Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2014, Az. IX ZR 275/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1171

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 275/13

vom

20. November 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin Möhring

am
20. November 2014
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 21.
November 2013 wird auf Kosten des [X.].

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 ZPO).

Der [X.] entsteht mit der Eröffnung des [X.] ([X.], 71, 74; [X.], Urteil vom 3.
Dezember 1954 -
V
ZR 96/53, [X.]Z 15, 333, 337; vom 9.
Juli 1987 -
IX
ZR 167/86, [X.]Z 101, 286, 288; [X.] vom 29.
April 2004 -
IX
ZB 225/03, [X.], 1390; vom 18.
Dezember 2008 -
IX
ZB 46/08, [X.], 495 Rn. 10; vom 23.
September 2010
1
2
-

3

-

-
IX
ZB 204/09, [X.], 73 Rn. 11; vom 24. März 2011 -
IX ZB 36/09, [X.], 998 Rn. 6; vom 6. Dezember 2012 -
IX [X.], [X.], 91 Rn. 6; vom 7. Februar 2013 -
IX [X.], [X.], 472 Rn. 12). Selbst wenn der Anspruch jedoch bereits mit der Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes entstehen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur eine aufschiebende Bedingung, keine Anspruchsvoraussetzung darstellen würde, änderte sich im Ergebnis nichts. Nach allgemeinem Zivilrecht beginnt die Verjährungsfrist bei aufschiebend bedingten Ansprüchen erst mit Eintritt der Bedingung. Erst dann sind diese Ansprüche im Sinne von
§ 199 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB "entstanden"
([X.], Urteil vom 22. Januar 1987 -
VII ZR 88/85, NJW 1987, 2743, 2745 mit Nachweisen
der älteren Rspr.; vom 12. Juli 2013 -
V [X.], [X.], 3779 Rn.
19; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 199
Rn. 6; vgl. auch [X.]/Kirchhof, 3. Aufl., § 146 Rn. 8).

Fehler, die dem Berufungsgericht bei der Prüfung des § 133 Abs. 2 [X.] unterlaufen sein mögen, sind nicht entscheidungserheblich. Die Voraussetzun-gen des § 133 Abs. 1 [X.] hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und verfahrensfehlerfrei festgestellt. Das gilt auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des
Gläubigerbenachteiligungsvor-satzes. Das Berufungsgericht hat auf seine Ausführungen zu § 133 Abs.
2 [X.] Bezug genommen, dort einen
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
des trotz Tä-tigwerdens der Aufsichtsratsvorsitzenden auch für die Schuldnerin handelnden Beklagten jedoch positiv festgestellt.

Die Benachteiligung der Gläubiger trat unabhängig vom Wert der über-tragenen Gesellschaftsanteile ein, so dass es auf den diesbezüglichen Vortrag der Parteien nicht ankam. Ein widersprüchliches Prozessverhalten des Klägers 3
4
-

4

-

wirkt sich hier nicht aus. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.03.2013 -
10 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.11.2013 -
16 [X.] -

Meta

IX ZR 275/13

20.11.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2014, Az. IX ZR 275/13 (REWIS RS 2014, 1171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1171

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

IX ZR 275/13

IX ZB 36/09

IX ZB 84/12

IX ZB 286/11

V ZR 122/12

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