Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.09.2017, Az. B 13 R 251/14 B

13. Senat | REWIS RS 2017, 4520

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anfechtung einer Berufungsrücknahmeerklärung


Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 23.5.2014 - zugestellt am [X.] - hat das [X.] festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 14 R 820/12, in dem sich die Klägerin gegen einen von der Beklagten geforderten Erstattungsbetrag iHv 1840,06 Euro wegen rentenschädlichen [X.] gewandt hatte, durch die von der Klägerin im Verhandlungstermin am 8.11.2013 erklärte [X.] erledigt ist.

2

Mit einem von ihr persönlich verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 16.7.2014 hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

3

II. Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen.

4

Gemäß § 73a [X.] [X.] iVm § 114 [X.] ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem [X.] bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

5

Hier fehlt es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an hinreichender Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu erkennen, dass einer Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin Erfolg beschieden sein könnte. Daher kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a [X.] [X.] iVm § 121 Abs 1 ZPO).

6

Einzig mögliches Rechtsmittel gegen das angefochtene [X.]-Urteil ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es aber nicht darum, ob das angefochtene Urteil des [X.] inhaltlich richtig oder falsch ist. Vielmehr ist gemäß § 160 Abs 2 [X.] die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), das Urteil des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] ([X.]) abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht ersichtlich.

7

Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von der Klägerin angegriffene Berufungsurteil auf § 160 Abs 2 [X.] [X.] gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (stRspr, zB [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 3-1500 § 160a [X.] 30 S 57). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind hier nicht ersichtlich.

8

Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Divergenz bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das [X.] tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das [X.] einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des [X.], des [X.] oder des [X.] aufgestellt hat (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160 Rd[X.]3 mwN). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, weil sich die angefochtene Entscheidung des [X.] ersichtlich an den gesetzlichen Regelungen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert hat.

9

Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.] zur Zulassung der Revision führen könnte. Das [X.] ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Berufungsverfahren (L 14 R 820/12) durch die [X.] der Klägerin im Verhandlungstermin am 8.11.2013 beendet worden ist.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 8.11.2013 hat die damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin "nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Mandantin" erklärt: "Wir nehmen die Berufung zurück".

Diese von der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgegebene Erklärung ist eindeutig. Die Klägerin muss diese Erklärung gegen sich gelten lassen (§ 73 Abs 6 [X.] [X.] iVm § 85 [X.] ZPO).

Sofern die Klägerin geltend machen will, dass sie sich über die Auswirkungen dieser Erklärung geirrt habe, ist eine hiermit begründete Anfechtung der [X.] nicht möglich. Denn als einseitige Prozesshandlung kann eine [X.] weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (zB wegen Irrtums nach § 119 BGB) angefochten werden (stRspr, zB Senatsbeschlüsse vom 18.12.2008 - [X.] R 475/08 B - BeckRS 2009, 50261 Rd[X.]2; vom 6.10.2014 - [X.] R 303/14 B - BeckRS 2014, 73289 Rd[X.]1; [X.] Beschluss vom [X.] - B 11 [X.] 33/03 B - Juris Rd[X.] 3; [X.] Beschluss vom 19.3.2002 - B 9 V 75/01 B - Juris Rd[X.] 3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 156 Rd[X.]a).

Damit könnte das Verfahren allenfalls unter den engen Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage iS von § 579 ZPO oder Restitutionsklage iS von § 580 ZPO wieder aufgenommen werden (§ 578 ZPO; vgl Senatsbeschlüsse vom 18.12.2008 - [X.] R 475/08 B - BeckRS 2009, 50261 Rd[X.]3; vom 6.10.2014 - [X.] R 303/14 B - BeckRS 2014, 73289 Rd[X.]2); dies setzt jedoch das Vorliegen eines gesetzlichen [X.] 179 Abs 1 und 2 [X.] iVm § 579, § 580 ZPO) voraus. Ein solcher ist nicht ersichtlich.

III. Die von der Klägerin persönlich erhobene Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 [X.] beim [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach dieser Vorschrift zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Berufungsentscheidung hingewiesen worden.

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.] durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 13 R 251/14 B

29.09.2017

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Detmold, 4. September 2012, Az: S 22 R 381/10, Urteil

§ 73 Abs 6 S 7 SGG, § 160 SGG, § 160a SGG, § 119 BGB, § 85 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.09.2017, Az. B 13 R 251/14 B (REWIS RS 2017, 4520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4520

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