Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.07.2022, Az. 6 AZR 78/22

6. Senat | REWIS RS 2022, 5231

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Tenor

Die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2021 - 6 [X.] - wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 591 ZPO).

Entscheidungsgründe

2

[X.] hat keinen Erfolg. Das Verfahren - 6 [X.] - ist nicht wiederaufzunehmen. Der [X.] war [X.]. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG für die von ihm entschiedenen [X.]ragen und deshalb bei Erlass des Urteils am 15. Oktober 2021 vorschriftsmäßig besetzt. Der von der Klägerin geltend gemachte [X.] eines nicht vorschriftsmäßig besetzten Gerichts nach § 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 79 Satz 1 ArbGG liegt nicht vor.

3

I. Nach Ansicht des [X.]s bestehen allerdings Bedenken, ob die Nichtigkeitsklage überhaupt zulässig ist.

4

1. Zwar sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. § 79 Satz 1 ArbGG erfüllt.

5

a) Die Klage richtet sich gegen ein rechtskräftiges Endurteil iSv. § 578 Abs. 1 ZPO, § 79 Satz 1 ArbGG. Die angefochtene Ausgangsentscheidung des [X.]s (- 6 [X.] -) ist mit ihrer Verkündung am 15. Oktober 2021 formell rechtskräftig geworden (vgl. hierzu [X.] 13. Dezember 2017 - 5 [X.] 84/17 - Rn. 11 [X.]; 20. August 2002 - 3 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.]E 102, 242).

6

b) Die am 23. [X.]ebruar 2022 beim [X.] eingegangene und der Beklagten am 28. [X.]ebruar 2022 zugestellte Klage ist fristgerecht iSv. § 589 Abs. 1 Satz 1, § 586 Abs. 1, § 167 ZPO, § 79 Satz 1 ArbGG erhoben worden. Die [X.]rist beginnt nach § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO, sobald die Partei vom [X.] erfährt. Das angefochtene Urteil vom 15. Oktober 2021 (- 6 [X.] -) ist der Klägerin am 2. [X.]ebruar 2022 zugestellt worden. Ab diesem Zeitpunkt erhielt sie die erforderliche positive und sichere Kenntnis der Tatsachen, die den Wiederaufnahmegrund ausfüllen können (vgl. hierzu [X.] 20. August 2002 - 3 [X.] - zu II 4 der Gründe, [X.]E 102, 242).

7

c) Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil auch beschwert (zu diesem Erfordernis vgl. etwa [X.] 20. März 1963 - IV ZR 147/62 - [X.]. 12, [X.]Z 39, 179; MüKoZPO/[X.]/Heiß 6. Aufl. § 589 Rn. 1). Ihre Revision gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2019 (- 7 [X.] -) wurde zurückgewiesen.

8

2. Der [X.] hat jedoch erhebliche Zweifel daran, dass die Nichtigkeitsklage im Streitfall statthaft ist.

9

a) Diese Bedenken ergeben sich entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 28. Juli 2022 vertretenen Auffassung zwar nicht aus dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG. Diese Verfahrensregelung ordnet allgemein die Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in den drei Instanzen an und ist bei der Auslegung und Anwendung von Verfahrensvorschriften, die Einfluss auf die Verfahrensdauer haben, zu berücksichtigen (vgl. [X.]/[X.] 22. Aufl. ArbGG § 9 Rn. 1; [X.]/[X.] ArbGG 8. Aufl. § 9 Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.] 5. Aufl. § 9 Rn. 3). Insoweit könnte dem Beschleunigungsgedanken allenfalls bei der Durchführung eines [X.] nach §§ 578 ff. ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren Bedeutung zukommen. Zu einem Ausschluss der Nichtigkeitsklage als einen außerordentlichen Rechtsbehelf ([X.] 27. April 2021 - 1 BvR 2731/19 - Rn. 4) im arbeitsgerichtlichen Verfahren führt er jedoch nicht. Dagegen spricht schon, dass die aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Verpflichtung des Staates, allen [X.] in angemessener Zeit Rechtsschutz zu gewähren ([X.] 27. November 2018 - 1 BvR 957/18 - Rn. 7), auch dem Zivilprozess immanent ist (GMP/Prütting 10. Aufl. § 9 Rn. 8). Weiter spricht gegen das Argument der Klägerin, dass der Gesetzgeber in Kenntnis des § 9 Abs. 1 ArbGG die Verweisungsnorm in § 79 Satz 2 ArbGG lediglich insoweit modifiziert hat, als es das Berufungsverfahren [X.] betrifft und die Regelung damit abschließend zu verstehen ist.

b) Die Zweifel an der [X.] ergeben sich aus Sicht des [X.]s jedoch aus der [X.]unktion dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs.

aa) Mit der Nichtigkeitsklage iSv. § 579 ZPO hat der Gesetzgeber neben der Restitutionsklage iSd. § 580 ZPO ein Mittel geschaffen, um eine Durchbrechung der Rechtskraft in [X.]ällen zu ermöglichen, in denen schwerste Mängel des Verfahrens oder gravierende inhaltliche [X.]ehler gegen den Bestand des Urteils sprechen und dadurch das Vertrauen der Parteien in die [X.] in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise erschüttert ist (vgl. [X.] Dezember 1998 - [X.]-16/97 - zu II 3 b der Gründe [X.], [X.], 1; BSG 23. März 1965 - 11 RA 304/64 - zu II der Gründe, [X.] 23, 30; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 19. Aufl. § 578 Rn. 1; [X.] 23. Aufl. vor § 578 - 591 Rn. 24 f.; MüKoZPO/[X.]/Heiß 6. Aufl. § 579 Rn. 1; An[X.]/[X.]/[X.] ZPO 80. Aufl. § 579 Rn. 1; [X.]/Schütze/[X.] 4. Aufl. § 579 ZPO Rn. 1; PG/Meller-Hannich 14. Aufl. § 579 Rn. 1 f.; Hk-ZPO/[X.] 9. Aufl. § 579 Rn. 1; [X.] 2001 S. 89, 127).

bb) Daraus folgt, dass die Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 ZPO auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. BVerwG 26. Januar 1994 - 6 [X.] 2/92 - [X.]. 24, BVerwGE 95, 64; [X.]/Schütze/[X.] 4. Aufl. § 578 ZPO Rn. 1 ff.; [X.] 23. Aufl. vor § 578 - 591 Rn. 25). Sie dient nicht dazu, eine vom Gericht des Ausgangsverfahrens in Kenntnis der Problematik bereits beantwortete Rechtsfrage erneut zur Überprüfung zu stellen (vgl. zB [X.] 21. Juli 1993 - 7 [X.] - zu [X.] 3 c aa der Gründe [zu einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren], [X.]E 73, 378; [X.] Dezember 1998 - [X.]-16/97 - zu II 3 b der Gründe [X.], [X.], 1; [X.] 2001 S. 89, 125). Andernfalls bestünde die Gefahr, dass über die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe keine endgültige Entscheidung ergehen könnte, weil auch das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil seinerseits mit einer weiteren Nichtigkeitsklage anfechtbar wäre ([X.] § 579 Rn. 2).

cc) Deshalb ist die Nichtigkeitsklage nach allgemeiner Ansicht nur dann statthaft, wenn sie auf einen Wiederaufnahmegrund gestützt wird, der im Ausgangsverfahren übersehen bzw. unerkannt geblieben ist (vgl. zB [X.] 21. Juli 1993 - 7 [X.] - zu [X.] 3 c aa der Gründe, [X.]E 73, 378; [X.] Dezember 1998 - [X.]-16/97 - zu II 3 b der Gründe [X.], [X.], 1; BSG 23. März 1965 - 11 RA 304/64 - zu II der Gründe, [X.] 23, 30; [X.] 2001 S. 89, 124 ff. [X.] in [X.]. 156; [X.]. mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte des § 579 ZPO und zur Bedeutung des § 584 ZPO für die [X.]unktion der Nichtigkeitsklage in [X.] 1986 S. 157, 166 ff.; [X.] 23. Aufl. § 579 Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.] Zivilprozessrecht 18. Aufl. § 161 Rn. 8; aA zu § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO siehe [X.] 5. Mai 1982 - [X.] - zu 2 a der Gründe, [X.]Z 84, 24 und die hierzu geäußerte Kritik von [X.] 2001 S. 89, 125). Nach dieser Ansicht sollen die Bestimmungen in § 579 Abs. 1 Nr. 2 und § 579 Abs. 2 ZPO den Willen des Gesetzgebers erkennen lassen, dass eine Wiederaufnahme im Wege einer Nichtigkeitsklage nur in den [X.]ällen zuzulassen ist, in denen die Berücksichtigung des geltend gemachten Rechtsfehlers nicht schon vor der Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung möglich war. Damit soll eine doppelte Prüfung der bereits entschiedenen Rechtsfrage verhindert werden (vgl. etwa BVerwG 26. Januar 1994 - 6 [X.] 2/92 - [X.]. 24, BVerwGE 95, 64; siehe auch [X.] Dezember 1998 - [X.]-16/97 - aaO; [X.] 26. März 2018 - 2 [X.] 223/16 - zu II der Gründe).

dd) Diese Erwägungen sprechen aus Sicht des [X.]s dafür, dass in Konstellationen wie der vorliegenden, in denen die strittigen Rechtsfragen bereits im Ausgangsverfahren erörtert und beschieden worden sind, eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Wege einer Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 ZPO nicht statthaft wäre.

3. Die [X.] kann vorliegend jedoch dahinstehen, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat die Klägerin angenommen, dass das durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Recht auf [X.] verletzt ist, wenn ein letztinstanzliches Gericht willkürlich seine Vorlagepflicht an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. zB [X.] 24. Mai 2022 - 1 [X.] - Rn. 9 ff.; 5. Januar 2021 - 1 BvR 1771/20 ua. - Rn. 7) bzw. an den [X.] eines obersten [X.]gerichts (vgl. zB [X.] 26. März 2014 - 1 [X.]/09 - Rn. 34 [X.]) verletzt hat. Nach allgemeiner Auffassung schützt auch § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Recht auf [X.], sodass ein [X.] vorliegt, wenn ein zur Vorlage verpflichtetes Gericht diese Pflicht willkürlich verletzt (vgl. [X.] 7. [X.]ebruar 2018 - XI K 1/17 - Rn. 21 [X.] zur [X.]Rspr. des [X.], [X.]E 260, 410; GK-ArbGG/Mikosch § 79 Stand Juni 2019 Rn. 20; An[X.]/[X.]/[X.] ZPO 80. Aufl. § 579 Rn. 3; MüKoZPO/[X.]/Heiß 6. Aufl. § 579 Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 19. Aufl. § 579 Rn. 2; [X.]/Schütze/[X.] 4. Aufl. § 579 ZPO Rn. 11; [X.], 736, 738 f.; zu Verstößen gegen [X.] in [X.] vgl.: [X.] 20. August 2002 - 3 [X.] - zu III der Gründe, [X.]E 102, 242; BVerwG 28. [X.]ebruar 2022 - 9 [X.]/21 - Rn. 10; [X.] 27. August 2021 - 26 Sch 11/21 - Rn. 6 f.).

b) Eine solche Verletzung einer Vorlagepflicht ist vorliegend jedoch nicht gegeben. [X.]ür den [X.] bestand nach seiner Argumentationslinie im Ausgangsverfahren (- 6 [X.] -) kein Anlass, den [X.] im Wege eines [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV oder den [X.] des [X.]s nach § 45 Abs. 2 ArbGG anzurufen.

aa) Ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geboten, da nach dem Begründungsansatz des [X.]s in dem angefochtenen Urteil vom 15. Oktober 2021 (- 6 [X.] -) keine ungeklärten [X.]ragen des Unionsrechts betroffen waren.

(1) Der [X.] ist in seinem Urteil vom 15. Oktober 2021 (- 6 [X.] -), auf das er in der angefochtenen Ausgangsentscheidung in Rn. 4 Bezug genommen hat, zunächst hinsichtlich der geplanten, über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sowie der (geplanten oder ungeplanten) Arbeitsstunden, die das vertraglich geschuldete [X.] nicht überschreiten, davon ausgegangen, dass diese weder bei Teilzeit- noch bei [X.] zuschlagspflichtig sind und der TVöD-K insoweit eine Gleichbehandlung dieser beiden Arbeitnehmergruppen sicherstellt (- 6 [X.] - Rn. 34 ff.). Im Hinblick auf die ungeplanten, über die jeweilige vertragliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden hat der [X.] aufgrund der in den Rn. 39 ff. des Urteils vom 15. Oktober 2021 (- 6 [X.] -) dargelegten Umstände angenommen, dass die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten mit der Gruppe der [X.] bereits nicht vergleichbar ist. Schon aus diesem Grund hat der [X.] sowohl einen Gleichheitsverstoß iSv. Art. 3 Abs. 1 GG als auch eine Diskriminierung iSv. § 4 [X.], eine Diskriminierung wegen des Geschlechts bzw. eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verneint. Eine (mittelbare) Diskriminierung kann nämlich nur vorliegen, wenn die benachteiligten und die begünstigten Personen vergleichbar sind ([X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 33, [X.]E 137, 80). Auch das von der Klägerin angesprochene, gemäß Art. 157 AEUV, Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/54/[X.], Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeit im Anhang der Richtlinie 97/81/[X.] gegenüber Teilzeitbeschäftigten bestehende Diskriminierungsverbot ist nur spezifischer Ausdruck des zu den tragenden Grundsätzen des Verfassungs- und des Unionsrechts zählenden allgemeinen Gleichheitssatzes, wonach gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt. Auch diese besondere Ausprägung des [X.] kann daher nur auf Personen Anwendung finden, die sich in der gleichen Lage befinden ([X.] 12. Oktober 2004 - [X.]-313/02 - [[X.]] Rn. 54 bis 56). Dass und unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt ein solcher Lösungsansatz eine Vorlage an den [X.] erfordern würde, hat die Klägerin im Instanzenzug nicht geltend gemacht und auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom 15. Oktober 2021 angeführt, obwohl dieser Lösungsansatz dort ausführlich erörtert worden ist.

(2) Nach diesem Tarifverständnis, dem die Annahme zugrunde liegt, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD-K ein äußerst ausdifferenziertes Regelungsregime für das Entstehen und den Ausgleich von Mehrarbeit geschaffen haben, welches sich von dem für das Entstehen und den Ausgleich von Überstunden grundlegend unterscheidet und es sich daher nicht mehr um vergleichbare Sachverhalte iSv. Art. 3 Abs. 1 GG handelt (- 6 [X.] - Rn. 45), brauchte der [X.] gerade nicht zu entscheiden, auf der Grundlage welchen Maßstabs eine Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten gegenüber den [X.] festzustellen ist und inwieweit dies die Auslegung von Unionsrecht betrifft und damit in die Zuständigkeit des Gerichtshofs der [X.] fällt. Darauf hat der [X.] in Rn. 50 des in Bezug genommenen Urteils vom 15. Oktober 2021 (- 6 [X.] -) auch hingewiesen. Es ist Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen nationalen Gerichts, festzustellen, ob sich bestimmte Arbeitnehmergruppen in vergleichbaren Situationen befinden (vgl. zB [X.] 30. Juni 2022 - [X.]-192/21 - [[X.]] Rn. 35; 5. Juni 2018 - [X.]-574/16 - [[X.]] Rn. 49 [X.]).

(3) Das Gleiche gilt, soweit die Klägerin eine Verletzung der Vorlagepflicht an den Gerichtshof rügt, weil der [X.] in der angefochtenen Ausgangsentscheidung offengelassen habe, ob im Streitzeitraum eingebrachter Urlaub einer Zuschlagsberechtigung entgegenstehe. Auch diese [X.]ragestellung war nach der Argumentationslinie des [X.]s nicht entscheidungserheblich, sodass eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht geboten war.

bb) Ebenso war der [X.] im Ausgangsverfahrens nicht gehalten, das Verfahren nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG einzuleiten und gegebenenfalls den [X.] des [X.]s nach § 45 Abs. 2 ArbGG anzurufen. Aus den unter Rn. 19 f. dargelegten Gründen besteht - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine Divergenz zu dem Vorlagebeschluss des Zehnten [X.]s des [X.]s vom 11. November 2020 (- 10 [X.] (A) - [X.]E 173, 10). Nach dem im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Regelungssystem des TVöD-K stellt sich an[X.] als in dem angezogenen Vorlagebeschluss des Zehnten [X.]s, dem das Regelungsregime der Tarifvertragsparteien für die Mitarbeiter des [X.]ockpitpersonals der Lufthansa [X.]ityLine GmbH zugrunde liegt, nicht die [X.]rage, ob für die [X.]eststellung einer Benachteiligung von Teilzeit- gegenüber [X.] auf die Gesamtvergütung oder isoliert auf den Überstundenzuschlag abzustellen ist und ob eine solche Benachteiligung gerechtfertigt sein kann, wenn mit der zusätzlichen Vergütung für Überstunden eine besondere Arbeitsbelastung ausgeglichen werden soll. Der Lösungsansatz des [X.]s bezieht sich im Unterschied zu dem Ansatz, der der Vorlage des Zehnten [X.]s zugrunde liegt, nicht auf die [X.]rage, welche Bestandteile des Entgelts in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen sind. Er bezieht sich auch nicht auf die von § 2 Abs. 1 [X.] vorgegebene Vergleichsgruppenbildung, dh. auf die Bestimmung der vergleichbaren [X.], sondern darauf, dass sich Teilzeit- und Vollbeschäftigte im Regelungssystem des TVöD-K aufgrund der tariflichen Ausgestaltung der Normen zur Mehrarbeit bzw. zu den Überstunden nicht mehr in einer vergleichbaren Lage befinden, sodass von vornherein keine Diskriminierung vorliegen kann. Auch darauf hat der [X.] in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2021 (- 6 [X.] - Rn. 50) hingewiesen.

cc) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der [X.] hätte zudem eine Divergenzanfrage iSv. § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an den Achten [X.] des [X.]s stellen müssen, da sich dieser in seinem Vorlagebeschluss vom 28. Oktober 2021 (- 8 [X.] (A) -) der Rechtsprechung des Zehnten [X.]s des [X.]s zum [X.] im Zusammenhang mit der Behandlung von Teilzeit- gegenüber [X.] angeschlossen habe, fehlt es bereits an einer schlüssigen Behauptung eines [X.] iSv. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (zu diesem Erfordernis siehe [X.] 13. Oktober 2015 - 3 [X.] 915/15 ([X.]) - Rn. 19; 12. September 2012 - 5 [X.] 1743/12 ([X.]) - Rn. 7; 18. November 1999 - 2 [X.] - zu [X.]I der Gründe; [X.] 29. Januar 2015 - I K 1/14 - Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 19. Aufl. § 579 Rn. 9; An[X.]/[X.]/[X.] ZPO 80. Aufl. § 579 Rn. 1). Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesen, dass der von der angefochtenen Ausgangsentscheidung vom 15. Oktober 2021 vermeintlich divergierende angezogene Beschluss des Achten [X.]s vom 28. Oktober 2021 datiert und somit 13 Tage später als die angefochtene Ausgangsentscheidung gefällt worden ist. Schon deshalb kam eine Divergenzanfrage und in der [X.]olge eine Anfrage an den [X.] des [X.]s nach § 45 ArbGG durch den erkennenden [X.] nicht in Betracht. Zudem besteht aus den in Rn. 19 f. dargelegten Gründen ebenfalls keine Divergenz zum Achten [X.].

4. Soweit der [X.] in ständiger Rechtsprechung die Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei [X.] von willkürlichen Verletzungen von [X.] auch dann für statthaft hält, wenn die Vorlagepflicht bereits Gegenstand des Instanzenzugs war und in dem mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Endurteil beschieden worden ist ([X.] 7. [X.]ebruar 2018 - XI K 1/17 - Rn. 8, 14 ff., [X.]E 260, 410; 13. Juli 2016 - VIII K 1/16 - Rn. 5 ff., 15, [X.]E 254, 481), bedurfte es keiner Vorlage an den Gemeinsamen [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.], weil keine entscheidungserhebliche Divergenz vorliegt.

II. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Spelge    

        

    Ri[X.] Dr. Heinkel
ist an der Beibringung der Unterschrift verhindert
Spelge    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Kreis    

        

    Klapproth    

                 

Meta

6 AZR 78/22

28.07.2022

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend BAG, 15. Oktober 2021, Az: 6 AZR 254/19, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.07.2022, Az. 6 AZR 78/22 (REWIS RS 2022, 5231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5231


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 AZR 78/22

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 78/22, 28.07.2022.


Az. 6 AZR 254/19

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 254/19, 15.10.2021.


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