Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2004, Az. IX ZR 55/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 629

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 55/01
vom 18. November 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und dir Richterin [X.]
am 18. November 2004 beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 26. Januar 2001 wird
nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 182.748,32 Euro (357.424,64 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im [X.] richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Nach dem eigenen Vorbrin-gen des [X.] lag der unentgeltlichen Zuwendung der [X.] Interesse der Erblasserin zugrunde, das Ansprüche des [X.] nach § 2287 BGB hätte ausschließen können. Der Beklagte war rechtlich gehindert, eine in Wirklichkeit nicht gewollte Gegenleistung zu [X.], oder Beweggründe der Erblasserin in die Urkunde aufzunehmen, die tatsächlich nicht bestanden. Auch im übrigen hat das Berufungsgericht im Er-gebnis richtig entschieden.

[X.] [X.] [X.]
- 3 - [X.] [X.]

Meta

IX ZR 55/01

18.11.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2004, Az. IX ZR 55/01 (REWIS RS 2004, 629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 629

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