Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2013, Az. V ZB 43/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1552

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
43/13
vom

30. Oktober 2013

in der
Abschiebungshaftsache

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Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Lemke, Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Roth und die Richterin Dr.
Brückner

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 11. März 2013 und der Beschluss des [X.]
4. Zivilkam-mer
om 2. April 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11. März 2013 gegen den Be-troffenen, einen [X.] Staatsangehörigen, Abschiebungshaft für die Dauer von zwei Monaten verhängt. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 2. April 2013 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er 1
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nach seiner am 24. April 2013 erfolgten Abschiebung feststellen lassen will, dass ihn die angefochtenen Beschlüsse in seinen Rechten verletzt haben.
II.
Das Beschwerdegericht meint, es reiche aus, dass dem Betroffenen der Haftantrag vor seiner Anhörung mündlich übersetzt worden sei. Eine Aushändi-gung des schriftlichen [X.] sei nicht erforderlich gewesen. Dieser sei dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen überdies vorab per Fax zuge-leitet worden.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache analog § 62 FamFG ohne Zulassung statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010

[X.], [X.] 2010, 359, 360). Sie ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung jedenfalls deshalb in sei-nen Rechten verletzt worden, weil die Anhörung seinen Anspruch auf [X.] (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht ausreichend gewahrt hat; es ist nämlich nicht ersichtlich, dass ihm eine Ablichtung des [X.] ausgehändigt [X.] ist.
Zwar kann der Haftantrag erst zu Beginn der Anhörung eröffnet werden, wenn er einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu welchem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist (Senat, Beschluss vom 4. März 2010
[X.], [X.], 323, 330 Rn.
16; Beschluss vom 14. Juni 2012
[X.]/11,
[X.] 2012, 369 Rn. 9). Ihm muss aber in jedem Fall eine Ablichtung des Antrags ausgehändigt und erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt werden; dies 2
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muss in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden. Der Betroffene ist schon auf Grund der Situation zumeist nicht in der Lage, einen ihm nur mündlich übermittelten Haftantrag zu erfassen. Er muss im weiteren Verlauf der Anhörung in ein Exemplar des [X.] einsehen und dieses gegebenenfalls später einem Rechtsanwalt vorlegen kön-nen (näher Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012
[X.]/11, [X.] 2012, 369 Rn.
9).
Die Aushändigung des [X.] war nicht
wie das [X.] offenbar meint
deshalb entbehrlich, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen ihn per Fax erhalten hat. Dieser war weder bei der Anhörung anwesend noch hat er Gelegenheit gehabt, den Inhalt des [X.] vor der Anhörung mit dem Betroffenen zu erörtern.
2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das [X.] hat den Betroffenen ebenfalls in seinen Rechten verletzt, jedenfalls [X.], weil die verfahrensfehlerhafte Anhörung durch das Amtsgericht nicht -
für die Zukunft -
geheilt worden ist. Zwar konnte sein Verfahrensbevollmächtigter Kenntnis von dem vollständigen Haftantrag erlangen; weitere Voraussetzung für eine Heilung der verfahrensfehlerhaften Anhörung wäre jedoch eine erneute Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht gewesen, die [X.] ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2012
[X.], juris Rn.
12).
Im Übrigen rügt die Rechtsbeschwerde auch zu Recht, dass das Be-schwerdegericht den Haftgrund auf einen Aktenvermerk der beteiligten Behörde gestützt hat, obwohl eine Anhörung des Betroffenen zu diesem Vermerk durch das Amtsgericht nicht aktenkundig war; auch aus diesem Grund wäre eine [X.] Anhörung zwingend geboten gewesen.
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs.
2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 [X.] analog. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.03.2013 -
XIV 25/13 (B) -

LG [X.], Entscheidung vom 02.04.2013 -
45 T 355/13 -

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Meta

V ZB 43/13

30.10.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2013, Az. V ZB 43/13 (REWIS RS 2013, 1552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1552

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