Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. IX ZR 449/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1030

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[X.] ZR 449/[X.] Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Kirchhof,[X.], Raebel, [X.] und Dr. [X.]am 24. Oktober 2002beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] in [X.] vom 6. Juli 1999 wird insoweitangenommen, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als93.974,27 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im übrigen wirddas Rechtsmittel nicht angenommen.Streitwert für die Revisionsinstanz bis 24. Oktober 2002:166.750,91 DM (85.258,39 [X.] Gründe:Der Senat hat die Revision insoweit angenommen, als die Beklagte nochÜberweisungen der Schuldnerin in Höhe von zusammen [X.] hat.Im übrigen wirft das Rechtsmittel keine ungeklärten Rechtsfragen vongrundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht es im Ergebnis keinen Erfolg(§ 554 b ZPO a.F.). Zu den grundsätzlichen Bedenken der Revision hat [X.] bereits in [X.], 76, 78 ff und den Urteilen vom 21. März 1996- 3 -(IX [X.], [X.], 845, 846) sowie vom 18. April 1996 ([X.]/95,[X.], 1015, 1016) Stellung genommen. §§ 135, 136, 407 BGB sind nichtanwendbar, weil nicht die Auswirkungen eines relativen Veräußerungsverbotsmaßgeblich sind. Daß § 10 Abs. 2 [X.] nicht eingreift, hat das [X.] inseinem Urteil vom 4. November 1997 zutreffend begründet ([X.]). [X.] Beklagte eigene Forderungen getilgt und sich damit als Gesamtvollstrek-kungsgläubigerin einen Vorteil gegenüber anderen gleichartigen [X.] hat, sind die Voraussetzungen einer Verwirkung (§ 242 BGB) nichtdargetan. Zum einen hat der Kläger nach Bekanntwerden des grundlegendenSenatsurteils vom 13. Juni 1995 ([X.], 76) nicht übermäßig lange mit [X.] des [X.] gewartet. Im übrigen begründetder Umstand allein, daß die verklagte [X.] zunächst keine Rückstellungen inHöhe der durch diesen Beschluß zuerkannten 73.381,84 DM gebildet hat, [X.] besondere Schutzbedürftigkeit vor Ablauf der allgemeinen [X.] des § 195 BGB a.F.Kirchhof Fischer Raebel [X.] [X.]

Meta

IX ZR 449/99

24.10.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. IX ZR 449/99 (REWIS RS 2002, 1030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1030

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