Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2013, Az. 4 StR 270/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3734

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 270/13

vom
31. Juli
2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.
Bestimmens einer Person unter 18
Jahren, als Person über 21
Jahren, zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln u.a.

zu 2.
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 31.
Juli 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und Abs.
4 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]

wird das Urteil
des [X.] vom 16.
Januar 2013 mit den Fest-stellungen aufgehoben
a)
soweit der Angeklagte [X.]

wegen Raubes verurteilt
wurde,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
Die weiter gehende Revision des Angeklagten [X.]

wird
verworfen.
2.
Die Revision des Angeklagten G.

gegen das Urteil des
[X.] vom 16.
Januar 2013 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Raubes und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, den Angeklagten G.

hat es wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit "Bestimmen einer Person unter 18
Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-ten verurteilt; im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Sachrüge, der Angeklagte [X.]

zudem mit Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]

hat
hinsichtlich der Verurteilung wegen Raubes Erfolg; dies führt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist es, wie
die Revision des Angeklagten G.

insgesamt, unbegründet.
1.
Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]

hat mit der Sachrüge
Erfolg, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Raubes (Überfall vom 17.
September 2010) richtet.
a)
Das Tatgericht
hat in den Fällen, in denen
es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausfüh-rungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage be-ruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen
der Logik, den Erfah-rungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19.
August 1993 -
4
StR
627/92, [X.]St 39, 291, 296
f.; vom 21.
September 2004 -
3
StR
333/04, [X.], 1
2
3
-
4
-
326). Dabei dürfen die Anforderungen, welche das Tatgericht an das Gutachten zu stellen hat, nicht mit den sachlichrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe gleichgesetzt werden. Mögliche Fehlerquellen sind nur zu erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
August 1993 -
4
StR
627/92, aaO, 297
f.; zum Ganzen: [X.], Urteil vom 21.
März 2013 -
3
StR
247/12).
In den Fällen einer [X.] reicht es für das Revisionsgericht zur Überprüfung, ob das Ergebnis einer auf einer [X.] beruhen-den Wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel ist, im Regelfall aus, wenn das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob diese unabhängig voneinander vererbbar sind (und mithin die Produktregel anwendbar ist), ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben ha-ben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalkombination zu erwarten ist; sofern der Angeklagte
einer fremden Ethnie angehört, ist zu-dem darzulegen, inwieweit dies bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. [X.], Urteil vom 21.
März 2013 -
3
StR
247/12 mwN; zu ggf. geringeren Anforderungen bei einer Vielzahl weiterer gewichtiger
Indizien [X.], Beschluss
vom 23.
Oktober 2012 -
1
StR
377/12, [X.], 179, 180).
b)
Den sich hieraus ergebenden Anforderungen genügen die Darlegun-gen in dem landgerichtlichen Urteil nicht.
Denn die Strafkammer stützt die Überzeugung von der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten [X.]

wesentlich auf das Ergebnis der Untersuchung von
[X.] in einer Mischspur, die an dem bei der Tat von einem der Täter getrage-nen Einmal-Overall gesichert worden war. Hierzu teilt das [X.] (ledig-lich) mit, dass "beim Vergleich der in der [X.] erfassten Vergleichswer-4
5
6
-
5
-

die Spur der Person
A mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 zu 53
Mrd. bei der in der [X.] lebenden Bevölkerung als Vergleichspopulation vom Angeklagten" stamme ([X.] S.
16).
c)
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Raubes hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
2.
Im Übrigen hat das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]

, wie auch
die Revision des Angeklagten G.

insgesamt, aus den vom Generalbundes-
anwalt in der Antragsschrift vom 20.
Juni 2013 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§
349 Abs.
2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten [X.]

lediglich:
a)
Hängt die Frage, ob der Tatrichter zur Prüfung der Täterschaft des Angeklagten ein anthropologisches Identitätsgutachten zu erholen hat, von der Qualität vorhandener Lichtbilder (hier: einer Überwachungskamera) ab, so hat er zunächst selbst zu beurteilen, ob die [X.] als Anknüpfungstat-sachen für ein solches Gutachten geeignet sind ([X.], Urteil vom 15.
Februar 2005 -
1
StR
91/04 [Rn.
31], [X.], 458, 460). Hat er Zweifel, muss er im Wege des [X.] -
etwa durch Befragung eines Sachverständigen
-
klä-ren, ob die Qualität der Lichtbilder für eine sachverständige Beurteilung [X.]. Dabei ist Maßstab nicht, ob der Sachverständige sichere oder eindeutige Schlüsse ziehen kann, vielmehr ist die Erholung des Gutachtens schon dann geboten, wenn seine Folgerungen die (Nicht-)Täterschaft des Angeklagten mehr oder weniger wahrscheinlich machen und das Gutachten hierdurch unter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses Einfluss auf die Überzeu-gungsbildung des Gerichts erlangen kann (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Dezember 2011 -
3
StR
284/11, [X.], 481, 482).
7
8
9
-
6
-
b)
Zur Fassung des Schuldspruchs (hier der Kennzeichnung der [X.] im [X.] als "gemeinschaftlich") verweist der Senat auf die Kommentierung bei Meyer-Goßer, StPO, 56.
Aufl., §
260 Rn.
24.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer

Bender
Quentin
10

Meta

4 StR 270/13

31.07.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2013, Az. 4 StR 270/13 (REWIS RS 2013, 3734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3734

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4 StR 270/13

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