Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2010, Az. VIII ZB 69/09

8. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7715

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kostenfestsetzung: Titelumschreibung bei Erwirken eines Kostenfestsetzungsbeschlusses durch den Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers


Leitsatz

Zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf der Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des [X.] vom 31. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der [X.] wird auf 1.232,34 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagten sind mit Urteil des [X.] vom 25. Februar 2000 zur Zahlung rückständiger Miete verurteilt worden; die Kosten des Rechtsstreits sind ihnen auferlegt worden. Klägerin des damaligen Verfahrens war die Mutter der Antragstellerin, die am 12. November 2003 verstorben ist. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung haben die Beklagten zurückgenommen. Das [X.] hat mit Beschluss vom 25. September 2000 daraufhin ausgesprochen, dass die Beklagten die durch die Berufung entstandenen Kosten zu tragen haben. Die Akten des Rechtsstreits sind vernichtet worden.

2

Die Antragstellerin hat die Festsetzung der ihrer Mutter in beiden Instanzen entstandenen Kosten von insgesamt 1.232,34 € beantragt. Sie hat in dem Kostenfestsetzungsverfahren eine Generalvollmacht ihrer verstorbenen Mutter vorgelegt und glaubhaft gemacht, dass sie deren Alleinerbin geworden sei.

3

Das Amtsgericht hat den [X.] zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren [X.] weiter.

II.

4

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos.

5

1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

6

Der Antragstellerin fehle die Befugnis, einen Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen, da sie nicht durch einen vollstreckbaren Titel als Gläubigerin des [X.] ausgewiesen sei. Werde die Kostenfestsetzung von dem Rechtsnachfolger des im Titel genannten Kostenerstattungsgläubigers betrieben, so bedürfe es der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO. Daran fehle es im Streitfall. Die Glaubhaftmachung der Alleinerbenstellung der Antragstellerin genüge für die Antragsbefugnis ebenso wenig wie die Vorlage einer Generalvollmacht der im Titel ausgewiesenen Kostengläubigerin.

7

2. Diese Beurteilung des [X.] hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Auffassung des [X.], der Antragstellerin fehle die Befugnis, einen [X.] zu stellen, ist frei von [X.].

8

a) Gemäß § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. [X.] ist demnach grundsätzlich nur derjenige, zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO ergangen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2008 - [X.] 43/08, [X.], 233, [X.]. 9). Stirbt der im Titel genannte Kostengläubiger nach Rechtshängigkeit, so tritt die [X.] des Urteils unter den Voraussetzungen des § 325 ZPO auch für dessen Rechtsnachfolger ein. Um den dem Grunde nach zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch durchsetzen zu können, bedarf der Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung (KG, [X.] 1982, 1562; 1966, 707; [X.], [X.] 1992, 747; [X.], [X.] 1993, 83; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 103 Rdnr. 17; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 103 Rdnr. 8; [X.]/Giebel, 3. Aufl., § 103 Rdnr. 24, 26; [X.]/[X.]/[X.] ZPO, 30. Aufl., § 103 Rdnr. 15; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 68. Aufl., § 103 Rdnr. 31; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 103 Rdnr. 7; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 104 Rdnr. 4).

9

b) Diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Voraussetzung der Antragsbefugnis eines Rechtsnachfolgers des Titelgläubigers im Kostenfestsetzungsverfahren zieht die Rechtsbeschwerde zu Unrecht in Zweifel.

Soweit die Rechtsbeschwerde meint, einer Titelumschreibung bedürfe es schon deswegen nicht, weil noch kein Kostenfestsetzungstitel existiere, der umgeschrieben werden könne, verkennt sie, dass es vorliegend um den Nachweis der Kostengläubigerschaft aus dem Hauptsachetitel geht, der die unabdingbare Voraussetzung eines Kostenfestsetzungstitels darstellt.

Ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, Anderes zu gelten hat, wenn ein bereits laufendes Kostenfestsetzungsverfahren durch den Tod des Titelgläubigers unterbrochen und von dessen Rechtsnachfolger aufgenommen wird, bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Auch das von der Rechtsbeschwerde weiter angeführte Senatsurteil vom 9. Dezember 1992 ([X.], NJW 1993, 1396) betrifft einen mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt.

Ball                                        Dr. Hessel                                       [X.]

                 [X.]                                   Dr. Fetzer

Meta

VIII ZB 69/09

13.04.2010

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Berlin, 31. August 2009, Az: 84 T 215/09, Beschluss

§ 103 Abs 1 ZPO, § 727 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2010, Az. VIII ZB 69/09 (REWIS RS 2010, 7715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7715

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZB 69/09 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 20/20 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 38/20 (Bundesgerichtshof)

Klauselerteilungsverfahren für eine notarielle Urkunde: Rechtsnachfolge bei Eintritt des Erwerbers eines verpachteten Grundstücks in die …


17 W 63/14 (Oberlandesgericht Köln)


VII ZB 37/18 (Bundesgerichtshof)

Kostenfestsetzungsverfahren: Beginn der Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs bei Ersetzung der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung durch einen Prozessvergleichs im …


Referenzen
Wird zitiert von

9 KSt 1/19, 9 KSt 1/19 (9 VR 2/16)

V ZB 27/18

VIII ZB 69/09

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.