Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2012, Az. XII ZB 372/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7940

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BUNDESGER[X.]CHTSHOF

BESCHLUSS
X[X.][X.] [X.] 372/11
vom

21. März 2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] § 5 Abs. 2; [X.] §§ 69, 70 Abs. 1, 71, 74
a)
Die [X.] beitragsfreier oder beitragsgeminderter [X.]en in der gesetzlichen Rentenversicherung
nach den §§ 71 ff. [X.] ist im Versorgungsausgleich stets allein auf der Grundlage der ehezeitli-chen Anrechte und ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter [X.] durchzuführen (im [X.] an den Senatsbeschluss vom 18.
Januar 2012 -
X[X.][X.] [X.] 696/10).
b)
[X.]m Erstverfahren über den Versorgungsausgleich sind die persönlichen Entgeltpunkte für das Kalenderjahr der Zustellung des Scheidungsantrags und das davorliegende Kalenderjahr auf der Grundlage des vorläufigen [X.] grundsätzlich nach §
69 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] zu ermitteln. War das Verfahren zum Versorgungsausgleich jedoch über längere [X.] ausgesetzt und müssen nach der Wiederaufnahme ohnehin neue Auskünfte eingeholt werden, ist von bereits festgesetzten endgülti-gen [X.]n auszugehen (im [X.] an den Senatsbe-schluss vom 18.
Januar
2012

X[X.][X.] [X.] 696/10).
BGH, Beschluss vom 21. März 2012 -
X[X.][X.] [X.] 372/11 -
OLG Celle

[X.]

-
2
-

Der X[X.][X.].
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
März
2012
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne
und [X.], Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 10. Zivilsenats -
Senat für Familiensachen
-
des Oberlandes-gerichts Celle vom 20.
Juni
2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.
Verfahrenswert: 1.000

Gründe:
[X.].
Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist die Bewertung der in der gesetz-lichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich.

Das [X.] hat die am 27.
Oktober
1972 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 15.
Juni
2005 zugestellten Scheidungsantrag unter Ab-trennung der Folgesache Versorgungsausgleich rechtskräftig
geschieden. Es hat
das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt und mit Be-schluss vom 14.
Dezember
2009 wieder aufgenommen.
1
2
-
3 -

Beide Ehegatten erwarben während der Ehezeit (1.
Oktober
1972
bis 31.
Mai
2005; §
3 Abs.
1 [X.]) sowohl Entgeltpunkte als auch [X.] (Ost), und zwar der Ehemann bei der Beteiligten zu 2 ([X.] Ren-tenversicherung Mitteldeutschland) und die
Ehefrau bei der Beteiligten zu
3 ([X.] Rentenversicherung Bund).
Das [X.] hat im Wege der internen Teilung zu Lasten des [X.] der Ehefrau 4,2927 Entgeltpunkte und 7,5657 Entgeltpunkte (Ost) auf das [X.] des Ehemannes sowie zu Lasten des Anrechts des Ehemannes 0,0892 Entgeltpunkte und 11,5931 Entgeltpunkte (Ost) auf das [X.] der Ehefrau
übertragen, jeweils bezogen auf den 31.
Mai 2005. Damit ist es dem Vorschlag der gesetzlichen Rentenversicherer gefolgt, die bei der Ermittlung der ehezeitlich
erworbenen Entgeltpunkte auch solche wertbildenden
Faktoren
berücksichtigt hatten, die nach dem [X.]
am 31.
Mai 2005 bis zum [X.]punkt der (erneuten) Versorgungsauskünfte mit [X.] vom 2. Februar
2010 (Beteiligte zu 2) und vom 3.
August 2010
(Beteiligte zu 3) eingetreten
waren.

Ein weiteres, nicht mehr im Streit stehendes Anrecht aus einer Lebens-versicherung hat das [X.] extern ausgeglichen.
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das [X.] die zu ihren Lasten auszugleichenden Anrechte auf 4,2416 Entgeltpunkte und 7,2334 Ent-geltpunkte (Ost) herabgesetzt
und das zu ihren Gunsten auszugleichende [X.] auf 11,7007 Entgeltpunkte (Ost) heraufgesetzt, was einer Bewertung nach den zum [X.] bestehenden Verhältnissen
ohne Berücksichtigung der während der Verfahrensaussetzung eingetretenen
Veränderungen entspricht. Hiergegen richten
sich die zugelassenen
Rechtsbeschwerden
beider beteiligten 3
4
5
6
-
4 -

gesetzlichen Rentenversicherer,
von denen die Beteiligte zu 2 ihr
Rechtsmittel
zurückgenommen
hat.

[X.][X.].
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 ist begründet
und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwei-sung der Sache an das [X.].
Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art.
111 Abs.
4 [X.], §
48 Abs.
2 Nr.
1 [X.] das seit dem 1.
September 2009 gel-tende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vom Scheidungsverbund abgetrennt, als Folgesache ausgesetzt und erst nach dem 1.
September
2009 wiederaufgenommen wurde
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.
Oktober
2011 -
X[X.][X.]
[X.]
567/10
-
FamRZ 2012, 98 Rn.
7
ff. und vom 16.
Februar
2011 -
X[X.][X.]
[X.]
261/10
-
[X.], 635 Rn.
10
ff.).
1. Das [X.] hat seine Entscheidung unter
Bezugnahme auf seinen
früheren, in [X.], 723 veröffentlichten Beschluss
im Wesentli-chen wie folgt begründet:
Nach der bis zum 31.
August
2009 geltenden Rechtslage seien die nach [X.] zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Ermittlung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte nicht einbezogen
worden.
Zwar
seien seit [X.]nkrafttreten des §
10a [X.] rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die zwischen [X.] und [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung eingetre-ten waren und auf den Ehezeitanteil [X.], aus verfahrensökonomi-schen Gründen schon bei der Erstentscheidung zu berücksichtigen gewesen.
Außer Betracht bleiben sollte jedoch im Erstverfahren die nachehezeitliche Än-7
8
9
10
-
5 -

derung von Umständen, die bis zum tatsächlichen Eintritt in
den Ruhestand weiterhin einem fortlaufenden Wandel unterliegen, wie etwa die Gesamtleis-tungsbewertung für beitragsfreie [X.]en.

Auch nach der seit 1.
September 2009 geltenden Rechtslage sei der Ehezeitanteil von [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung nach der unmittelbaren Bewertungsmethode zu berechnen. Er ergebe sich aus der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße des Versorgungssystems, d.h. den in dieser [X.] erworbenen Entgeltpunkten. Lediglich
die nach früherem Recht -
nur für die gerichtliche Titulierung
-
erforderliche Umrechnung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte in einen auf das [X.] bezogenen Rentenbe-trag sei
nach neuem Recht entbehrlich geworden. Eine sachliche Änderung in der Berechnung des Ehezeitanteils habe das neue Recht dagegen nicht ge-bracht. Alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte seien grundsätz-lich weiterhin bezogen auf diesen [X.]punkt zu bewerten. Etwas anderes folge auch nicht aus §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.]. Diese Vorschrift
bestimme
zwar, dass rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die zwischen [X.] n-sei
jedoch ent-gegen der von den Rentenversicherungsträgern vertretenen Auffassung keine Rechtsänderung eingetreten. Der Gesetzgeber habe damit nur die
schon unter der Geltung des früheren Rechts gefestigte Rechtsprechung
kodifizieren wollen, dass nach [X.] eingetretene individuelle Änderungen bereits im [X.] zu berücksichtigen seien, wenn sie sich rückwirkend betrachtet auf den Ehezeitanteil auswirkten. Rechtliche Korrekturen seien
dagegen mit dieser Bestimmung nicht beabsichtigt.
Auch nach neuem Recht sei im Erstverfahren von einem fiktiven Versi-cherungsfall am Ende der Ehezeit auszugehen. Die durch nachehezeitliche 11
12
-
6 -

Versicherungszeiten ausgelöste Veränderung in der Bewertung der in die Ehe-zeit fallenden Versicherungszeiten sei weiterhin einem späteren Abänderungs-verfahren (jetzt nach den §§ 225, 226 FamFG) vorzubehalten.
Hierfür sprächen die gleichen Gesichtspunkte wie schon unter der Geltung des früheren Rechts. Die durch Einbeziehung von [X.]en zwischen [X.] und gerichtlicher Entscheidung eintretenden Veränderungen der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte seien
-
wie auch der vorliegende Fall zeige
-
in aller Regel ge-ringfügig. Da sich die Bewertung der in die Ehezeit fallenden rentenrechtlichen [X.]en nach der im Scheidungsverfahren ergangenen Entscheidung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weiterhin laufend verändern werde, sei es we-der geboten noch verfahrensökonomisch, den [X.]raum bis zur Entscheidung einzubeziehen. Denn die weiteren bis zum Eintritt des Versicherungsfalles noch zu erwartenden Wertveränderungen ließen sich damit nicht erfassen. Es be-stünde
vielmehr im Einzelfall sogar die Gefahr, dass die für eine spätere Abän-derung erforderliche Wesentlichkeitsgrenze (§
225 Abs.
3 FamFG) verfehlt werde, wenn ein Teil der [X.] Entwicklung bereits im [X.] berücksichtigt worden sei.

Die Bestimmung des [X.]punkts, bis zu dem der nachehezeitliche Versi-cherungsverlauf einbezogen werde, könne zudem nicht von der Zufälligkeit der jeweiligen Verfahrensdauer und dem [X.]punkt, zu dem der
Versicherungsträ-ger dem Gericht Auskunft erteilt bzw. bis zu dem er den Versicherungsverlauf geklärt hat, abhängig sein. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung müssten die Auskünfte für beide Ehegatten auf den gleichen Bewertungszeitpunkt bezo-gen sein. Einbezogene nachehezeitliche Versicherungszeiten müssten daher bei beiden Ehegatten deckungsgleich sein. Dieses Erfordernis würde jedoch in der Praxis zu zusätzlichen Verzögerungen führen, weil nach unter Umständen
zeitraubender Klärung des Versicherungsverlaufs des einen Ehegatten an-schließend wieder eine aktualisierte Auskunft über das Rentenanrecht des [X.]
-
7 -

deren Ehegatten eingeholt werden müsste.
2. Diese
Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in al-len Punkten stand.
a) Das [X.] ist in seiner Entscheidung zu Recht von den ergänzenden Auskünften der gesetzlichen Rentenversicherer
ausgegangen, in denen die Bewertung der beitragsgeminderten [X.]en der Ehefrau nur auf der Grundlage der ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte erfolgt ist.
[X.]) Nach §§
1 Abs.
1, 3 Abs.
1 [X.] sind im Versorgungsaus-gleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von [X.] (Ehezeitanteile) hälftig zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Maßgeblicher [X.]punkt für die Bewertung ist nach
§
5 Abs.
2 [X.] das Ende der Ehezeit. [X.] oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken.
§
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] regelt insoweit eine Ausnahme vom Stich-tagsprinzip für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen [X.] und dem [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung ergeben. Führen diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des [X.], sollen sie bei der
Entscheidung berücksichtigt werden (BT-Drucks. 16/10144 S.
49). Die Vorschrift geht insoweit einher mit der verfahrensrechtlichen Rege-lung der §§
225
f. FamFG, wonach eine rechtskräftige Entscheidung zum [X.] abgeändert werden kann, wenn sich der beim [X.] bei der Scheidung zugrunde gelegte Ausgleichswert aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich ändert. [X.]m Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum früheren Recht (Senatsbeschluss vom 6.
Juli 1988 -
[X.]V
b
[X.]
151/84
-
FamRZ 1988, 1148, 1149 ff.) sollen solche nachehe-zeitlichen Veränderungen bereits im Erstverfahren berücksichtigt werden, wenn 14
15
16
17
-
8 -

sie bis zur letzten Tatsachenentscheidung eingetreten sind (BT-Drucks. 16/10144 S.
49). Veränderungen, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei [X.] einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können somit bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst nach [X.] eingetreten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.
März 2007 -
X[X.][X.]
[X.]
142/06
-
FamRZ 2007, 891 Rn.
16
und vom 18.
Sep-tember 1991 -
X[X.][X.] [X.] 169/90
-
FamRZ 1991, 1415, 1416).
Unberücksichtigt bleiben hingegen nachehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen per-sönlichen Einsatz, beruhen (Senatsbeschluss vom 11.
Juni
2008 -
X[X.][X.]
[X.]
154/07
-
FamRZ 2008, 1512 Rn.
14). Das Ende der Ehezeit bleibt [X.] als Stichtag maßgebend für die variablen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung, zum Beispiel die erreichte Besoldungs-
oder Tarifgruppe, Dienstal-tersstufe, Einkommenshöhe sowie die Bemessungsgrundlagen der [X.] oder der berufsständischen Versorgungen (vgl. [X.] vom 22.
Juli 2009 -
X[X.][X.]
[X.]
191/06
-
FamRZ 2009, 1743 Rn.
9
ff. und vom 14.
Oktober 1998 -
X[X.][X.]
[X.]
174/94
-
FamRZ 1999, 157
f.).
[X.]) Dem grundsätzlich zu beachtenden [X.] würde es wider-sprechen, beitragsfreie und beitragsgeminderte [X.]en in der gesetzlichen Ren-tenversicherung im Rahmen einer [X.] nach den §§
71
ff. SGB
V[X.] auf der Grundlage nachehelich erzielter Einkommen zu be-messen
(Senatsbeschluss vom 18.
Januar 2012 -
X[X.][X.]
[X.]
696/10
-
juris).
[X.]m Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde zwar davon aus, dass bei der Grundbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter [X.]en nach 18
19
20
-
9 -

§§
71 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 Satz
1,
72 Abs.
1 SGB
V[X.] für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt werden, die sich ergeben, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Für Ausbildungszeiten
ist die [X.] nach §
74 Satz
1, 2 [X.] zudem auf 75
% dieser Beträge begrenzt und darf 0,0625 Entgeltpunkte pro Kalendermonat nicht übersteigen.
Unterhalb dieser Höchstgrenze ergibt sich der Durchschnittswert für die Grundbewertung auch aus der nachehelichen Entwicklung des [X.] und der nachehelich erzielten Einkommenshöhe. Die rentenrechtliche Bewertung der beitragsgeminderten [X.]en ist mithin von individuellen nachehe-lichen Umständen des Versicherten abhängig. Dabei handelt es sich also nicht lediglich um Umstände, die nachehelich auf die individuell erreichte ehezeitliche Versorgung zurückwirken, sondern um nachehezeitliche Veränderungen, die auf der Höhe des nachehelich erzielten Einkommens beruhen und insoweit
kei-nen Bezug zur Ehezeit haben (vgl. auch BT-Drucks.
16/10144 S.
80).
[X.]m Rahmen des Versorgungsausgleichs ist bei der Ermittlung der ehe-zeitlichen Entgeltpunkte für beitragsfreie und betragsgeminderte [X.]en im We-ge der [X.] nach den §§
71
ff. [X.] grundsätzlich von einem Rentenbeginn zum [X.]punkt des Endes der Ehezeit auszugehen (BT-Drucks.
11/4124 S. 234; [X.] Versorgungsausgleich 6.
Aufl. Rn.
340). [X.] Berücksichtigung individueller nachehelicher Umstände würde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die sich der Gesetzgeber im Rahmen des [X.] ausdrücklich zu Eigen gemacht hat (BT-Drucks.
16/10144 S.
49), gegen das [X.] des §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.] verstoßen und zwar unabhängig davon, dass bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ohnehin mit weiteren Veränderungen in 21
22
-
10 -

der rentenrechtlichen Bewertung beitragsgeminderter [X.]en zu rechnen ist (a.[X.]/[X.] 5. Aufl. §
225 FamFG Rn.
15).
Zu Recht hat das [X.] deswegen im Rahmen der Gesamt-leistungsbewertung nach den §§
71 ff. [X.] nur die bis zum Ende der Ehe-zeit erzielten Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zu-grunde gelegt. Weil eine Berücksichtigung des nachehelichen [X.] bei der [X.] gegen das [X.] des §
5 Abs.
2 [X.] verstoßen würde, ist auch in einem späteren Abänderungs-verfahren nach den §§
225 f. FamFG nur von den ehezeitlichen Durchschnitts-werten auszugehen
(vgl. Senatsbeschluss vom 18.
Januar
2012

-
X[X.][X.]
[X.]
696/10
-
juris).
b)
Zu beanstanden ist im vorliegenden Fall allerdings, dass das Oberlan-desgericht bei der Bemessung der Ehezeitanteile beider Ehegatten in der [X.], in Übereinstimmung mit den erteilten Renten-auskünften,
für die Jahre 2004 und 2005 als vorletztem und letztem Kalender-jahr vor Ende der Ehezeit von den
vorläufigen [X.]n
in Höhe von 29.428

und 29.569

(vgl. Sozialversicherungs-Rechengrößenver-
ordnung 2004
vom 9.
Dezember
2003 [X.] [X.] S.
2497 = [X.], 157
und Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005 vom 29.
November
2004
[X.]
[X.] S.
3098
= FamRZ 2005, 160) und nicht von dem endgültigen [X.] von 29.060

und
29.202

(vgl. [X.] vom 21.
Dezember
2005, [X.]
[X.] S.
3627
= FamRZ 2006, 170
und Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 vom 2.
Dezember 2006, [X.] [X.] S. 2746 = FamRZ 2007, 259) ausgegangen ist.
[X.]) Nach §
5 Abs.
1 [X.] berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil eines auszugleichenden Anrechts in Form der für das jeweilige 23
24
25
-
11 -

Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts (vgl. Be-schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des [X.]n Bun-destages BT-Drucks.
16/11903 S.
53). [X.]n der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach §§
63, 64 Nr.
1 [X.] Entgeltpunkte die maßgebliche Bezugsgröße (vgl. Senatsbeschluss vom 30.
November 2011 -
X[X.][X.]
[X.]
344/10
-
FamRZ 2012, 192 Rn. 24).
Für Beitragszeiten werden nach §
70 Abs.
1 SGB
V[X.] Entgeltpunkte ermit-telt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Be-trag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. Der Regelung liegt zugrunde, dass das Durchschnittsentgelt aller Versicherten für das Jahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, bei der [X.] in diesem Jahr noch nicht feststeht. Gleiches
kann hinsichtlich des [X.] für das Vorjahr gelten. Entsprechend sind nach §
69 Abs.
2 SGB
V[X.] durch Rechtsverordnung neben den [X.]n für das vergangene Kalenderjahr jeweils auch die vorläufigen [X.] für das [X.] zu bestimmen. Danach bestimmt der [X.]punkt des Eintritts des Versicherungsfalls neben der Bemessungsgrundlage auch das Vergleichsent-gelt für die letzten zwei Kalenderjahre (vgl. Senatsbeschluss vom 4.
Oktober
1990 -
X[X.][X.]
[X.]
6/87
-
FamRZ 1991, 173
f.).
[X.]) Diese Vorschrift ist auch im Versorgungsausgleich für die Berech-nung der Rentenanrechte
im Wege der unmittelbaren Bewertung nach den §§
39 Abs.
2 Nr.
1, 43 Abs.
1 [X.] grundsätzlich maßgebend. Dabei gilt als [X.]punkt des Versicherungsfalles das Ende der sich aus §
3 Abs.
1 [X.] ergebenden Ehezeit (vgl. schon BT-Drucks. 11/4124 S.
234; [X.] Ver-26
27
-
12 -

sorgungsausgleich 6.
Aufl. Rn.
340). Von diesem [X.]punkt hängt somit auch ab, welche [X.] aller Versicherten in den letzten zwei Kalen-derjahren vor diesem [X.]punkt zugrunde zu legen sind. Denn wie im Rahmen der [X.] werden auch bei der Berechnung im Rahmen eines Erstverfahrens über den Versorgungsausgleich die [X.] für die letzten zwei Kalenderjahre oft noch nicht bekannt sein. Gleichwohl muss schon eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung möglich sein, weil über ihn gemäß §
137 Abs.
1 FamFG grundsätzlich zugleich mit der [X.] zu entscheiden ist. §
70 Abs.
1 SGB
V[X.] ist deswegen grund-sätzlich auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs anzuwenden und führt im Erstverfahren regelmäßig zur Berücksichtigung des vorläufigen [X.] für die letzten zwei Kalenderjahre vor dem Ende der Ehezeit
(vgl. Se-natsbeschluss vom 18.
Januar 2012 -
X[X.][X.]
[X.]
696/10
-
juris).
[X.])
Etwas anderes
gilt in besonders gelagerten Einzelfällen des [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 18.
Januar 2012 -
X[X.][X.]
[X.]
696/10
-
juris Rn.
34 ff.).
War das Verfahren zum Versorgungsausgleich über längere [X.] ausge-setzt und müssen nach der Wiederaufnahme ohnehin neue Auskünfte eingeholt werden, liegt es nahe, auch insoweit von bereits festgesetzten endgültigen [X.]n auszugehen. Auf der Grundlage der genannten prakti-schen Erwägungen und aus Gründen der Rechtssicherheit gilt dies aber nur dann, wenn bei der Wiederaufnahme für die beiden letzten Jahre vor dem Ende der Ehezeit bereits die endgültigen [X.] festgesetzt sind. [X.]st dies teilweise noch nicht der Fall, bleibt es bei der auf den genannten Erwägun-gen beruhenden Berücksichtigung der beiden vorläufigen [X.] im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich.
28
29
-
13 -

d) Auf dieser rechtlichen Grundlage sind im vorliegenden Fall
anstelle der vorläufigen die endgültigen [X.]
für die beiden letzten [X.] vor dem Ende der Ehezeit
zugrunde zu legen, welche im [X.]punkt der [X.] bereits festgesetzt waren.
[X.]n Anbetracht der neu [X.] kann der Senat nicht in der Sache abschlie-ßend entscheiden, weshalb eine Zurückverweisung an das [X.] geboten ist.

Hahne
Dose
Klinkhammer

Günter
Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.09.2010 -
607 F 2187/05 -

OLG Celle, Entscheidung vom 20.06.2011 -
10 UF 254/10 -

30

Meta

XII ZB 372/11

21.03.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2012, Az. XII ZB 372/11 (REWIS RS 2012, 7940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7940

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