ruhen der Leistungen wegen rückständiger [X.]für zwei Monate, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des [X.]oder [X.]wird (§ 193 Abs 6 Satz 5 VVG). Ein Krankenversicherungsschutz mit sich gleichzeitig laufend erhöhender Verschuldung entspricht bei wirtschaftlicher Betrachtung jedoch der Sicherung des Existenzminimums durch "Darlehen". Insofern ist aber das [X.]in seinem Urteil vom [X.](aaO) im Zusammenhang mit dem Erfordernis einer Härtefallregelung zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums bei einem unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs bereits davon ausgegangen, dass durch die Gewährung eines Darlehens (nach § 23 Abs 1 [X.]II) nur vorübergehende Spitzen besonderen Bedarfs aufgefangen werden können; zur Deckung eines dauerhaften, besonderen Bedarfs des Existenzminimums sei die Gewährung eines Darlehens hingegen ungeeignet ([X.]125, 175 ff, 254; ablehnend zur Gewährung eines Darlehens für wiederkehrende besondere Bedarfe beim verfassungsrechtlich garantierten Umgangsrecht des Kindes mit einem Elternteil im Falle einer Trennung bzw Scheidung auch B[X.]Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.]- BSGE 97, 242 ff = [X.]4-4200 § 20 [X.]1, jeweils Rd[X.]20).
7. Die planwidrige Regelungslücke des § 26 Abs 2 Satz 1 [X.][X.]II ist durch eine analoge Anwendung der Regelung des § 26 Abs 2 Satz 1 [X.]2 Halbs 1 [X.]II zu lösen. Hiernach wird für Bezieher von [X.]für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung ohne höhenmäßige Begrenzung übernommen (so auch L[X.]Baden-Württemberg Beschluss vom [X.]4197/10 ER-B).
Grundsätzlich kann die für den normierten Tatbestand im Gesetz gegebene Regel auf einen vom Gesetz nicht bzw hier nur unzureichend geregelten Tatbestand übertragen werden, wenn beide Tatbestände infolge ihrer Ähnlichkeit in den für die gesetzliche Bewertung maßgeblichen Hinsichten gleich zu bewerten sind (B[X.]Urteil vom 7.10.2009 - [X.]AL 31/08 R - BSGE 104, 285 ff = [X.]4-4300 § 335 [X.]2 Rd[X.]25 mwN) bzw der Gesetzgeber ausgehend von den für die herangezogenen Gesetzesvorschriften maßgebenden Grundsätzen zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (B[X.]Urteil vom [X.]- [X.]4-2700 § 8 [X.]36 Rd[X.]25; B[X.]Urteil vom 21.10.1998 - [X.]V 7/98 R - BSGE 83, 68, 71 = [X.]3-1500 § 84 [X.]2 S 4). Insofern kann - wie oben ausgeführt - nicht allein aus den in § 26 Abs 2 Satz 1 [X.]2 [X.]II zur freiwilligen Krankenversicherung, sondern auch aus den weiteren in § 26 Abs 2 [X.]II fixierten Regelungen zur Übernahme von Beiträgen zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne einer Rechts- bzw Gesamtanalogie (vgl [X.]Sprau in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, Einleitung Rd[X.]48) entnommen werden, dass Beiträge zu einer erforderlichen Krankenversicherung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben des [X.]in notwendigem Umfang von dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übernommen werden (vgl zur [X.]Pflegeversicherung auch § 26 Abs 3 [X.]II).
8. Da eine analoge Anwendung des § 26 Abs 2 Satz 1 [X.]2 Halbs 1 [X.]II zur Lösung der verfassungsrechtlichen Problematik möglich ist, erübrigt sich für den hier streitigen Zeitraum vor Inkrafttreten des § 21 Abs 6 [X.]II die Prüfung, ob sich grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme des nicht gedeckten Beitragsanteils aus der Entscheidung des [X.]vom [X.](aaO) ergeben kann (vgl hierzu auch [X.]Bremen Urteil vom [X.]AS 1521/09).
Meta
18.01.2011
Urteil
Sachgebiet: AS
vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 20. Juli 2009, Az: S 21 AS 483/09, Urteil
§ 26 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 2 vom 17.07.2009, § 26 Abs 2 S 1 Nr 2 Halbs 1 SGB 2, § 26 Abs 2 S 1 Nr 2 Halbs 2 SGB 2, § 26 Abs 2 S 2 SGB 2, § 5 Abs 5a S 1 SGB 5, § 32 Abs 5 S 1 SGB 12, § 12 Abs 1c S 1 VAG, § 12 Abs 1c S 4 VAG, § 12 Abs 1c S 5 VAG, § 12 Abs 1c S 6 VAG, § 193 Abs 3 S 1 VVG 2008, § 193 Abs 6 VVG 2008, Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 44b SGB 2 vom 03.08.2010, GGÄndG 2010, Art 91e GG vom 21.07.2010, § 95 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.01.2011, Az. B 4 AS 108/10 R (REWIS RS 2011, 10402)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10402
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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