Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2018, Az. 1 StR 479/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11165

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:090418B1STR479.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 479/17

vom
9. April 2018
in der Strafsache
gegen

wegen
schwerer Vergewaltigung u.a.

hier:
Anhörungsrüge

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2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. April 2018
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. März 2018 gegen den Beschluss des Senats vom 7. März 2018 wird auf seine Kos-ten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 7. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen
wendet sich der Verurteilte mit der (fristgemäß erhobenen)
Anhörungsrüge vom 19.
März 2018.
Er beanstandet, dass der Beschluss des Senats ohne Begründung er-gangen ist.
Es sei deshalb zu befürchten, dass der Senat Vorbringen des [X.] nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Beratung über die Ent-scheidung nicht erwogen habe. Dies gelte insbesondere für den ergänzenden Vortrag zur Sachrüge vom 22. Dezember 2017, zu dem der Generalbundesan-walt, der sich mit Antragsschrift vom 26. Oktober 2017 zum [X.] geäußert hätte, keine weitere Stellungnahme abgegeben habe.
Die Anhörungsrüge nach §
356a StPO ist unbegründet. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Der [X.] war in Gänze Gegenstand der mehrstündi-gen Beratung des Senats.
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Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewäh-rung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Ent-scheidungen besteht nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2014

1 [X.], [X.], 222
mwN; [X.], Beschluss vom 23. August 2005

2 BvR 1066/05, [X.], 136; vgl. auch
Beschluss vom 30. Juni 2014

2 BvR 792/11, [X.], 434 mwN). Das gilt auch dann, wenn in einer [X.] zur Antragsschrift des [X.] die Sachrüge [X.] ausgeführt wird. Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nachgeschobene Beanstandungen
für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich ([X.], [X.] vom 5. Mai 2014

1 [X.], [X.], 222
mwN). Art.
103 Abs.
1 GG
zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.] aaO; siehe auch etwa
[X.],
[X.] vom 2. Juli 2013

2 [X.]). Die Begründung einer Revisionsent-scheidung des [X.] ist auch nicht aufgrund der [X.] geboten ([X.], Entscheidung vom 13. Februar 2007

Beschwerde Nr.
15073/03, [X.], 274, 276).
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO
(vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 2. September 2015

1 [X.], [X.], 151).
Raum Bellay

Fischer

Bär Hohoff
6

Meta

1 StR 479/17

09.04.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2018, Az. 1 StR 479/17 (REWIS RS 2018, 11165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11165

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1 StR 82/14

2 BvR 792/11

1 StR 207/15

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