Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2007, Az. IV ZR 297/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 146

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 297/05 vom 19. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 19. Dezember 2007 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Berufungsge-richt hat die Ausführungen der Prozessbeteiligten, insbe-sondere der jeweiligen Klägerseite im eigenen Rechts-streit und als Zeuge im Parallelverfahren und die Aussa-ge des Zeugen K. zur Kenntnis genommen und sich in der gebotenen Weise damit auseinandergesetzt. Es war nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen und es in allen Einzelheiten zu bescheiden (vgl. [X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 10. Mai 2005 - [X.] - [X.], 475 und Urteil vom 13. Februar 1992 - [X.] - NJW 1992, 2080 unter [X.]). - 3 -

Von einer weiteren Begründung wird, auch im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Streitwert: [X.] •
Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.10.2004 - 4 O 374/03 - [X.], Entscheidung vom 17.11.2005 - 16 U 226/04 -

Meta

IV ZR 297/05

19.12.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2007, Az. IV ZR 297/05 (REWIS RS 2007, 146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 146

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