Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2004, Az. XII ZR 26/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 191

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 15. Dezember 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

GG Art. 6 Abs. 4 und 5; BGB §§ 1581, 1603 Abs. 1 und 2, 1606 Abs. 3 Satz 1, 1609 Abs. 1 und 2, 1615 l Abs. 2 und 3 a) [X.] im Rahmen des Unterhaltsanspruchs der nicht ver-heirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB ist in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt (im [X.] an Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - [X.] - zur [X.] bestimmt). b) Die Väter mehrerer - nicht aus einer Ehe hervorgegangener - Kinder haften für den Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (im Anschluß an Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - [X.] - FamRZ 1998, 541 ff.). [X.], Urteil vom 15. Dezember 2004 - [X.] - [X.] AG Emmerich

- 2 -

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. [X.] des [X.] vom 13. [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - [X.] vom 14. März 2002 zurückgewie-sen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterhalt nach § 1615 l BGB aus Anlaß der Geburt eines Kindes. Der Beklagte ist Vater des am 15. Mai 2001 geborenen [X.] der Klä-gerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind in Höhe von 100 % des [X.] anerkannt. - 4 - Die Klägerin ist Mutter einer weiteren Tochter, die am 18. April 1997 [X.] wurde und von [X.] abstammt. Von dem Vater dieser Tochter begehrt sie ebenfalls Unterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB, und zwar über die Dauer von drei Jahren seit der Geburt des Kindes hinaus. Das [X.] (Az: 5 UF 262/04) hat diesen Rechtsstreit ausgesetzt und die Sache dem [X.] zur Entscheidung der Frage vorge-legt, ob die grundsätzlich dreijährige Befristung des Anspruchs auf Unterhalt aus Anlaß der Geburt mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Verfah-ren verbleiben dem Beklagten von seinen anrechenbaren monatlichen Er-werbseinkünften nach Abzug des Kindesunterhalts monatlich 1.211 •. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Unterhalts-rückstände sowie laufenden Unterhalt ab November 2001 in Höhe von monat-lich 128 • unter Anrechnung —zwischenzeitlich freiwillig gezahlter [X.] zu zahlen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil ab-geändert und den Beklagten verurteilt, höhere Unterhaltsrückstände sowie lau-fenden Unterhalt von zuletzt monatlich 211 • zu zahlen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin weitere Unterhaltsrückstände sowie laufenden Unterhalt ab November 2001 in Höhe von monatlich 291,44 •.

Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur [X.] an das Berufungsgericht. - 5 - [X.] Das Berufungsgericht hat der Klage nur in eingeschränktem Umfang stattgegeben, weil der Beklagte nach Abzug des gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vorrangig zu berücksichtigenden Kindesunterhalts und des [X.] angemessenen Selbstbehalts nur in diesem Umfang leistungsfähig sei. Ihm müsse im Rahmen seiner Unterhaltspflicht aus Anlaß der Geburt ge-mäß §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1603 Abs. 1 BGB der gleiche angemessene Selbstbehalt verbleiben, wie es im Rahmen einer Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern der Fall sei. Dieser belaufe sich für die [X.] bis Juni 2001 auf 1.800 DM, für die [X.] von Juli bis Dezember 2001 auf 1.960 DM und für die [X.] ab Januar 2002 auf 1.000 •. Daß dem Unterhaltsschuldner im Vergleich hierzu gegenüber dem Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur der geringere Selbstbehalt verbleibe, führe nicht zu einer gleichheitswidrigen Behandlung. Der geringere Selbstbehalt des getrennt lebenden oder geschie-denen Ehegatten sei durch ein besonderes Maß an Solidarität und Beistands-pflicht aus der früheren Ehe geboten. Zwar bedürfe ein nicht in der Ehe [X.] Kind gleichermaßen der Pflege und Erziehung wie ein Kind, das aus der Ehe seiner Eltern hervorgegangen sei. Das ändere aber nichts daran, daß die nicht verheiratete Mutter hinsichtlich der Sicherung ihres Unterhalts in einer an-deren Situation sei als die getrennt lebende oder geschiedene Mutter. Von der nicht verheirateten Mutter werde erwartet, daß sie die Betreuung des Kindes notfalls zu Lasten ihres eigenen Unterhaltsbedarfs sicherstelle, soweit im Rah-men ihres Unterhaltsanspruchs Bedarfslücken verblieben. - 6 - I[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Zwar unterliegt eine vom Tatrichter nach [X.] ge-troffene Entscheidung - wie hier über die Frage, ab wann der eigene angemes-sene Unterhalt des nach § 1615 l Abs. 2 BGB unterhaltspflichtigen [X.] [X.] wäre - nur in eingeschränktem Umfang der revisionsrechtlichen Über-prüfung. Eine solche ist aber dann eröffnet, wenn die tatrichterliche Entschei-dung den gesetzlich vorgegebenen Ermessensspielraum nicht ausschöpft oder gesetzlich vorgegebene Wertungen außer Betracht läßt (Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - [X.] - [X.] 109, 72, 88 = FamRZ 1990, 262, 266). Das ist hier schon deshalb der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetz-lich vorgeschriebene individuelle Billigkeitsabwägung durch den Hinweis auf einen einheitlichen Selbstbehalt für den Verwandtenunterhalt ersetzt hat, ohne dem besonderen Schutzzweck des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 BGB Rechnung zu tragen. Insoweit ist es verfehlt, sich auch dann an feste [X.] und Leitlinien zu halten, wenn andere Lebensverhältnisse zu beurteilen sind als diejenigen, auf die sie für den Regelfall abstellen (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - [X.] ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797). 2. Der Senat hat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - entschieden, daß auch der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen [X.] gegenüber dem Un-terhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nicht mit einem starren Betrag bemessen werden darf, sondern die besonderen Umstände des zu [X.] Falles zu berücksichtigen sind. Dabei hat der Tatrichter einen Selbst-behalt festzulegen, der jedenfalls nicht den notwendigen Selbstbehalt von ge-genwärtig 840 • unterschreitet. Andererseits muß im Mangelfall der [X.] 7 - halt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB regelmäßig hinter dem angemessenen Selbstbehalt, der gegenüber dem [X.] volljähriger Kinder gilt und gegenwärtig 1.000 • beträgt, zurückbleiben. Deswegen wird es nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter im Regelfall von einem etwa hälftig zwischen diesen beiden Beträgen liegenden Selbstbe-halt ausgeht (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - [X.] - m.w.N., zur [X.] bestimmt). II[X.] Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das [X.] den Berufungsantrag der Klägerin - gegebenenfalls nach Anhörung der Parteien - ergänzend auszulegen haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erster Instanz Prozeßkostenhilfe aus-drücklich auch für einen Unterhaltsantrag ohne zeitliche Begrenzung begehrt hatte, die ihr mit Beschluß vom 14. April 2002 rückwirkend bewilligt worden ist. Entsprechend erfassen sowohl der Berufungsantrag der Klägerin als auch der Beschluß des Berufungsgerichts vom 31. Oktober 2002 über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach ihrem Wortlaut den laufenden monatlichen Unter-halt ohne eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung auf die Dauer von drei Jah-ren seit der Geburt des Kindes. Das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, wenn es meint, der Antrag der Klägerin sei "wie im ersten Rechtszug auf die [X.] bis einschließlich Mai 2004 begrenzt". Allerdings sind bislang weder Umstände festgestellt noch sonst ersichtlich, die gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 [X.]. 2 BGB unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Kindes einen Wegfall der Unterhaltspflicht nach Ablauf von drei Jahren seit der Geburt als grob unbillig darstellen könnten. - 8 - Das Berufungsgericht wird weiter zu berücksichtigen haben, daß [X.] unterhaltspflichtige Väter nach der Rechtsprechung des Senats, die auch auf die vorliegende Fallgestaltung anzuwenden ist, für den Unterhaltsbedarf der Mutter regelmäßig anteilig haften (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - [X.] - FamRZ 1998, 541, 543 f.). Für mehrere nach § 1615 l Abs. 2 BGB unterhaltspflichtige Väter folgt dieses schon aus einer unmittelbaren An-wendung der §§ 1615 l Abs. 3 S. 1, 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Deswegen wird es den Ausgang des Verfahrens vor dem [X.] Hamm (5 UF 262/04) zu berücksichtigen haben, in dem die Klägerin Unterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB von dem Vater ihres am 18. April 1997 geborenen weiteren Kindes über die Vollendung dessen dritten Lebensjahres hinaus begehrt. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, den Unterhaltsanspruch für die ersten drei Jahre seit der Geburt des Kindes auf der Grundlage der nunmehr konkret feststehenden Einkünfte des Beklagten anstelle der bislang auf einer Prognose beruhenden anrechen-baren Einkünfte festzusetzen. Hahne [X.] [X.]

Wagenitz

Dose

Meta

XII ZR 26/03

15.12.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2004, Az. XII ZR 26/03 (REWIS RS 2004, 191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 191

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