Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. 4 StR 328/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11060

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:100418B4STR328.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 328/17

vom
10. April
2018
in dem Sicherungsverfahren
gegen

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 einstimmig be-schlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des [X.]s vom 21.
November 2017 wird zurückgewiesen.
Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:
1.
Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
Februar 2017 am 21.
November 2017 gemäß §
349 Abs.
2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der Anhö-rungsrüge. Er macht geltend, der [X.] habe 70
Seiten handschriftlicher Auf-zeichnungen, die von ihm im Rahmen des Revisionsverfahrens
zur [X.] worden seien, nicht gewürdigt.
2.
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der [X.] hat kein
zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die von ihm benannten handschriftlichen Aufzeichnungen lagen vor. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht daraus, dass der [X.] die Revision ohne Begründung gemäß §
349 Abs.
2 StPO verworfen hat. 1
2
-
3
-
Einer Begründung bedurfte es nicht. Das Grundgesetz gebietet bei letztinstanz-lichen Entscheidungen regelmäßig keine Begründung (vgl. [X.] [Kammer], Beschluss vom 30.
Juni 2014

2
BvR 792/11, [X.], 434; [X.],
Beschluss vom 19.
Februar 2018

1
StR
224/17, Rn.
4).
Auch die Gewährleis-tungen der [X.] verlangen eine Begrün-dung der Entscheidung des [X.] nicht ([X.], Entscheidung vom 13.
Februar 2007

15073/03, [X.], 274, 276; [X.], Beschluss vom 12.
November 2013

3
StR
135/13, StraFo 2014, 121).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von §
465 Abs.
1 StPO.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
3

Meta

4 StR 328/17

10.04.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. 4 StR 328/17 (REWIS RS 2018, 11060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11060

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