Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2008, Az. XII ZR 109/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2780

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 16. Juli 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB §§ 1615 l Abs. 2, 1610, 1570 a) Die für die Höhe des [X.] nach § 1615 l Abs. 2, 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB relevante Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt sich auch dann, wenn er schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zusammen gelebt hat, aus den Einkünften, die er ohne die Geburt des Kindes hätte. Auch in einem solchen Fall ist nicht ein Quotenun-terhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschuldet. b) [X.] Gründe, die neben kindbezogenen Gründen für eine Verlän-gerung des [X.] nach § 1615 l Abs. 2 BGB sprechen [X.], kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern mit ihrem ge-meinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen ein evtl. Vertrauens-tatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen ist. c) Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in st[X.]tlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erzie-hung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde. [X.], Urteil vom 16. Juli 2008 - [X.]/05 - [X.] AG Düsseldorf - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2008 durch [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin zu 1 und die [X.]revision des [X.]n wird das Urteil des 2. [X.]s für Familiensachen des [X.] vom 23. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Unterhaltsansprüche der Klä-gerin zu 1 über die für die Monate Dezember 2003 und Januar 2004 jeweils rechtskräftig zugesprochenen 200 • hinaus regelt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten noch um Ansprüche der Klägerin zu 1 (im [X.]: Klägerin) auf Betreuungsunterhalt für die [X.] ab März 2003. 1 Die Klägerin und der [X.] hatten sich 1996 kennen gelernt, als die Klägerin von ihrem früheren Ehemann getrennt lebte und den am 1. März 1995 geborenen ehelichen [X.] versorgte. Vor der Geburt dieses Kindes hatte sie 2 - 3 - als Fernmeldetechnikerin monatlich 1.335 • erzielt. Wegen der Pflege und Er-ziehung des ehelichen Kindes erhielt sie von ihrem damaligen Ehemann Betreuungsunterhalt, dessen Höhe zwischen den Parteien streitig ist. 3 Als die Klägerin mit der gemeinsamen Tochter [X.] der Parteien schwan-ger war, zogen diese in eine gemeinsame Wohnung und vereinbarten, dass der inzwischen geschiedene Ehemann der Klägerin keinen Unterhalt mehr zahlen müsse, was ihm auch mitgeteilt wurde. Die Tochter [X.] wurde am 28. Dezember 1997 geboren. Die Klägerin war bereits wieder stundenweise berufstätig, als sie im Jahre 2000 erneut von dem [X.]n schwanger wurde. Sie trug das Kind trotz eines zunächst beabsichtigten Schwangerschaftsa[X.]ruchs aus, weil sie u.a. die psychischen Folgen eines Schwangerschaftsa[X.]ruchs fürchtete. Am 12. Januar 2001 wurde der gemeinsame [X.] geboren. Im Juni 2002 trenn-ten sich die Parteien innerhalb der gemeinsamen Wohnung. Auf Wunsch der Klägerin wurde die Beziehung im Dezember 2002 vollständig beendet, indem der [X.] auszog. Der [X.] ist seit August 1997 geschäftsführender Mitgesellschafter einer GmbH und bezieht ein Geschäftsführergehalt, das sich nach den Gesell-schafterbeschlüssen für die [X.] bis September 2002 auf monatlich 4.090 • (= jährlich 49.080 •) sowie für die [X.] von Oktober bis Dezember 2002 auf mo-natlich 3.290 • belief und für die [X.] ab Januar 2003 monatlich 3.300 • beträgt. Zusätzlich steht ihm ein Pkw zur Verfügung, den er jedenfalls bis August 2003 auch privat unentgeltlich nutzen durfte. Aus der Untervermietung einer Miet-wohnung erzielt der [X.] weitere Einnahmen. Seit dem Jahre 2003 betreibt er außerdem eine [X.]. 4 In der hier relevanten [X.] ab März 2003 zahlte der [X.] an die Klä-gerin neben dem Kindesunterhalt zunächst monatlichen Betreuungsunterhalt in 5 - 4 - Höhe von 200 •. Auf eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 26. August 2003 zahlte der [X.] für die [X.] von Juni 2003 bis Januar 2004 Betreuungsunterhalt in Höhe von monatlich 638 •. Seitdem zahlt er keinen [X.] mehr. 6 Seit Februar 2004 ist die Klägerin mit einem neuen Freund zusammen. Der [X.] ist seit dem 27. Oktober 2004 verheiratet. Die Parteien streiten darüber, ob sich das unterhaltsrelevante Gesamt-einkommen des [X.]n seit dem Jahre 2002 verringert hat, ob die Klägerin mit ihrem neuen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusam-men wohnt und ob und für welche Dauer ihr Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes hinaus zusteht. 7 Das Amtsgericht hat den [X.]n verurteilt, an die Klägerin für die [X.] von März bis November 2003 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 1.314 • und für die [X.] von Dezember 2003 bis Januar 2007 laufenden [X.] in Höhe von monatlich 638 • zu zahlen. Die Widerklage des [X.]n auf Rückzahlung eines Teils des auf Grund der einstweiligen Anordnung geleiste-ten Unterhalts hat es abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das [X.] das Urteil abgeändert und den [X.]n verurteilt, an die Klägerin einen Unterhaltsrückstand für die [X.] von März bis Juli 2003 in Höhe von insgesamt 2.669 • sowie laufenden Unterhalt für die [X.] ab August 2003 bis einschließlich Januar 2007 in unterschiedlicher Höhe, zuletzt in Höhe von monatlich 216 •, zu zahlen. Auch das Berufungsgericht hat die Unterhaltspflicht des [X.]n gegenüber der Klägerin auf die [X.] bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes begrenzt. Gegen diese 8 - 5 - Entscheidung richten sich die Revision der Klägerin und die unselbständige [X.] des [X.]n. Entscheidungsgründe: [X.] 9 Die Revision der Klägerin und die [X.]revision des [X.]n [X.] sich lediglich gegen die Entscheidung des [X.]s zum Betreu-ungsunterhalt der Klägerin. Beide Rechtsmittel sind begründet und führen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I[X.] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 1772 ver-öffentlicht ist, hat der Klage sowohl zur Höhe als auch zur Dauer des [X.] lediglich teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es folgen-des ausgeführt: 10 Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Höhe des - bis Januar 2004 dem Grunde nach unstreitigen - Unterhaltsanspruchs bemesse sich gemäß den §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB nach den [X.]sen der Klägerin im [X.]punkt vor der Geburt. Streitig sei allerdings, auf welchen [X.]punkt abzustellen sei, wenn die Kindesmutter zuvor für längere [X.] in eheähnlicher [X.] mit dem [X.] zusammengelebt und einen seinen Einkommensverhältnissen entsprechen-den Lebensstil geführt habe. Teilweise werde vertreten, der Vater müsse der 11 - 6 - Mutter lediglich die Kinderbetreuung durch Zahlung der Mindestunterhaltssätze der [X.] Tabelle ermöglichen, nicht aber Unterhalt nach den früheren gemeinsamen Verhältnissen leisten, da die eheähnliche [X.] keine Lebensstandardgarantie begründe. Nach anderer Auffassung sei entscheidend, ob die Mutter in einer eheähnlichen [X.] nachhaltig unterhalten [X.] sei und das [X.] mit dem Vater des Kindes die eigene Le-bensstellung entsprechend geprägt habe. In einem solchen Fall sei der Betreu-ungsunterhalt - wie beim Ehegattenunterhalt - nach [X.] des [X.] als Quotenunterhalt zu berechnen. Dieser letztgenannten Auffassung sei zu folgen. Es sei nicht sachgerecht, den angemessenen Bedarf der Klägerin auf der Grundlage der Einkünfte vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes oder sogar auf der Grundlage ihres früheren Einkommens zu bemessen. Eine solche [X.] sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Mutter eines nichtehe-lich geborenen Kindes infolge der durch die Geburt notwendigen Betreuung an der Beibehaltung ihres bis zu diesem [X.]punkt erzielten Einkommens gehindert sei. Notwendig sei also eine Kausalität zwischen dem Betreuungsbedarf des Kindes einerseits und den Einkommenseinbußen der Mutter andererseits, wie dies in § 1615 l Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich festgelegt sei. Davon könne hier schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil die Parteien zwei ge-meinsame Kinder hätten und im Rahmen der [X.] deswegen nicht auf den [X.]raum vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes abge-stellt werden könne, wie dies von den Parteien und dem Amtsgericht vertreten werde. [X.] aus der nichtehelichen [X.] mehrere Kinder hervor, könne für die Entstehung und die Dauer des Unterhaltsanspruchs nur die [X.] des letzten gemeinsamen Kindes maßgeblich sein. Auch dürfe der [X.] in solchen Fällen nicht auf einen Mindestbedarf begrenzt werden, da bei mehreren aus der Beziehung hervorgegangenen Kindern davon ausgegangen 12 - 7 - werden müsse, dass die Partner sich auf ein länger andauerndes [X.] eingestellt hätten mit der Folge, dass die Verhältnisse bei Geburt des letztgeborenen Kindes auch für die [X.]se der Mutter prägend [X.]. Dies führe im Umkehrschluss allerdings auch dazu, dass die Mutter Verän-derungen, insbesondere Einkommenseinbußen des [X.], ebenso mittragen müsse, wie sie dies bei einer Fortdauer des Zusammenlebens hätte tun müs-sen. Da der [X.] sein Einkommen nicht in ausreichender und nachvoll-ziehbarer Weise dargelegt habe, sei für die hier maßgebende [X.] ab März 2003 von seinen Einkünften als Geschäftsführer im Jahre 2002 sowie von den weiteren Einkünften gemäß dem für dieses Steuerjahr vorliegenden [X.]teuerbescheid auszugehen. Geringere Einkünfte seien nicht anzusetzen, obwohl der [X.] Gesellschafterbeschlüsse vorgelegt habe, wonach [X.] zu einem geringeren Einkommen aus seiner Geschäftsführertä-tigkeit geführt hätten, was auch durch den Einkommensteuerbescheid für das [X.] belegt sei. Denn abgesehen davon, dass der [X.] keine aktuelle Gehaltsbescheinigung vorgelegt habe, betreibe er unstreitig neben seiner Ge-schäftsführertätigkeit eine Internet-Agentur, deren Existenz er nicht offen gelegt habe und zu der nach wie vor jegliche Angaben und Belege fehlten. Weiter er-ziele der [X.] Einnahmen aus Vermietung, ohne dass er die Höhe [X.] belegt habe. Der Einkommensteuerbescheid für das [X.] weise solche Einnahmen nicht aus, obwohl der [X.] selbst einräume, jedenfalls in diesem Jahr solche Gewinne erzielt zu haben. Hinzu komme, dass der [X.] ausweislich seiner vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 über Einkünfte aus Kapitalvermögen verfüge, die er ebenfalls im [X.] des Verfahrens nicht freiwillig offenbart habe. Weil die Einkommenssituati-on des [X.]n für den maßgeblichen [X.]raum ab März 2003 in keiner Weise nachvollziehbar sei, müsse er sich an den für das [X.] festgestellten [X.] - 8 - nahmen festhalten lassen. Auch die im Jahre 2002 geflossene Tantieme für das [X.] müsse der [X.] sich anrechnen lassen, zumal er diesen Betrag nach seinem eigenen Vortrag als Darlehen an die Gesellschaft gegeben habe und ihm somit ein entsprechend werthaltiger Rückzahlungsanspruch zustehe. Die private Nutzung des dienstlich zur Verfügung stehenden Pkw sei auch für die [X.] ab August 2003 Einkommens erhöhend zu berücksichtigen. Denn er nutze dieses Fahrzeug auch privat und erlange somit einen geldwerten Vorteil. Der Wert dieses [X.] sei anhand der Kosten zu bemessen, die sonst für die Vorhaltung eines Mittelklassewagens aufzuwenden wären, also mit 200 • monatlich. Aus steuerlicher Sicht sei ihm dieser [X.] lediglich bis Juli 2003 zuzurechnen gewesen, so dass sich sein zu [X.] Einkommen für die Folgezeit entsprechend vermindere. An Vorsorgeaufwendungen sei von den Einkünften des [X.]n neben der Direktversicherung mit monatlich 153,39 • nicht die gesamte [X.] abzusetzen, sondern lediglich ein Anteil, der sich auf 19,5 % seines [X.] belaufe. Auch eine fünfprozentige Pauschale sei von den Einkünften des [X.]n nicht in Abzug zu bringen, da berufsbedingte Aufwendungen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH bereits bei der Gewinnermittlung berücksichtigt seien und regelmäßig von der Gesell-schaft getragen würden. Das sei hier umso mehr sachgerecht, als der [X.] auch nach dem unterbliebenen Abzug im amtsgerichtlichen Urteil nicht vorge-tragen habe, welche berufsbedingten Aufwendungen konkret vorhanden seien und nicht von der GmbH übernommen würden. Von dem so ermittelten Ein-kommen schulde der [X.] vorrangig Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder, und zwar für 2003 nach der 8. Einkommensgruppe und für die [X.] ab 2004 nach der 9. Einkommensgruppe der [X.] Tabelle. 14 - 9 - Der Klägerin seien fiktive Einkünfte in Form eines Unterhaltsanspruchs gegen ihren früheren Ehemann zuzurechnen, der wegen der fortdauernden Betreuung des ehelichen Kindes nach der Trennung von dem [X.]n wieder auflebe. Der Unterhaltsanspruch lebe jedenfalls dann wieder auf, wenn eine Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Lebenspartner, die [X.] eine objektive Unzumutbarkeit im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB (jetzt § 1579 Nr. 2 BGB) begründet habe, beendet sei. Anders sei die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn die Belastung durch eine wieder auflebende [X.]spflicht für den Unterhaltspflichtigen die Zumutbarkeitsgrenze überschreite. Dies sei bei Erziehung minderjähriger gemeinsamer Kinder regelmäßig nicht der Fall. Der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann lebe [X.] erst ab dem [X.]punkt wieder auf, ab dem der [X.] die Klägerin dar-auf verwiesen habe und sie dies ihrem früheren Ehemann habe mitteilen [X.] und müssen. Das sei erst für die [X.] ab Juni 2003 der Fall. Zur Höhe sei der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann durch den [X.]ssatz der [X.] Tabelle begrenzt. Dabei sei zu [X.], dass nur eines der drei von der Klägerin betreuten Kinder aus ihrer frühe-ren Ehe stamme. Der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann belaufe sich deswegen allenfalls auf 1/3 des [X.] der Klägerin. Die-ser Anspruch sei zusätzlich zu kürzen, weil die Klägerin im Hinblick auf das [X.] des ehelichen Kindes im Verhältnis zu ihrem früheren Ehemann zu einer Teilzeittätigkeit verpflichtet sei, die aber noch nicht das Ausmaß einer [X.] erreichen müsse. [X.] seien deswegen lediglich 2/3 des mit 1/3 des [X.] angesetzten Betrages, also (730 • : 3 = 243,33 • x 2 : 3 =) 162 •. 15 Der Vorteil, den der [X.] durch seine Heirat im Jahre 2004 steuerlich erlangt habe, sei bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nicht zu berücksichtigen, weil diese an dem Splittingvorteil des [X.]n nicht 16 - 10 - partizipieren dürfe. Das unterhaltsrelevante Einkommen sei deswegen fiktiv nach der [X.] zu ermitteln. Soweit von dem Einkommen des [X.]n vorab der Kindesunterhalt abzuziehen sei, sei dieser ebenfalls auf der Grundla-ge eines Einkommens nach der [X.] zu ermitteln. Dass der [X.] tatsächlich höheren Kindesunterhalt nach dem gegenwärtig erzielten Nettoein-kommen schulde, stehe dieser Berechnung nicht entgegen, da dies im [X.] zur Klägerin ohne Bedeutung sei. Für die [X.] ab Eheschließung des [X.]n reduziere sich der [X.]sanspruch der Klägerin erheblich, weil der [X.] ab dann seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig sei, der nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. vor-rangig Unterhalt zustehe. Eigene Einkünfte der Ehefrau des [X.]n seien nicht zu berücksichtigen, weil sie bislang trotz ausreichender Suche keinen Ar-beitsplatz gefunden habe. Ausgangspunkt für die Ermittlung dieses Unterhalts-anspruchs der Ehefrau des [X.]n sei dessen Nettoeinkommen, wovon der Ehefrau ein Anteil von 3/7 zustehe. Zwar gelte im Rahmen der bestehenden Ehe der [X.]. Weil seine neue Ehefrau den [X.]n [X.] in Kenntnis seiner bestehenden Unterhaltsverpflichtung geheiratet habe, sei es sachgerecht, auch bei der Ermittlung des [X.] den [X.] abzusetzen. Soweit der Ehefrau des [X.]n wegen der Versteuerung nach der Splittingtabelle und des sich daraus ergebenden höhe-ren Nettoeinkommens ein höherer Unterhaltsanspruch zustehe, sei dieser aus dem Splittingvorteil zu begleichen. Der Selbstbehalt des [X.]n sei nach der Rechtsprechung des [X.] mit einem Mittelwert zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt festzusetzen und belaufe sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für diese [X.] auf 920 • monatlich. 17 - 11 - Der Unterhaltsanspruch der Klägerin bestehe auch über die Vollendung des 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes (Januar 2004) hinaus bis zum vollen-deten 6. Lebensjahr fort. Dabei sei von der grundsätzlichen Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf 3 Jahre und einer Verlängerungsmöglichkeit für be-sondere Einzelfälle auszugehen. Diese Regelung sei nicht verfassungswidrig und verstoße insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 5 oder Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit der Unterhaltsanspruch der Kinder selbst betroffen sei, seien die nicht-ehelich geborenen Kinder schon durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 ([X.] I 1998, [X.]) gleichgestellt. Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs der Mutter wegen der Betreuung der beiden nichtehelich geborenen Kinder lie-ge schon kein Sachverhalt vor, der dem Betreuungsunterhalt nach geschiede-ner Ehe gemäß § 1570 BGB entspreche. Eine Ehe begründe ein besonderes Maß an Solidarität und Beistandspflicht; dessen seien sich die Ehegatten bei der Eheschließung regelmäßig auch bewusst. Im Rahmen einer Ehe werde ein Ausgleich [X.] Nachteile deswegen bewusst und gewollt sichergestellt. Ein entscheidender Unterschied zu dem hier relevanten Betreuungsunterhalt bei nichtehelicher Geburt liege darin, dass dieser Unterhaltsanspruch eine [X.] unbestimmter Sachverhalte erfasse und deswegen abstrakt ausgestaltet werden müsse, zumal eine gegenseitige Solidarität und Beistandspflicht nicht für alle Fälle unterstellt werden könne. Die Mutter des nichtehelich geborenen Kindes wisse deswegen, dass sie ab einem gewissen [X.]punkt selbst für den eigenen Unterhalt werde aufkommen müssen. Demgegenüber stehe die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des St[X.]tes, was eine weitreichendere nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertige. Die Ehe sei also Ausdruck einer gemeinsamen Lebensplanung, woraus das Recht folgen könne, ein gemeinsames Kind länger zu betreuen. Zwischen den Grundrechten auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und auf Gleichbehandlung nichtehelich [X.] (Art. 6 Abs. 5 GG) bestehe deswegen eine Wechselwirkung. 18 - 12 - Wie sich unter Hinweis auf die Situation in anderen [X.] und in den neuen Bundesländern aus der so genannten "[X.]" ergebe, müsse die Kinderbetreuung ab dem 3. Lebensjahr nicht zwingend durch die leiblichen [X.] erfolgen. Eine Berufstätigkeit von Müttern sei inzwischen gesellschaftlich weitestgehend akzeptiert. Dies gehe mit dem Rechtsanspruch auf einen Kin-dergartenplatz ab dem vollendeten 3. Lebensjahr einher. Der Rechtsauffassung des [X.]s [X.] und des [X.], wonach die (frühere) unterschiedliche Regelung des [X.] für die Mütter ehelich oder nichtehelich geborener Kinder verfassungswidrig sei, sei deswegen nicht zu folgen. Allerdings sei eine Vielzahl von Fällen denkbar, in denen eine Begren-zung des [X.] auf 3 Jahre grob unbillig sei. Durch die in § 1615 l Abs. 2 BGB geregelte Ausnahme sei in solchen Fällen aber eine Ver-längerung des Unterhaltsanspruchs der Mutter möglich. Eine Verlängerung des [X.] sei aus kindbezogenen Gründen, aber auch aus sonsti-gen, nicht allein kindbezogenen Aspekten möglich. Allerdings müsse stets be-achtet werden, dass diese Billigkeitsregelung Ausnahmecharakter habe und die unterhaltsberechtigte Mutter nicht einer betreuenden geschiedenen Ehefrau gleichzustellen sei. Wann der Unterhaltsanspruch der Mutter des nichtehelich geborenen Kindes aus Billigkeitsgründen zu verlängern sei, sei bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Über die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens deutlich gewordene Absicht hinaus, hierdurch insbesondere den Belangen behinderter Kinder Rechnung zu tragen, sei es sachgerecht, die Unterhaltsverpflichtung des [X.] jedenfalls dann zu verlän-gern, wenn die Eltern - wie hier - nicht nur über viele Jahre zusammengelebt und mehrere Kinder gezeugt hätten, sondern dies auch mitbestimmend für den Entschluss der Mutter gewesen sei, das Kind auszutragen. Hier habe der [X.] zudem das Versprechen abgegeben, für die gesamte Familie zu sorgen, 19 - 13 - was nur so zu verstehen sei, dass es im Hinblick auf die Notwendigkeit der [X.] abgegeben worden sei. Unabhängig davon sei eine Verlänge-rung des Unterhaltsanspruchs aber auch wegen des langjährigen [X.]s der Parteien und des Entschlusses geboten, mehrere Kinder miteinan-der zu haben und aufzuziehen. Eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf 3 Jahre sei schon deswegen grob unbillig, weil die Betreuung mehrerer Kinder einen deutlich größeren Aufwand erfordere als die Betreuung eines Einzelkin-des. Das Amtsgericht habe den Unterhaltsanspruch der Klägerin deswegen zu Recht bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten Kindes verlängert. Hingegen komme eine weitere Verlängerung des [X.] nicht in Betracht, weil der Klägerin ab diesem [X.]punkt eine volle Erwerbstätigkeit zu-mutbar sei. Das sei im Hinblick auf die Lebensumstände der Parteien und auch deswegen geboten, weil die Klägerin schon während des Zusammenlebens versucht habe, ihre Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Weil eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin durch Zu-sammenleben mit einem neuen Partner im Hinblick auf die Belange der minder-jährigen Kinder nicht in Betracht komme, sei eine Beweisaufnahme dazu ent-behrlich. Ob der Rechtsgedanke der Verletzung der nachehelichen Solidarität auch den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes beeinflussen könne, sei zudem zweifelhaft. 20 II[X.] Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten in wesentlichen Punkten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 21 - 14 - Schon die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin steht nicht in allen Punkten mit der Rechtsprechung des [X.]s im Einklang. Aber auch die Beschränkung des Unterhaltsanspruchs bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes hält den Angriffen der Re-vision unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und der zum 1. Januar 2008 in [X.] getretenen gesetzlichen Neuregelung des § 1615 l Abs. 2 BGB nicht stand. 22 1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht von einem Unterhaltsbedarf der Klägerin ausgegangen, den es aus den Einkünften des [X.]n abgeleitet hat. 23 a) Das Maß des nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten. Denn nach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils eines nichtehelich geborenen Kindes die Vorschriften über die [X.]spflicht zwischen Verwandten und somit auch § 1610 Abs. 1 BGB entspre-chend anzuwenden. Anders als beim Trennungs- oder dem nachehelichen [X.], bei dem der Bedarf von den ehelichen [X.]sen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) bestimmt wird, sind daher die wirtschaftlichen [X.] des unterhaltspflichtigen Elternteils für die [X.] grund-sätzlich nicht maßgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie sich die wirt-schaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils bis zur Geburt des Kindes entwickelt hatten. Dabei ist danach zu differenzieren, ob er über eigenes Einkommen verfügte, Unterhalt bezogen oder st[X.]tliche Hilfen - etwa in Form von Sozialhilfeleistungen - in Anspruch genommen hat. 24 [X.]) War der betreuende Elternteil bis zur Geburt des Kindes erwerbstä-tig, bemisst sich seine Lebensstellung nach seinem nachhaltig erzielten [X.] - 15 - kommen. Der Unterhaltsbedarf ist deshalb an diesem Einkommensniveau aus-zurichten, soweit dies nicht dazu führt, dass dem Unterhaltsberechtigten aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen insgesamt mehr zur Verfügung steht, als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt. Ist das der Fall, so ist der [X.]sbedarf zusätzlich durch den Grundsatz der Halbteilung beschränkt (Se-natsurteil vom 15. Dezember 2004 - [X.] ZR 121/03 - [X.], 442, 443 f.). [X.]) War der Unterhaltsberechtigte im [X.]punkt der Geburt des [X.] Kindes verheiratet oder geschieden und stand ihm ein [X.] gegen den (früheren) Ehegatten zu, ergibt sich der Unterhaltsbedarf aus der Lebensstellung in dieser familiären Situation. Der Unterhaltsanspruch ge-gen den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten richtet sich gemäß den §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB nach den (wandelbaren) ehelichen [X.] der (geschiedenen) Ehe. Dieser Anspruch auf Quotenunter-halt aus der früheren Ehe im [X.]punkt der Geburt des weiteren Kindes be-stimmt somit auch den Unterhaltsbedarf für den Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 BGB ([X.]surteil vom 17. Januar 2007 - [X.] ZR 104/03 - [X.], 1303, 1305). Allerdings ist der Unterhaltsbedarf der Mutter auch in solchen Fällen durch den Grundsatz der Halbteilung nach den Möglichkeiten des [X.] Elternteils beschränkt ([X.]surteil vom 15. Dezember 2004 - [X.] ZR 121/03 - [X.], 442, 443 f.). 26 cc) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestimmt sich die Lebensstellung der Klägerin und damit ihr Unterhaltsbedarf im Sinne des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gleichermaßen im Wege des [X.] nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem [X.]n. 27 - 16 - (1) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die maßgebliche Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils sich auch aus den wirtschaftlichen Verhältnissen während eines nichtehelichen [X.]s mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil ergeben kann. 28 29 Teilweise wird darauf abgestellt, ob die Mutter in der nichtehelichen [X.] nachhaltig unterhalten wurde und das Zusammenleben mit dem [X.] ihre Stellung aus wirtschaftlicher Sicht nachhaltig geprägt hat. In solchen Fällen soll sich der Bedarf der Mutter - wie beim Ehegattenunterhalt - als Quo-tenunterhalt aus dem vorhandenen Einkommen errechnen (so neben dem [X.] auch [X.], 1281 und [X.], 286, 288; vgl. auch [X.]/[X.], Das Unterhaltsrecht in der fami-lienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 7 [X.]. 27; [X.]/[X.], [X.] Familienrecht, 2. Aufl. § 10 [X.]. 53 ff.; [X.], Strategien im Unterhaltsrecht, § 4 [X.]. 35; [X.] FamRZ 2000, 781, 783; [X.]. 370). Nach anderer Auffassung kann auf die wirtschaftlichen Verhältnisse wäh-rend eines nichtehelichen Zusammenlebens schon deswegen nicht abgestellt werden, weil solche Unterstützungsleistungen vor Beginn des Anspruchs aus § 1615 l BGB als freiwillige Leistungen keine Lebensstandardgarantie begrün-den können (vgl. [X.] [7. Familiensenat] [X.], 87, 88; [X.] FamRZ 2004, 974; OLG [X.] FF 2000, 137, 138; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. [X.]. 4019). 30 (2) Der [X.] schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. 31 Die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten im Sinne der §§ 1615 l Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB richtet sich nicht allein nach den 32 - 17 - tatsächlichen Umständen, sondern setzt stets eine nachhaltig gesicherte [X.] voraus. Wenn die Eltern vor der Geburt ihres gemeinsamen Kindes in nicht-ehelicher [X.] zusammengelebt haben, beruht ein gemeinsamer Le-bensstandard regelmäßig noch auf freiwilligen Leistungen des besser verdie-nenden Lebenspartners (zur Behandlung von freiwilligen Leistungen im [X.]srecht vgl. [X.]/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 [X.]. 468 ff.). Denn ein Unterhaltsrechtsverhältnis entsteht nicht schon mit der Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, son-dern gemäß § 1615 l BGB erst aus Anlass der Geburt eines gemeinsamen [X.]. Weil der Lebenspartner seine Leistungen vor Beginn des Mutterschutzes für ein gemeinsames Kind deswegen jederzeit einstellen kann und das deut-sche Recht keine Unterhaltsansprüche außerhalb von Verwandtschaft und Ehe vorsieht, ist der in einer nichtehelichen [X.] erreichte Lebensstandard nicht ausreichend gesichert, um damit eine Lebensstellung im Sinne der §§ 1615 l Abs. 2 und 3, 1610 Abs. 1 BGB begründen zu können. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gilt auch dann nichts anderes, wenn aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Auch dann sind für einen späteren Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB die Verhältnisse bei [X.] des ersten Kindes maßgeblich. Denn diese Verhältnisse bestimmen [X.] als Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten die Höhe des [X.] während der Erziehung und Betreuung des ersten Kindes. Dieser [X.]sbedarf wiederum bestimmt als Lebensstellung des Unterhaltsberechtig-ten regelmäßig auch den Unterhaltsbedarf nach der Geburt eines weiteren [X.]. Denn einen Rechtsanspruch nach den gemeinsamen [X.]sen sieht der [X.] des § 1615 l Abs. 2 BGB aus gemeinsamer [X.]schaft auch für die [X.] des Zusammenlebens nicht vor. Der [X.] aus Anlass der Betreuung und Erziehung eines weiteren Kindes kann 33 - 18 - allenfalls dann auf einen höheren Unterhaltsbedarf gerichtet sein, wenn der betreuende Elternteil zwischenzeitlich, z.B. durch ein nachhaltig gesichertes höheres Einkommen, eine höhere Lebensstellung erworben hatte. 34 [X.]) Sollte die so ermittelte Lebensstellung der Klägerin im [X.]punkt der Geburt des Kindes zu einem Unterhaltsbedarf unterhalb des jeweils geltenden [X.]es führen, müsste das Berufungsgericht prüfen, ob von einem Mindestbedarf auszugehen wäre und ob ein solcher ggf. mit dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen pauschaliert werden könnte. Das [X.] hat die Höhe des für die Lebensstellung der Klägerin relevanten nachehelichen Unterhaltsanspruchs gegen ihren geschiedenen Ehemann zwar nicht festgestellt. Allerdings dürfte die Lebensstellung der Klägerin angesichts ihrer Unterhaltsansprüche im [X.]punkt der Geburt der gemeinsamen Kinder über dem [X.] liegen. Denn die Parteien hatten gegenüber dem [X.] klargestellt, dass von dem monatlichen Gesamtunterhalt in Höhe von 1.900 DM ein Anteil von 1.433,95 DM (= 733,17 •) auf den nachehelichen Betreuungsunterhalt und der Rest auf den Kindesunterhalt entfallen war. [X.] bei der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes überstieg der [X.] der Klägerin nach der aus ihrer früheren Ehe abgeleiteten Lebensstel-lung einen eventuellen Mindestunterhalt. Das wird sich auch in der Folgezeit nicht geändert haben, wenn die von dem nachehelichen Unterhaltsanspruch abgeleitete Lebensstellung sich etwa in der gleichen Weise entwickelt hat wie der am [X.] orientierte notwendige Selbstbehalt eines nicht Erwerbs-tätigen, der derzeit 770 • beträgt (vgl. die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der [X.]e Beilage zu Heft 17/2008 der [X.] jeweils unter Ziff. 21.2). (1) Allerdings wird auch die Frage, ob für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB generell von einem Mindestbedarf ausgegangen werden kann, in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht einheitlich beantwortet. 35 - 19 - Teilweise wird dies mit der Begründung abgelehnt, die nichteheliche Mut-ter sei sonst besser gestellt als die eheliche Mutter, die nach der Rechtspre-chung des [X.]s keinen pauschalen Mindestbedarf verlangen könne ([X.] FamRZ 2001, 1322; [X.], 286, 288). 36 37 Überwiegend wird allerdings die Auffassung vertreten, für den [X.]sanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB sei jedenfalls von einem [X.] in Höhe des notwendigen Selbstbehalts [X.], da der angemessene Unterhalt im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB das Existenzminimum nicht unterschreiten könne ([X.] [X.] 2004, 523; vgl. auch [X.]/[X.], Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. § 7 [X.]. 27; [X.]/[X.], [X.] [X.] Familien-recht, 2. Aufl., § 10 [X.]. 50 und 59; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. [X.]. 4016; [X.]/[X.]/[X.], Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. [X.]. 215; [X.], Unterhalts-rechtsänderungsgesetz [X.]. 370). (2) Der [X.] konnte diese Rechtsfrage bislang dahin stehen lassen. Lediglich für Fälle, in denen sich der Unterhaltsbedarf nach der Lebensstellung im [X.]punkt der Geburt aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen früheren Ehegatten ableitet, hat er - wie bislang beim Ehegattenunterhalt - einen [X.] abgelehnt (vgl. [X.]surteil vom 17. Januar 2007 - [X.] ZR 104/03 - [X.], 1303, 1304 f.). Ob daran festzuhalten ist, bedarf hier keiner Ent-scheidung. 38 Der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB soll allerdings eine Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes in den ersten Lebensjah-ren ermöglichen. Dass der betreuende Elternteil daran nicht durch eine [X.] gehindert sein soll, könnte dafür sprechen, den Unterhaltsbedarf 39 - 20 - mit einem Betrag zu bemessen, der nicht unter dem [X.] liegt und ihm deswegen nicht zwingend eine Erwerbstätigkeit abverlangt. 40 In Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Elternteil vor der Geburt des Kindes Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, dürfte dessen Lebensstellung nicht mit Null anzusetzen sein, weil sonst für solche Eltern ein [X.] nach § 1615 l Abs. 2 BGB von vornherein ausgeschlossen wäre. Die Lebensstellung könnte sich vielmehr aus der Höhe der gezahlten Sozialhilfe ergeben, weil Einkünfte in dieser Höhe nach den §§ 8 ff. SGB [X.] gesetzlich garantiert sind, und könnte dann etwa in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines nicht Erwerbstätigen pauschaliert werden. Dann könnte aber auch einiges dafür sprechen, Unterhaltsberechtigten mit geringen Einkünften ebenfalls einen solchen Mindestbedarf in Höhe des [X.]es zuzubilligen, weil ihr [X.] nicht geringer sein kann als der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten ohne eigene Einkünfte. Dies könnte es wiederum folgerichtig erscheinen lassen, die-sen Gesichtspunkt auch auf eine aus nachehelichen Unterhaltsleistungen abge-leitete Lebensstellung zu erstrecken, wie es der gegenwärtigen Rechtspre-chung des [X.]s entspricht. Auch der Schutz der minderjährigen Kinder dürfte inzwischen nicht mehr gegen einen Mindestbedarf der Eltern sprechen. Denn einerseits steht seit der gesetzlichen Neuregelung durch das [X.] auch den minderjährigen Kindern nach § 1612 a BGB ein Mindestunterhalt zu, der jetzt nach § 1609 Nr. 1 BGB gegenüber allen anderen Unterhaltsansprüchen vorrangig ist. Andererseits hatte der [X.] schon in seiner Rechtsprechung zum früheren Unterhaltsrecht im Rahmen der für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 gebotenen Mangelfallberechnung einen Einsatzbetrag gewählt, der dem notwendigen Selbstbehalt entspricht ([X.]surteil vom 22. Januar 2003 - [X.] ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.). 41 - 21 - Der Grundsatz der Halbteilung dürfte ebenfalls nicht gegen einen sol-chen Mindestbedarf sprechen. Denn auch dem Unterhaltspflichtigen bleibt re-gelmäßig ein Selbstbehalt von seinen eigenen Einkünften, dessen Höhe zwar von der Art seiner Unterhaltspflicht abhängig ist, der den nur geringfügig über dem [X.] pauschalierten Mindestbedarf aber nicht unterschreitet (Se-natsurteile vom 9. Januar 2008 - [X.] ZR 170/05 - [X.], 594, 596 f. und [X.] 166, 351, 356 = [X.], 683, 684). 42 Schließlich dürfte das Argument, dass der betreuende Elternteil eines nichtehelich geborenen Kindes nicht besser gestellt werden dürfe als der betreuende Elternteil eines ehelich geborenen Kindes, lediglich gegen eine Un-gleichbehandlung, nicht aber gegen einen Mindestbedarf als solchen sprechen. Denn wenn beim Ehegattenunterhalt ein Mindestbedarf in Betracht käme, [X.] dieses vergleichende Argument auch nicht gegen einen Mindestbedarf der Mutter eines nichtehelichen Kindes sprechen. 43 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht aber berücksichtigt, dass der Klä-gerin nach dem bis Ende 2007 geltenden Unterhaltsrecht (§ 36 Nr. 7 EGZPO) wegen der Pflege und Erziehung des ehelichen Kindes auch ein [X.] nach § 1570 BGB gegen ihren geschiedenen Ehemann zustand. 44 a) Steht einem geschiedenen Ehegatten wegen der Betreuung eines ehelichen Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu und geht im [X.] daran aus einer nichtehelichen Beziehung ein weiteres Kind hervor, haftet der andere Elternteil des später nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s anteilig ne-ben dem geschiedenen Ehegatten ([X.]surteile vom 21. Januar 1998 - [X.] ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543 f., vom 15. Dezember 2004 - [X.] ZR 26/03 - [X.], 357, 358 und vom 17. Januar 2007 - [X.] ZR 104/03 - [X.] - 22 - 2007, 1303, 1305; zum umgekehrten Fall einer späteren Heirat nach Geburt eines nichtehelich geborenen Kindes vgl. [X.]surteil [X.] 161, 124, 132 f. = [X.], 347, 349). Dieser Unterhaltsanspruch vermindert somit die [X.] der Klägerin und damit ihren Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den [X.]n, er schließt den Anspruch aber nicht vollständig aus. b) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann [X.] der Lebensgemeinschaft mit dem [X.]n nicht auf Dauer untergegan-gen war. Zwar war dieser nacheheliche Unterhaltsanspruch wegen der Auf-nahme der neuen Lebensgemeinschaft zunächst nach § 1579 Nr. 2 BGB (= § 1579 Nr. 7 BGB a.F.) verwirkt, weil die Klägerin sodann in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebte. Mit Auflösung dieser Lebensgemeinschaft ist der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung des ehelich geborenen Kindes aber [X.] aufgelebt. 46 Nach § 1586a Abs. 1 BGB lebt selbst der infolge einer späteren Heirat erloschene Betreuungsunterhalt wieder auf, wenn die neue Ehe aufgelöst wird und der Unterhaltsberechtigte nach wie vor ein Kind aus der früheren Ehe pflegt oder erzieht. Erst recht muss der ursprüngliche nacheheliche [X.] auch dann wieder aufleben, wenn er nicht wegen einer Wiederheirat nach § 1586 Abs. 1 BGB erloschen, sondern wegen einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt war. 47 cc) Bei der Bemessung der anteiligen Haftung der verschiedenen Väter in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB führt der Maß-stab der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in einer Vielzahl der Fälle zu angemessenen Lösungen. Die Anknüpfung an diesen eher [X.] - 23 - matischen Maßstab ist allerdings nicht in allen Fällen der Betreuung von [X.] aus verschiedenen Verbindungen zwingend. Da § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB allerdings nur entsprechend anwendbar ist, lässt dies auch Raum für eine Berücksichtigung anderer Umstände, insbe-sondere der Anzahl, des Alters, der Entwicklung und der [X.]. So kann - wie hier - im Einzelfall von Bedeutung sein, dass die Mutter durch die vermehrte Betreuungsbedürftigkeit eines jüngeren Kindes von jeglicher Erwerbstätigkeit abgehalten wird, obwohl das fortgeschrit-tene Alter eines anderen Kindes an sich eine teilweise Erwerbstätigkeit erlau-ben würde. Eine schematische Aufteilung der Haftungsquote nach den [X.] Einkommens- und Vermögensverhältnissen des geschiedenen Ehemannes und des [X.] wäre dann unbefriedigend. Der Erzeuger des vermehrt betreu-ungsbedürftigen Kindes muss dann in entsprechend höherem Umfang, [X.] auch allein, zum Unterhalt für die Mutter herangezogen werden (Se-natsurteile vom 21. Januar 1998 - [X.] ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 544 und vom 17. Januar 2007 - [X.] ZR 104/03 - [X.], 1303, 1305). Für die Ermittlung der [X.] sind danach - im Gegensatz zu der vom [X.] gewählten abstrakten Methode - zunächst die [X.] und Vermögensverhältnisse beider anteilig haftenden Väter zu be-rücksichtigen. Im [X.] daran kann der Haftungsanteil des [X.]n nach den Umständen des Einzelfalles - hier nach der Anzahl und dem Alter der [X.] Kinder - nach oben oder nach unten korrigiert werden (vgl. [X.]surteil vom 17. Januar 2007 - [X.] ZR 104/03 - [X.], 1303, 1305). 49 3. Im Ausgangspunkt zu Recht ist das Berufungsgericht davon [X.], dass die neue Partnerschaft der Klägerin ihren Unterhaltsanspruch gegen den [X.]n (noch) nicht notwendig zu Fall bringt. 50 - 24 - a) Es kann dahin stehen, ob sich eine Verwirkung des [X.] der Klägerin wegen Betreuung der nichtehelich geborenen Kinder gemäß §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1611 BGB nach den Vorschriften über den Verwand-tenunterhalt richtet oder ob wegen der großen Nähe zum nachehelichen Betreuungsunterhalt in entsprechender Anwendung des § 1579 BGB das nach-eheliche Verwirkungsrecht anwendbar ist. Denn die Voraussetzungen einer Verwirkung nach § 1611 BGB liegen unzweifelhaft ebenso wenig vor, wie die Voraussetzungen des auf eine nacheheliche Solidarität abstellenden § 1579 Nr. 7 BGB (vgl. insoweit [X.]surteil vom 16. April 2008 - [X.] ZR 7/05 - [X.], 1414, 1416 f.). 51 Hier käme allenfalls eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der [X.] in entsprechender Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB in Betracht. Diese Vorschrift setzt aber eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft der Klägerin voraus, was im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] noch nicht der Fall war. Zudem steht einer Verwirkung des [X.] auch eine Betreuungsbedürftigkeit der beiden gemeinsamen - 1997 bzw. 2001 geborenen - minderjährigen Kinder entgegen. 52 b) Das Berufungsgericht hätte der Behauptung des [X.]n, die [X.] unterhalte mit ihrem neuen Freund eine [X.], allerdings aus einem anderen Grund nachgehen müssen. Nach ständiger Rechtspre-chung des [X.]s muss sich der Unterhaltsberechtigte den Wert von [X.] anrechnen lassen, die er einem neuen Lebenspartner erbringt ([X.]surteil vom 5. Mai 2004 - [X.] ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173 f.). Sofern die Klägerin einem neuen Lebenspartner also den Haushalt führt und dieser in der Lage ist, ihr dafür ein Entgelt zu zahlen, müsste sie sich dieses ggf. auch fiktiv als eigenes Einkommen anrechnen lassen, was ihre Unterhaltsbedürftig-keit herabsetzen würde. 53 - 25 - 4. Das insbesondere für die Leistungsfähigkeit relevante Einkommen des [X.]n hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht vollständig rechtsbeden-kenfrei festgestellt. 54 55 a) Aus Rechtsgründen ist allerdings nicht zu beanstanden, dass das [X.] für die Bemessung der Leistungsfähigkeit des [X.]n auf dessen im Jahre 2002 erzielte Einkünfte abgestellt hat. Zwar bemisst sich ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich nach den rele-vanten Einkünften in dem betreffenden [X.], hier also in der [X.] seit März 2003. Rückständiger Unterhalt bis zum [X.]punkt der letzten mündli-chen Verhandlung in der Tatsacheninstanz am 2. Mai 2005 konnte deswegen grundsätzlich nach den bis zu diesem [X.]punkt tatsächlich vorhandenen [X.] bemessen werden. Erst hinsichtlich des laufenden künftigen Unterhalts war auf eine Prognose abzustellen, die sich an einem zuvor nachhaltig erzielten Einkommen orientiert. 56 Gleichwohl durfte das Berufungsgericht hier für den gesamten [X.]sanspruch der Klägerin auf das feststehende Einkommen des [X.]n im Jahre 2002 abstellen. Denn der [X.] trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit, der er für die Folgezeit nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen ist. Aber selbst soweit sich das Einkommen des [X.] - über den [X.] - begrenzend auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin auswirken würde, ergäbe sich für die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin keine andere Beurteilung (allgemein zur Darlegungs- und Beweis-last vgl. [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 6 [X.]. 700 ff.). Nachdem das Einkommen des [X.]n im Jahre 2002 feststand, hätte dieser einen Rückgang seiner [X.] [X.] schlüssig vortragen müssen. Steht nämlich ein unterhaltsrelevantes [X.] - 26 - kommen für einen bestimmten [X.]abschnitt zur Überzeugung des Gerichts fest, obliegt es der Prozesspartei nicht nur, einen Rückgang der [X.] schlüssig vorzutragen. Sie muss auch den Grund für einen Einkommensrück-gang substantiiert vortragen und notfalls beweisen. Das ist hier insbesondere deswegen geboten, weil der [X.] nur einen weiteren Mitgesellschafter hat und die Gewinne im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung des [X.]n erheblich zurückgegangen sein sollen. Dem ist der [X.] entgegen seinen Angriffen in der [X.]revision nicht in der erforderlichen Weise nachge-kommen, weil sich sein Vortrag auf einzelne Einkommensteile beschränkt und andere Einkommensarten übergeht. [X.]) Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des [X.]n von dessen Einkünften als Geschäftsführer [X.]. Die streitige Frage, ob er daneben gewinnabhängige Tantiemen oder sonstige Gesellschaftergewinne erzielt hat, musste das Gericht offen lassen, weil der [X.] bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die [X.] für die [X.] ab 2003 nicht vorgelegt hatte (vgl. [X.]surteil vom 5. Mai 2004 - [X.] ZR 15/03 - FamRZ 2004, 1179, 1180). 58 [X.]) Auch die Einkünfte aus seiner Internet-Agentur hat der [X.] nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Die Vorlage der vorläufigen Einnahme-Überschussrechnung für das [X.] genügt dem nicht. Auch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das [X.] mit den darin enthaltenen Einkünften aus [X.] in Höhe von 422 • ermöglicht es nicht, die Ge-winne aus der Internet-Agentur in diesem Jahr nachzuprüfen und festzustellen. Denn Steuerbescheide sind für die Höhe des zugrunde liegenden Einkommens regelmäßig lediglich im Zusammenhang mit der entsprechenden Steuererklä-rung nachvollziehbar und auf die unterhaltsrechtliche Relevanz prüfbar (vgl. 59 - 27 - insoweit [X.]/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 [X.]. 680). 60 cc) Gleiches gilt für die zu berücksichtigenden Einnahmen des [X.]n aus der Untervermietung zweier Wohnungen, von denen er inzwischen eine selbst nutzt. Soweit der [X.] insoweit einen negativen Saldo errechnet hat, bezieht dieser sich auf die [X.] von Mai 2000 bis April 2003 und ist dadurch [X.], dass die Wohnungen zeitweise leer standen. Für die hier relevante [X.] ab März 2003 war die Erdgeschosswohnung allerdings für monatlich 306,78 • untervermietet, während der [X.] selbst monatlich lediglich 210 • Mietkosten aufwenden musste. Die Differenz in Höhe von 96,78 • dürfte [X.] als weiterer Gewinn zu berücksichtigen sein, was auch gegen eine Re-duzierung des Gesamteinkommens spricht. [X.]) Auch seine Einkünfte aus Kapitalvermögen hat der [X.] nicht hinreichend dargelegt. Zwar ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das [X.] ein Einkommen aus Kapitalvermögen in Höhe von 386 • und aus dem Einkommensteuerbescheid für das [X.] ein solches in Höhe von 366 •, jeweils abzüglich einer Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 •. Auch diese Einkünfte sind allerdings allein anhand der Einkommensteuerbe-scheide schon angesichts möglicher Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens nicht nachprüfbar und deswegen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. 61 b) Auf der Grundlage der festgestellten Einkünfte im Jahre 2002 hat das Berufungsgericht das unterhaltsrelevante Einkommen des [X.]n gleichwohl nicht vollständig rechtsbedenkenfrei ermittelt. 62 [X.]) Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des [X.]n zunächst von seinem steuerpflichtigen [X.] im Jahre 2002 abzüglich eines [X.] für das zur Verfügung 63 - 28 - stehende [X.]fahrzeug und zuzüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus-gegangen. Weil es das Nettoeinkommen des [X.]n auf der Grundlage die-ser Einkünfte errechnet hat, ist es konsequent, diesem Nettoeinkommen die Differenz zwischen dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen und dem Bruttoge-samteinkommen, die dem [X.]n ebenfalls als Einkommen zur Verfügung steht, hinzuzurechnen. Soweit die [X.]revision darauf verweist, dass sich die Differenz zwischen dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen und dem Brut-togesamteinkommen aus den [X.] (monat-lich 445,21 •) und der Lebensversicherung (monatlich 613,55 •) ergibt, kann dies keine andere Beurteilung rechtfertigen. Diese Beträge stehen dem [X.] zwar als Altersvorsorge nicht zur Verfügung. Den Höchstbetrag der zulässi-gen Altersvorsorge hat das Berufungsgericht allerdings an anderer Stelle [X.] abgesetzt. Gegen die Berechnung des [X.]s, die eine doppel-te Kürzung um diese Beträge vermeidet, bestehen deswegen aus [X.] Sicht keine Bedenken. [X.]) Auch soweit das Berufungsgericht dem [X.]n einen monatlichen Vorteil für die private Nutzung des dienstlich zur Verfügung stehenden Pkw in Höhe von 200 • hinzugerechnet hat, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Jedenfalls für die [X.] bis Juli 2003 stand der Pkw dem [X.]n auch für pri-vate Zwecke unentgeltlich zur Verfügung. Aus der Abrechnung der Geschäfts-führerbezüge im [X.] ergibt sich, dass dem [X.]n insoweit ein zu ver-steuernder Nutzungswert in Höhe von monatlich 403,61 • brutto als Einkom-men zugerechnet wurde. Soweit der Nutzungsvorteil schließlich von dem er-rechneten Nettoeinkommen abgesetzt wurde, was zu einer Reduzierung des [X.] führt, ist dies allein darauf zurückzuführen, dass die Fahrzeugnutzung dem [X.]n als Sachwert zur Verfügung stand und ihm deswegen nicht zusätzlich monetär ausgezahlt werden konnte. 64 - 29 - Zutreffend weist die [X.]revision zwar darauf hin, dass der [X.] ausweislich der vorgelegten Abrechnungen für die private Nutzung des Pkw ab August 2003 ein Kilometergeld in Höhe von 0,30 • zahlen musste. Im [X.] auf die Höhe dieses [X.], der dem Satz des § 5 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entspricht, verbliebe dem [X.]n insoweit entgegen den Ausführun-gen des Berufungsgerichts auch kein anteiliger Steuer- oder Versicherungsvor-teil. Denn der Kilometersatz von 0,30 • deckt neben den Benzinkosten auch die weiteren Kosten der Fahrzeugnutzung ab. 65 Gleichwohl kann der spätere Wegfall des [X.] einer Berück-sichtigung des noch im Jahre 2002 vorhandenen [X.] schon [X.] nicht entgegenstehen, weil der [X.] - wie ausgeführt - für die unter-haltsrelevante Folgezeit keine sonstige Reduzierung seiner [X.] nachgewiesen hat. 66 cc) Soweit das Berufungsgericht die Altersvorsorge des [X.]n durch Zahlung einer Lebensversicherungsprämie auf den Beitragssatz der [X.] für sein Geschäftsführergehalt begrenzt hat, ent-spricht dies nicht in jeder Hinsicht der Rechtsprechung des [X.]s. Der [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung, der sich ab 2003 auf 19,5 % des Bruttoeinkommens belief und seit 2007 19,9 % beträgt, sichert rentenversi-cherungspflichtigen Arbeitnehmern eine Grundversorgung. Dem entspricht es, wenn es der [X.] nicht rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten und Selbständigen zubilligt, einen Anteil von rund 20 % des Bruttoeinkommens für die primäre Altersvorsorge einzusetzen (vgl. [X.]surteile vom 23. November 2005 - [X.] ZR 51/03 - [X.], 387, 389 und vom 19. Februar 2003 - [X.] ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 863). 67 - 30 - Allerdings hat der [X.] inzwischen in ständiger Rechtsprechung bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens für eine - über die primäre Altersversorgung hinausgehende - zusätzliche Altersvorsorge akzeptiert ([X.]surteile [X.] 171, 206, 216 = [X.], 793, 795 und [X.] 163, 84, 97 ff. = [X.], 1817, 1821 f.). Jedenfalls die Summe dieser primären und zusätzlichen Altersvorsorge, also 24 % des Bruttoeinkommens, darf der [X.] nach der Rechtsprechung des [X.]s vorab für seine Altersvorsorge aufwenden. Zwar hat das Berufungsgericht neben den (auf 19,5 % begrenzten) Beiträgen für die Lebensversicherung des [X.]n weitere Beiträge zu einer [X.] mit monatlich 153,39 • abgesetzt. Auch die Summe dieser vom Oberlan-desgericht akzeptierten Vorsorgeaufwendungen liegt jedoch unter dem [X.] der nach der Rechtsprechung des [X.]s zu berücksichtigenden zusätz-lichen Altersvorsorge. 68 [X.]) Zu Recht ist das Berufungsgericht bei der Ermittlung des unterhalts-relevanten Einkommens des [X.]n auch für die [X.] ab 2004 (Eheschlie-ßung) fiktiv von einer Steuerpflicht nach der [X.] ausgegangen. 69 (1) Mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 hat das [X.] entschieden, dass steuerliche Vorteile, die der neuen Ehe eines geschie-denen Unterhaltspflichtigen durch das Ehegattensplitting erwachsen, von [X.] wegen nicht schon in der früheren Ehe angelegt sind und deswegen die [X.]se dieser Ehe auch nicht bestimmt haben. Denn diese steuerlichen Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG durch das Gesetz allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, [X.] ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und der geschiedenen Ehe zugeordnet werden ([X.] 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823). Dem ist der [X.] inzwischen gefolgt. Danach ist für den Ehegattenunterhalt bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines wiederverheirateten 70 - 31 - Unterhaltspflichtigen ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Be-tracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der [X.] vorzunehmen ([X.]surteil [X.] 163, 84, 90 f. = [X.], 1817, 1819). 71 Gleiches gilt für den Unterhaltsanspruch der Klägerin aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB. Denn auch insoweit muss der Splittingvorteil der neuen Ehe verbleiben und kann deswegen nicht zugleich bei der Bemessung der [X.] des [X.]n gegenüber der Mutter der nichtehelich geborenen Kinder berücksichtigt werden. (2) Ob an dieser Rechtsprechung auch für die [X.] nach Inkrafttreten des [X.] zum 1. Januar 2008 generell festzuhalten ist, obwohl in § 1609 Nr. 2 BGB der Betreuungsunterhalt der darin genannten [X.]sberechtigten jetzt gleichrangig ausgestaltet ist und dem Splittingvorteil der neuen Ehe nach den §§ 26, 32 a Abs. 5 EStG wegen der [X.] an einen geschiedenen Ehegatten der [X.] nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder wegen Unterhaltszahlungen nach § 1615 l Abs. 2 BGB der Steuervorteil nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG gegenüberstehen, kann hier da-hinstehen. Denn aus der Ehe des [X.]n sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bislang keine Kinder hervorgegangen, so dass die Klägerin nach der Neuregelung in § 1609 Nr. 2 und 3 BGB hier der Ehefrau des [X.] vorgeht. Jedenfalls in solchen Fällen muss es bei der Rechtsprechung des [X.]s zum Splittingvorteil verbleiben. 72 ee) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Unrecht eine Berücksichti-gung berufsbedingter Aufwendungen mit der allgemeinen Begründung [X.], solche Kosten würden bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH bereits im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt. Demgegenüber hatte der [X.] sich auf berufsbedingte Aufwendungen berufen, die ihm als 73 - 32 - Geschäftsführer nicht erstattet würden. Entsprechend sind in den Einkommens-teuerbescheiden für die Jahre 2002 und 2003 im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt worden. Auch dies zeigt, dass der [X.] in seiner Funktion als Geschäftsführer neben den berücksichtigten Einkünften keinen Aufwendungsersatz erhält. Die steuerrechtliche Berücksichtigung führt [X.] nur zu einem anteiligen und nicht zu einem vollständigen Ausgleich die-ser Aufwendungen. Die Begründung des Berufungsgerichts, wonach berufsbedingte Auf-wendungen bereits bei der Einkommensermittlung berücksichtigt sind, trägt hier jedenfalls nicht für das Geschäftsführergehalt des [X.]n. Selbst wenn diese Erwägungen regelmäßig für die Bemessung unterhaltsrelevanter Einkünfte Selbständiger gelten sollten, könnte dies eine Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen hier nicht ausschließen, zumal das Berufungsgericht lediglich auf das Geschäftsführergehalt und nicht auf eventuelle weitere Einkünfte des [X.]n als Gesellschafter abgestellt hat. 74 5. Wiederum zu Recht hat das Berufungsgericht die Unterhaltsansprüche der vorrangigen gemeinsamen Kinder (§ 1609 Nr. 1 BGB bzw. für die [X.] bis Ende 2007 § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. i.V.m. § 36 Nr. 7 EGZPO) nur in dem Umfang abgesetzt, in dem sie sich ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe ergeben würden. 75 Zwar schuldet der [X.] seinen beiden Kindern Barunterhalt auf der Grundlage seiner tatsächlich erzielten Einkünfte ([X.]surteil [X.] 163, 84, 101 f. = [X.], 1817, 1822). Denn das Maß des den Kindern geschulde-ten Unterhalts richtet sich gemäß § 1610 BGB nicht nach den Lebensverhält-nissen der Klägerin als ihrer Mutter, sondern nach ihrer eigenen [X.] - lung. Diese Lebensstellung leiten die Kinder regelmäßig aus der gegenwärtigen Lebenssituation des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab ([X.]surteil vom 15. Februar 2006 - [X.] ZR 4/04 - [X.], 612). Auf die [X.] hat das Berufungsgericht den [X.]n deswegen zu Unterhalts-leistungen nach den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des [X.]n verurteilt. Dieser - höhere - Unterhaltsanspruch der Kinder wäre dann aber auch von dem höheren tatsächlich erzielten Einkommen des [X.]n abzusetzen. Weil sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin allerdings auf der Grundlage ei-nes - ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe geringeren - fiktiven [X.] bemisst, darf dieser nicht zusätzlich durch die Berücksichtigung des [X.] Kindesunterhalts reduziert werden. Von dem fiktiv ermittelten Nettoein-kommen nach der [X.] ist deswegen auch nur ein entsprechend gerin-gerer Kindesunterhalt abzusetzen ([X.]surteil vom 23. Mai 2007 - [X.] ZR 245/04 - [X.], 1232, 1235). 77 6. Auch die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin auf die [X.] bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes hält den Angriffen der Revision weder für die bis zum 31. Dezember 2007 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche nach dem darauf anwendbaren alten Recht (§ 36 Nr. 7 EGZPO) noch für die danach fällig gewordenen [X.] nach neuem Recht stand. 78 a) Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes über die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein [X.] gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB besteht die Unterhaltspflicht für mindestens drei Jahre nach der 79 - 34 - Geburt des Kindes. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die [X.] Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1615 l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB in der Fassung des zum 1. Januar 2008 in [X.] getretenen [X.]es). 80 Lediglich für Unterhaltsansprüche, die bereits vor dem 1. Januar 2008 fällig waren, bleibt nach § 36 Nr. 7 EGZPO das frühere Recht, hier also § 1615 l Abs. 2 BGB a.F., anwendbar. Danach verlängert sich die Unterhaltspflicht über die Mindestdauer von drei Jahren hinaus, sofern es insbesondere unter Be-rücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen [X.] nach Ablauf dieser Frist zu versagen. Allerdings schied nach der Recht-sprechung des [X.]s schon für das frühere Recht von [X.] wegen eine restriktive Auslegung der Verlängerungsmöglichkeit aus ([X.]surteil [X.] 168, 245, 250 ff. = [X.], 1362, 1363 ff.). b) Bei der Auslegung der in beiden Fassungen des Gesetzes geregelten Möglichkeit zur Verlängerung des [X.] aus Billigkeitsgründen über die Dauer von drei Jahren hinaus sind einerseits die verfassungsrechtli-chen Grundlagen der Regelung zu beachten und andererseits auf eine histori-sche, teleologische und systematische Auslegung abzustellen. 81 [X.]) Mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1615 l Abs. 2 BGB sind der Betreuungsunterhalt der nicht verheirateten Mutter und der nacheheliche Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) einander weitgehend angeglichen worden. 82 Ursprünglich sah das Gesetz für die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes lediglich einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Entbindung sowie weiterer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachter Kosten 83 - 35 - sowie einen Unterhaltsanspruch für die Dauer von sechs Wochen nach der Entbindung vor. 84 Durch das [X.] (NEhelG) wurde der Unterhaltsanspruch der Mutter auf die gesamte [X.] des Mutterschutzes erweitert, um ihn mit sons-tigen arbeits- und sozialrechtlichen Schutzvorschriften zu harmonisieren. [X.] wurde ein Betreuungsunterhalt für die [X.] bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung eingeführt, der die Betreuung des Kindes durch die Mutter ermöglichen sollte, aber voraussetzte, dass diese keine Möglichkeit für eine Fremdbetreuung des Kindes gefunden hatte. Durch das zum 1. Oktober 1995 in [X.] getretene Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz ([X.]) hat der Gesetzgeber den Betreu-ungsunterhalt auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes erweitert und die [X.] deutlich herabgesetzt. Fortan konnte die Mutter frei entscheiden, ob sie in den ersten drei Jahren das Kind selbst erzieht oder eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nimmt. Die Dauer des [X.] orientierte sich an dem durch § 24 [X.] geschaffenen ge-setzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz ab Vollendung des dritten Le-bensjahres. 85 Zum 1. Juli 1998 wurde durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz ([X.]) die starre Befristung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nicht-ehelich geborenen Kindes aufgegeben und mit § 1615 l Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. [X.] eine Billigkeitsregelung eingeführt, die es ermöglichte, der Mutter über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus einen Unterhalts-anspruch zuzusprechen, sofern es "insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf 86 - 36 - dieser Frist zu versagen" (vgl. dazu [X.]surteil [X.] 168, 245, 250 ff. = [X.], 1362, 1363 ff.). 87 Durch das [X.] ([X.]) ist mit [X.] zum 1. Januar 2008 eine weitere Änderung in [X.] getreten, die die Schwelle für eine Verlängerung des [X.] über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus von einer groben Unbilligkeit auf eine bloße Billigkeitsregelung herabsetzt. [X.]) Bei dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nicht-ehelich geborenen Kindes nach § 1615 l Abs. 2 BGB handelt es sich sowohl in der bis Ende 2007 anwendbaren Fassung als auch in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Neuregelung um einen Unterhaltsanspruch der Mutter. Darin unterscheidet sich der Anspruch nicht von dem Betreuungsunterhalt nach [X.] Ehe gemäß § 1570 BGB. 88 (1) Beide Unterhaltsansprüche unterschieden sich in der bis Ende 2007 geltenden Fassung allerdings erheblich, weil der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB a.F. grundsätzlich auf drei Jahre begrenzt war und ledig-lich bei grober Unbilligkeit verlängert werden konnte, während der Betreuungs-unterhalt nach geschiedener Ehe gemäß § 1570 BGB a.F. einen zeitlich unbe-fristeten Unterhaltsanspruch vorsah. Diesen Unterschied hatte der [X.] für das bis Ende 2007 geltende Recht hingenommen, weil die von [X.] wegen gebotene Gleichbehandlung der kindbezogenen Gründe durch eine wei-te Auslegung der Verlängerungsmöglichkeit sichergestellt werden könne und der längere Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB a.F. als Nachwirkung der Ehe durch besondere elternbezogene Gründe gerechtfertigt sei ([X.]surteil [X.] 168, 245, 250 ff. = [X.], 1362, 1363 ff.). 89 - 37 - (2) Diese Auffassung hat das [X.] nicht geteilt, sondern entschieden, dass es gegen Art. 6 Abs. 5 GG verstößt, wenn der Ge-setzgeber die Dauer eines Unterhaltsanspruchs, den er einem Elternteil wegen der Betreuung seines Kindes gegen den anderen Elternteil einräumt, für eheli-che und nichteheliche Kinder unterschiedlich bestimmt. Es hat den [X.] verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine dem Art. 6 Abs. 5 GG genügende Neuregelung zu schaffen. Bis zum Inkrafttreten dieser [X.] sei der gleichheitswidrige Zustand allerdings hinzunehmen ([X.] 118, 45 = [X.], 965, 973). 90 In der Begründung hat das [X.] jedoch ausgeführt, dass die zeitliche Begrenzung des [X.] auf regelmäßig drei Jahre mit einer Möglichkeit zur Verlängerung im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden sei. Zum einen liege es in der Einschätzungskompetenz des Gesetzgebers, für wie lange er es aus [X.] für er-forderlich und dem unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar erachte, die persön-liche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil mit Hilfe der Einräumung ei-nes Unterhaltsanspruchs an diesen zu ermöglichen. Zum anderen habe er je-dem Kind ab dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kindergarten-platz eingeräumt. Damit habe er sichergestellt, dass ein Kind ab diesem Alter in der Regel eine außerhäusliche Betreuung erfahren könne, während sein Eltern-teil einer Erwerbstätigkeit nachgehe. 91 Zur Beseitigung des (früheren) verfassungswidrigen Zustandes hat das [X.] dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten einge-räumt. Er könne eine Gleichbehandlung der Regelungssachverhalte durch eine Änderung des [X.] der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes nach § 1615 l Abs. 2 BGB, durch eine Änderung des nachehelichen [X.] nach § 1570 BGB oder auch durch eine Neuregelung 92 - 38 - beider Unterhaltstatbestände vornehmen. Dabei habe er allerdings in jedem Fall einen gleichen Maßstab hinsichtlich der Dauer des wegen der Kinder-betreuung gewährten Unterhaltsanspruchs bei nichtehelichen und ehelichen Kindern zugrunde zu legen ([X.] 118, 45 = [X.], 965, 969, 973). 93 cc) Die Entscheidung des [X.]s beruht im [X.] darauf, dass Art. 6 Abs. 2 und 5 GG eine gleiche Ausgestaltung des [X.] bei der Betreuung und Erziehung nichtehelich oder ehe-lich geborener Kinder verlangt, soweit die Betreuung durch einen Elternteil aus kindbezogenen Gründen erforderlich ist. In diesen Fällen verbietet Art. 6 Abs. 5 GG eine Differenzierung zwischen dem Wohl ehelich oder [X.] (vgl. schon [X.]surteil [X.] 168, 245, 257 f. = [X.], 1362, 1366; [X.] 118, 45 = [X.], 965, 968 f.). Wegen des [X.] des [X.] haben diese kindbezogenen Gründe im Rahmen der Billigkeitsabwägung für eine Verlängerung das stärkste Gewicht (vgl. [X.] [X.], 2, 5 ff.; [X.] [X.], 101, 102 f.; [X.] [X.], 553, 555 f.). Wie das [X.] entschieden hat, ist es allerdings aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht ausgeschlossen, die Dauer des Betreuungs-unterhalts über den aus kindbezogenen Gründen notwendigen Unterhaltszeit-raum hinaus aus elternbezogenen Gründen weiter auszudehnen. Die nach Art. 6 Abs. 5 GG gebotene Schaffung gleicher Lebensbedingungen für ehelich wie nichtehelich geborene Kinder schließt es nicht aus, wegen des Schutzes, den die eheliche Verbindung durch Art. 6 Abs. 1 GG erfährt, einen geschiede-nen Elternteil unterhaltsrechtlich besser zu stellen als einen unverheirateten Elternteil, was sich mittelbar auch auf die Lebenssituation der mit diesen Eltern-teilen zusammenlebenden Kinder auswirken kann ([X.] 118, 45 = [X.], 965, 970). Allerdings wird durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur die Ehe, [X.] - 39 - dern auch die Familie verfassungsrechtlich geschützt. Eine Familie in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, aber gemeinsam mit dem Kind zusammenleben. Aus verfassungsrechtlicher Sicht können deswegen auch ein dauerhaftes Zusammenleben der Eltern und die sich daraus ergebenden Nachwirkungen der Familie elternbezogene Um-stände begründen, die für eine weitere Verlängerung des [X.] nach § 1615 l Abs. 2 BGB sprechen können. [X.]) Infolge dieser Entscheidung des [X.]s hat der Gesetzgeber den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes nach § 1615 l Abs. 2 BGB erweitert, den nachehelichen [X.] nach § 1570 BGB eingeschränkt und damit beide Ansprüche im [X.] gleich ausgestaltet. 95 (1) Die Angleichung hat der Gesetzgeber nicht nach Maßgabe des [X.] beim nachehelichen Betreuungsunterhalt durchgeführt (vgl. [X.] FF 2008, 270, 271). Stattdessen hat er - umge-kehrt - auch den nachehelichen Betreuungsunterhalt auf einen regelmäßigen Anspruch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes begrenzt und die Verlängerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen in beiden Unterhaltstatbe-ständen annähernd gleich ausgestaltet. 96 Damit hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil bei bei-den [X.] die Darlegungs- und Beweislast für die Vorausset-zungen einer Verlängerung des [X.] über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt (vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familien-richterlichen Praxis 7. Aufl. § 7 [X.]. 22; OLG Celle [X.], 997, 998 und OLG [X.] FPR 2008, 311, 314). Für die Dauer der ersten drei Lebensjahre des Kindes bleibt es allerdings dabei, dass der betreuende Elternteil die freie 97 - 40 - Wahl hat, ob er die Betreuung und Erziehung des Kindes in dieser [X.] selbst vornehmen möchte oder - um eine eigene Erwerbstätigkeit zu ermöglichen - st[X.]tliche Hilfen in Anspruch nimmt. 98 (2) Bei der weiteren Ausgestaltung des [X.] durch das zum 1. Januar 2008 in [X.] getretene [X.] hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben beachtet und mit dem Ziel einer deutlichen Verkürzung des vollen nachehelichen [X.] für den Regelfall umgesetzt. Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB verlängert sich der Unterhalts-anspruch der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes, so lange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Eine wortgleiche Regelung enthalten § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB für den Betreuungsunterhalt der Mutter eines ehelich geborenen Kindes (vgl. insoweit [X.] [X.], 2, 5 ff.). Nach diesen gesetzlichen Vorschriften kommt also eine Verlängerung des [X.] vorrangig aus kindbezogenen Gründen in Betracht (BT-Drucks. 16/6980 [X.]). Im Hinblick auf die insoweit wortgleiche Ausgestaltung der Unterhaltstatbestände und die verfassungsrecht-liche Grundlage haben die kindbezogenen Gründe für eine Verlängerung des [X.] in beiden [X.] das gleiche Gewicht. 99 Daneben sieht § 1570 Abs. 2 BGB für die Mutter eines ehelich gebore-nen Kindes eine weitere Verlängerungsmöglichkeit aus elternbezogenen Grün-den vor. Denn danach verlängert sich der nacheheliche Betreuungsunterhalt über die Verlängerung aus kindbezogenen Gründen hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie deren Dauer der Billigkeit entspricht. Insoweit ist also [X.] - 41 - lich auch ein Vertrauenstatbestand zu berücksichtigen, der sich aus den Nach-wirkungen der Ehe ergeben kann. Im Rahmen des - hier relevanten - [X.]sanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ist diese Rege-lung zwar nicht ausdrücklich übernommen worden. Weil § 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB jedoch eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs "insbesondere" aus kindbezogenen Gründen zulässt, sind auch daneben elternbezogene Umstände für eine Verlängerung des [X.] nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] [X.], 553, 557 f.). Das gilt insbesondere dann, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen auch ein evtl. Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen ist (BT-Drucks. 16/6980 [X.]). Dabei ist allerdings stets zu beachten, dass die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen [X.]raum hinaus [X.] begründet werden muss, nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf (zur Verlängerung des [X.] nach § 1615 l Abs. 2 BGB vgl. auch [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 7 [X.]. 21 ff.; [X.]/[X.]/[X.] Der Unterhalts-prozess 4. Aufl. [X.]. 4012 ff.; [X.]/[X.] [X.] [X.] Familienrecht 2. Aufl. § 10 [X.]. 28 ff.; [X.]/[X.] 6. Aufl. [X.]. [X.]. 209 c; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 1615 l [X.]. 22; [X.] [X.]srechtsänderungsgesetz [X.]. 358 f.; [X.]/[X.]/[X.] Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. [X.]. 214; [X.] Strategien im Unterhaltsrecht § 4 [X.]. 20 ff.; [X.]/[X.] Das neue Unterhaltsrecht 2008 2. Aufl. [X.]. 86 f. und [X.] Das neue Unterhaltsrecht 2008 S. 204 ff.). (3) Kindbezogene Gründe, die eine Verlängerung des [X.] unabhängig davon gebieten, ob das Kind ehelich oder [X.] ist, liegen insbesondere dann vor, wenn die notwendige Betreuung des [X.] auch unter Berücksichtigung st[X.]tlicher Hilfen nicht gesichert ist und der 101 - 42 - unterhaltsberechtigte Elternteil deswegen dem Kind wenigstens zeitweise wei-terhin zur Verfügung stehen muss. Dieser im Einzelfall zu prüfende Gesichts-punkt dürfte mit der zunehmenden Ausweitung der Vollzeitbetreuung in Kinder-gärten und Ganztagsschulen allerdings künftig an Bedeutung verlieren (vgl. BT-Drucks. 13/8511 S. 71; vgl. auch Pressemitteilung des [X.] in [X.], 611 sowie [X.]/[X.] Das [X.]srecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 7 [X.]. 23 f.; [X.]/[X.] [X.] [X.] Familienrecht 2. Aufl. § 10 [X.]. 30; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 1615 l [X.]. 22; [X.]/Klinkham-mer/[X.] [X.] 4. Aufl. [X.]. 4014). Allerdings können auch individuelle Umstände auf Seiten des Kindes, z.B. eine Behinderung oder schwere Erkrankung, eine Fortdauer des [X.] begründen. Die regelmäßig mit geringerem Gewicht zu wertenden elternbezogenen Gründe können für eine Verlängerung des [X.] sprechen, wenn die geschiedene Ehe oder die gelebte Familie einen besonderen Vertrau-enstatbestand für den Unterhaltsberechtigten geschaffen hat. Solches kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein oder mehrere gemeinsame Kinder im Hinblick auf eine gemeinsame Verantwortung beider Eltern gezeugt wurden, was auch nach Auflösung der Ehe oder der Familie für eine Fortdauer der [X.] nicht betreuenden Elternteils sprechen kann (BT-Drucks. 16/6980 [X.]). Insoweit ist also regelmäßig auf die individuellen Umstände der Eltern und das Maß ihrer Bindung abzustellen (vgl. [X.]/[X.] Das [X.]srecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 7 [X.]. 25; [X.]/[X.] [X.] [X.] Familienrecht 2. Aufl. § 10 [X.]. 30 a ff.; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 1615 l [X.]. 22; [X.]/Klink-hammer/[X.] [X.] 4. Aufl. [X.]. 4014). 102 - 43 - Im Rahmen der elternbezogenen Gründe kommt allerdings ein weiterer Gesichtspunkt in Betracht, der sich für eine pauschalierende Beurteilung in der Praxis, etwa anhand des Alters des Kindes, anbieten dürfte. Bei der Erwerbsob-liegenheit des betreuenden Elternteils ist nämlich stets zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in st[X.]tlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Be-lastung führen würde (vgl. insoweit [X.]surteil vom 1. März 2006 - [X.] ZR 157/03 - [X.], 846, 847 f. für den Trennungsunterhalt nach früherem Recht). Denn selbst wenn ein Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung betreut und erzogen wird, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschied-lich sein, vor allem aber vom Alter des Kindes abhängen kann. Gerade kleinere Kinder benötigen nach einer Ganztagsbetreuung noch in stärkerem Umfang den persönlichen Zuspruch der Eltern, was einen nicht unerheblichen zusätzli-chen Betreuungsaufwand erfordern kann (vgl. insoweit [X.] [X.], 101, 103), der entsprechend der gesetzlichen Wertung für den Kindesunterhalt in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht unberücksichtigt bleiben kann. In solchen Fällen ist eine Prüfung geboten, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem [X.]punkt die Erwerbspflicht des unterhaltsberechtigten Elternteils noch einge-schränkt ist. In welchem Umfang die verbleibende Kinderbetreuung neben einer Erwerbstätigkeit im Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zum Unterhaltspflich-tigen überobligationsmäßig ist, hängt allerdings auch von ihrer früheren Le-bensplanung und -gestaltung ab nämlich davon, ob der Unterhaltsberechtigte auch weiterhin auf eine derartige Aufgabenverteilung vertrauen durfte. 103 Ob sich aus dem Gesichtspunkt einer überobligationsmäßigen Doppelbe-lastung ungeachtet des gesetzlichen Regelfalles eines dreijährigen [X.] Fallgruppen bilden lassen, die auf Erfahrungswerten beruhen 104 - 44 - und - z.B. nach dem Alter des Kindes - einer gewissen Pauschalierung zugäng-lich sind, wird das Berufungsgericht prüfen müssen. Angesichts einer zumindest eingeschränkten Erwerbsobliegenheit wird dieser Gesichtspunkt allerdings re-gelmäßig nicht zu einem vollen Unterhaltsanspruch führen. 105 c) Nach diesen Maßstäben kann die Entscheidung des Berufungsge-richts zur Dauer des Unterhaltsanspruchs der Klägerin sowohl hinsichtlich der nach altem Recht zu beurteilenden Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 (§ 36 Nr. 7 EGZPO) als auch hinsichtlich der nach neuem Recht zu beurteilenden Unterhaltsansprüche ab 2008 keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat schon auf der Grundlage der früheren gesetzli-chen Regelung in § 1615 l Abs. 2 BGB nicht abschließend geprüft, ob kindbe-zogene Gründe für eine Verlängerung des [X.] der Mutter sprechen. Zwar dürfte das jüngste gemeinsame Kind im Hinblick auf die Vollen-dung des sechsten Lebensjahres im Jahre 2007 eingeschult worden sein. Ob in dem örtlichen Bereich der Klägerin eine Vollzeitbetreuung zur Verfügung stand und steht, die es ihr erlaubt, ggf. sogar vollschichtig berufstätig zu sein, oder ob aus anderen Gründen zeitweise keine persönliche Betreuung durch die Klägerin erforderlich war und ist, hat das [X.] nicht geprüft. Das gilt in [X.] Maße für den nach neuem Recht zu beurteilenden Betreuungsunterhalt ab Januar 2008. 106 Weitere elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungs-unterhalts über die zutreffend auch schon nach altem Recht (vgl. [X.]surteil vom 5. Juli 2006 - [X.] ZR 11/04 - [X.], 1362, 1367) vom Berufungsge-richt berücksichtigte Anzahl der gemeinsamen Kinder, die fünfjährige Dauer des Zusammenlebens und die Zusage des [X.]n, für die Klägerin zu sorgen, hinaus hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin zwar nicht 107 - 45 - vorgetragen. Das Berufungsgericht hat aber nicht berücksichtigt, dass selbst bei einer vollzeitigen Fremdbetreuung der beiden gemeinsamen Kinder ein an-schließender Betreuungsbedarf erforderlich sein kann, der unter dem Gesichts-punkt der überobligationsmäßigen Tätigkeit gegen eine vollschichtige Erwerbs-obliegenheit der Klägerin sprechen kann. Dies kann mangels vollständiger [X.]sdeckung ebenfalls für eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin, gegebenenfalls auch über die Vollendung des sechsten Lebensjahres des jüngsten Kindes hinaus, sprechen, zumal die Klägerin nach dem [X.] und dem erfolgreichen gemeinsamen Kinderwunsch auf eine Fort-setzung der angemessenen Aufgabenverteilung vertrauen durfte. Auch insoweit bleibt die gesetzliche Neuregelung für eventuelle Ansprüche ab Januar 2008 jedenfalls nicht hinter der genannten Rechtsprechung des [X.]s zur Berück-sichtigung elternbezogener Umstände zurück. 7. Das Berufungsurteil ist deswegen auf die Revision der Klägerin und die [X.]revision des [X.]n zur Dauer und Höhe des [X.]s aufzuheben. Das Berufungsgericht wird über den Unterhaltsanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.]s und der 108 - 46 - für die [X.] ab 1. Januar 2008 zu beachtenden gesetzlichen Neuregelung erneut zu entscheiden haben. [X.] [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.03.2004 - 253 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 23.05.2005 - [X.] UF 125/04 -

Meta

XII ZR 109/05

16.07.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2008, Az. XII ZR 109/05 (REWIS RS 2008, 2780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2780

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