Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. 4 StR 555/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 403

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[X.]:[X.]:BGH:2015:171215B4STR555.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 555/15

vom
17. Dezember
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 17.
Dezember
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19.
August 2015 aufgehoben im Aus-spruch über
a)
die Einzelstrafen in den Fällen
II.2.d) und e) der Urteils-gründe und
b)
die
Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an das Amtsgericht

Strafrichter

Eisleben
zurückver-wiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung mate-riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den 1
-
3
-
aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
In den Fällen
II.2.d) und e)
der Urteilsgründe
begegnet die Strafrahmen-wahl des [X.]s durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit
hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 30.
November 2015 Folgen-des ausgeführt:

t das [X.] in den Fällen
II.2.d) und e) jeweils einen besonders schweren Fall des Diebstahls angenommen hat. Die Urteilsfeststellungen zu diesen Taten belegen nicht, dass der Angeklagte und der Zeuge
E.

zu deren Ausführung in einen umschlossenen Raum eingebrochen
oder mit einem falschen Schlüssel bzw. einem anderen nicht zur [X.] Öffnung bestimmten Werkzeug eingedrungen sind (§
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 StGB). Im Fall
II.2.d) der Urteilsgründe haben sie von der offenen
Ladefläche des Kleintransporters der Firma

F.

GmbH einen Brennerschlauch entwendet,

Im Fall
II.2.e) lässt

r-zeug der Firma

T.

Baubetrieb überhaupt verschlossen war,
zumal am Transporter selbst offensichtlich kein Schaden entstand. Ob das Regelbeispiel des §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 StGB in diesem Fall er-füllt worden ist, muss das neue Tatgericht durch ergänzende Feststellun-gen prüfen.
Da das [X.] bei allen sechs Taten den Strafrahmen des §
243 Abs.
1 StGB angewendet hat, können die Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe in den Fällen
II.2.d) und e) und damit auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben

Dem schließt sich der Senat
an.
Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können
die zu Grunde liegenden
Feststellungen
bestehen
bleiben (§
353 Abs.
2 StPO). Der neue Tatrichter, der 2
3
4
-
4
-
gegebenenfalls auch zu prüfen haben
wird, ob das Regelbeispiel des §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 StGB erfüllt ist, ist nicht gehindert, ergänzende Feststellun-gen
zu treffen, die
den bindend gewordenen nicht widersprechen dürfen.
Der Senat hat die Sache nach §
354 Abs.
3 StPO an das Amtsgericht Eisleben

Strafrichter

zurückverwiesen, da dessen Zuständigkeit ausreicht

354 Abs.
3 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Bender
5

Meta

4 StR 555/15

17.12.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. 4 StR 555/15 (REWIS RS 2015, 403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 403

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