Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. 3 StR 132/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4343

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 132/13
vom
9. Juli 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Totschlags
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9.
Juli 2013 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Hannover vom 7.
Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger und den Adhäsionsklägern im Revisionsverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der Beanstandung, das [X.] habe den auf die Einholung ei-nes weiteren Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag rechtsfeh-lerhaft abgelehnt (§ 244 Abs. 4 Satz 2 [X.]), bemerkt der [X.] ergänzend:
Die Rüge ist nicht begründet.
Die Begründung, mit der die [X.] den auf die
Einholung eines weiteren "ballistischen"
Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag zurückgewiesen hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Hierzu gilt:
Der Beschluss, mit dem der Beweisantrag auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt wird, weil das Gegenteil der Beweisbehauptung erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]), ist in der Regel näher zu begründen, wobei der Umfang der erforderlichen Begründung sich nach Art und -
3
-
Gewicht der gegen das Erstgutachten vorgebrachten Einwände richtet. Im Rahmen der vorzunehmenden, vom Gesetz gestatteten vorweggenommenen Beweiswürdigung darf das Tatgericht seine Überzeugung, das Gegenteil der behaupteten [X.] sei bereits erwiesen, allein aufgrund des früheren Gutachtens gewonnen haben ([X.], Urteil vom 24. November 1992 -
5 [X.], [X.]St 39, 49, 52; Beschluss vom 10. August 2004 -
3 [X.], [X.], 159).
Nach diesen Maßstäben ist die Begründung in dem Ablehnungsbe-schluss des [X.]s frei von [X.]. Die [X.] hat dort in der Sache allein auf das Gutachten des Sachverständigen F.

abgestellt.
Das Gutachten des Sachverständigen Dr. S.

findet demgegenüber
allein in dem Zusammenhang Erwähnung, dass der Sachverständige F.

ausgeführt habe, die Beantwortung der Frage, ob sich an dem Geschoss [X.] Anhaftungen befunden hätten, die für das Vorliegen eines Querschlä-gers sprächen, falle nicht in seinen Kompetenzbereich, so dass er den Sach-verständigen Dr.
S.

insoweit um eine ergänzende Beurteilung ge-
beten habe.
Entgegen der Auffassung der Revision war das [X.] nicht gehin-dert, bei seiner abschließenden, in den Urteilsgründen dargestellten Beweis-würdigung nach Durchführung der gesamten Beweisaufnahme in seine Über-zeugungsbildung, das Tatopfer sei nicht von einem Querschläger getroffen worden, auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. S.

mitein-
zubeziehen, das zu dieser Frage im Übrigen unter einem völlig anderen krimi-naltechnischen Gesichtspunkt Stellung nahm als der Sachverständige F.

.
Der auf § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] gestützte Ablehnungsbeschluss darf deshalb nicht auf andere Beweismittel oder auf eine Gesamtwürdigung -
4
-
aller Beweismittel gestützt werden, weil die genannte Vorschrift das während der Beweisaufnahme geltende grundsätzliche Verbot der [X.] bereits nach seinem Wortlaut nur in beschränktem Umfang insoweit [X.], als allein auf das frühere Sachverständigengutachten abgestellt werden darf (vgl. LR/[X.], [X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 327 mwN). Die Vorschrift lässt somit eine lediglich beschränkte [X.] zu, indem sie dem Tatge-richt erlaubt, eine Abwägung vorzunehmen, ob ein benanntes Beweismittel ei-nen zusätzlichen Erkenntnisgewinn verspricht, bevor dieses Beweismittel aus-geschöpft wird (vgl. Trück, [X.], 377, 383). Für die nach dem Inbegriff der Hauptverhandlung vorzunehmende Würdigung des gesamten Beweiser-gebnisses (§ 261 [X.]) gilt eine derartige Einschränkung dagegen nicht. Hier hat das Tatgericht alle für die Beweisfrage relevanten Beweismittel in seine Überzeugungsbildung einzustellen und diese in den Urteilsgründen darzulegen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Andernfalls könnte allein durch das Stellen eines Beweisantrags auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen die [X.] zu einem entscheidungserheblichen Punkt verkürzt werden; dies wä-re mit § 261 [X.] unvereinbar.
[X.][X.]Schäfer

Mayer Spaniol

Meta

3 StR 132/13

09.07.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. 3 StR 132/13 (REWIS RS 2013, 4343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4343

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3 StR 132/13

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