Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2009, Az. 3 StR 355/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 802

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 3. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. November 2009 einstimmig beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 2. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Die Rüge, das [X.] habe den Beweisantrag auf Einholung eines weite-ren Sachverständigengutachtens fehlerhaft abgelehnt, ist zulässig erhoben. Einer Mitteilung des schriftlichen Sachverständigengutachtens durch die Be-schwerdeführerin bedurfte es nicht, da weder der Beweisantrag noch der [X.] Gerichtsbeschluss auf Umstände abgehoben haben, die sich aus dem Text des Gutachtens hätten ergeben können. Eine Konstellation, wie sie dem Beschluss des Senats vom 16. Oktober 1998 - 3 [X.] ([X.] 1999, 195, [X.]) zugrunde gelegen hatte, war nicht gegeben. In der Sache hält der Beschluss rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung lediglich ausgeführt, es sei weder anzunehmen, dass der gehörte Sachverständige nicht über aus-reichende Sachkunde noch dass ein anderer Sachverständiger über überlegene - 3 - Forschungsmittel verfüge. Damit fehlt es an der für eine Ablehnung nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO vorrangig erforderlichen Überzeugung des Gerichts, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei durch das frühere Gutachten bereits erwiesen. Unter Beweis gestellt war, dass Bodenspuren vom Fahrzeug und den Schuhen des Angeklagten mit am [X.] gesicherten Bodenproben "überein-stimmen". Das Gegenteil, nämlich dass Spuren und Proben nicht übereinstimmen, hat das [X.] in dem Beschluss - und auch in seinem Urteil - nicht dargelegt. Der Senat kann ausschließen, dass das Urteil, das im Übrigen durch eine sorg-fältige Beweiswürdigung auffällt, auf der fehlerhaften Ablehnung des [X.] beruht. Das [X.] hat sich ausführlich mit dem Gutachten des ge-hörten Sachverständigen auseinandergesetzt und dargelegt, warum es sich - beim Fehlen von individuellen außergewöhnlichen Beimengungen wie Öl oder anderen im Boden enthaltenen Stoffen - allein aufgrund der Übereinstimmung der Spuren mit drei von ca. 100 gezogenen Proben in Farbgebung und Korn-größenverteilung - nicht davon überzeugen konnte, dass sich der Angeklagte oder sein Fahrzeug am [X.] befunden hatten. Es hat damit lediglich die [X.] des Sachverständigen, dies sei "wahrscheinlich bis sehr wahrscheinlich" der Fall gewesen, nicht nachvollzogen und dabei auch dessen Ausführungen berücksichtigt, wonach Spuren und Proben in Farbe und Korngrößenverteilung (nur zufällig) übereinstimmen könnten, obwohl sie von verschiedenen Orten stammen würden. Dass ein weiterer Sachverständiger dem [X.] hierzu - 4 - zusätzliche Erkenntnismöglichkeiten für seine Überzeugungsbildung hätte [X.] können, wird von der Nebenklage weder in dem Beweisantrag noch in der Revisionsbegründung aufgezeigt und ist auch unabhängig hiervon nicht er-sichtlich. [X.] Pfister Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 355/09

03.11.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2009, Az. 3 StR 355/09 (REWIS RS 2009, 802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 802

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 516/14 (Bundesgerichtshof)


3 StR 516/14 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Anforderungen an einen Beweisantrag auf Einholung eines kriminaltechnischen Sachverständigengutachtens; Ungeeignetheit eines Gutachtens


4 StR 621/17 (Bundesgerichtshof)


5 StR 55/15 (Bundesgerichtshof)


3 StR 132/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.