Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2007, Az. XII ZR 104/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5750

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 17. Januar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 1361 Abs. 1, 1615 l Abs. 2 Satz 2, 1606 Abs. 3 Satz 1 Der Unterhaltsbedarf einer verheirateten oder geschiedenen Mutter, die ein nichteheliches Kind betreut, bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse, auch wenn diese unter den [X.] liegen. Für den betreuungsbedingten Unterhaltsbedarf der Mutter haften mehrere unterhaltspflichtige Väter in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig (im [X.] an [X.]surteile vom 21. Januar 1998 - [X.] - FamRZ 1998, 541 ff. und vom 15. Dezember 2004 - [X.] - FamRZ 2005, 357 ff.). [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - [X.]/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 24. April 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der [X.] für die [X.] ab Januar 2003 zur Zahlung höheren Unterhalts als monatlich 266 DM (136 •) verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Die Revision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird [X.]. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin nimmt den [X.]n auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. 1 Die Parteien heirateten am 4. März 1994 und trennten sich im Dezember 1999. Aus der Ehe ist das am 16. August 1994 geborene Kind [X.] hervor-2 - 3 - gegangen, das seit August 2000 (nicht: 1999) bei der Klägerin lebt. Diese hat am 6. Januar 2001 das Kind [X.] (nicht: [X.]) geboren, das von ihrem neuen Partner [X.] abstammt. Bis Ende 2002 führte die Klägerin mit ihrem neuen Partner einen gemeinsamen Haushalt. Wegen der in der Beziehung aufgetrete-nen Schwierigkeiten bestanden um die Jahreswende 2001/2002 sowie in der [X.] von April bis Juni 2002 - abgesehen von der Nutzung der Wohnung - aber keine Gemeinsamkeiten. Seit Anfang Januar 2003 lebt die Klägerin innerhalb der Wohnung von [X.] getrennt. Anfang April 2003 bezog dieser eine eigene Wohnung. [X.] erzielte durch seine Erwerbstätigkeit ab Mai 2002 ein [X.] monatliches Nettoeinkommen von 1.630 •. Der [X.] ist Vater des am 27. März 2002 geborenen [X.]. Er lebt mit der Mutter und diesem Kind in einem Haushalt. Sein Er-werbseinkommen betrug im Jahr 2002 im Durchschnitt monatlich 1.838,27 • netto. 3 Die Klägerin, die nach ihrem Vorbringen abgesehen von Erziehungsgeld über kein Einkommen verfügt, hat die Zahlung von Trennungsunterhalt in unter-schiedlicher Höhe, für die [X.] ab Juli 2001 in Höhe von monatlich 932 DM (= 476,52 •) verlangt. 4 Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben; für die [X.] ab Juli 2001 hat es der Klägerin Unterhalt von monatlich 266 DM (136 •) zuerkannt. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin weitergehende Unterhaltsansprüche geltend gemacht; für die [X.] ab Mai 2002 hat sie monatlichen Unterhalt von 458 • be-gehrt. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil teilweise geändert und der Klägerin neben einem höheren Unterhaltsrückstand für die Vergangenheit für die [X.] ab Januar 2003 monatlich 370 • zuerkannt. Dagegen richten sich die - für die [X.] ab Januar 2003 zugelassenen - Revisionen beider Parteien. 5 - 4 - Die Klägerin verfolgt insoweit ihr Unterhaltsbegehren weiter, während der [X.] die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt. Entscheidungsgründe: 6 Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Auf die Revision des [X.]n ist das angefochtene Urteil in dem aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 1. Das [X.] hat zu dem Unterhaltsanspruch der Klägerin für die [X.] ab Januar 2003 ausgeführt: Die Klägerin habe von dem genannten [X.]punkt an von ihrem Lebensgefährten getrennt gelebt und diesem nicht mehr den Haushalt geführt. Deshalb sei insofern kein fiktives Einkommen mehr anzu-setzen. Über sonstige unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte verfüge die Kläge-rin nicht, so dass sich ihr Bedarf allein aus dem für [X.] zur Verfü-gung stehenden Einkommen des [X.]n ergebe. Dieses betrage ohne den Vorteil aus dem begrenzten [X.] wie bereits im Jahr 2002 monatlich 3.595,34 DM netto, wovon ein bereinigtes Einkommen von 3.295,44 DM (1.684,93 •) verbleibe. Hiervon sei der Tabellenunterhalt für das Kind [X.] in Höhe von monatlich 260 • und für das Kind [X.] in Höhe von monatlich 215 • (jeweils nach Einkommensgruppe 3 der [X.] Tabelle) in Abzug zu bringen. Von dem verbleibenden Einkommen sei ein Erwerbstätigenbonus von 10 % abzusetzen, so dass sich das bedarfsbestimmende Einkommen auf 1.088,94 • belaufe. Die Hälfte dieses Betrages, also 544,47 •, stelle den e-heangemessenen Bedarf der Klägerin dar. Zur Zahlung dieses Unterhalts sei der [X.] unter Berücksichtigung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalt von 840 • indessen nicht in der Lage. Für [X.] stün-7 - 5 - den nur 844,93 • zur Verfügung, während die Unterhaltsansprüche insgesamt den Betrag von 1.019,47 • ausmachten. Die deshalb durchzuführende Mangel-verteilung, bei der für die Klägerin ein Mindestbedarf von 730 • und für die [X.] jeweils 135 % des [X.] als Einsatzbeträge anzusetzen seien, er-gebe eine Deckungsquote von 65,4 %, so dass der [X.] [X.] von monatlich 477,40 • schulden würde. Da die Klägerin nur 458 • verlan-ge, erübrigten sich Ausführungen über die Auswirkungen des begrenzten [X.]. Ab Januar 2003 stehe der Klägerin allerdings auch ein [X.] gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB gegen [X.] zu, weil sie auch wegen der Betreuung des von diesem abstammenden Kindes [X.] nicht erwerbstätig sein könne. Auch dieser Unterhaltsanspruch orientiere sich an dem eheange-messenen Bedarf. Da letzterer aber unter dem notwendigen Eigenbedarf liege, sei der Bedarf im Rahmen des § 1615 l BGB mit mindestens 730 • zu veran-schlagen (Süddeutsche Leitlinien, Stand: 1. Januar 2001, [X.]). Hierfür hafte-ten der [X.] und [X.] anteilig in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Da die Klägerin in gleicher Weise wegen der Betreuung von [X.] und derjenigen von [X.] an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ge-hindert sei und sich die Einkommensverhältnisse des [X.]n und von [X.] in etwa gleich darstellten, sei es angemessen, dass die beiden Väter jeweils hälf-tig für den Mindestbedarf von 730 • aufzukommen hätten. Da [X.] von seinem Einkommen von 1.630 • netto monatlich nach Abzug der berufsbedingten [X.] (5 %) und des Kindesunterhalts für [X.] (188 •) nur 1.360,50 • verblieben, ihm im Verhältnis zur Klägerin jedoch der angemessene Selbstbe-halt von 1.000 • belassen werden müsse, stünden für [X.] nur 360,50 • zur Verfügung. Der Anteil des [X.]n sei deshalb auf 369,50 •, gerundet 370 •, zu erhöhen. 8 - 6 - Die Klägerin habe ihren Unterhaltsanspruch nicht gemäß § 1579 Nr. 7 BGB dadurch verwirkt, dass sie mit [X.] bis Ende Dezember 2002 zusammenge-lebt habe. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei der seit Ende 1999 beste-henden Wohngemeinschaft bereits um eine Lebensgemeinschaft gehandelt habe, wie der [X.] behaupte, oder ob die Lebensgemeinschaft erst von März 2000 an bestanden habe. Unstreitig sei es zwischen der Klägerin und ih-rem Lebensgefährten schon im September bis Ende 2001 und dann erneut von April bis Juni 2002 zu erheblichen Differenzen gekommen, die dazu geführt [X.], dass sie innerhalb der gemeinsamen Wohnung von ihrem Lebensgefährten getrennt gelebt habe. Beide hätten wegen ihrer Beziehungsprobleme bis März 2002 mehrere Monate lang eine "Eheberatung" besucht. Seit Anfang des [X.] 2003 sei die Beziehung beendet. [X.] habe sich von der Klägerin innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt und sei zum 1. April 2003 ausgezogen. Von einer verfestigten Beziehung könne deshalb auch in der [X.] vor der end-gültigen Trennung nicht ausgegangen werden, zumal die dafür erforderliche [X.]spanne von ca. zwei Jahren im Hinblick auf die mehrfachen Trennungen nicht erreicht worden sei. 9 Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-prüfung stand. 10 2. Nach § 1361 Abs. 1 BGB schuldet der [X.] der Klägerin den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt. Den danach maßgebenden Bedarf hat das Berufungsgericht ausgehend von dem u.a. um den Kindesunterhalt berei-nigten Einkommen des [X.]n bemessen. Das ist rechtlich nicht zu bean-standen, da die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen nicht über unter-haltsrelevante Einkünfte verfügt. Allerdings hat das Berufungsgericht auf Seiten des [X.]n einen Vorteil aus der Durchführung des begrenzten [X.] - 7 - tings unberücksichtigt gelassen. Die dafür gegebene Begründung, der sich nach der Mangelverteilung ergebende Bedarf der Klägerin von 477,40 • über-steige den von ihr beantragten Unterhalt, rechtfertigt diese Vorgehensweise nicht. Da - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - der [X.] und [X.] für den Unterhaltsbedarf der Klägerin grundsätzlich entsprechend ihren Einkommensverhältnissen anteilig aufzukommen haben, wirkt sich eine erziel-bare Einkommensverbesserung auf die Aufteilung zwischen den beiden Unter-haltsschuldnern aus und kann schon deshalb nicht außer Betracht bleiben. Eine Obliegenheit zur Geltendmachung des begrenzten [X.]s trifft den Unterhaltsschuldner, weil er gehalten ist, alle Einkommensmöglichkei-ten in zumutbarer Weise auszuschöpfen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhö-hen ([X.]surteil vom 12. Januar 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 670, 673; [X.]/[X.]/[X.] Die Rechtsprechung zur Höhe des [X.]. [X.]. 890; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrich-terlichen Praxis 6. Aufl. § 1 [X.]. 562 b). Da der [X.] im Umfang der Ent-scheidung des Amtsgerichts rechtskräftig zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt worden ist, hätte er - wie die Revision der Klägerin zu Recht geltend macht - seine steuerliche Belastung vermindern können, wenn er insoweit von dem begrenzten [X.] Gebrauch gemacht hätte (vgl. [X.]surteile vom 29. April 1998 - [X.] ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, vom 28. Februar 2007 - [X.] ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 797 und vom 14. März 2007 - [X.] ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885). Der entsprechende Vorteil ist seinem Ein-kommen deshalb fiktiv zuzurechnen. 12 Wie das Berufungsgericht in der seinem Urteil als Anlage beigefügten Berechnung ausgewiesen hat, beläuft sich das unterhaltsrelevante Einkommen des [X.]n unter Berücksichtigung der Vorteile aus dem begrenzten Real-splitting auf monatlich 1.777,21 •; der Bedarf der Klägerin beträgt dann 13 - 8 - 572,95 •. Von welchem im Rahmen des [X.]s zu berücksichtigenden Unterhaltsbetrag das Berufungsgericht dabei ausgegangen ist, lässt sich nicht erkennen. Da gegen die Berechnung indessen keine Einwendungen erhoben worden sind, sind die vorgenannten Beträge für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen. 14 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Bedarf der Klägerin nicht im Wege einer Mangelverteilung herabzusetzen. Zwar betrüge die Summe der Unterhaltsansprüche der beiden Kinder und der Klägerin (falls der [X.] letzterer alleine unterhaltspflichtig wäre) - unter Berücksichtigung seines durch das begrenzte [X.] erhöhten Einkommens - 1.076,95 •, während ihm nur eine Verteilungsmasse von 937,21 • zur Verfügung steht. Da der [X.] für den Unterhalt der Klägerin aber nur anteilig neben [X.] aufzu-kommen braucht, erübrigt sich angesichts einer Differenz von nur rund 100 • zwischen Anspruchs- und Verteilungsmasse eine Mangelverteilung. Denn es liegt auf der Hand, dass der Erzeuger des Kindes [X.] jedenfalls in einer [X.]n Betrag übersteigenden Höhe zum Unterhalt der Klägerin beizutragen ha-ben, der [X.] also insofern entlastet wird. 4. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin in der allein noch maßgeblichen [X.] ab 1. Januar 2003 nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB auch einen Unterhaltsanspruch gegen [X.] hat, da wegen der Pflege und Erziehung des von diesem abstammenden Kindes [X.] von ihr eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Mehrere unter-haltspflichtige Väter haften nach der Rechtsprechung des [X.]s in entspre-chender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig für den betreu-ungsbedingten Unterhaltsbedarf der Mutter ([X.]surteile vom 21. Januar 1998 - [X.] - FamRZ 1998, 541, 543 f. und vom 15. Dezember 2004 - [X.] - FamRZ 2005, 357, 358). 15 - 9 - Das Maß des nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts be-stimmt sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten. Denn nach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch der nicht verheira-teten Mutter die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten und somit auch § 1610 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Anders als beim Trennungs- oder dem nachehelichen Unterhalt, bei dem der Bedarf von den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt wird, sind daher die wirtschaftli-chen Verhältnisse des [X.] für die [X.] grundsätzlich nicht maßgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, in welchen wirtschaftlichen [X.] die Mutter bisher gelebt hat. Deshalb ergeben sich unterschiedliche Ergebnisse je nach dem, ob sie über eigenes Einkommen verfügte oder ob sie Unterhalt bezogen oder staatliche Hilfe, etwa in Form von Sozialhilfeleistungen, in Anspruch genommen hat. 16 a) War die Mutter vor der Geburt des Kindes erwerbstätig, ist ihre Le-bensstellung durch das nachhaltig erzielte Einkommen geprägt. Ihr [X.] ist deshalb hieran auszurichten, soweit dies nicht dazu führt, dass der Mutter aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen insgesamt mehr zur Verfügung steht, als dem unterhaltspflichtigen Vater verbleibt. Ist das der Fall, so ist der Unterhaltsbedarf der Mutter zusätzlich durch den Grundsatz der [X.] beschränkt ([X.]surteil vom 15. Dezember 2004 - [X.] ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.). 17 b) Falls die Mutter bisher Sozialhilfe bezogen hat, ist nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung von einer Lebensstel-lung auf dem Niveau des [X.] auszugehen, weshalb es für ge-rechtfertigt gehalten wird, einen Bedarf in Höhe der dem Existenzminimum in etwa entsprechenden jeweiligen Mindestbedarfssätze zugrunde zu legen ([X.], 137, 138; [X.] [X.], 634; [X.]/Schilling [X.], 581, 584; [X.] FamRZ 2000, 781, 784; [X.]/[X.] 4. Aufl. [X.]. [X.]. 210; [X.] FPR 2001, 25, 27; Wellenhofer-[X.] FuR 1999, 448, 451; [X.] in Weinreich/[X.] Familienrecht 2. Aufl. § 1615 l [X.]. 13; a.A. [X.] FamRZ 2001, 1322; [X.] 2000, 286, 288). 19 Dabei wird die Frage, ob der Mutter generell ein Mindestbedarf zuzubilli-gen ist, in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Zum Teil wird dies mit der Begründung abgelehnt, die nichteheliche Mutter sei sonst besser gestellt als die eheliche Mutter, die nach der Rechtsprechung des Se-nats keinen pauschalen Mindestbedarf verlangen könne ([X.] und [X.], jeweils aaO). Überwiegend wird allerdings die Auffassung vertre-ten, für den Regelfall sei ein Mindestbedarf anzunehmen, da der angemessene Unterhalt im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB das Existenzminimum nicht unter-schreiten könne. Zu einer Besserstellung der ein eheliches Kind betreuenden Mutter führe dies letztlich nicht, denn wenn der trennungsbedingte Mehrbedarf berücksichtigt werde, liege deren Bedarf kaum unter den Mindestbedarfssätzen ([X.], 974; [X.] in [X.] [X.] § 11 [X.]. 59; [X.]/[X.] aaO § 6 [X.]. 764; [X.]/[X.] Handbuch des [X.]. IV [X.]. 1418; [X.] aaO [X.] 784). Auch die meisten Un-terhaltstabellen sehen als Bedarf der Mutter oder des [X.] eines nichteheli-chen Kindes einen Mindestbedarf vor (vgl. in diesem Sinne auch die Empfeh-lungen des 13. Deutschen Familiengerichtstags FamRZ 2000, 273, 274). Welcher dieser Auffassungen zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall indessen keiner Entscheidung. 20 c) Ist die Mutter - wie hier - verheiratet oder geschieden, so ergibt sich ihr Bedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen, die mithin auch den Maßstab für den Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB gegen den Vater des nicht von 21 - 11 - dem Ehemann abstammenden Kindes bilden ([X.]surteil vom 21. Januar 1998 aaO [X.] 544). 22 Maßgeblich für den Unterhaltsbedarf der verheirateten oder geschiede-nen Mutter, die ein nichteheliches Kind betreut, ist deshalb jedenfalls ihre Le-bensstellung nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse, auch wenn [X.] unter den Mindestbedarfssätzen liegen. [X.] Mehraufwand kann insoweit grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Bedarfs führen. Denn er ist nicht in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegt und kann deshalb nicht neben dem nach der Differenzmethode ermittelten [X.] werden ([X.]surteil vom 9. Juni 2004 - [X.] ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1359). Der nichteheliche Elternteil braucht den anderen Elternteil aber nur so zu stellen, wie es dessen innegehabter Lebensstellung entspricht. d) Mit Rücksicht darauf ist es nicht gerechtfertigt, für die Klägerin einen Mindestbedarf von 730 • zugrunde zu legen. Ihr Bedarf nach Maßgabe der ehe-lichen Lebensverhältnisse beträgt unter Berücksichtigung des für das Revisi-onsverfahren zugrunde zu legenden [X.]vorteils nur 572,95 • und hat während des Zusammenlebens mit [X.] keine Verbesserung erfahren. Die Auf-fassung des Berufungsgerichts würde demgegenüber dazu führen, dass die Klägerin insgesamt den Mindestbedarf (730 •) erhielte, den sie weder vom [X.]n noch von [X.] allein beanspruchen könnte. Sie würde sich also allein des-halb besser stehen, weil sie Kinder von zwei verschiedenen [X.] betreut. Hätte sie dagegen zwei eheliche Kinder oder zwei nichteheliche Kinder von [X.], müsste sie sich mit einem geringeren Unterhalt begnügen. Eine derartige Bes-serstellung der Klägerin wäre nicht gerechtfertigt. 23 5. a) Hinsichtlich der Aufteilung des [X.] in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB führt es in einer Vielzahl von Fällen 24 - 12 - zu angemessenen Lösungen, wenn als Maßstab die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt werden. Allerdings ist die Anknüp-fung an diesen eher schematischen Maßstab nicht in jedem Fall zwingend. Da § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nur entsprechend anzuwenden ist, lässt er auch Raum für die Berücksichtigung anderer Umstände, insbesondere der Anzahl, des Alters, der Entwicklung und der Betreuungsbedürftigkeit der jeweiligen [X.]. So kann im Einzelfall von Bedeutung sein, dass die Mutter durch die ver-mehrte Betreuungsbedürftigkeit eines jüngeren Kindes von jeglicher Erwerbstä-tigkeit abgehalten wird, obwohl ihr das fortgeschrittene Alter eines anderen [X.] an sich eine Voll- oder zumindest Teiltzeiterwerbstätigkeit erlauben würde. In einem solchen Falle wäre die schematische Aufteilung der Haftungsquote nach den jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Ehemannes und des [X.] unbefriedigend. Vielmehr muss der Erzeuger des vermehrt betreuungsbedürftigen Kindes entsprechend höher, gegebenenfalls auch allein zum Unterhalt für die Mutter herangezogen werden ([X.]surteil vom 21. Januar 1998 aaO [X.] 544). Für die Ermittlung der [X.] sind danach zunächst die [X.] und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Im [X.] daran kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - der Haftungsanteil des [X.] nach oben oder nach unten korrigiert werden (vgl. hierzu auch [X.], 1207, 1208). 25 b) [X.] hat nach den getroffenen Feststellungen in dem hier maßgeblichen [X.]raum ein monatliches Nettoeinkommen von 1.630 • erzielt. Davon sind be-rufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % sowie der Kindesunterhalt für [X.] in Höhe von 188 • in Abzug zu bringen. Weitere Abzugspositionen hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Die Revision der Klägerin rügt inso-fern zu Recht, das Berufungsgericht sei verfahrensfehlerhaft dem Vortrag der 26 - 13 - Klägerin nicht nachgegangen, [X.] müsse auf Verbindlichkeiten aus der [X.] vor der Entstehung des Unterhaltsanspruchs Raten an die [X.] und an den [X.] in Höhe von monatlich jeweils 25,56 • zahlen. Solche Verbindlichkeiten sind [X.], die finanzielle Leistungsmöglichkeit zu vermindern. Da Feststellungen hierzu nicht getroffen worden sind, ist für das Revisionsverfahren von einer ent-sprechenden Zahlungsverpflichtung des [X.] auszugehen. Ohne Erfolg macht die Revision der Klägerin dagegen geltend, das Ein-kommen des [X.] sei auch um einen Erwerbstätigenbonus von 10 % zu [X.]. Diese Rüge verkennt, dass der Abzug eines solchen Bonus maßgeblich der [X.] dient und zur Folge hat, dass dem Erwerbstätigen als Bedarf eine höhere Quote des zur Verfügung stehenden Einkommens zugebil-ligt wird. Da sich der Bedarf der Klägerin aber nicht aus dem Einkommen des [X.] ableitet, hat im vorliegenden Fall ein derartiger Abzug nicht zu erfolgen. 27 c) Das Berufungsgericht hat [X.] weiterhin einen Selbstbehalt von 1.000 • zugebilligt. Wie der [X.] nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, ist es aus Rechtsgründen nicht hinnehmbar, wenn der Selbstbehalt im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l BGB grundsätzlich abwei-chend von demjenigen Selbstbehalt bemessen wird, der für [X.] nach den §§ 1361, 1570 BGB zugrunde zu legen ist ([X.]surteil vom 1. Dezember 2004 - [X.] ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354, 356). Es ist Aufgabe des Tatrichters, insoweit einen Betrag festzulegen, der nicht unter dem [X.], aber auch nicht über dem angemessenen Selbstbehalt liegt. Dabei wird es nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter im Regelfall von einem etwa hälftig zwischen diesen beiden Werten liegenden Betrag ausgeht. 28 6. Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben, soweit zum Nachteil des [X.]n erkannt worden ist. Denn dessen [X.] - 14 - me ist nach den getroffenen Feststellungen nicht nach § 1579 Nr. 7 BGB aus-zuschließen oder herabzusetzen. 30 Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann das Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner dann zur Annahme eines [X.] im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten - führen, wenn sich diese Beziehung in einem solchen Maße verfestigt, dass [X.] gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getre-ten ist. Nach welchem [X.]ablauf - und unter welchen weiteren Umständen - dies angenommen werden kann, lässt sich nicht allgemein verbindlich festle-gen. Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die im Einzelfall kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte, wird sich in der Regel nicht verlässlich beurteilen lassen, ob die Partner nur "probeweise" zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer gefestigten [X.] leben ([X.]surteil vom 12. März 1997 - [X.] ZR 153/95 - FamRZ 1997, 671, 672). Dabei obliegt es letztlich der verant-wortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des nichtehelichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht ([X.]surteil vom 25. Mai 1994 - [X.] ZR 17/93 - FamRZ 1995, 540, 543). Gegen die tatrichterliche Beurteilung, das Zusammenleben habe - auf-grund der erheblichen Differenzen zwischen der Klägerin und [X.] - weder von der Qualität der Beziehung noch - aufgrund der erheblichen [X.]en des Ge-trenntlebens - von deren Dauer her den Charakter einer verfestigten Beziehung in dem vorgenannten Sinne, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 31 7. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit für die [X.] ab Januar 2003 zum Nachteil des [X.]n erkannt worden ist. Die Revision der Klägerin erweist sich dagegen als unbegründet, da ein höherer Unterhalt, als ihr 32 - 15 - mit monatlich 370 • zuerkannt worden ist, auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Leistungsfähigkeit des [X.] aufgrund der bestehenden Verbindlichkeiten vermindert ist. Denn diesem ist - entgegen der Auffassung des [X.] - kein angemessener Selbstbehalt (von damals 1.000 •) zuzubilligen, sondern nur ein solcher, der zwischen dem angemessenen und dem [X.] Selbstbehalt liegt (vgl. [X.]surteil vom 1. Dezember 2004 - [X.] ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354, 356 f.). Abgesehen davon ist der der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegte Bedarf der Klägerin übersetzt. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da hierfür weitere Feststellungen erforderlich sind, die das Berufungsgericht nachzuholen haben wird. 33 Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf folgendes hin: Da das e-heliche Kind [X.] zur [X.] der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] bereits das achte Lebensjahr vollendet hatte, dürfte die Klägerin allein wegen dessen Betreuung nicht mehr uneingeschränkt an einer [X.] gehindert sein. Diesem Gesichtspunkt ist bei der wertenden Festlegung der jeweiligen Haftungsanteile Rechnung zu tragen. 34 - 16 - Der [X.] wird im weiteren Verfahren Gelegenheit haben, seinen Vor-trag, die Klägerin habe im Juli 2004 ein weiteres Kind von [X.] geboren, wieder aufzugreifen. 35 Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.12.2001 - 2 F 465/00 - [X.], Entscheidung vom 24.04.2003 - 2 UF 6/02 -

Meta

XII ZR 104/03

17.01.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2007, Az. XII ZR 104/03 (REWIS RS 2007, 5750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5750

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