Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2010, Az. VIII ZB 69/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7736

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09 vom 13. April 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 103 Abs. 1 Zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf der Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung. [X.], Beschluss vom 13. April 2010 - [X.]/09 - [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. April 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des [X.] vom 31. August 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des [X.] zu tragen. Der [X.] wird auf 1.232,34 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Beklagten sind mit Urteil des [X.] vom 25. Februar 2000 zur Zahlung rückständiger Miete verurteilt worden; die Kosten des Rechtsstreits sind ihnen auferlegt worden. Klägerin des damaligen Verfahrens war die Mutter der Antragstellerin, die am 12. November 2003 ver-storben ist. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung haben die Beklagten zurückgenommen. Das [X.] hat mit Beschluss vom 25. September 2000 daraufhin ausgesprochen, dass die Beklagten die durch die Berufung entstandenen Kosten zu tragen haben. Die Akten des [X.] sind vernichtet worden. 1 - 3 - Die Antragstellerin hat die Festsetzung der ihrer Mutter in beiden Instan-zen entstandenen Kosten von insgesamt 1.232,34 • beantragt. Sie hat in dem Kostenfestsetzungsverfahren eine Generalvollmacht ihrer verstorbenen Mutter vorgelegt und glaubhaft gemacht, dass sie deren Alleinerbin geworden sei. 2 3 Das Amtsgericht hat den [X.] zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antrag-stellerin ihren [X.] weiter. I[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos. 4 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 5 Der Antragstellerin fehle die Befugnis, einen Antrag auf Kostenfestset-zung zu stellen, da sie nicht durch einen vollstreckbaren Titel als Gläubigerin des [X.] ausgewiesen sei. Werde die Kostenfestset-zung von dem Rechtsnachfolger des im Titel genannten [X.] betrieben, so bedürfe es der vorherigen Erteilung einer vollstreckba-ren Ausfertigung nach § 727 ZPO. Daran fehle es im Streitfall. Die Glaubhaft-machung der Alleinerbenstellung der Antragstellerin genüge für die [X.] ebenso wenig wie die Vorlage einer Generalvollmacht der im Titel aus-gewiesenen Kostengläubigerin. 6 2. Diese Beurteilung des [X.] hält rechtlicher Nachprü-fung stand. Die Auffassung des [X.], der Antragstellerin fehle die Befugnis, einen [X.] zu stellen, ist frei von [X.]. 7 - 4 - a) Gemäß § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Pro-zesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels gel-tend gemacht werden. [X.] ist demnach grundsätzlich nur derjenige, zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO ergangen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2008 - [X.] 43/08, [X.], 233, [X.]. 9). Stirbt der im Titel genannte Kostengläubiger nach Rechts-hängigkeit, so tritt die [X.] des Urteils unter den Voraussetzun-gen des § 325 ZPO auch für dessen Rechtsnachfolger ein. Um den dem [X.] nach zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch durchsetzen zu können, bedarf der Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung (KG, [X.] 1982, 1562; 1966, 707; [X.], [X.] 1992, 747; [X.], [X.] 1993, 83; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 103 Rdnr. 17; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 103 Rdnr. 8; [X.]/Giebel, 3. Aufl., § 103 Rdnr. 24, 26; [X.]/[X.]/[X.] ZPO, 30. Aufl., § 103 Rdnr. 15; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 68. Aufl., § 103 Rdnr. 31; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 103 Rdnr. 7; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 104 Rdnr. 4). 8 b) Diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Voraussetzung der Antragsbefugnis eines Rechtsnachfolgers des Titelgläubigers im [X.] zieht die Rechtsbeschwerde zu Unrecht in Zweifel. 9 Soweit die Rechtsbeschwerde meint, einer Titelumschreibung bedürfe es schon deswegen nicht, weil noch kein Kostenfestsetzungstitel existiere, der umgeschrieben werden könne, verkennt sie, dass es vorliegend um den Nach-weis der Kostengläubigerschaft aus dem Hauptsachetitel geht, der die unab-dingbare Voraussetzung eines Kostenfestsetzungstitels darstellt. 10 - 5 - Ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, Anderes zu gelten hat, wenn ein bereits laufendes Kostenfestsetzungsverfahren durch den Tod des [X.] unterbrochen und von dessen Rechtsnachfolger aufgenommen wird, [X.] keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Auch das von der Rechtsbeschwerde weiter angeführte Senatsurteil vom 9. Dezember 1992 ([X.] ZR 218/91, NJW 1993, 1396) betrifft einen mit dem hier zu beurtei-lenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt. 11 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.04.2009 - 14 C 85/98 - [X.], Entscheidung vom 31.08.2009 - 84 T 215/09 -

Meta

VIII ZB 69/09

13.04.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2010, Az. VIII ZB 69/09 (REWIS RS 2010, 7736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7736

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