Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2012, Az. XII ZB 696/10

12. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9998

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte; Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte anhand des vorläufigen Durchschnittsentgelts der letzten zwei Kalenderjahre vor Ehezeitende


Leitsatz

1. Die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71 ff. SGB VI ist im Versorgungsausgleich stets allein auf der Grundlage der ehezeitlichen Anrechte und ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte durchzuführen.

2. Im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich sind die persönlichen Entgeltpunkte für das Kalenderjahr der Zustellung des Scheidungsantrags und das davorliegende Kalenderjahr auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zu ermitteln (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990, XII ZB 6/87, FamRZ 1991, 173 und vom 7. Oktober 1992, XII ZB 58/91, FamRZ 1993, 294).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 22. November 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

[X.]: 1.000 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.

2

Auf den am 21. Juli 2008 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 12. April 1982 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) rechtskräftig geschieden und die [X.] Versorgungsausgleich abgetrennt und ausgesetzt.

3

Während der Ehezeit (1. April 1982 bis 30. Juni 2008, § 3 Abs. 1 [X.]) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 1 ([X.], im Folgenden [X.]) erworben.

4

Die ehezeitlichen Anwartschaften der Ehefrau belaufen sich ausweislich einer zunächst erteilten Auskunft auf 6,2151 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 3,1076 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 18.604,32 €. In dieser Auskunft hatte der Versorgungsträger auch die Entgeltpunkte aus Beitragszeiten im [X.] auf der Grundlage des endgültigen [X.] berechnet und die [X.] der ehezeitlichen beitragsgeminderten [X.]en auf der Grundlage des [X.] unter Berücksichtigung einer nachehelichen Entwicklung bis einschließlich September 2009 ermittelt. Ausweislich einer vom [X.] erforderten weiteren Auskunft der [X.] auf der Grundlage des vorläufigen [X.] für das [X.] und der Bewertung ehezeitlicher beitragsgeminderter [X.]en auf der Grundlage des [X.] in der Ehezeit belaufen sich die ehezeitlichen Anwartschaften der Ehefrau auf 6,2316 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 3,1158 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 18.653,41 €.

5

Die ehezeitlichen Anwartschaften des Ehemannes belaufen sich ausweislich einer zunächst erteilten Auskunft auf 4,6695 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 2,3348 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 13.977,78 €. Auch in dieser Auskunft waren die Entgeltpunkte für das [X.] auf der Grundlage des endgültigen [X.] ermittelt worden. Ausweislich einer vom [X.] erforderten weiteren Auskunft der [X.] auf der Grundlage des vorläufigen [X.] für das [X.] belaufen sich die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes auf 4,6818 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 2,3409 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 14.014,30 €.

6

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens im September 2009 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des früheren Rechts zum Versorgungsausgleich durchgeführt. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat das [X.] neue Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger eingeholt und auf der Grundlage des seit dem 1. September 2009 geltenden neuen Rechts über den Versorgungsausgleich entschieden. Es hat - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 30. Juni 2008 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der [X.] zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3,1158 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der [X.] und zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der [X.] zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2,3409 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der [X.] übertragen. Ebenfalls im Wege der internen Teilung hat es zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der [X.] (weitere Beteiligte zu 2, im Folgenden: [X.]) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 7,5 [X.] übertragen. Hinsichtlich weiterer Anrechte des Ehemannes bei der [X.] (im Folgenden [X.]) und bei der [X.] sowie des Anrechts der Ehefrau bei der [X.] hat es wegen Geringfügigkeit der Ausgleichswerte von einem Ausgleich abgesehen.

7

Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die [X.] eine interne Teilung der bei ihr bestehenden Anwartschaften der geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage ihrer zunächst erteilten Auskünfte.

II.

8

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

9

Allerdings hat die [X.] ihre Rechtsbeschwerde in wirksamer Weise auf den Ausgleich der Versorgungsanrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung und somit auf einen abtrennbaren Teil der angegriffenen Entscheidung beschränkt. Mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 wurde die zuvor notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte zum Zweck eines Einmalausgleichs aufgehoben; die Ehezeitanteile verschiedener Anrechte werden jetzt nach § 1 Abs. 1 [X.] jeweils isoliert zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 31). Entsprechend wendet sich die [X.] mit der Rechtsbeschwerde nur gegen die Bewertung und den Ausgleich der bei ihr bestehenden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die dafür relevanten Rechtsfragen beschränken sich auch auf die Bewertung und den Ausgleich dieser Anrechte. Auch in diesem eingeschränkten Umfang hat die Rechtsbeschwerde allerdings in der Sache keinen Erfolg.

Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 4 [X.], § 48 Abs. 2 Nr. 1 [X.] das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vom Scheidungsverbund abgetrennt, als [X.] ausgesetzt und erst nach dem 1. September 2009 wiederaufgenommen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - [X.] 567/10 - FamRZ 2012, 98 Rn. 7 ff. und vom 16. Februar 2011 - [X.] 261/10 - [X.], 635 Rn. 10 ff.).

1. Das [X.] hat seine Entscheidung, die in [X.], 723 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:

Nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht des Versorgungsausgleichs sei als Ehezeitanteil der monatliche Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ergebe. Grundlage für die Berechnung des Ehezeitanteils seien daher die aus den bis zum Ende der Ehezeit zurückgelegten Versicherungszeiten erworbenen Entgeltpunkte. Nach [X.] zurückgelegte Versicherungszeiten seien auch in der damaligen Auskunftspraxis der Rentenversicherungsträger bei der Ermittlung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte nicht einbezogen worden. Dies sei in Rechtsprechung und Schrifttum auch nicht auf Widerspruch gestoßen. Es habe vielmehr allgemeiner Auffassung entsprochen, dass für die Berechnung des Ehezeitanteils von einem fiktiven Rentenbeginn am Ende der Ehezeit auszugehen sei und für die Berechnung der fiktiven Rente nur die bis zum [X.] zurückgelegten Versicherungszeiten zugrunde zu legen seien.

Zwar seien seit dem Inkrafttreten des § 10 a [X.] im Jahre 1987 rechtliche oder tatsächliche Änderungen, die zwischen [X.] und dem [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung eingetreten waren und auf den Ehezeitanteil [X.], schon bei der Erstentscheidung über den Wertausgleich zu berücksichtigen. Außer Betracht habe jedoch im Erstverfahren eine nachehezeitliche Änderung von Umständen bleiben sollen, die bis zum tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand weiterhin einem laufenden Wandel unterliegen. Dazu seien die [X.] für beitragsfreie [X.]en und die Voraussetzungen für die Rente nach Mindesteinkommen in der gesetzlichen Rentenversicherung gezählt worden. Die [X.] bewirke, dass [X.] anrechenbare beitragsfreie und beitragsgeminderte [X.]en den Durchschnittswert an Entgeltpunkten erhielten, der sich aus allen Beitragszeiten oder aus den so genannten vollwertigen Beitragszeiten ergebe. Dadurch könne sich der Wert solcher ehezeitlicher Beitragszeiten durch die Höhe nachehelicher Beitragszeiten laufend verändern. Eine Berücksichtigung dieser Veränderungen bereits im Erstverfahren werde nicht als sinnvoll angesehen. Die durch eine veränderte [X.] verursachte Veränderung der ehezeitlichen Entgeltpunkte habe erst in einem nach Eintritt des Versicherungsfalles geführten Abänderungsverfahren berücksichtigt werden sollen. Auf dieser Linie liege auch die Rechtsprechung des [X.], wonach bei der Wertermittlung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs die Werteinheiten für das Kalenderjahr des [X.]s und das vorangegangene Kalenderjahr nach den vorläufig bestimmten Vergleichswerten zu ermitteln seien, auch wenn die endgültig maßgebenden Vergleichswerte im [X.]punkt der Entscheidung bereits bekannt seien.

Entgegen der Auffassung der [X.] sei mit Einführung der Vorschrift des § 5 Abs. 2 [X.] keine Rechtsänderung eingetreten. Auch nach neuem Recht sei der Ehezeitanteil von [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung nach der unmittelbaren Bewertungsmethode zu berechnen. Er ergebe sich aus der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße des [X.], also aus den in dieser [X.] erworbenen Entgeltpunkten. Unverändert bilde das Ende der Ehezeit auch den für die Bewertung maßgeblichen Stichtag. Alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte seien daher grundsätzlich weiterhin bezogen auf diesen [X.]punkt zu bewerten. § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] bestimme zwar, dass rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die zwischen [X.] und dem [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung eintreten und auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen seien. Mit dieser Regelung sei jedoch keine Rechtsänderung eingetreten. Der Gesetzgeber habe insoweit lediglich die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung kodifizieren wollen.

Zwar weise die [X.] zutreffend darauf hin, dass die Zahl der ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte auch durch nachehezeitliche Entwicklungen beeinflusst werden könne. Das habe jedoch schon nach früherem Recht gegolten. Auch nach neuem Recht sei im Erstverfahren von einem fiktiven Versicherungsfall zum Ende der Ehezeit auszugehen. Es sei deswegen weiterhin weder geboten noch sinnvoll, nacheheliche Versicherungszeiten in die Bewertung einzubeziehen, so lange tatsächlich noch kein Versicherungsfall eingetreten sei. Vielmehr sei die durch nachehezeitliche Versicherungszeiten ausgelöste Veränderung in der Bewertung der ehezeitlichen Versicherungszeiten weiterhin einem späteren Abänderungsverfahren vorzubehalten. Dafür sprächen die gleichen Gesichtspunkte wie unter der Geltung des früheren Rechts. Die Änderungen in der Bewertung ehezeitlicher Anrechte durch Einbeziehung von [X.]en zwischen [X.] und gerichtlicher Entscheidung seien in aller Regel geringfügig. Weil sich auch danach bis zum Eintritt des Versicherungsfalles laufend Veränderungen ergeben könnten, sei es weder geboten noch verfahrensökonomisch, den [X.]raum bis zur Entscheidung in die Erstentscheidung einzubeziehen. Es bestehe im Einzelfall sogar die Gefahr, dass die für eine spätere Abänderung erforderliche Wesentlichkeitsgrenze verfehlt werde, wenn ein Teil der [X.] Entwicklung bereits im Erstverfahren berücksichtigt worden sei.

Die Bestimmung des [X.]punkts, bis zu dem nachehezeitliche Entwicklungen einbezogen werden könnten, könne auch nicht von der Zufälligkeit der jeweiligen Verfahrensdauer und dem [X.]punkt der Auskunftserteilung durch den Versorgungsträger abhängig sein. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung müssten die Auskünfte für beide Ehegatten auf den gleichen Bewertungszeitpunkt bezogen sein. Bei Berücksichtigung nachehezeitlicher Entwicklungen führe dieses Erfordernis in der Praxis zu zusätzlichen Verzögerungen, weil nach der Klärung des Versicherungsverlaufs eines Ehegatten anschließend wieder eine aktualisierte Auskunft über das Rentenanrecht des anderen Ehegatten eingeholt werden müsste. Der Ausgleich sei deswegen auf der Grundlage der vom [X.] erforderten stichtagsbezogenen Auskünfte durchzuführen.

Ein Ausschluss des Ausgleichs dieser Anrechte wegen Geringfügigkeit komme nicht in Betracht. Die Differenz der Ausgleichswerte in der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht gering im Sinne des § 18 Abs. 1, 3 [X.], wobei auf die korrespondierenden Kapitalwerte abzustellen sei. Die Differenz dieser Werte betrage 4.639,11 € und liege damit über der für das Ende der Ehezeit maßgebenden Bagatellgrenze von 2.982 €. Die beiden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung seien gemäß § 10 Abs. 1 [X.] jeweils intern zu teilen. Eine Verrechnung erfolge erst im Vollzug dieser Entscheidung durch den Versicherungsträger.

Das weitere Anrecht der Ehefrau bei der [X.] mit einem Ehezeitanteil von 14,59 [X.] ([X.]) sei mit einem Ausgleichswert von 7,50 [X.] zugunsten des Ehemannes intern zu teilen. Die Abweichung von der mathematischen Halbteilung ergebe sich daraus, dass die mathematische Hälfte von 7,30 [X.] nach der Satzung zunächst unter Berücksichtigung des Barwertfaktors für die ausgleichspflichtige Person in einem Kapitalwert von 3.193,20 € umzurechnen sei. Nach Abzug hälftiger [X.], die vom Versorgungsträger mit 107,99 € angemessen errechnet seien, sei der verbleibende Kapitalwert von 3.085,21 € mit dem Barwertfaktor für die ausgleichsberechtigte Person in [X.] zurückzurechnen, was 7,50 [X.] ergebe. Diese Form der internen Teilung, die dazu diene, der ausgleichsberechtigten Person aus dem Ehezeitanteil eine gleich hohe [X.] zu verschaffen, widerspreche nicht dem [X.] und werde durch das dem Versorgungsträger nach § 10 Abs. 3 [X.] zustehende Ermessen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der internen Teilung gedeckt. Auch die [X.] von insgesamt 215,97 €, die sich aus einem Mindestbetrag für jeden Teilungsvorgang von 200 € und einem Zuschlag in Höhe von 0,5 % des hälftigen ehezeitlichen Kapitalwerts zusammensetze, seien nicht zu beanstanden. Es sei anerkannt, dass die [X.] pauschaliert werden dürften, wobei ein pauschaler Ansatz von bis zu 3 % des Ehezeitanteils für unbedenklich erachtet werde. Zwar gingen die von der Zusatzversorgungskasse berechneten [X.] über 3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts hinaus. Für die [X.] werde allerdings auch ein pauschaler Mindestbetrag für zulässig erachtet. Die Zusatzversorgungskasse habe sich für eine Verbindung von Stückkosten und einem (moderaten) prozentualen Zuschlag entschieden. Dafür sei die Erwägung leitend, dass Stückkosten zwar relativ präzise den mit der Teilung verbundenen tatsächlichen zusätzlichen Aufwand abbildeten, der von den Versorgungsträgern regelmäßig mit etwa 250 bis 300 € veranschlagt werde, was zu einer verhältnismäßig hohen Belastung niedriger Anrechte führe, während ein ausschließlich prozentualer Ansatz höhere Anrechte überproportional belastete. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen seien die in Ansatz gebrachten [X.] angemessen. Weil dem Anrecht der Ehefrau kein gleichartiges Anrecht des Ehemannes gegenüberstehe und der korrespondierende Kapitalwert die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 2, 3 [X.] übersteige, sei auch dieses Anrecht intern zu teilen.

Das Anrecht der Ehefrau bei der [X.] und die Anrechte des Ehemannes bei der [X.] sowie bei der [X.]    Versicherung lägen jeweils, die beiden Anrechte des Ehemannes auch in ihrer Summe, unter der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 2, 3 [X.]. Alle drei Anrechte seien wegen ihrer Geringfügigkeit vom Versorgungsausgleich auszuschließen.

Eine Einbeziehung der in der [X.] Rentenversicherung erworbenen Anrechte beider Ehegatten komme nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 [X.] nicht in Betracht. Im Hinblick darauf, dass die Ehefrau insoweit einen ehezeitlichen Ausgleichswert von rund 168 € und der Ehemann einen solchen in ähnlicher Größenordnung erworben habe, bestehe kein hinreichender Grund, gemäß § 19 Abs. 3 [X.] wegen des [X.] dieser ausländischen Anrechte auch inländische Anrechte der Ehegatten vom Wertausgleich auszunehmen. Hinzu komme, dass die Ehegatten in einem Vergleich vom 21. April 2009 einen wechselseitigen Verzicht auf den Ausgleich der ausländischen Anrechte vereinbart hätten, wenngleich dies noch unter der Geltung des früheren Rechts erfolgt sei.

2. Gegen diese Ausführungen des [X.]s zur Bewertung der Ehezeitanteile in der gesetzlichen Rentenversicherung ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Das [X.] ist in seiner Entscheidung zu Recht von den ergänzenden Auskünften der [X.] ausgegangen, in denen die Bewertung der beitragsgeminderten [X.]en der Ehefrau nur auf der Grundlage der ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte erfolgt ist und die Entgeltpunkte der Ehegatten für die letzten beiden Kalenderjahre vor Ende der Ehezeit auf der Grundlage eines vorläufigen [X.] ermittelt worden sind.

a) Nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 [X.] sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von [X.] (Ehezeitanteile) hälftig zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Maßgeblicher [X.]punkt für die Bewertung ist nach § 5 Abs. 2 [X.] das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken.

§ 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] regelt insoweit eine Ausnahme vom [X.] für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen [X.] und dem [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung ergeben. Führen diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des [X.], sollen sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Die Vorschrift geht insoweit einher mit der verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 225 f. FamFG, wonach eine rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert werden kann, wenn sich der beim Wertausgleich bei der Scheidung zugrunde gelegte Ausgleichswert aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich ändert. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum früheren Recht (Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 - IV b ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149 ff.) sollen solche [X.] Veränderungen bereits im Erstverfahren berücksichtigt werden, wenn sie bis zur letzten Tatsachenentscheidung eingetreten sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Veränderungen, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei [X.] einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können somit bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst nach [X.] eingetreten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - [X.] 142/06 - FamRZ 2007, 891 Rn. 16 und vom 18. September 1991 - [X.] 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416).

Unberücksichtigt bleiben hingegen nachehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz, beruhen (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - [X.] 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 14). Das Ende der Ehezeit bleibt daher als Stichtag maßgebend für die variablen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung, zum Beispiel die erreichte Besoldungs- oder Tarifgruppe, Dienstaltersstufe, Einkommenshöhe sowie die Bemessungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der berufsständischen Versorgungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2009 - [X.] 191/06 - [X.], 1743 Rn. 9 ff. und vom 14. Oktober 1998 - [X.] 174/94 - FamRZ 1999, 157 f.).

b) Dem grundsätzlich zu beachtenden [X.] würde es widersprechen, beitragsfreie und beitragsgeminderte [X.]en in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer [X.] nach den §§ 71 ff. [X.] auf der Grundlage nachehelich erzielter Einkommen zu bemessen.

Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde zwar davon aus, dass bei der Grundbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter [X.]en nach §§ 71 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 1 [X.] für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt werden, die sich ergeben, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Für Ausbildungszeiten ist die [X.] nach § 74 Satz 1, 2 [X.] zudem auf 75 % dieser Beträge begrenzt und darf 0,0625 Entgeltpunkte pro Kalendermonat nicht übersteigen.

Unterhalb dieser Höchstgrenze ergibt sich der Durchschnittswert für die Grundbewertung auch aus der nachehelichen Entwicklung des Versicherungsverlaufs und der nachehelich erzielten Einkommenshöhe. Die [X.]e Bewertung der beitragsgeminderten [X.]en ist mithin von individuellen nachehelichen Umständen des Versicherten abhängig. Dabei handelt es sich also nicht lediglich um Umstände, die nachehelich auf die individuell erreichte ehezeitliche Versorgung zurückwirken, sondern um nachehezeitliche Veränderungen, die auf der Höhe des nachehelich erzielten Einkommens beruhen und insoweit keinen Bezug zur Ehezeit haben (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 80).

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist bei der Ermittlung der ehezeitlichen Entgeltpunkte für beitragsfreie und betragsgeminderte [X.]en im Wege der [X.] nach den §§ 71 ff. [X.] grundsätzlich von einem Rentenbeginn zum [X.]punkt des Endes der Ehezeit auszugehen (BT-Drucks. 11/4124 S. 234; [X.] Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 340). Eine Berücksichtigung individueller nachehelicher Umstände würde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die sich der Gesetzgeber im Rahmen des [X.] ausdrücklich zu Eigen gemacht hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 49), gegen das [X.] des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] verstoßen, und zwar unabhängig davon, dass bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ohnehin mit weiteren Veränderungen in der [X.]en Bewertung beitragsgeminderter [X.]en zu rechnen ist (a.[X.]/[X.] 5. Aufl. § 225 FamFG Rn. 15).

Zu Recht hat das [X.] deswegen im Rahmen der [X.] nach den §§ 71 ff. [X.] nur die bis zum Ende der Ehezeit erzielten Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zugrunde gelegt. Weil eine Berücksichtigung des nachehelichen Versicherungsverlaufs bei der [X.] gegen das [X.] des § 5 Abs. 2 [X.] verstoßen würde, ist auch in einem späteren Abänderungsverfahren nach den §§ 225 f. FamFG nur von den ehezeitlichen Durchschnittswerten auszugehen.

c) Auch soweit das [X.] im vorliegenden Ausgangsverfahren über den Versorgungsausgleich bei der Bemessung der Ehezeitanteile beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung für das [X.] als vorletztem Kalenderjahr vor Ende der Ehezeit von dem vorläufigen Durchschnittsentgelt in Höhe von 29.488 € (vgl. Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007 - Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 vom 2. Dezember 2006, [X.] I S. 2746 = FamRZ 2007, 269) und nicht von dem endgültigen Durchschnittsentgelt in Höhe von 29.951 € (vgl. Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009 vom 2. Dezember 2008, [X.] I S. 2336 = [X.], 97) ausgegangen ist, ist dies nicht zu beanstanden.

aa) Nach § 5 Abs. 1 [X.] berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil eines auszugleichenden Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des [X.]. 16/11903 S. 53). In der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach §§ 63, 64 Nr. 1 [X.] Entgeltpunkte die maßgebliche Bezugsgröße (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - [X.] 344/10 - zur [X.] bestimmt).

Für Beitragszeiten werden nach § 70 Abs. 1 [X.] Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. Der Regelung liegt zugrunde, dass das Durchschnittsentgelt aller Versicherten für das Jahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, bei der [X.] in diesem Jahr noch nicht feststeht. Entsprechendes kann hinsichtlich des [X.] für das Vorjahr gelten. Entsprechend sind nach § 69 Abs. 2 [X.] durch Rechtsverordnung neben den [X.]n für das vergangene Kalenderjahr jeweils auch die vorläufigen [X.] für das folgende Kalenderjahr zu bestimmen. Danach bestimmt der [X.]punkt des Eintritts des Versicherungsfalls neben der Bemessungsgrundlage auch das Vergleichsentgelt für die letzten zwei Kalenderjahre (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 - [X.] 6/87 - FamRZ 1991, 173 f.).

bb) Diese Vorschrift ist auch im Versorgungsausgleich für die Berechnung der Rentenanrechte im Wege der unmittelbaren Bewertung nach den §§ 39 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 1 [X.] maßgebend. Dabei gilt als [X.]punkt des Versicherungsfalles das Ende der sich aus § 3 Abs. 1 [X.] ergebenden Ehezeit (vgl. schon BT-Drucks. 11/4124 S. 234; [X.] Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 340). Von diesem [X.]punkt hängt somit auch ab, welche [X.] aller Versicherten in den letzten zwei Kalenderjahren vor diesem [X.]punkt zugrunde zu legen sind. Denn wie im Rahmen der [X.] werden auch bei der Berechnung im Rahmen eines [X.] über den Versorgungsausgleich die [X.] für die letzten zwei Kalenderjahre oft noch nicht bekannt sein. Gleichwohl muss schon eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung möglich sein, weil über ihn gemäß § 137 Abs. 1 FamFG grundsätzlich zugleich mit der [X.] zu entscheiden ist. § 70 Abs. 1 [X.] ist deswegen grundsätzlich auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs anzuwenden und führt im Erstverfahren regelmäßig zur Berücksichtigung des vorläufigen [X.] für die letzten zwei Kalenderjahre vor dem Ende der Ehezeit. Denn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist das Ende der Ehezeit der maßgebliche [X.]punkt für die Bewertung des Anrechts (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 80).

cc) Allerdings sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei der Bestimmung des Ehezeitanteils rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Bei der nachträglichen Bestimmung des (endgültigen) [X.] handelt es sich um eine solche Änderung. Anders als die Höhe eines nachehelichen Erwerbseinkommens im Rahmen der [X.] beruht die Ermittlung des (endgültigen) [X.] nicht auf individuellen Umständen in der Person des Versicherten, sondern auf einer allgemeingültigen Festsetzung der erst später ermittelten Umstände im Wege einer Verordnung (§ 69 Abs. 2 [X.]). Es handelt sich mithin um eine Veränderung nach dem Ende der Ehezeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.], die zu berücksichtigen ist, weil sie auf den Ehezeitanteil zurückwirkt.

Gleichwohl hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich für die letzten zwei Jahre vor dem Ende der Ehezeit regelmäßig von dem vorläufigen Durchschnittsentgelt auszugehen ist, auch wenn während des laufenden Verfahrens bereits nach §§ 69 Abs. 2 Nr. 1, 70 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein endgültiges Durchschnittsentgelt bestimmt wurde (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - [X.] 6/87 - FamRZ 1991, 173 f. und vom 7. Oktober 1992 - [X.] 58/91 - FamRZ 1993, 294, 295 ff.; [X.], 363).

Für die Beibehaltung des vorläufigen [X.] im weiteren Verlauf des [X.] sprechen erhebliche praktische Erwägungen. Wenn die Bestimmung des endgültigen [X.] nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] als Änderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen wäre, müssten die Gerichte in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren stets am Ende des Folgejahres (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 [X.]) neue Auskünfte der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einholen. Die Beteiligten müssten das Verfahren bis zu diesem [X.]punkt hinauszögern oder Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung einlegen, wenn sie sich aus der Bestimmung des endgültigen [X.] gegenüber dem vorläufigen Durchschnittsentgelt einen Vorteil erhoffen.

Die aus praktischen Gründen gebotene Beibehaltung der Bestimmung des Ehezeitanteils im Erstverfahren auf der Grundlage des vorläufigen [X.] führt auch nicht zu einem Verstoß gegen den in § 1 Abs. 1 [X.] niedergelegten Halbteilungsgrundsatz. Einerseits führt die Bestimmung des Ehezeitanteils auf der Grundlage der nach §§ 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 70 Abs. 1 Satz 2 [X.] ermittelten vorläufigen [X.] für die letzten beiden Kalenderjahre regelmäßig zu nur unwesentlichen Abweichungen von einer späteren [X.]en Bewertung auf der Grundlage endgültiger [X.]. Entsprechend führt die im Erstverfahren gebotene Bewertung im vorliegenden Fall sowohl für die Ehefrau als auch für den Ehemann lediglich zu um 0,0123 Entgeltpunkte höheren ehezeitlichen [X.]. Zum anderen unterliegt die Entscheidung zum Ausgleich von [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 225 FamFG i.V.m. § 32 Nr. 1 [X.] einer späteren Abänderungsmöglichkeit.

dd) Weil die spätere Bestimmung des (endgültigen) [X.] als nachträgliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, ist im Rahmen eines späteren Abänderungsverfahrens nach §§ 225 f. FamFG von dem endgültigen Durchschnittsentgelt auszugehen. Im Abänderungsverfahren sprechen auch die genannten praktischen Erwägungen nicht dagegen. Das Abänderungsverfahren wird regelmäßig erst in einem [X.]punkt eingeleitet, in dem die endgültigen [X.] für die letzten beiden Jahre vor Ende der Ehezeit feststehen. Die Auskünfte der Versorgungsträger können dann sofort auf dieser Grundlage erstellt werden.

Gleiches gilt in besonders gelagerten Einzelfällen des [X.]. War das Verfahren zum Versorgungsausgleich über längere [X.] ausgesetzt und müssen nach der Wiederaufnahme ohnehin neue Auskünfte eingeholt werden, liegt es nahe, auch insoweit von bereits festgesetzten endgültigen [X.]n auszugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - [X.] 372/11 - zur [X.] bestimmt). Auf der Grundlage der genannten praktischen Erwägungen und aus Gründen der Rechtssicherheit gilt dies aber nur dann, wenn bei der Wiederaufnahme für die beiden letzten Jahre vor dem Ende der Ehezeit bereits die endgültigen [X.] festgesetzt sind. Ist dies teilweise noch nicht der Fall, bleibt es bei der auf den genannten Erwägungen beruhenden Berücksichtigung der beiden vorläufigen [X.] im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich.

d) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Im Rahmen der [X.] würde eine Berücksichtigung nachehelicher [X.]en gegen das [X.] des § 5 Abs. 2 [X.] verstoßen. Die Berücksichtigung eines endgültigen [X.] scheidet im vorliegenden Erstverfahren aus, weil auch nach Wiederaufnahme des Verfahrens das Durchschnittsentgelt für das letzte Jahr vor dem Ende der Ehezeit noch nicht endgültig festgesetzt war.

[X.]                                                     Dose                                                          [X.]

                            [X.]

Meta

XII ZB 696/10

18.01.2012

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Celle, 22. November 2010, Az: 10 UF 232/09

§ 5 Abs 2 VersAusglG, § 69 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6, § 70 Abs 1 SGB 6, § 71 SGB 6, §§ 71ff SGB 6, § 74 SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2012, Az. XII ZB 696/10 (REWIS RS 2012, 9998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9998

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