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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 30. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. Oktober 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 10. April 2003 nach§ 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mitden Feststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.] § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in [X.] und wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das hierge-gen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzungförmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg; imübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Strafzumessung die vonder Strafe für das künftige Leben des [X.] ausgehenden Wirkungen zuberücksichtigen. Insoweit bestimmende Umstände im Sinne des § 267 Abs. 3Satz 1 StPO sind in den Urteilsgründen nachprüfbar darzulegen.- 3 -Einen für die Bemessung der Strafen wesentlichen Umstand in [X.] des Angeklagten erörtert der Tatrichter nicht. Zwar weist die [X.] zu Gunsten des Angeklagten allgemein darauf hin, daß er aufgrundseiner Behinderung gewisse Schwierigkeiten hatte, sein eigenes Leben zumeistern ([X.]). Doch bleibt in diesem Zusammenhang gänzlich uner-wähnt, daß für den in mehrfacher Weise spastisch gelähmten, grundsätzlichauf einen Rollstuhl angewiesenen und zudem erheblich sehbehinderten [X.] gerade auch ein langjähriger Strafvollzug eine besondere Härtebedeuten wird. Die gesteigerte Haftempfindlichkeit des Angeklagten hätte [X.] bei der Festsetzung der Strafen jedenfalls erörtern müssen.Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Der neue Tatrichter wirdbei der Bemessung der Strafen zu prüfen haben, ob dem Angeklagten übereine Strafmilderung wegen des langen zeitlichen Abstandes zwischen [X.] einerseits und dem Urteil andererseits hinaus ein Ausgleich wegeneiner möglichen Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Sinne desArt. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] zuzubilligen sein wird (vgl. dazu BGHR [X.] 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 m.w.[X.]). In diesem Fall hat der [X.] die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausdrücklich festzustel-len und das Maß der dafür gebotenen Strafmilderung rechnerisch exakt zu- 4 -bestimmen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12, 13). [X.] verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in der Stellungnahme vom 17. September 2003.Harms Häger [X.]
Meta
30.10.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2003, Az. 5 StR 416/03 (REWIS RS 2003, 959)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 959
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