Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2005, Az. IX ZR 139/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5180

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 139/01
vom 3. Februar 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 3. Februar 2005 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 29. November 2000 wird nicht angenommen.

Die Beklagten tragen auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 255.387,68 • (499.494,88 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Auf die Frage, ob der Vorprozeß im Ergebnis richtig entschieden worden ist, kommt es nicht an; denn die rechtlichen Schwierigkeiten, die zum Prozeß geführt haben, beruhen gerade auf den von den Beklagten zu vertretenden Pflichtverletzun-gen. Die Entscheidung der Klägerin, keine Revision gegen das Urteil des [X.] vom 18. August 1999 einzulegen, unterbrach nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem [X.] -

getretenen Schaden. Die Klägerin trifft schließlich auch kein Mitverschulden, nachdem die Beklagten weder konkret zur Einlegung der Revision geraten noch angeboten hatten, die Kosten der Revision selbst zu tragen (vgl. dazu [X.], Urt. v. 10. Februar 1994 - [X.] ZR 109/93, [X.] § 675 BGB Nr. 200 = NJW 1994, 1472 und Urt. v. 21. September 2000 - [X.] ZR 439/99, [X.] § 675 BGB Nr. 292 = NJW 2000, 3560). Es gehört auch ohne besonderen Auftrag zu den Aufgaben des Prozeßanwalts, den Mandanten im Anschluß an die instanzbe-endende Entscheidung über die Aussichten eines Rechtsmittels zu belehren. Ohne nähere Erläuterungen lediglich auf die Möglichkeit einer Rechtsmittelein-legung hinzuweisen, reicht nicht aus ([X.], Urt. v. 17. Januar 2002 - [X.] ZR 182/00, [X.] § 675 BGB Nr. 312 = NJW 2002, 1048; [X.] NJW 2002, 2937, 2938).

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 139/01

03.02.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2005, Az. IX ZR 139/01 (REWIS RS 2005, 5180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5180

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.