Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2004, Az. XII ZR 121/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 195

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 15. Dezember 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 1577 Abs. 2, 1578 Abs. 1, 1610 Abs. 1, 1615 l Abs. 2, Abs. 3 Satz 1; MuSchG §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1, 13 a) [X.] nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unter-halts bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB). Diese richtet sich grundsätzlich nach dem Einkommen, das die Mutter ohne die Geburt ihres Kindes zur Verfügung hätte. Dabei wird jedoch die Lebensstellung der Mutter und damit ihr Unterhaltsbedarf durch den [X.] begrenzt. b) Ob und in welchem Umfang die nach § 1615 l Abs. 2 BGB unterhaltsberechtigte Mutter sich ein überobligationsmäßig erzieltes Einkommen auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen muß, er-gibt sich aus einer analogen Anwendung des § 1577 Abs. 2 BGB. Danach verbietet sich eine pau-schale Beurteilung; die Anrechung ist vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig (Fortführung des [X.] vom 29. November 2000 - [X.] - FamRZ 2001, 350). [X.], Urteil vom 15. Dezember 2004 - [X.]/03 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 14. April 2003 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil er-kannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterhalt nach § 1615 l BGB aus Anlaß der Geburt eines Kindes. Der Beklagte ist Vater der am 4. August 2001 geborenen Tochter der Klägerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind in Höhe von 135 % des [X.] in vollstreckbarer Urkunde anerkannt. - 3 - Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts hat die Klägerin vor der Geburt des gemeinsamen Kindes aus mehreren Arbeitsverhältnissen jedenfalls Einkünfte in Höhe von insgesamt mo-natlich 2.615 • erzielt. Seit Ablauf der Mutterschutzfrist erzielt sie nur noch [X.] aus einem Arbeitsverhältnis in Höhe von monatlich 1.381 •. Der Beklagte erzielt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts monatliche Einkünfte in Höhe von 2.321 •, die in Höhe von 2.040 • aus nicht selbständiger Erwerbstä-tigkeit und im übrigen aus Vermietung und Verpachtung stammen. Mit [X.] vom 30. Oktober 2002 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin rückständigen Unterhalt für die [X.] von August bis Dezember 2001 in Höhe von 1.500 • sowie laufenden Unterhalt für die [X.] ab Januar 2002 in Höhe von monatlich 300 • zu zahlen. Das Amtsgericht hat die auf weiteren Unterhalt bis zur Höhe von monatlich 1.136,60 • gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] ihr ne-ben dem anerkannten Betrag weiteren Unterhalt in Höhe von monatlich 157 • zugesprochen. Es hat für beide Parteien die Revision zugelassen. Damit [X.] die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren abzüglich der durch [X.] zugesprochenen monatlichen 300 • weiter. Der Beklagte begehrt Klagabweisung, soweit er die Klagforderung nicht anerkannt hat.

Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist unbegründet; die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. - 4 - [X.] 1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.] 2003, 340 ver-öffentlicht ist, hat der Klage nur teilweise stattgegeben, weil dem Beklagten sein angemessener Eigenbedarf verbleiben müsse, der sich aus seiner eigenen Le-bensstellung ergebe, die nach den Umständen des Einzelfalles veränderlich sei. Der Unterhaltspflichtige sei aufgrund eines für das Unterhaltsrecht zu ver-allgemeinernden Gegenseitigkeitsprinzips nicht verpflichtet, durch seine [X.] an die Kindesmutter eine Kürzung seines Eigenbedarfs hinzu-nehmen, die diesen so weit schmälern würde, daß ihm nach Abzug des [X.] weniger verbliebe, als die berechtigte Mutter aus eigenen [X.]n und Unterhaltsleistungen zur Verfügung hätte. 2. Das Berufungsgericht hat das bereinigte Einkommen der Klägerin um einen [X.] in Höhe von monatlich 300 • gekürzt, weil sie "das Kind neben ihrer Berufstätigkeit betreut". Auf dieser Grundlage hat es im Wege der Differenzmethode einen Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von [X.] 457 • monatlich errechnet, den es ihr nach Abzug des anerkannten Be-trages für die [X.] bis zum 4. August 2004 zugesprochen hat. I[X.] 1. Revision der Klägerin Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich ein Un-terhaltsanspruch der Klägerin allenfalls in Höhe der hälftigen Differenz der an-rechenbaren Einkommen beider Parteien ergeben kann. - 5 - a) Das Maß des der Klägerin zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung. Denn nach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter die Vorschriften über die Un-terhaltspflicht zwischen Verwandten und somit auch § 1610 Abs. 1 BGB ent-sprechend anwendbar. In Rechtsprechung und Literatur wird deswegen regel-mäßig auf das Einkommen der Mutter abgestellt, das sie ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung hätte ([X.], 19; [X.] FamRZ 2001, 1322; [X.] OLGR 2001, 87; [X.] EzFamR aktuell 2000, 359; [X.] FF 2000, 137 und [X.] OLGR 2000, 392 sowie [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 [X.]. 364; [X.]/[X.]/[X.] Unterhaltsrecht 8. Aufl. [X.]. 1255; [X.]/[X.] Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. [X.]. 4219; [X.]/[X.]/[X.] Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. [X.]. 185; [X.] Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. [X.]. 4015; [X.]/[X.] 4. Aufl. [X.]. 210; Weinreich/[X.]/[X.] Familienrecht § 1615 l BGB [X.]. 10 und [X.]/[X.]/[X.] Pra-xishandbuch Familienrecht K [X.]. 248). Das ist nicht zu beanstanden, wenn der unterhaltsberechtigten Mutter aus eigenen Einkünften und Unterhaltszah-lungen jedenfalls nicht mehr zur Verfügung steht, als dem unterhaltspflichtigen Vater verbleibt. b) In anderen Fällen ist der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten [X.] zusätzlich durch den auch hier anwendbaren Grundsatz der Halbteilung [X.]. Das folgt aus der weitgehenden Angleichung der Unterhaltsansprüche aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB mit denen auf nachehelichen Betreuungsunter-halt gemäß § 1570 BGB. aa) Beim nachehelichen Betreuungsunterhalt bestimmt sich das Maß gemäß § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Damit - 6 - erhält die geschiedene Mutter - vorbehaltlich eines dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Erwerbstätigenbonus - grundsätzlich die Hälfte des unterhalts-rechtlich bereinigten (ggf. beiderseitigen) Einkommens. Beiden geschiedenen Ehegatten verbleibt somit in gleichem Maße die zuvor erreichte oder eine durch spätere Veränderungen abgewandelte (vgl. insoweit Senatsurteil vom [X.] - [X.] ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590, 592) Lebensstellung. In gleicher Weise wirkt es sich aus, wenn die nicht verheiratete und nicht berufstätige [X.] zuvor mit dem Vater ihres Kindes zusammen gelebt hat. Denn wenn sich ihre Lebensstellung im Sinne des § 1610 BGB allein nach dem (hälftigen) frühe-ren Einkommen richtet, steht auch ihr Unterhalt nur bis zur Grenze der [X.] zu (vgl. [X.] FamRZ 2000, 781, 783). [X.]) Aber auch wenn die Mutter des Kindes zuvor nicht mit dem Vater zu-sammen gelebt hat, begrenzt der sog. [X.] ihren [X.]. In solchen Fällen führt der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB zwar dazu, daß das um den Kindesunterhalt geschmälerte Einkommen des [X.] auch dazu dient, den zuvor erreichten Lebensstandard der Mutter aufrecht-zuerhalten. Dadurch nähern sich die verfügbaren Einkünfte beider Eltern einan-der an. Dieses findet seinen Grund in der besonderen Verantwortung des [X.] für die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes. Der Senat hat in jüngster [X.] wiederholt darauf hingewiesen, daß der Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB dem Anspruch auf nach-ehelichen Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB weitgehend angeglichen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2004 - [X.] ZR 183/02 - m.w.[X.], zur [X.] in [X.] bestimmt und vom 1. Dezember 2004 - [X.] ZR 3/03 - zur [X.] bestimmt). In beiden Fällen soll es der Mutter jeden-falls während der ersten drei Lebensjahre möglich sein, das Kind zu pflegen - 7 - und zu erziehen, ohne auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB in keiner Weise von dem Anspruch nach § 1570 BGB. Dieser Zweck rechtfertigt auch ohne nacheheliche Solidarität die unterhaltsbedingte Reduzierung der [X.] Einkünfte des [X.] bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Lebensstan-dards der Mutter. Denn die Pflege und Erziehung des Kindes ist regelmäßig nur dann sichergestellt, wenn die Mutter nicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit an-gewiesen ist, weil die Unterhaltsleistungen ihren Lebensstandard aufrechterhal-ten. Der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter ist aber stets auf den Betrag begrenzt, der dem unterhaltspflichtigen Vater selbst verbleibt. Denn der Zweck des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB trägt den Anspruch schon nicht in gleichem Maße, wenn die Mutter wegen ihrer besonders hohen Einkünfte in der Vergangenheit eine höhere Lebensstellung als der Vater [X.] hatte. Dann ist es auch ihr - wie dem Vater - zuzumuten, Abstriche von dem erreichten Lebensstandard in Kauf zu nehmen, ohne sogleich auf eine ei-gene Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Wie bei dem Unterhaltsbedarf nach den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. Senatsurteil vom [X.] aaO) beeinflußt die Geburt des Kindes dann auch die Lebensstellung der unterhaltsbedürftigen nicht verheirateten Mutter. Eine durch ein höheres Einkommen der Mutter erreichte höhere Lebensstellung kann deswegen nicht stets im Sinne einer unverändert fortzuschreibenden Lebensstandardgarantie aufrechterhalten bleiben. Das Maß des Unterhalts wird vielmehr zusätzlich durch die Lebensstellung des unterhaltspflichtigen [X.] begrenzt, der [X.] vorrangig dem Kind unterhaltspflichtig ist und dem auch aus verfas-sungsrechtlichen Gründen jedenfalls ein Anteil seines Einkommens verbleiben muß, der die eigenen Einkünfte der Unterhaltsberechtigten zuzüglich des [X.] Unterhalts nicht unterschreitet. - 8 - Für die Begrenzung des [X.] im Wege der Halbteilung spricht aber insbesondere eine - mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG gebotene - ver-gleichende Betrachtung des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 BGB mit dem Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB. [X.] der nacheheliche Betreuungsunterhalt mit seinem zusätzlichen, auf der fortwirkenden ehelichen Solidarität beruhenden Zweck Unterhaltsleistungen auf der Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse erfasst und damit zugleich die Halbteilung des verfügbaren Einkommens sicherstellt, bezweckt der Unterhalts-anspruch der nicht verheirateten Mutter zunächst eine Sicherung ihrer erreich-ten Lebensstellung. Dieser grundsätzliche Unterschied entfällt aber, wenn das verfügbare Einkommen des nach § 1615 l Abs. 2 BGB unterhaltspflichtigen [X.] so weit reduziert ist, daß ihm nur so viel verbleibt, wie die unterhaltsberech-tigte Mutter selbst zu Verfügung hat. Dann ist der Anspruch auch der Höhe nach mit dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB vergleichbar. Weil auch letzterer die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes sicherstellen soll und nur zusätzlich auf einer nachehelichen Solidarität beruht, wäre es nicht nachvollziehbar, der nicht verheirateten Mutter einen höheren Anspruch [X.], als der geschiedenen Mutter auf der Grundlage des [X.] zusteht. Wenn also selbst der stärker ausgestaltete nacheheliche Betreuungsunterhalt stets durch den [X.] begrenzt ist, muß dieses erst recht für den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter [X.]. Denn die bloße Wahrung des dem Vater stets zu belassenden Selbstbe-halts, der regelmäßig etwa hälftig zwischen dem notwendigen und dem ange-messenen Selbstbehalt liegt (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - [X.] ZR 3/03 - zur [X.] bestimmt), kann die Lebensstellung des [X.] nicht in gleichem Maße sichern, wie es ein durch Halbteilung begrenzter [X.] vermag. - 9 - Wie beim nachehelichen Ehegattenunterhalt muß deswegen auch dem nach § 1615 l Abs. 2 BGB unterhaltspflichtigen Vater die Hälfte des zuvor nach den üblichen unterhaltsrechtlichen Maßstäben bereinigten Einkommens verblei-ben (so im Ergebnis auch [X.]/Schilling FamRZ 2002, 581, 585 f.; [X.]/[X.]/[X.] aaO K [X.]. 248; Weinreich/[X.]/[X.] aaO [X.]. 20; [X.]/[X.] 6. Kap. [X.]. 211; [X.] aaO [X.]. 4024; [X.]/ [X.] aaO § 6 [X.]. 759). [X.]) Die Gegenmeinung weist zwar darauf hin, daß die betreuende Mutter dann "zwar oft weniger als der Vater des Kindes" zur Verfügung haben wird, "aber niemals mehr" ([X.] aaO S. 783 f.; [X.]/[X.] aaO [X.]. 4219). Das überzeugt als Argument gegen die Geltung des [X.]es aber nicht. Denn nach dem Zweck beschränkt sich der Unterhaltsanspruch aus § 1615 l Abs. 2 BGB darauf, der Mutter die Betreuung und Erziehung des ge-meinsamen Kindes jedenfalls in den ersten drei Lebensjahren zu ermöglichen. Das ist aber schon dann gewährleistet, wenn ihre frühere Lebensstellung [X.] ist. Einen Anspruch auf Teilhabe an einer höheren Lebensstellung des [X.], wie dieses beim nachehelichen Betreuungsunterhalt wegen der nach-ehelichen Solidarität der Fall ist, räumt § 1615 l Abs. 2 BGB der Mutter hinge-gen nicht ein. Das schließt es aber andererseits nicht aus, den [X.] der Mutter wie bei dem stärker ausgestalteten Anspruch nach § 1570 BGB zu begrenzen, wenn dem unterhaltspflichtigen Vater sonst von seinem Einkommen weniger verbliebe, als ihr zur Verfügung stünde. [X.]) Vorbehaltlich eines der Klägerin anrechnungsfrei zu belassenden [X.] steht ihr deswegen jedenfalls kein höherer Unterhaltsanspruch zu, als vom Berufungsgericht zugesprochen. Die Differenz der anrechenbaren Einkünfte beider Parteien beträgt nach den Feststellungen des Berufungsge-richts allenfalls 913 •. Unter Wahrung des [X.]es beläuft sich - 10 - der ungedeckte Unterhaltsbedarf der Klägerin also allenfalls auf monatlich 457 •, wovon monatlich 300 • bereits durch [X.] vom 30. Oktober 2002 zugesprochen worden sind. 2. Revision des Beklagten Den Angriffen der Revision des Beklagten hält das Berufungsurteil nicht stand, soweit das Berufungsgericht von dem anrechenbaren Einkommen der Klägerin pauschal 300 • als "[X.]" abgesetzt hat. a) Im Ansatz zutreffend ist das [X.] zwar davon [X.], daß die Klägerin gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB jedenfalls wäh-rend der ersten drei Lebensjahre des Kindes frei entscheiden kann, ob sie sich in vollem Umfang seiner Pflege und Erziehung widmet oder ob sie (daneben) berufstätig sein möchte. Seit der Neuregelung des § 1615 l Abs. 2 BGB durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 ([X.], [X.]. [X.]) steht der nicht verheirateten Mutter ein Unter-haltsanspruch bereits dann zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Zwar ist die [X.]sbedürftigkeit des Kindes auch hier Voraussetzung. Mit der [X.] Angleichung der Anspruchsvoraussetzungen an den für die Betreuung ehe-licher Kinder geltenden § 1570 BGB sollte aber die [X.] und wirtschaftliche Ausgangslage des nichtehelichen Kindes mittelbar dadurch verbessert werden, daß die Mutter nicht mehr nachweisen muß, daß sie mangels anderweitiger Versorgungsmöglichkeiten des Kindes nicht erwerbstätig sein kann ([X.]/Schilling FamRZ 2002, 581 f.; [X.] FamRZ 2000, 781, 782; [X.] ZAP Fach 11 S. 527). Die Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt sollte den Vater mehr in die Verantwortung dafür einbeziehen, daß ein nicht-eheliches Kind während der ersten drei Lebensjahre in den Genuß der [X.] - lichen Betreuung durch die Mutter kommt, was durch den Unterhaltsanspruch sichergestellt wird (BT-Drucks. 13/1850 S. 24). Darauf, ob ohne die [X.] eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, ob also die Kindesbetreuung die alleinige Ursache für die Nichterwerbstätigkeit ist, kommt es nicht mehr an (Se-natsurteile vom 17. November 2004 - [X.] ZR 183/02 - zur [X.] in [X.] vorgesehen und vom 21. Januar 1998 - [X.] ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543). Die Klägerin ist deswegen jederzeit berechtigt, eine Berufstätigkeit während der ersten drei Lebensjahre des Kindes aufzugeben und sich ganz dessen Pflege und Erziehung zu widmen. b) Ob und in welchem Umfang sich die Mutter Einkünfte aus einer [X.] anrechnen lassen muß, die sie gleichwohl neben der [X.] ausübt, läßt sich nicht unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 1615 l BGB entnehmen. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine be-wusste Regelungslücke des Gesetzgebers, weil der besondere Schutz der Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG eine Schlechterstellung der geschiedenen [X.] nicht zuläßt und umgekehrt nach Art. 6 Abs. 4 und 5 GG auch die nicht [X.] Mutter jedenfalls insoweit gleichzustellen ist. Deswegen und wegen der weitgehenden Angleichung des Unterhaltsanspruchs der nicht verheirateten Mutter an den nachehelichen Betreuungsunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2004 - [X.] ZR 183/02 - zur [X.] in [X.] vorgese-hen) ist auf den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB die für den Ehegatten-unterhalt geltende Vorschrift des § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar (so auch [X.]/Schilling FamRZ 2002, 581, 586 f. m.w.[X.]; [X.] aaO S. 783 m.w.[X.]). Entsprechend hat der Senat den Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB auch schon beim Verwandtenunterhalt, auf den § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB verweist, herangezogen (Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - [X.] ZR 240/93 - FamRZ 1995, 475, 477 f.). - 12 - c) Ob ein eigenes Einkommen des unterhaltsbedürftigen Elternteils, das dieser neben der Kindeserziehung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Un-terhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, läßt sich nach der Rechtsprechung des Senats aber nicht pauschal im Sinne der Zulassungsfrage des Oberlandes-gerichts beantworten, sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (vgl. [X.]/[X.] aaO § 1 [X.]. 545 ff. m.w.[X.]). Eine solche Abwägung läßt das angefochtene Urteil vermissen. Das Berufungsge-richt hat sich lediglich pauschal darauf gestützt, daß die Klägerin ihr Kind neben der Berufstätigkeit betreut. Wie die Betreuung während dieser [X.] konkret [X.] ist, welche Hilfen ihr dabei zur Verfügung stehen und ob der Klägerin [X.] gegebenenfalls zusätzliche Betreuungskosten entstehen, hat das [X.] nicht festgestellt. Die Bemessung eines anrechnungsfrei zu [X.] Teils des Einkommens, die sich auch nach den Leitlinien des [X.]s (vgl. Ziff. 7 der Sü[X.]eutschen Leitlinien) einer schematischen Be-urteilung entzieht, wird im Einzelfall aber davon abhängen, wie etwa die Kin-desbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforder-licher Fahrzeiten zu vereinbaren ist und ob und gegebenenfalls zu welchen Zei-ten das Kind anderweit beaufsichtigt wird und insofern zeitweise nicht der [X.] durch die Klägerin bedarf (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2000 - [X.] - FamRZ 2001, 350, 352). Nicht ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin seit der Geburt ihrer Tochter aus freien Stük-ken weiter erwerbstätig ist oder ob die Arbeitsaufnahme durch eine wirtschaftli-che Notlage veranlasst war (vgl. zum nachehelichen Betreuungsunterhalt Se-natsurteil vom 21. Januar 1998 - [X.] ZR 117/96 - FamRZ 1998, 1501, 1502). Denn die freiwillige Ausübung einer Berufstätigkeit kann ein maßgebendes Indiz für eine vorhandene tatsächliche Arbeitsfähigkeit im konkreten Einzelfall sein (Senatsurteil vom 23. September 1981 - [X.] - FamRZ 1981, 1159, 1161). Wegen der weitgehenden Angleichung des Unterhaltsanspruchs der - 13 - nicht verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB mit dem Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist auch insoweit eine Gleichbehandlung geboten und deswegen konkret auf die Umstände des [X.] abzustellen. Mit der gegebenen Begründung kann daher das Beru-fungsurteil nicht bestehen bleiben. Das Urteil war insoweit aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur erneuten Ab-wägung an das [X.] zurückzuverweisen. II[X.] Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das [X.] im übrigen die Bedürftigkeit der Klägerin für die [X.] ihres Mutterschutzes unter Berücksichtigung der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 13 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) prüfen müssen. Sollte die Klägerin nach den dort in Bezug genom-menen Vorschriften der [X.] ihr zuvor erzieltes volles Arbeitsentgelt während der letzten sechs Wochen vor und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung weiter erhalten haben, wäre dieses im Rahmen der Unterhaltsbe-rechnung zu berücksichtigen und würde ihre Bedürftigkeit entfallen lassen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 6 [X.]. 759; [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]. 1257). Die Zurückverweisung des Rechtsstreits gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, den Unterhaltsanspruch für die [X.] bis August 2004 auf der - 14 - Grundlage der nunmehr konkret feststehenden Einkünfte des Beklagten anstel-le der bislang auf einer Prognose beruhenden Einkünfte festzusetzen. Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose

Meta

XII ZR 121/03

15.12.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2004, Az. XII ZR 121/03 (REWIS RS 2004, 195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 195

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