Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2014, Az. 4 StR 494/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7967

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 494/13

vom
12. Februar
2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1. schweren Raubes u.a.

zu 2. besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 12.
Februar 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten K.

S.

wird das Ur-
teil des [X.] vom 2.
Juli 2013 im [X.] dahin geändert, dass die in den Fällen
II.
5 und II.
6 der Urteilsgründe gegen diesen Angeklagten verhängten Einzelstrafen auf jeweils ein Jahr und neun Monate herabge-setzt werden.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten K.

S.

und die Revision des
Angeklagten I.

S.

gegen das
vorgenannte Urteil werden verworfen.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten I.

S.

wegen schweren
Raubes in drei Fällen und wegen Verabredung zum schweren Raub in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Den Ange-klagten K.

S.

hat es wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen,
wegen schweren Raubes und wegen Verabredung zum besonders schweren Raub in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Es hat außerdem die Unterbringung beider Angeklagter in einer Entziehungsanstalt und den [X.] jeweils eines Teils der Freiheitsstrafen angeordnet. Die 1
-
3
-
Revisionen beider Angeklagter sind auf die Verletzung materiellen Rechts ge-stützt; der Angeklagte K.

S.

hat außerdem Verfahrensrügen erhoben.
Das Rechtsmittel des Angeklagten K.

S.

hat den aus der Beschlussfor-
mel ersichtlichen geringfügigen Erfolg zum Strafausspruch; im Übrigen ist es ebenso wie das Rechtsmittel des Angeklagten I.

S.

unbegründet im
Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
In den Fällen
II.
5 und 6 der Urteilsgründe hat das [X.] nicht geprüft, ob sich der schwere bzw. besonders schwere Raub, den die Angeklag-ten jeweils verabredet hatten, als minder schwerer Fall darstellt (vgl. [X.], Ur-teil vom 21.
Oktober 1983

2
StR
485/83, [X.]St 32, 133, 136; Beschluss vom 16.
Mai 1986

2
StR
242/86, [X.], 453; Urteil vom 20.
September 1989

2
StR
232/89, [X.]R StGB §
20 Abs.
1 Satz
2 Strafzumessung
1). Die An-nahme eines minder schweren Falles unter Verbrauch des vertypten Strafmilde-rungsgrundes des §
30 Abs.
1 Satz
2 StGB lag jedenfalls im Fall
II.
6
der Ur-teilsgründe,
in dem die Angeklagten von der Polizei observiert und festgenom-men worden sind, nicht fern.
a)
Der [X.] schließt aus, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten I.

S.

ausgewirkt hat. Der nach §
30 Abs.
2, §
49 Abs.
1
StGB gemilderte Strafrahmen des §
250 Abs.
1 StGB, den das [X.] bei diesem Angeklagten in beiden Fällen zugrunde gelegt hat, ist mit sechs Mona-ten Freiheitsstrafe in der Untergrenze milder als der Strafrahmen des minder schweren Falles nach §
250 Abs.
3 StGB
mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Das [X.] hat in beiden Fällen Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten verhängt und sich damit ersichtlich eher an der Unter-grenze des Strafrahmens orientiert.
2
3
-
4
-
b)
Bei dem Angeklagten K.

S.

, der der Verabredung zum beson-
ders schweren Raub schuldig gesprochen worden ist, kann der [X.] hingegen trotz der an sich nicht unangemessenen Einzelstrafen nicht sicher ausschlie-ßen, dass das [X.] bei Anwendung des milderen Strafrahmens des §
250 Abs.
3 StGB in beiden Fällen niedrigere Strafen verhängt hätte. Aus [X.] Gründen hat der [X.] die beiden Einzelstrafen deshalb auf jeweils ein Jahr und neun Monate herabgesetzt. Da die Schuld des Angeklag-ten K.

S.

in diesen Fällen schwerer wiegt als diejenige des Angeklagten
I.

S.

hätte das [X.] bei Annahme eines minder schweren Fal-
les des besonders schweren Raubes jedenfalls nicht auf noch niedrigere Ein-zelstrafen erkannt.
2.
Die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Angeklagten K.

S.

kann
bestehen bleiben. Der [X.] kann mit Rücksicht auf Anzahl und Höhe der Ein-zelstrafen ausschließen, dass die Gesamtstrafe bei Zugrundelegung der niedri-geren Einzelstrafen in den Fällen
II.
5 und 6 geringer ausgefallen wäre.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Mutzbauer
4
5

Meta

4 StR 494/13

12.02.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2014, Az. 4 StR 494/13 (REWIS RS 2014, 7967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7967

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