Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2003, Az. IV ZB 31/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4298

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[X.] 31/02vom19. Februar 2003in dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________[X.] § 119 Abs. 1 Nr. 1 bDie Zuständigkeit des [X.] gegen Entscheidungen der Amtsgerichte nach § 119 Abs. 1Nr. 1 [X.] hängt nicht davon ab, ob es im Einzelfall auf internatio-nales Recht ankommt.[X.], Beschluß vom 19. Februar 2003 - [X.] - [X.] AG [X.] [X.] hat durch die [X.], [X.], die Richterinnen [X.], [X.] [X.] [X.] 19. Februar 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.], Zivilkammer 32, vom 4. September 2002wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Streitwert: 5.022,73 Gründe:[X.] Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherungauf Zahlung von 5.022,73 [X.] zugestellt. Das Amtsgericht wies sie mit Urteil vom 3. Mai 2002 ab,weil ein Versicherungsfall nicht dargetan sei. Gegen dieses dem [X.] am 15. Mai 2002 zugestellte Urteil wurde am Freitag, [X.] Juni 2002, Berufung beim [X.] eingelegt, also innerhalb deram Montag, dem 17. Juni 2002, endenden Frist des § 517 ZPO; die [X.] wurde am 5. Juli 2002 rechtzeitig begründet. Das [X.]wies die [X.]en mit Verfügung vom 12. Juli 2002 darauf hin, daß sichder Hauptsitz der [X.] ausweislich des der Klage beigefügten Ver-- 3 -sicherungsscheins in [X.] befinde und sie in der [X.] lediglich über eine Niederlassung verfüge, für die ein Hauptbevoll-mächtigter bestellt sei; zuständig für die Berufung sei daher das Ober-landesgericht gemäß §§ 72, 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Die Kammer beab-sichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Demgegenüber [X.] des [X.] die Auffassung, das [X.] sei zuständig. Es hat die Berufung durch Beschluß vom4. September 2002 als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich [X.] mit der Rechtsbeschwerde.I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 [X.] und nach § 574 Abs. 2 ZPO auch zulässig im Hinblick auf [X.] der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.], der [X.]. 1 des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) neugefaßt worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist im übrigen [X.] und frist-gerecht eingelegt und begründet worden (§ 575 ZPO). Auf die Wertgren-ze des § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an ([X.], Beschluß vom4. September 2002 - [X.] - NJW 2002, 3783 unter [X.] b).2. Mit Recht hat das [X.] im angefochtenen Beschluß fest-gestellt, daß es sich bei der [X.] um eine Aktiengesellschaft nachenglischem Recht mit Sitz in [X.] handle, die in [X.] lediglich über eineZweigniederlassung verfüge. Deren Eintragung im [X.] für sich genommen nichts über ihre rechtliche Selbständigkeit (§ 13HGB; vgl. [X.], Beschluß vom 13. Januar 1998 - [X.] 1298/97 - NJW1998, 1322). Der allgemeine Gerichtsstand der [X.] liegt mithin im- 4 -Ausland (§ 17 ZPO), so daß die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1[X.] dem Wortlaut nach gegeben sind. Dagegen wendet sich der Klä-ger mit seiner Rechtsbeschwerde auch nicht mehr.3. Er macht vielmehr geltend, im Hinblick auf die für Niederlassun-gen von Versicherungsgesellschaften geltenden Sonderregelungen so-wie auf Art. 8 ff. [X.] müsse § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] einschränkendausgelegt werden. Dem ist nicht zu folgen.a) Mit § 119 Abs. 1 Nr. 1 b und [X.] hat der Gesetzgeber für Sa-chen mit Auslandsberührung eine neue Zuständigkeit der [X.] über Berufungen und Beschwerden gegen [X.] der Amtsgerichte eingeführt, im übrigen aber an der [X.] der [X.]e gemäß § 72 [X.] festgehalten. Diese [X.] sollte dem Umstand Rechnung tragen, daß durch die In-ternationalisierung des Rechts und den zunehmenden [X.] Rechtsverkehr ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit [X.] obergerichtliche Rechtssprechung bestehe. Dabei wurde mit § 119Abs. 1 Nr. 1 [X.] an den allgemeinen Gerichtsstand einer [X.] imZeitpunkt der Rechtshängigkeit angeknüpft, weil sich bei einem [X.] Gerichtsstand im Ausland regelmäßig Fragen des [X.] stellten; das Kriterium des Gerichtsstands gewährleiste einehinreichende Bestimmtheit und damit Rechtssicherheit für die Abgren-zung der Berufungszuständigkeit zwischen [X.] und [X.] (BT-Drucks. 14/6036 S. 118 [X.]) Danach ist die Anknüpfung der [X.] [X.] daran, daß eine [X.] bei Klageerhebung keinen- 5 -allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, formal zu verstehen: Sie [X.] dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonderen Fragen des In-ternationalen Privatrechts stellen ([X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 119[X.] Rdn. 15; [X.], ZPO 2. Aufl. [X.],[X.] § 119 Rdn. 4). Schon deshalb kommt die vom Kläger geforderteteleologische Reduktion der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] fürden hier vorliegenden Sachverhalt nicht in [X.]) Der [X.] hat zwar in einem Beschluß vom 6. [X.] angenommen, daß eine ausländische Versicherungsgesellschaft,die im Inland eine selbständige Niederlassung unterhält, im Hinblick aufderen weitgehende Angleichung an eine juristisch selbständige Rechts-persönlichkeit durch das Versicherungsaufsichtsrecht ihren allgemeinenGerichtsstand im Inland am Ort der Niederlassung habe; dies gelte [X.] für die Zuständigkeit im Mahnverfahren gemäß § 689 Abs. 2ZPO ([X.] 403/78 - VersR 1979, 561 unter II). Diese Entscheidungkann ungeachtet zwischenzeitlicher Änderungen des [X.] jedenfalls deshalb nicht auf die Auslegung des § 119 Abs. 1Nr. 1 [X.] übertragen werden, weil es für die Zuständigkeit des [X.] nach dem Zweck dieser Regelung nicht auf das Maß anSelbständigkeit einer Niederlassung ankommt, sondern darauf, ob Inter-nationales Privatrecht für die Entscheidung eine Rolle spielen könnte.Hierfür hat der Gesetzgeber auf den allgemeinen Gerichtsstand abgeho-ben, der sich bei juristischen Personen nach ihrem Sitz bestimmt (§ 17ZPO). Liegt dieser Sitz im Ausland, ist generell das Auftreten von [X.] Privatrechts möglich, mit denen der Gesetzgeber die[X.]e betraut hat, auch wenn die [X.] im Inland eineNiederlassung mit verhältnismäßig weitgehender Selbständigkeit unter-- 6 -hält. Der Zweck der Neuregelung steht mithin einer einschränkendenAuslegung für inländische Niederlassungen ausländischer [X.]) Nichts anderes ergibt sich im Blick auf das [X.] [X.]: Nach Art. 8 [X.] ist auf ein Ver-sicherungsverhältnis, bei dem das versicherte Risiko in dem Land bele-gen ist, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufent-halt hat, zwar das Recht dieses Landes anzuwenden, hier also [X.] Recht. Deshalb ist das Entstehen von Fragen des [X.] aber nicht ausgeschlossen. In welchem Land ein Risiko be-legen ist, wird in Art. 7 Abs. 2 [X.] differenziert geregelt. Art. 9 bis 11[X.] eröffnen in einer Reihe von Fällen die Möglichkeit einer [X.] oder der Zuordnung zum Recht des Staates, zu dem der Versiche-rungsvertrag die engsten Verbindungen aufweist. Ob einer dieser beson-deren Tatbestände vorliegt oder aber der Fall des Art. 8 [X.], ist be-reits eine Frage des Internationalen Privatrechts, deren Entscheidungder Gesetzgeber dem [X.] als Berufungsinstanz zugewie-sen hat. Auch insoweit kommt also eine teleologische Reduktion des§ 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht in [X.] Mithin war die Berufung unzulässig, weil sie nicht nach § 519Abs. 1 ZPO bei dem hier gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zuständigenBerufungsgericht eingereicht wurde.Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht.Das mit der Sache zuvor nicht befaßte [X.] war nicht verpflichtet,die Berufung etwa noch am Tage ihres Eingangs an das zuständige- 7 -[X.] weiterzuleiten, um die am Montag, dem 17. Juni 2002,ablaufende Berufungsfrist zu wahren (vgl. [X.] NJW 1995, 3173 [X.]). Eine spätere Weiterleitung (oder eine Verweisung analog § 17 aAbs. 2 [X.], für die sich [X.], aaO [X.] § 119 Nr. 7 aus-spricht,) hätte dem Kläger nicht mehr geholfen, weil durch den rechtzei-tigen Eingang der Berufungsschrift bei einem unzuständigen Gerichtauch bei [X.] an das zuständige Gericht die inzwischenabgelaufene Berufungsfrist nicht gewahrt wird ([X.], Urteil vom9. Dezember 1999 - [X.] - NJW 2000, 1574 unter 3 a). Die inso-weit für das Kartellverfahren geltenden Sonderregeln ([X.]Z 71, 367 ff.)können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil die Be-stimmung der Zuständigkeit für das Berufungsverfahren nach § 119Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht mit vergleichbaren Unsicherheiten wie [X.] belastet ist (vgl. [X.], Urteil vom 9. Dezember 1999- 8 -aaO unter 3 b). Einen Antrag auf Verweisung verbunden mit einem [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf [X.] hat der Kläger nicht gestellt. Das [X.] hat die [X.] daher mit Recht als unzulässig verworfen.[X.] [X.] [X.] Dr. [X.]

Meta

IV ZB 31/02

19.02.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2003, Az. IV ZB 31/02 (REWIS RS 2003, 4298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4298

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