Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2014, Az. 4 StR 577/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7536

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 577/13

vom
26. Februar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Brandstiftung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26.
Februar 2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7.
Oktober 2013 mit den Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte in den Fällen
II.3 und II.4 der Ur-teilsgründe wegen Diebstahls
in Tatmehrheit mit Brand-stiftung verurteilt wurde;
insoweit bleiben jedoch die Feststellungen zum jeweiligen äußeren Tathergang [X.],
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in zwei Fäl-len, wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt und den [X.] von einem Jahr und sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Brandstiftung in den Fällen
II.3 und II.4 der Urteilsgründe begegnet [X.] rechtlichen Bedenken.
a)
In diesen Fällen brach der Angeklagte, nachdem er seinen [X.] aufgebraucht hatte, in eine "[X.]" ein, um sich weitere Getränke zu besorgen, und entwendete eine Flasche Sherry "Dry Sack" sowie drei Flaschen Bier (Fall
II.3). Als er die Flaschen eingesteckt hatte, kam er auf den Gedanken, die "[X.]" abzubrennen, um seine Spuren zu verwischen. Diesen [X.] setzte er sodann in die Tat um (Fall
II.4).
Den Diebstahl hat das [X.] als besonders schweren Fall -
nach der Liste der angewendeten Vorschriften gemäß §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 StGB
-
gewertet. Eine Subsumtion zu den angewendeten Strafvorschriften ent-hält das Urteil nicht (vgl. dazu aber [X.], Beschluss vom 13.
Januar 2005
-
3
StR
473/04, [X.]R [X.] §
267
Abs.
3
Satz
1 Strafgesetz
1). §
243 Abs.
2 und §
248a StGB sind in der Entscheidung an keiner Stelle erwähnt. Den Wert 1
2
3
4
-
4
-
der vom Angeklagten bei dem Einbruch erwarteten bzw. erhofften Beute und deren tatsächlichen Wert teilt das Urteil ebenfalls nicht mit.
b)
Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa)
Denn nach §
243 Abs.
2 StGB liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls nicht vor, wenn die Tat sich auf eine geringwertige Sache bezieht. Dies ist nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht ausge-schlossen.
Auf dem Rechtsfehler beruht im Fall II.3 der Urteilsgründe schon der Schuldspruch. Hätte sich die Tat nämlich auf eine geringwertige Sache bezo-gen und hätte der Angeklagte auch tatsächlich eine geringwertige Sache ent-wendet, so
wäre der Diebstahl -
jedenfalls sofern auch kein unbenannter be-sonders schwerer Fall vorliegt
-
nur unter den Voraussetzungen des §
248a StGB strafbar (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Juli 2011 -
1
StR
312/11; [X.], StGB, 61.
Aufl., §
248a Rn.
2). Soweit ersichtlich wurde in diesem Fall jedoch weder ein Strafantrag wegen Diebstahls gestellt, noch das besondere öffent-liche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht, wenn die [X.]
-
wie hier
-
in der rechtlichen Würdigung zwar einen besonders schweren Fall (ausdrücklich) bejaht, im Rahmen der Strafzumessung aber -
wiederum ohne jegliche Begründung
-
den Strafrahmen des §
242 Abs.
1 StGB heranzieht.
bb)
Im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles hebt der [X.] auch den an sich [X.] Schuldspruch wegen der im Fall
II.4 der [X.] auf.
5
6
7
8
-
5
-
Insofern liegt es nach den bisher getroffenen Feststellungen entgegen den Ausführungen des [X.] in der Antragsschrift vom 9.
Ja-nuar 2014 zwar näher, zwischen dem im Fall
II.3 gegebenen -
möglicher-
weise strafbaren
-
Diebstahl und der Brandstiftung Tatmehrheit anzunehmen, auch wenn die Brandstiftung zwischen Vollendung und Beendigung des Dieb-stahls begangen wurde. Denn sie diente nicht der Sicherung der Beute oder der Flucht, sondern der Verdeckung der [X.]chaft des Angeklagten bzw. der
Begehung des Diebstahls (vgl. auch [X.], Urteil vom 29.
Januar
1986
-
2
StR
700/85, [X.], 314; zum [X.] ferner [X.], Urteil vom 24.
Oktober 2013
-
4
StR
124/13 [juris Rn.
8
ff.]). Der [X.] kann jedoch nicht ausschließen, dass die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses durch
die

-
aufgrund obiger Ausführungen zu §
243 Abs.
2 StGB
-
gebotenen [X.] zur subjektiven Tatseite beeinflusst werden wird. In einem solchen Fall möglicher Tateinheit und -
möglichen
-
Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung lediglich hinsichtlich eines Straftatbestandes ist zwar eine Aufhebung des Schuldspruchs nicht zwingend geboten (vgl. [X.], [X.], 56.
Aufl., §
353 Rn.
7a mwN), sie ist hier jedoch auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Brandstiftung im Fall
II.4 der Urteilsgründe veranlasst, um dem Tatrichter insge-samt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen
(vgl. [X.] aaO Rn.
9 aE).
cc)
Eine Aufhebung auch der Feststellungen zum äußeren Tathergang ist dagegen nicht erforderlich, denn sie sind rechtsfehlerfrei getroffen. Ergän-zende Feststellungen können und müssen -
etwa zum Wert der entwendeten Gegenstände
-
dagegen getroffen werden.
Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
9
10
11
-
6
-
2.
Keinen Bestand hat ferner die Anordnung der Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt, da das [X.] die [X.] dieser Maßregel in rechtsfehlerhafter Weise nur unvollständig geprüft hat.
Die Prognoseentscheidung über den Behandlungserfolg erfordert eine Gesamtwürdigung, die auch die Persönlichkeit des [X.], die Art und das [X.] seiner Sucht sowie bereits eingetretene physische und psychische Verän-derungen und Schädigungen in den Blick zu nehmen hat ([X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2012 -
4
StR
453/12
[juris Rn.
4]). Das Vorhandensein oder
Feh-len einer Therapiebereitschaft des Angeklagten ist zwar ein Indiz, dem bei der Prüfung einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg
eine -
gegebenenfalls gewichtige
-
Bedeutung zukommt (vgl. etwa [X.], Beschlüsse
vom 29.
Juni 2010 -
4
StR
241/10, [X.], 307, und vom 22.
Septem-ber 2010 -
2
StR
268/10, NStZ-RR 2011, 203). Jedoch können mehrfache er-folglose Therapieversuche darauf hindeuten, dass es an der erforderlichen [X.] fehlt (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 16.
Sep-tember 2009 -
2
StR
288/09
[juris]).
Auf dieser Grundlage genügt es nicht, dass die [X.] die Beja-h-gehend deutlich gemacht [hat], eine Therapie durchführen zu wollen" und "in der Hauptverhandlung den Eindruck gemacht [hat], den ernsthaften Willen ge-bildet zu haben, sich dauerhaft von Alkohol und Drogen zu lösen" (UA S.
13). Der gebotenen Gesamtwürdigung werden diese Ausführungen nicht gerecht, zumal das [X.] an anderer Stelle mitteilt, dass der Angeklagte in den Jahren 2005/2006, 2007, 2010 und 2011 jeweils -
ersichtlich erfolglos
-
Thera-pien absolviert hat (UA S.
3), hinsichtlich derer zudem offenbleibt, ob sie mit oder gegen den Willen des Angeklagten durchgeführt wurden und warum -
falls 12
13
14
-
7
-
der Angeklagte auch damals zu den Therapien bereit war
-
nunmehr seiner da-hingehenden Erklärung die ihr von der [X.] zugemessene Bedeutung zukommen soll.
3.
Im Übrigen weist das Urteil aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 9.
Januar 2014 dargelegten Gründen keinen durchgreifen-den Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Hinsichtlich des angeord-neten [X.]s eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel verweist der [X.] auf die zutreffenden Ausführungen in der [X.] und der Antragsschrift des [X.].
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
15

Meta

4 StR 577/13

26.02.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2014, Az. 4 StR 577/13 (REWIS RS 2014, 7536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7536

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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