Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZB 31/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2892

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[X.][X.]/08 vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 6. Dezember 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 1.616,15 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 14. März 2008 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim [X.] zugelassen Anwalt [X.] worden ist (§ 575 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 - 3 - Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Ein Notanwalt ist nicht zu bestellen, wenn die (weitere) Vertretungsbereitschaft des Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses scheitert ([X.], [X.]. v. 25. Januar 1966 - [X.], NJW 1966, 780; v. 7. Dezember 1999 - [X.], [X.], 412), wenn die angesprochenen Rechtsanwälte nicht dazu bereit sind, einen vom Mandan-ten selbst entworfenen Schriftsatz in das Verfahren einzubringen, oder wenn sie zur Vertretung bereit sind, aber die Erfolgsaussichten als gering einschätzen ([X.], [X.]. v. 22. November 1994 - [X.], NJW 1995, 537; Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 78b Rn. 5; [X.]/v. [X.], 3. Aufl. § 78b Rn. 4; Musielak/[X.], ZPO 6. Aufl. § 78b Rn. 4). Nach der eigenen [X.] des Beklagten ist die Mandatsniederlegung deswegen erfolgt, weil er vor Zahlung der geforderten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 182,07 • den zugelassenen Rechtsanwalt um Mitteilung gebeten hatte, ob er bei Begründung der Rechtsbeschwerde den vom Mandanten erstellten Vorschlag berücksichti-gen oder seinen davon abweichenden Standpunkt gegenüber dem Gericht dar- 2 - 4 - stellen werde. Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung aussichtslos, weil das Land-gericht die nach wie vor nicht begründete Berufung mit zutreffenden Erwägun-gen als unzulässig verworfen hat. [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.06.2007 - 22 C 1826/06 - [X.], Entscheidung vom 06.12.2007 - 1 S 1352/07 -

Meta

IX ZB 31/08

10.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZB 31/08 (REWIS RS 2008, 2892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2892

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