Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2001, Az. II ZR 69/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1231

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[X.] DES VOLKESURTEILII ZR 69/00Verkündet am:24. September 2001BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 24. September 2001 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 5. Januar 2000 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als es dem auf Feststellung ge-richteten Hilfsantrag des [X.] stattgegeben hat, und wie [X.] gefaßt:Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der [X.] vom 20. Oktober 1998 abgeändert unddie auf Zahlung gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen.Unter Zurückweisung der Anschlußberufung des [X.] wird diein der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene [X.] unzulässig abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Parteien [X.] den Stand des [X.] der vonihnen betriebenen Praxisgemeinschaft zum 31. Dezember 1994.Die Parteien sind praktizierende Ärzte, der [X.] Kardiologe, der [X.] Allgemeinmediziner. Der [X.] frte zusammen mit seinem Vater [X.] 14. Januar 1990 eine Arztpraxis. Er erwarb das gesamte Inventar zu [X.]. Der Beklagtrnahm von dem Vater des [X.]s den ideellenPraxisteil (Patientenkartei, [X.] und sonstige [X.]). Am3. Januar 1990 vereinbarten die Parteien schriftlich ein Mitbenutzungsrecht [X.] an den Rmlichkeiten und dem Inventar. Ihre Arztpraxen wolltensie im rigen jeweils eigenverantwortlich und ig voneinander betrei-ben. In dem Vertrag trafen sie vor allem [X.] die mietrechtlicheBehandlung der im [X.] gelegenen [X.] (§ 2), die Nutzung des [X.] (§ 3), der Aufwendungen fr die Telefonanlage (§ 4) und das Personal(§ 5). Zur Deckung der laufenden Kosten zahlten die Parteien [X.] unter-schiedlicher Höhe auf ein Gemeinschaftskonto ein. Die Abrechnung nahm [X.] vor. Er errechnete zum 31. Dezember 1994 einen Schuldsaldodes [X.] in Höhe von 130.779,71 DM und ein Guthaben des [X.]s von49. 260,54 DM. Der Steuerberater des [X.] kam zu einem Debetsaldodes [X.]s in Höhe von 77.263,18 DM und einem Guthaben seines Mandan-ten in Höhe von 454,01 DM.Der [X.] setzte dem [X.] eine Zahlungsfrist bis zum 30. Juni1996. Nach deren erfolglosem Ablauf hat der [X.] Klage auf Zahlung von130.779,71 DM erhoben. [X.] des erstinstanzlichen Verfahrens kigteder Beklagte das Gemeinschaftsverltnis. Dieses endete am 30. April 1998.- 4 -Mit Urteil vom 20. Oktober 1998 hat das Landgericht der Klage in Hvon124.871,56 DM stattgegeben. Auf die Berufung des [X.] hat das Ober-landesgericht entsprechend dem Hilfsantrag des [X.]s festgestellt, [X.] [X.] vom 31. Dezember 1994 ein Betrag von 124.871,56 DM in die Schluû-rechnung einzustellen sei. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen [X.], die Klage abzuweisen, weiter.[X.]:Die Revision des [X.] hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen.[X.] Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, [X.] es sich bei [X.] den Parteien betriebenen Praxisgemeinschaft um eine Gesellschaft r-gerlichen Rechts handelt. Diese Gesellschaft ist durch Kigung der [X.] unstreitig am 30. April 1998 aufgelst worden. Sie ist auseinanderzusetzen.Da im Stadium der Abwicklung die einzelnen auf dem Gesellschaftsverltnisberuhenden [X.] unselbstige Rechnungsposten der Auseinanderset-zungsrechnung werden, ksie nicht mehr selbstig geltend gemachtwerden; ein Ausnahmefall liegt nicht vor (vgl. dazu [X.].Urt. v. 2. Oktober 1997- II ZR 249/96, [X.], 2120).I[X.] Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, der Hilfsantrag sei begrn-det. Seine Ausfrungen hierzu halten den Angriffen der Revision nicht stand.1. Allerdings ist der Übergang von den Zahlungs- auf die hilfsweise er-hobene Feststellungsklage nicht zu beanstanden ([X.].Urt. v. 12. Juli 1999- [X.], [X.], 1827; v. 24. Oktober 1994 - [X.], WM 1995,- 5 -109). Ein unbegrter Leistungsanspruch kann sogar ohne [X.]enAntrag in ein Feststellungsbegehren umgedeutet werden.2. Der maûgebliche Stichtag, mlich der Zeitpunkt der Auflsung [X.], ist der 30. April 1998. Dem tragen der Antrag des [X.]s unddas Urteil des [X.] nicht Rechnung. Als entscheidender [X.] dort der 31. Dezember 1994 genannt. Diesen Umstand rt die [X.] nicht [X.]. Die Parteien sehen aber, [X.] die Entwicklung des[X.] r den 31. Dezember 1994 hinaus bis zum 30. [X.] in die Schluûrechnung einflieûen muû und erst der sich zum Stichtag er-gebende Saldo in die Abschichtungsbilanz eingesetzt werden kann. Der [X.] hat dazu vorgetragen, zum 31. Dezember 1996 habe sich auf seinemKapitalkonto lediglich noch ein Minus von 74.362,07 DM befunden; es sei [X.] zu rechnen, [X.] bis zum 30. April 1998 der [X.] vollstig zu-rckgefrt worden sei. Der [X.] hat erzend vorgebracht, im Jahre 1997habe sich die negative Kapitalentwicklung fortgesetzt; es habe ein Negativsal-do von 87.159,80 DM bestanden.Dieser Sachvortrag vermag indes der Klage nicht zum Erfolg zu verhel-fen. Der genaue [X.] auf dem Gemeinschaftskonto am 30. [X.] lût sich ihm weder entnehmen noch auf seiner Basis ermitteln. [X.] bleibt daher, [X.] eine etwaige Forderung zum 31. Dezember 1994nicht in die Abschichtungsrechnung eingestellt werden kann. Damit [X.] frein- 6 -Feststellungsurteil schon das Feststellungsinteresse. Die Klage erweist sich [X.].[X.] Dr. h.c. Rricht istwegen Urlaubs an der Unter-schrift verhindertHesselbergerHesselberger[X.]KraemerMke

Meta

II ZR 69/00

24.09.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2001, Az. II ZR 69/00 (REWIS RS 2001, 1231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1231

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