Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. 4 StR 621/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6782

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:030718B4STR621.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 621/17
vom
3. Juli 2018
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u. a.
-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 4 [X.] beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2017, soweit es diesen Angeklagten betrifft,
mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung ge-troffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der [X.] formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Während die bei-den weiteren Verfahrensbeanstandungen ebenso wie
die Sachrüge aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführten Gründen erfolglos bleiben, dringt das Rechtsmittel mit der Verfahrensrüge
durch, das
[X.] habe einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachver-ständigengutachtens
rechtsfehlerhaft abgelehnt (§
244 Abs.
4
Satz
1 [X.]).
1.
Dieser
Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
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3
-
In der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2017 waren ein daktyloskopischer Ergebnisbericht sowie ein serologisches Kurzgutachten des Landeskriminal-amts [X.] verlesen
worden, nach deren Inhalt an einem asser-vierten [X.]

mit dem der Angeklagte nach den Feststellungen des Land-gerichts entsprechend dem Anklagevorwurf
dem [X.] gegen den Kopf schlug
und eine
Platzwunde im Stirnbereich zufügte

keine auswertbaren dak-tyloskopischen oder DNA-Spuren gesichert werden konnten. Sodann hatte der Verteidiger des Angeklagten die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache
beantragt, dass an dem [X.] nach gerichtsmedi-zinischer Erfahrung Blut-
und DNA-Spuren
des [X.]s
vorhanden sein müss-ten, wenn diesem
hiermit gegen den Kopf geschlagen und eine blutende Wun-de zugefügt worden wäre.
Das [X.] hat den Antrag am folgenden Hauptverhandlungstag mit Beantwortung der Beweisfrage aufgrund der Erkenntnisse zu [X.] in anderen Verfahren und aufgrund einer Auskunft des Landeskriminalamts zum vorliegoder einem Schlag mit anschließender Wunde nicht zwingend DNA-Spuren zu erwarten; es seien vielerlei Umstände für das Fehlen solcher Spuren denkbar und möglich.
2. Die zulässig erhobene
Verfahrensrüge hat auch in der Sache Erfolg.
Mit der gegebenen Begründung
durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden.
Die Ablehnung des Antrags durch das [X.] ist mit § 244 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht vereinbar. Zwar gestattet diese Vorschrift die Ablehnung ei-nes Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Gericht selbst bereits über die erforderliche eigene Sachkunde verfügt. Es 3
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-
4
-
ist jedoch nach der Rechtsprechung des [X.] rechtsfehlerhaft, einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
mit dem Hin-weis auf genügende eigene Sachkunde abzulehnen, wenn sich das Tatgericht

wie hier

diese Sachkunde erst zuvor gezielt durch die Befragung eines Sach-verständigen im Freibeweisverfahren verschafft hat, um einen erwarteten oder bereits gestellten Beweisantrag ablehnen zu können. Denn wenn das Tatgericht die Anhörung eines Sachverständigen für erforderlich hält, um sich sachkundig zu machen, muss der Sachverständige in der Hauptverhandlung im Strengbe-weisverfahren gehört werden
(vgl.
[X.], Urteil vom 15. März 1995

2 StR 702/94, [X.]R [X.] § 244 Abs. 4 Strengbeweis 1; Beschlüsse vom
26.
März 2014

2 StR 274/13, [X.]R StGB § 244 Abs. 4 Satz 1, Sachkunde 14; vom 23.
Mai 2013

2 [X.], [X.], 389
f.; [X.]/[X.], 5. Aufl., §
244 Rn. 209; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 244 Rn. 73).

3. Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht das Urteil (§
337 Abs. 1 [X.]), da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das [X.] nach Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zu einer anderen Beurteilung des Tathergangs gekommen wäre.

Ri[X.] Dr. Franke ist im

Urlaub und deshalb gehindert

zu unterschreiben.

[X.]Roggenbuck

Sost-Scheible

Quentin Feilcke
7

Meta

4 StR 621/17

03.07.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. 4 StR 621/17 (REWIS RS 2018, 6782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6782

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4 StR 621/17

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