Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. IX ZB 50/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 99

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 50/13

vom

18. Dezember 2014

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 204 Abs. 1 Satz 2
Die Befugnis zur Erhebung einer sofortigen Beschwerde gegen die Ableh-nung der Anordnung einer [X.] hat nur der antragstellende Insolvenzverwalter oder -gläubiger, nicht derjenige, der nur angeregt hat, das Insolvenzgericht möge von Amts wegen tätig werden.
[X.] § 203 Abs. 1 Nr. 3 [X.]
-
2
-
Entsteht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ein Anspruch des Schuldners auf die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung, der davor aufschiebend bedingt begründet war, kommt die Anordnung einer [X.] in Betracht.
[X.], Beschluss vom 18. Dezember 2014 -
IX ZB 50/13 -
LG Siegen

[X.]

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
[X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am
18. Dezember 2014
beschlossen:

Auf die
Rechtsbeschwerde
der Schuldnerin wird der
Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen
vom 10.
Juni
2013
in-soweit aufgehoben, als der sofortigen Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 stattgegeben worden ist.

Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des [X.] vom 12. September 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde und die Anschlussrechts-beschwerde werden
zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der
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Schuldnerin tragen diese und der weitere Beteiligte zu 1 je [X.] Die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 trägt die-ser selbst, die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 trägt die Schuldnerin.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

festgesetzt.
Gründe:

A.

Mit Beschluss vom 11.
November 2010 wurde ein am 25. November 2009 eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin aufge-hoben. Während der anschließenden Wohlverhaltensphase verstarb am 17.
Juli 2012 der Ehemann der Schuldnerin. Dadurch entstand ein Anspruch der Schuldnerin auf die Todesfallleistung in Höhe von 115.040,67

aus einer schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von ihr abgeschlosse-nen Risikolebensversicherung.
Der Ehemann der Klägerin war auch versicherte Person einer ebenfalls von der Schuldnerin abgeschlossenen Berufsunfähig-keitszusatzversicherung, gerichtet unter anderem auf Befreiung der auf Risiko-lebens-
und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu entrichtenden Beiträge. Hier war der Versicherungsfall
bereits zum 1. Januar
2010 eingetreten.

Wegen des Anspruchs auf die Todesfallleistung aus der [X.] hat der weitere Beteiligte zu 1 als Treuhänder die Anordnung der [X.] angeregt. Die weitere Beteiligte zu 2, eine Gläubigerin,
hat
einen entsprechenden Antrag
gestellt.
Der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts hat der Anregung
nicht entsprochen und den
Antrag zurückgewiesen. Auf die 1
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sofortigen Beschwerden der weiteren Beteiligten hat das
Beschwerdegericht die [X.] angeordnet. Von einer Kostengrundentscheidung hat es dabei abgesehen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde
begehrt
die Schuldnerin die Wiederherstellung der insolvenzgerichtli-chen Entscheidung.
Mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde erstrebt
der weitere Beteiligte zu 1 eine
Kostengrundentscheidung
zu seinen Gunsten.

B.

Die statthafte

574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zu-lässige

575 ZPO)
Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit das Beschwerdegericht der sofortigen Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 stattgegeben
hat. Die zulässige (§
574 Abs.
4 Satz 1 und 2 ZPO) Anschlussrechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Auch die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 sei zulässig. Dessen Anregung sei als Antrag auf Anordnung der [X.] auszulegen und damit auch die Beschwer-debefugnis des
Beteiligten zu 1 zu bejahen. Beide sofortigen Beschwerden [X.] begründet. Es liege ein Fall der [X.] gemäß §
203 Abs.
1 Nr.
3 [X.] vor. Der Anspruch auf die Todesfallleistung sei ein nachträglich er-mittelter Gegenstand
der Masse. Hierzu
gehörten auch solche Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar gehalten und deshalb nicht zur Masse gezogen habe.
Eine Kostenentscheidung sei nicht veranlasst, weil Ge-3
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richtsgebühren nur bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde erho-ben würden.

II.

Dies hält
rechtlicher Prüfung nur zum Teil
stand.

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1. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 ist unzulässig.

Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im [X.] wegen zu prüfen, weil es anderenfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht fehlt ([X.], [X.] vom 23.
Oktober 2003
-
IX
ZB 369/02, [X.], 166; vom 6.
Mai 2004 -
IX
ZB 104/04, [X.], 447). War die sofortige Beschwerde unzulässig, hat das Beschwerdegericht diese
jedoch sachlich beschieden, und sei es durch Zurückweisung, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde
als unzulässig zu verwerfen ([X.], Beschluss vom 21.
Dezember 2006 -
IX
ZB 81/06, [X.], 810 Rn.
6).

a) Nach §
203 Abs. 1
[X.] ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtrags-verteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters,
eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen an. Für den Insolvenzverwalter oder -gläubiger, der eine [X.] erreichen will, eröffnet dies zwei Möglichkeiten: Er kann einen förmlichen Antrag stellen oder anregen, das Insolvenzgericht möge von Amts wegen tätig werden (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
203 Rn.
7; [X.]/[X.], [X.], §
203 Rn. 11). Erfolgt etwa die nachträgliche Er-mittlung von [X.] durch den Verwalter, so liegt in der nicht mit einem ausdrücklichen Antrag verbundenen Mitteilung dieser Erkenntnis
an das Insolvenzgericht regelmäßig die
Anregung, von Amts wegen tätig zu werden (vgl. [X.]/[X.], aaO). Hält das Insolvenzgericht auf eine
Anregung hin
die Anordnung einer [X.] nicht für geboten, muss es keine förmliche Entscheidung treffen. Durch Beschluss abzulehnen
ist lediglich der durch den Insolvenzverwalter oder -gläubiger gestellte Antrag auf Anordnung der [X.]. Der Beschluss ist dem Antragsteller zuzustellen (§
204 6
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Abs.
1 Satz 1 [X.]). Nur dieser
ist beschwerdebefugt

204 Abs. 1 Satz 2
[X.]).

b)
Der weitere Beteiligte zu 1 hat die Anordnung der [X.] nicht beantragt, sondern mit Schriftsatz vom 20.
Juli 2012 ausdrücklich nur [X.]. Mit Recht hat deshalb das Insolvenzgericht in seinem Beschluss vom 12.
September 2012 zwischen der Anregung des
Beteiligten zu 1 und den von der weiteren Beteiligten zu 2
gestellten Anträgen unterschieden. An dem un-missverständlichen
Wortlaut der Erklärung des Beteiligten zu
1 hätte auch das Beschwerdegericht festhalten und dessen
sofortige Beschwerde als unzulässig verwerfen müssen.

aa) Allerdings sind auch Erklärungen der Beteiligten in einem Insolvenz-verfahren der Auslegung zugänglich. Entscheidend ist
der objektive, dem Erklä-rungsempfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn. Bestehen insoweit Zweifel, ist davon auszugehen, dass der Erklärende das anstrebt, was nach den Maß-stäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner
recht verstandenen Interes-senlage entspricht
([X.], Beschluss vom 22. Mai 1995 -
II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183
f; Urteil vom 24. November 1999 -
XII ZR 94/98, [X.], 1446). Nicht zulässig ist es, einer eindeutigen Erklärung nachträglich einen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient. Auch die schutzwürdigen Belange anderer Beteiligter sind zu berücksichtigen ([X.], Ur-teil vom 11.
Juli 2003 -
V
ZR 233/01, [X.], 1434; [X.], [X.], 956 Rn. 12; [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl.,
Vor §
128 Rn. 25).

bb) Dagegen verstößt die vom Beschwerdegericht vorgenommene,
nicht näher begründete Auslegung der
keinen Zweifeln begegnenden Erklärung des Beteiligten zu 1. Dieser
hat es nachträglich einen anderen Sinn gegeben und 9
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damit eine Sachentscheidung auch über die sofortige Beschwerde des [X.] zu 1 ermöglicht. Dabei hat es die schutzwürdigen Belange der
Schuldnerin nicht hinreichend berücksichtigt. Diese durfte
darauf vertrauen, dass die
Be-schwerde auf Kosten des Beteiligten zu 1
verworfen wird.

2.
Auf die zulässige sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten
zu 2 hat das Beschwerdegericht die [X.] mit Recht angeordnet. Rechtsgrundlage ist §
203 Abs.
1 Nr. 3 [X.]. Nach dieser Vorschrift
ist eine [X.] anzuordnen, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden.
Dies gilt auch für das [X.] ([X.], Beschluss vom 2.
Dezember 2010 -
IX
ZB 184/09, [X.], 79 Rn.
5; vom 22.
Mai 2014 -
IX
ZB 72/12, [X.], 1141 Rn. 9).

a) Bei dem während der Wohlverhaltensphase entstandenen Anspruch auf die Todesfallleistung aus der von der Schuldnerin abgeschlossenen Risiko-lebensversicherung handelt es sich um einen Gegenstand der (früheren) Insol-venzmasse.

aa) [X.] bedingt durch den Eintritt des versicherten Todesfalls (vgl. [X.], Urteil vom 28.
April 2010 -
IV
ZR 73/08, [X.], 895 Rn. 35, 39) war
der Anspruch schon begründet, bevor das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Der Schuldnerin stand daher noch während des Insolvenzverfahrens ein Anwartschaftsrecht zu, das zur Masse gehörte ([X.], Beschluss vom 9.
Okto-ber 2014 -
IX
[X.] 20/14, [X.], 2235 Rn. 7 mwN; vgl. auch [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
161 Rn.
2 ff; [X.]/[X.], BGB, 74. Aufl., Einf v §
158 Rn. 9).
Dass der Eintritt des Versicherungsfalls ungewiss war und die aufschiebende Bedingung durch den Ablauf der Versicherung auch hätte ausfallen können, entspricht gerade dem Wesen der Bedingung und vermag 12
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das Anwartschaftsrecht deshalb entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht in Frage zu stellen. Mit der Entstehung des
Anwartschaftsrechts
war der nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen maßgebliche Rechtsgrund für den [X.] gelegt (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Januar 2006 -
IX
ZB 239/04, [X.], 340 Rn. 15; für den [X.]; [X.]/[X.], [X.], §
35 Rn. 40, 90; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., §
35 Rn.
68).

Tritt die aufschiebende Bedingung für die Entstehung des Anspruchs auf die Todesfallleistung
aus einer Risikolebensversicherung erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ein, ist allerdings grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Leistung
in voller Höhe
nur erlöst werden kann, wenn die Anwartschaft durch Fortentrichtung der geschuldeten Beiträge auch nach Verfahrensbeendi-gung aufrechterhalten worden ist. Zur [X.] kann nur gelangen, was ohne weitere Beitragszahlungen,
also im Falle einer gedachten Beitrags-freistellung der Versicherung im Zeitpunkt der (vorläufigen) Beendigung des [X.], gezahlt worden wäre. Liegt ein Fall vor, in dem die [X.] an einer versicherungsvertraglich
erforderlichen,
mindestens verbleibenden
Versicherungssumme
gescheitert wäre, steht
der später entste-hende Anspruch
dem Schuldner zu,
abzüglich eines bedingungsgemäß etwaig geschuldeten [X.].
Im Streitfall stellt sich diese Frage indes
nicht, weil aufgrund der bereits zum 1. Januar 2010 eingetretenen Berufsunfähigkeit des Ehemanns der Schuldnerin deren Verpflichtung zur Beitragszahlung entfal-len war.

bb) Der Anspruch unterliegt auch (vollständig) der Zwangsvollstreckung

36 [X.]). Zwar sind Ansprüche aus einer nur auf den Todesfall abgeschlos-senen Lebensversicherung, auch wenn die Versicherungssumme 3.579

r-steigt, nach §
850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO insoweit unpfändbar, als sie sich auf der 15
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Grundlage einer diesen Betrag nicht übersteigenden Versicherungssumme er-geben ([X.], Beschluss vom 12.
Dezember 2007 -
VII ZB 47/07, NJW-RR 2008, 412). Die Vorschrift
findet jedoch nur Anwendung, wenn die Versicherung auf den Todesfall des Schuldners als Versicherungsnehmer abgeschlossen ist ([X.], Beschluss vom 19.
März 2009 -
IX [X.] 2/09, Z[X.] 2009, 915 Rn. 5).

b)
Schließlich gilt der Anspruch auf die Todesfallleistung
auch als nach dem Schlusstermin ermittelt. Dem steht nicht entgegen, dass der aufschiebend bedingte Anspruch dem Treuhänder während des Insolvenzverfahrens bereits bekannt war. Unter die weit auszulegende Bestimmung
des §
203 Abs.
1 Nr. 3 [X.] fallen auch
Forderungen, die dem Verwalter bekannt waren, die aber von ihm noch nicht verwertet werden konnten ([X.], Beschluss vom 9.
Oktober 2014, aaO Rn. 8 mwN).

3. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist unbegründet. Zu Unrecht hat [X.] das Beschwerdegericht von einer Kostengrundentscheidung abgese-hen. Gemäß §
308 Abs. 2 ZPO ist von Amts
wegen
über die Verpflichtung zu entscheiden, wer die Prozesskosten zu tragen hat.
Dies gilt auch im hier vorlie-genden Verfahren der sofortigen Beschwerde (vgl. Hk-ZPO/[X.], 5.
Aufl., § 572 Rn. 17; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., §
572 Rn. 23 f).
Gerichts-gebührenfreiheit macht
die Entscheidung entgegen der Ansicht
des Beschwer-degerichts nicht entbehrlich (MünchKomm-ZPO/Musielak, 4.
Aufl., §
308 Rn.
23; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 6. Aufl., §
308 Rn. 10; [X.]/Vollkommer, ZPO,
30.
Aufl., §
308 Rn.
8). Ein Recht auf die mit der Anschlussrechtsbe-schwerde begehrte Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten
hat der wei-

17
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-

11

-
tere Beteiligte zu
1 indes nicht, weil seine sofortige Beschwerde unzulässig war
(dazu oben unter 1.).

[X.]
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.09.2012 -
21 [X.] -

LG Siegen, Entscheidung vom 10.06.2013 -
4 [X.]/12 -

Meta

IX ZB 50/13

18.12.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. IX ZB 50/13 (REWIS RS 2014, 99)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 99

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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