Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZR 59/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 141

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 59/01
vom 16. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 16. Dezember 2004 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 25. Januar 2001 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 2.079.787,90 • (4.067.711,57 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Insbesondere hat das Berufungsgericht die Grundsätze über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zutreffend angewandt. Der Abschluß eines Vergleichs - auch eines Liquidationsvergleichs - kann Gegenstand eines [X.] im Sinne von § 343 HGB und damit eines kaufmännischen Bestäti-gungsschrei[X.] sein. Der Liquidator der LPG (P) [X.]

war als Vertre-ter eines Formkaufmanns auch tauglicher Empfänger eines solchen [X.] 3 - [X.]. Es kommt auf die Kaufmannseigenschaft des Vertretenen, nicht auf die-jenige des Vertreters an. Insoweit unterscheidet sich die Rechtsstellung eines Liquidators von derjenigen eines Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverwal-ters (zutr. [X.], NJW 1987, 1905, 1909 unter Bezug auf [X.], [X.]. v. 25. Februar 1987 - [X.], NJW 1987, 1940).

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 59/01

16.12.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZR 59/01 (REWIS RS 2004, 141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 141

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