Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2019, Az. AnwZ (Brfg) 38/19

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2019, 3072

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:300919BANWZ.BRFG.38.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] ([X.]) 38/19

vom

30. September 2019

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin
-

2

-

Der [X.], [X.],
hat durch [X.] [X.], die Richterinnen
Lohmann
und Dr. Liebert
sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] Lauer

am
30. September 2019

beschlossen:

Der Antrag der
Klägerin
auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen
[X.] vom 11.
März
2019
wird abgelehnt.

Die
Klägerin
trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen.
Sie ist bei der S.

GmbH
(fortan: Arbeitgeberin) angestellt. Ein-zige Gesellschafterin
der Arbeitgeberin ist die [X.] Gesellschaft A.

S.

(G. ), ein Versicherungsverein auf Gegen-seitig-keit nach [X.]m Recht (fortan: Muttergesellschaft). Aufgabe der Klägerin ist die Prüfung von Versicherungsfällen
und die rechtliche Beratung der betroffenen Mitglieder
der Muttergesellschaft.
1
-

3

-

Am 13.
Dezember 2016 beantragte die Klägerin
für ihre Tätigkeit bei der S.

GmbH
die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin.
Mit Bescheid vom 18.
April 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Antrag ist nach §
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen
nicht (§
112e Satz 2 [X.], §
124
Abs. 2 Nr.
1 VwGO).

1.
Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn
ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu-menten in Frage gestellt wird ([X.], Beschluss vom 29.
Dezember 2016

[X.] ([X.]) 36/16, juris Rn. 3; vom 15.
Dezember 2017

[X.] ([X.]) 11/17, juris Rn.
3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des [X.] steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates.

2.
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des [X.]s stellt die Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§
46 Abs. 2 Satz
1, Abs. 5 [X.]) eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt dar. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter reicht nicht aus ([X.], Urteil vom 6.
Mai 2019

[X.] ([X.]) 38/17, juris Rn.
12 mwN).
Die Klägerin ist in Rechtsangelegenheiten der Mitglieder der Mutterge-2
3
4
5
-

4

-

sellschaft ihrer Arbeitgeberin tätig, nicht in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeit-geberin.

3. Die Klägerin meint, in ihrem Fall müsse die Tätigkeit in Rechtsangele-genheiten der Muttergesellschaft ausreichen, weil ihre Arbeitgeberin vollständig von dieser abhängig sei. Dies trifft nicht zu. Rechtsangelegenheiten der Mitglie-der
der Muttergesellschaft
sind
nicht solche der Arbeitgeberin der Klägerin. Nach
§
46 Abs.
5 Satz 2 Nr.
2 [X.] reichen erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern nur dann aus, wenn
es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder [X.] nach §
7 [X.] oder nach §
8 Abs.
1 Nr. 2 [X.] handelt.
Das ist hier nicht der Fall.
Zwar können nach §
7 Abs.
1 Satz 2 [X.] die Rechtsdienstleistungen durch eine im alleini-gen wirtschaftlichen Eigentum der Vereinigung oder Genossenschaft stehende juristische Person erbracht werden. Ein Versicherungsverein auf Gegenseitig-keit fällt jedoch nicht unter §
7 Abs.
1 Satz 1 [X.]. Die genannte Vorschrift [X.] alle Vereinigungen, die zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen ge-gründet worden sind. "Gemeinschaftlich"
ist ein Gruppeninteresse, welches über die Interessen der einzelnen Mitglieder hinausgeht. Eine Vereinigung, bei der jedes Mitglied mit seinem Beitritt lediglich durch die Bündelung der [X.] gleichlaufenden Einzelinteressen Nachdruck für die Durchsetzung seines Individualinteresses bezweckt, wird gerade nicht erfasst (BT-Drucks. 16/3655, S.
59 zu §
7 Abs.
1 Nr.
1 [X.]-E; vgl. auch Kleine-Cosack, [X.], 3.
Aufl., §
7 Rn.
19). Ein [X.] ist ein Zusammenschluss von Personen mit gleichartigem Schutzbedarf vor ungewissen Ereignissen (Prölss/Dreher/[X.], [X.], 13.
Aufl., Vor §
171 Rn. 19). Jedes einzelne [X.] versichert eigene Risiken, ohne weitergehende Interessen zu verfolgen. Dass dies im Fall der Muttergesellschaft der Arbeitgeberin der Klägerin anders sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
6
-

5

-

4. Eine analoge Anwendung des §
46 Abs.
5 [X.] auf dort nicht gere-gelte Fälle lehnt der [X.] in mittlerweile gefestigter Rechtspre-chung ab
([X.], Urteil vom 6.
Mai 2019

[X.] ([X.]) 38/17, juris Rn.
16 mwN). Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt
eine verfassungskonforme Ausle-gung der §§
46 ff. [X.] gleichfalls nicht in Betracht. Das Grundrecht der Klä-gerin aus Art.
12 Abs.
1 GG wird nicht verletzt, wenn sie mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen nicht als Syndikusrechtsanwältin zugelassen wird. Die Klägerin
ist als Rechtsanwältin zugelassen. Sie
kann ihre berufliche Tätigkeit bei ihrer Arbeitgeberin unabhängig von ihrer Zulassung als
Syndikus-rechtsanwältin ausüben.
Zudem
gibt
es
keinen frei wählbaren Beruf des [X.]. Vielmehr wird die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, wie sich aus §
46a
Abs.
1 [X.] ergibt, für eine bestimmte,
arbeitsvertraglich ver-einbarte
und tatsächlich ausgeübte Tätigkeit erteilt, welche den Anforderungen des §
46 Abs.
2 bis 5 [X.] entspricht
(vgl. dazu etwa [X.], Urteil vom 6.
Mai 2019

[X.] ([X.]) 31/17, juris Rn.
7).
Auf die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag wirkt sich die Zulassung
oder deren Ablehnung nicht aus. [X.] §
46a Abs.
2 Satz 4 [X.] bindet die Zulassung lediglich den Träger der Rentenversicherung bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, Abs.
3 SGB VI, beschränkt auf die im Zulassungsbescheid bezeichnete Beschäftigung (vgl. §
6 Abs.
5 Satz 1 SGB VI).
Durch die Begründung einer Rentenversicherungspflicht wird der Schutzbereich des Art.
12 Abs.
1 GG
aber
nicht berührt ([X.], Urteil vom 6.
Mai 2019

[X.] ([X.]) 38/17, juris Rn.
17 mwN).

7
-

6

-

III.

Die Kostenentscheidung ergeht nach §
112c Abs.
1 [X.],
§
154 Abs.
2
VwGO. Der Streitwert wurde nach §
194 Abs.
2 [X.] festgesetzt.

Kayser
Lohmann
Liebert

Kau
Lauer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.03.2019 -
1 [X.] 6/18 -

8

Meta

AnwZ (Brfg) 38/19

30.09.2019

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2019, Az. AnwZ (Brfg) 38/19 (REWIS RS 2019, 3072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3072

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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