Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2004, Az. IX ZR 224/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2289

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03
Verkündet am: 15. Juli 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] §§ 94, 96 Abs. 1 Nr. 2

Wird dem konzernangehörigen Vertragspartner des Schuldners nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Befugnis eingeräumt, gegen die Hauptforderung des Schuldners mit Gegenforderungen anderer [X.] aufzurechnen, ist die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens er-klärte Aufrechnung unwirksam.

[X.], Urteil vom 15. Juli 2004 - [X.]/03 - OLG Frankfurt a.M.

LG Frankfurt a.M. - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2004 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil des 21. Zivil-senats des [X.] vom 22. Januar 2003 und das Urteil der 22. Zivilkammer des [X.] vom 17. Januar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der [X.] des [X.] abgewiesen worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.529,89 • nebst 5 v.H. jährlichen Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. September 2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von den in erster und zweiter Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3 - Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (fortan: Schuldnerin), das am 1. August 2000 eröff-net worden ist. Er verlangt von der [X.] - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - die Auszahlung eines Guthabens in Höhe von 114.474,52 DM (= 58.529,89 •).

Die Beklagte meint, die Klageforderung sei durch Aufrechnung mit [X.] der [X.] erloschen. Damit hat es folgende Bewandtnis:

Die Schuldnerin war [X.] -Vertragshändlerin und bezog bei der [X.] aufgrund mehrerer Händlerverträge für sich sowie für weitere Händler Fahr-zeuge der Marken [X.] , [X.]und [X.]
. Über die Fahrzeuge schloß sie mit der [X.] GmbH, [X.], Leasing- oder Finanzierungsverträge ab. Die jeweils in der Anlage 6 zu den Händlerverträgen vereinbarten [X.] enthalten in Ziffer V. 3. folgende Klausel: "[X.] ist berechtigt, gegen Forderungen des Händlers auch mit Forderungen aufzurechnen, die der [X.] GmbH gegen den Händler zustehen."

Der [X.] standen gegen die Schuldnerin Forderungen in Höhe von über 6 Mio. DM zu. Nachdem die Schuldnerin am 29. Juni 2000 [X.] gestellt hatte, zahlte die Beklagte auf deren Forderung am 7. Juli 2000 per Scheck 114.474,52 DM (= 58.529,89 •) an die [X.] GmbH. Mit Schreiben vom 7. September 2001 an den Kläger erklärte die [X.], die Verrechnung mit Forderungen der [X.]

GmbH sei im Rahmen - 4 - von Ziffer V. 3. der [X.] erfolgt. Der Kläger hält die Konzernverrechnungsklausel für unwirksam und die [X.] jedenfalls für anfechtbar.

Die Vorinstanzen haben den [X.] abgewiesen. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

[X.]
Das Berufungsgericht (sein Urteil ist u.a. abgedruckt in [X.], 1408) hält die [X.] in den [X.] der [X.] für wirksam. Die von ihr erklärte Aufrechnung verstoße nicht gegen § 96 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 [X.] und sei auch nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 132 Abs. 1 [X.] anfechtbar. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

I[X.]
Die von der [X.] erklärte Aufrechnung ist analog § 96 Abs. 1 Nr. 2 [X.] unzulässig; sie hat daher nicht zum Erlöschen der vom Berufungsgericht - 5 - rechtsfehlerfrei festgestellten und von der Revision nicht beanstandeten Klage-forderung geführt.

1. Nach der Rechtsprechung des [X.] zur Konkursord-nung ist die unter Berufung auf eine Konzernverrechnungsklausel nach Eröff-nung des Verfahrens erklärte Aufrechnung gemäß § 55 Satz 1 Nr. 2 KO un-wirksam, wenn die Fremdforderung nicht vor Konkurseröffnung abgetreten worden ist ([X.] 81, 15; [X.], Urt. v. 6. Dezember 1990 - [X.] ZR 44/90, [X.], 251, 252; Beschl. v. 29. Februar 1996 - [X.] ZR 147/95, [X.], 552). Die Konkursgläubiger dürfen sich nicht auf den [X.]punkt der [X.] berufen, sondern müssen sich so behandeln lassen, als ob eine Abtretung erst im [X.]punkt der Aufrechnung erfolgt wäre. Denn erst in diesem [X.]punkt ergibt sich, welches der Konzernunternehmen von der [X.] Gebrauch macht. Eine solche Aufrechnung benachteiligt die übrigen Gläubiger der Gemeinschuldnerin. Da eine derartige Benachteiligung durch § 55 Satz 1 Nr. 2 und 3 KO verhindert werden soll, hat der Bundesge-richtshof diese Vorschriften rechtsähnlich angewandt, wenn aufgrund einer Konzernverrechnungsklausel nach Konkurseröffnung aufgerechnet wird.

2. Die vorstehend genannten Erwägungen gelten auch nach Inkrafttreten der [X.] unverändert fort. An die Stelle des § 55 Satz 1 Nr. 2 KO ist § 96 Abs. 1 Nr. 2 [X.] getreten.

§ 94 [X.] erwähnt allerdings ausdrücklich Aufrechnungsvereinbarun-gen. Durch eine solche Abrede können die Beteiligten die Voraussetzungen für eine Aufrechnung kraft Gesetzes abbedingen und dem Gläubiger oder Schuld-ner eine weitergehende Aufrechnungsbefugnis einräumen, als dies nach den - 6 - §§ 387 ff [X.] ist ([X.] 94, 132, 135; [X.]/[X.], [X.]. § 387 Rn. 19 f). Für den Insolvenzfall ist jedoch aus der von § 53 KO abweichenden Fassung des § 94 [X.] nicht zu entnehmen, daß [X.], die das [X.] entfallen lassen, [X.] sind (Rendels/[X.] EWiR 2003, 773, 774; Rendels [X.], 1583, 1586 f; [X.], 801, 803 f; Obermüller, Insolvenzrecht in der [X.] 6. Aufl. Rn. 6.146; [X.]/[X.], [X.] § 94 Rn. 24; M. Wolf, in: [X.]Horn/Lindacher, [X.]. § 11 Nr. 3 Rn. 15; vgl. auch [X.] ZIP 1995, 850, 852; [X.]/[X.], [X.]. § 388 Rn. 24). Die Gegenmeinung (MünchKomm-[X.]/[X.], § 94 Rn. 39 f; [X.], in: [X.], [X.] § 94 Rn. 73, 77; [X.], [X.] 12. Aufl. § 94 Rn. 20; [X.], in: Breutigam/[X.]/Goetsch, Insolvenzrecht § 94 [X.] Rn. 8; [X.], in: [X.] zur [X.] 2. Aufl. [X.] f; Luscher/[X.] Z[X.] 2002, 611, 613 ff) beruft sich auf den Wortlaut der Vorschrift. Sie räumt freilich im allgemeinen selbst ein, daß die Insolvenz-beständigkeit von [X.] in der Sache Bedenken be-gegnet, weil diese dem - durch die Vorschriften der §§ 95, 96 [X.] geschütz-ten - Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger wider-spricht (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], aaO; [X.], aaO § 94 Rn. 73; [X.], aaO; [X.], Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 19.30).
a) Aus dem Wortlaut des § 94 [X.] ist jedoch nicht zu entnehmen, daß für [X.] - und damit für [X.] - der Schutz der Insolvenzmasse, der in den §§ 95, 96 [X.] vorgesehen ist, nicht eingreifen soll. Der Regierungsentwurf einer [X.] wollte in § 106 [X.]-E - insoweit ohne Änderung - an die hergebrachte [X.] Rechtslage (§ 53 KO; § 54 [X.]; § 7 Abs. 5 [X.]) anknüpfen (BT-- 7 - Drucks. 12/2443 [X.]). Der Rechtsausschuß des [X.] hat in § 106 [X.]-E die Worte "kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinba-rung" lediglich "zur Klarstellung" eingefügt (BT-Drucks. 12/7302 [X.]). Die Bestimmung ist sodann unverändert als § 94 [X.] Gesetz geworden. Dieser Gesetzesgenese kann nicht der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, die Rechtslage im Blick auf [X.] grundlegend umzu-gestalten. Die Tatsache, daß der Gesetzgeber [X.] in den Gesetzestext des § 94 [X.] aufgenommen hat, rechtfertigt daher nicht den Schluß, der Schutz der Masse gemäß den §§ 95, 96 [X.] könne durch solche Klauseln außer [X.] gesetzt werden.

b) § 94 [X.] bezweckt, wie sich aus der amtlichen Überschrift ergibt, dem Gläubiger eine bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegebene Aufrechnungslage zu erhalten. Eine Aufrechnungslage entsteht jedoch erst in dem [X.]punkt, in dem zwei Forderungen einander aufrechenbar gegenübertre-ten. Dies ist bei einer auf eine Konzernverrechnungsklausel gestützten [X.] nicht der Fall, solange die Aufrechnung nicht erklärt worden ist ([X.] 81, 15, 19 f; [X.] ZIP 1995, 850, 851; ebenso etwa [X.], aaO § 94 Rn. 77; [X.], Insolvenzrecht, aaO; vgl. auch [X.], Der [X.]svertrag S. 313 f).

c) Die Auffassung, aus § 94 [X.] folge die Insolvenzfestigkeit von Kon-zernverrechnungsklauseln, steht auch mit einem wesentlichen Grundanliegen der [X.] nicht in Einklang. Denn die damit einhergehende erheb-liche Ausweitung der Aufrechnungsmöglichkeiten führt zu einer Schmälerung der Insolvenzmasse und widerspricht damit dem erklärten Ziel der [X.], die Masse im Interesse einer Gläubigergleichbehandlung zusam-- 8 - menzuhalten (vgl. BT-Drucks. 12/2443 [X.], 108, 140 f; [X.] und Wolf, jeweils aaO). Dieses in verschiedenen Regelungszusammenhängen - etwa im Anfech-tungsrecht - zum Ausdruck gelangte gesetzgeberische Anliegen hat auch in der Neuregelung der Insolvenzaufrechnung seinen Niederschlag gefunden ([X.] 137, 267, 290 f). Das Gesetz hat mit § 95 [X.] die erleichterten [X.]en des § 54 KO beseitigt, um die Vorzugsstellung "bestimmter Gläubiger" abzubauen (BT-Drucks. 12/2443 [X.] f; [X.], aaO).

d) Die vom [X.] abgelehnte Auffassung befindet sich auch in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu Art. 33 Nr. 17 EG[X.]. Durch diese Vor-schrift hat der Gesetzgeber den § 455 BGB a.[X.] um einen zweiten Absatz er-weitert und darin den Konzernvorbehalt auf Verkäuferseite für nichtig erklärt (jetzt: § 449 Abs. 3 BGB). Es kann nicht angenommen werden, daß das Gesetz Sicherungsformen von Konzerngesellschaften mit vergleichbarer, auf die [X.] bezogener Funktion in so unterschiedlicher Weise geregelt hat. [X.] dienen nämlich im [X.] ebenfalls der Besicherung von [X.] ([X.] WM Sonderbeilage Nr. 2/1986, [X.], 3; vgl. insoweit auch [X.], [X.] § 94 Rn. 34, 35).

3. Obwohl die Befugnis zur Aufrechnung in der Insolvenz im wirtschaftli-chen Ergebnis einem Pfandrecht oder einer Sicherungsabtretung und dem hierdurch vermittelten Recht zur abgesonderten Befriedigung ähnelt ([X.], in: 50 Jahre [X.] - Festgabe aus der Wissenschaft S. 765, 781; ebenso bereits [X.], Lehrbuch des [X.]. [X.]), können die genannten Rechtsinstitute in der Insolvenz nicht weitge-hend gleich behandelt werden. Pfandrecht und Sicherungsabtretung räumen - 9 - dem Gläubiger des Schuldners Sicherungsrechte für eigene Forderungen ein; demgegenüber gewährt die Konzernverrechnungsklausel die Aufrechnungsbe-fugnis einem ([X.], damit dieser Forderungen des [X.] nicht ausgleichen muß. Zudem regelt die [X.] das Recht zur Aufrechnung sowie die Sicherungsrechte und deren Verwertung streng ge-trennt voneinander an ganz unterschiedlichen Stellen und in konstruktiv ver-schiedener Weise. Es spricht nichts dafür, diese systematische Differenzierung hier zu überspielen.

4. Die von der [X.] erklärte Aufrechnung mit Forderungen der [X.] GmbH ist daher analog § 96 Abs. 1 Nr. 2 [X.] unzulässig. Nach den [X.] und daher für das Revisionsgericht bindenden (§ 559 Abs. 2 ZPO) Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Aufrechnung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mit Schreiben vom 7. September 2001 - erklärt. Soweit die Beklagte mit der Revisionserwiderung vorträgt, "For-derungserwerb und Aufrechnungserklärung" seien vor der Eröffnung des [X.] erfolgt, findet dies in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Schreiben der [X.] vom 29. Juni 2000 und vom 20. Juli 2000.

5. Danach bedarf die von den Parteien ebenfalls angesprochene Frage, ob die Konzernverrechnungsklausel der [X.] nach dem hier noch an-wendbaren (Art. 229 § 5 EGBGB) Gesetz zur Regelung des Rechts der [X.] Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise unwirksam ist, keiner Entscheidung (ebenso wie in [X.] 81, 15, 17 f).

- 10 - II[X.]
Die Urteile der Vorinstanzen sind somit aufzuheben (§ 562 ZPO), soweit diese den Zahlungsanspruch des [X.] abgewiesen haben. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil diese zur Endent-scheidung reif ist, und der Klage auch insoweit stattgeben.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 Abs. 1 BGB a.[X.], Art. 229 § 5 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EGBGB; die Beklagte hat mit Schreiben vom 7. September 2001 die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert und die der Antragstellung zu entnehmende Behauptung des [X.], dieses [X.] spätestens am 10. September 2001 erhalten zu haben, nicht bestritten. Der [X.] hat den Klageantrag insoweit dahin ausgelegt, daß dem [X.]. 229 § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB für die [X.] ab dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs anstelle des bis dahin maßgeblichen Basiszinssatzes nach § 1 Abs. 1 des [X.] zugrunde zu legen ist; einer Angabe im Tenor bedarf es nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 2 ZPO.

[X.] Ganter [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 224/03

15.07.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2004, Az. IX ZR 224/03 (REWIS RS 2004, 2289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2289

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