Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2002, Az. V ZR 61/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4734

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:1. Februar 2002K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] a.F. § 282Verlangt der Gläubiger von Pflegeleistungen wegen der Zerrüttung des [X.] zum Schuldner nach den Grundsätzen des Wegfalls der [X.], obliegt es zur Bemes[X.] des Zahlungsanspruchs nicht dem Schuldner [X.], daß ihn an der eingetretenen Zerrüttung kein Verschulden trifft.[X.], [X.]. v. 1. Februar 2002 - [X.]/01 - OLG [X.] [X.] hat auf die mliche [X.] 1. Februar 2002 durch [X.] [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des7. Zivilsenats des [X.] vom20. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, aucr die Ko-sten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] war Eigentmerin eines Einfamilienhausgrundstcks in [X.] notariellem Vertrag vom 2. September rtrug sie das [X.]den [X.]. Als Gegenleistung sollten die [X.] u.a. der [X.] denlebensllichen Nießbrauch an dem [X.] bestellen, 50.000 DM an [X.] und sie und ihren zwischenzeitlich verstorbenen Lebensge[X.]en, den- 3 -Vater der [X.] zu 2, "in gesunden und kranken Tagen" pflegen und be-treuen.Der Nießbrauch ist bestellt, die geschuldete Zahlung ist geleistet. Dievereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen wurden von den [X.] [X.] erbracht. [X.] kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den [X.]en. Die[X.] stellten die Pflege und Betreuung der [X.] ein. Mit [X.] 27. November 1992 erklrte die [X.] den Rcktritt vom Vertrag. [X.] Klage hat sie von den [X.] die Rckauflas[X.] des [X.]s [X.] gegen Zahlung von 50.000 DM, hilfsweise die Verurteilung der [X.] zur Zahlung von monatlich 2.396,80 DM seit dem 15. Oktober 1993verlangt. Die [X.] haben geltend gemacht, sie seien weiterhin zur [X.] Betreuung der [X.] bereit. Diese scheiterten an dem Verhalten der[X.]. Sie lehne die Entgegennahme ihrer Leistungen ab und habe [X.] erteilt.Das [X.] hat einen Auflas[X.]sanspruch der [X.] verneintund die [X.] auf den Hilfsantrag zur Zahlung von monatlich 1.680 DM seitdem 15. Oktober 1993 verurteilt. Das [X.] hat die Berufung der[X.] und die Anschlußberufung der [X.], mit der sie ihre vom Land-gericht zurckgewiesenen Antrweiterverfolgt hat, zurckgewiesen. Mit [X.] erstreben die [X.] die Abwei[X.] der [X.]:[X.] Berufungsgericht sieht die [X.] als zahlungspflichtig an. [X.] festgestellt, zwischen den [X.]en bestehe ein so tiefgreifendes Zerwrf-nis, [X.] der [X.] die Entgegennahme von Betreuungsleistungen der [X.] nicht mehr zugemutet werden könne. Es meint, der [X.] sei nach den [X.] des Wegfalls der [X.] der rten Situation dahingehend anzupassen, [X.] an [X.] der von den [X.] geschuldeten [X.] Zahlungsanspruch trete. Die Höhe dieses Anspruchs sei nach den [X.] bestimmen, die die [X.] aufzuwenden habe, um die von den [X.]geschuldeten Dienste von einem Dritten zu erhalten. Nach der Ersparnis der[X.] könne der Zahlungsanspruch nur bestimmt werden, wenn das [X.] zwischen den [X.]en der [X.] anzulasten sei. Dies könne [X.] festgestellt werden wie ein Verschulden der [X.] an [X.]. Nach dem Grundsatz von § 282 [X.] a.F. tten sie die Folgen [X.] zu tragen.Das lt revisionsrechtlicher Nachprfung teilweise nicht stand.[X.] die schuldrechtlichen Pflichten der [X.]en aus dem [X.] findet nach Art. 229 § 5 EG[X.] das [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fas[X.] [X.] 5 -1. [X.] wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungs-gerichts, [X.] aufgrund des zwischen den [X.]en eingetretenen [X.] [X.] eine Pflege und Betreuung durch die [X.] nicht mehr zuge-mutet werden kann, und auch nicht gegen die hieraus abgeleitete Folgerung,[X.] an die Stelle dieser Pflichten der [X.] nach den [X.] desWegfalls der Gescftsgrundlage eine Zahlungsverpflichtung getreten ist.Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Vertr, in denen die Über-tragung eines [X.]s und die Verpflichtung zur Pflege und Betreuungeinander r stehen, werden seitens der Übertragenden [X.] inder Erwartung geschlossen, der Übernehmende werde die vereinbarte [X.] leisten. Der Übernehmende ist fig wirtschaftlich nicht in der [X.], die vereinbarte Pflege und Betreuung des Übertragenden durch einenDritten vornehmen zu lassen. Hierzu kann er sich nur verpflichten, weil er da-von ausgeht, ohne grûeren wirtschaftlichen Aufwand die von ihm geschulde-ten Dienste erbringen zu k. Werden Pflege und Betreuung durch [X.] dem Übertragenden ster unzumutbar, tritt nach den [X.] des Wegfalls der Gescftsgrundlage eine Zahlungsverpflichtung desÜbernehmenden an die Stelle dieser Pflichten (vgl. Senatsurt. v. 20. [X.], [X.], [X.], 657, 658, u. v. 23. September 1994,V [X.], [X.], 2161, 2162).2. Fehlerfrei geht das Berufungsgericht ferner davon aus, [X.] nicht fest-zustellen ist, welche [X.] es zu vertreten hat, [X.] die Pflegeleistungen der[X.] nicht mehr zumutbar sind. Nicht zu folgen ist dagegen der Auffas[X.],[X.] das Risiko der [X.] in entsprechender Anwendung von§ 282 [X.] a.F. die [X.] [X.] -Wird die Zahlungsverpflichtung des bernehmenden nach einem Betragbestimmt, der es dem bertragenden erlaubt, die vom bernehmenden ge-schuldeten Pflegeleistungen entgeltlich von einem Dritten vornehmen zu [X.], so werden die wirtschaftlichen Folgen der Änderung der [X.] verlagert und ihm eine Verpflichtungaufrdet, von der nicht angenommen werden kann, [X.] er sie jemals ein-gegangen wre. Wird die [X.] Zahlungsverpflichtung dagegen allein nachder Ersparnis bemessen, die mit dem Wegfall der Verpflichtung zur Pflege desbertagenden fr den bernehmenden verbunden ist, treffen die wirtschaftli-chen Folgen der Unzumutbarkeit der Pflege durch den bernehmenden im [X.] den bertragenden, weil die Ersparnis des bernehmenden zur [X.] in der Regel nicht rnd ausreicht. Die Leistungs-verpflichtung des Pflrftigen ist mit der bertragung des Grund-stckseigentums jedoch vollstig erfllt. Er hat alles getan, seine Pflege [X.] lebensllich sicher zu stellen.Auf dieser Grundlage ist der Ausgangspunkt der Erws Beru-fungsgerichts nicht zu beanstanden, nach der bei der Bemes[X.] des [X.] der Frage Bedeutung zukommt, ob dem bertragenden oderdem bernehmenden das [X.] anzulasten ist, das zur Unzumutbarkeitder Entgegennahme der vereinbarten Leistungen [X.]. § 282 [X.] a.F. kannzur [X.] jedoch weder direkt noch entsprechend herangezogen werden.[X.] die Pflege durch den bernehmenden aufgrund eines r-windbaren [X.]ses der Vertragsparteien aus, ist Grundlage des [X.] des bertragenden nicht die Unmlichkeit seiner Pflege oder- 7 -das Unverms bernehmenden, sondern die Unzumutbarkeit persli-cher Leistungen des bernehmenden [X.]. Das hat mit derin § 282 [X.] a.F. geregelten Frage, ob der Gliger oder der Schuldner [X.] der Unmlichkeit der Leistung den Beweis des Verschuldens bzw. [X.] des Nichtverschuldens an der Unmlichkeit zu fren hat, nichts zutun. Der Grundgedanke der Vorschrift, [X.] der Schuldner den Beweis fehlen-den Verschuldens zu fren hat, weil er den Vor, die zur Unmlichkeitge[X.] haben, in der Regel r steht und diese besser kennt als der [X.] ([X.]Z 4, 192, 195; [X.], [X.]. v. 19. Mai 1965, [X.], NJW 1965,1583, 1584, v. 14. November 1981, [X.], NJW-RR 1989, 446, 447;MchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 282 [X.]. 3; Soergel/[X.],[X.], 12. Aufl., § 282 [X.]. 3; [X.]/wisch, [X.] [2001], § 282 [X.]. 3;Baumrtel/[X.], Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 282[X.]. 3), trifft nur zu, wenn feststeht, [X.] die Umst, die zum Erlschen ei-nes vertraglichen Leistungsanspruchs fren, dem Verantwortungsbereich [X.] zuzurechnen sind. So verlt es sich nicht, wenn [X.] Schuldners dem Gliger nicht zugemutet werden k. Die Ursacheder Unzumutbarkeit kann in einem solchen Fall ebenso im Verhalten des Glu-bigers wie des Schuldners oder beider liegen. Eine Entlastung kann [X.] jedoch nur verlangt werden, wenn feststeht, [X.] das Hindernis, dasder Annahme seiner Leistungen durch den Gliger entgegensteht, allein ausseinem Verantwortungsbereich stammt (vgl. [X.], [X.]. v. 8. Oktober 1981,III [X.], NJW 1982, 437, 438).Daû es sich hier so verlt, steht nicht fest. Da jedoch auch die Beklag-ten den Beweis nicht fren k, [X.] die Zerrttung des Verltnisses zwi-- 8 -schen den [X.]en allein der [X.] vorzuwerfen ist, sind die wirtschaftlichenFolgen der eingetretenen Situation von beiden [X.]en zu tragen.[X.] einer abschlieûenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der [X.] nicht in der Lage. Fr diese ist festzustellen, welchen Betrag die [X.] dadurch sparen, [X.] sie die [X.] nicht mehr zu pflegen brauchen.Soweit dieser Betrag die der [X.] fr eine Ersatzkraft entstehenden Kostennicht deckt, ist die Differenz zwischen den [X.]en grundstzlich zu teilen.[X.] [X.]Gaier

Meta

V ZR 61/01

01.02.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2002, Az. V ZR 61/01 (REWIS RS 2002, 4734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4734

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