Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. IX ZR 3/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2389

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 3/13

Verkündet am:

26. September
2013

Kirchgeßner

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 38, 87, 325
Nach dem
Tod des Schuldners richtet sich der Anspruch des [X.]s auf Ausgleich einer Nachlassverbindlichkeit gegen den Erben.

[X.], Urteil vom 26. September 2013 -
IX ZR 3/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2013
durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr.
Fischer
und Grupp

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 6.
Zivilkammer des Landge-richts [X.]
vom 29.
November 2012
wird
auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Am 1.
September 2008 wurde über das Vermögen der Mutter des [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 17.
Dezember 2008 schloss
die Mutter mit dem Kläger einen Mietvertrag über eine Wohnung in einer Senioren-residenz. Der Beginn des Mietverhältnisses wurde
auf den 1.
Januar 2009 fest-gelegt. Die monatliche Miete betrug 740

s-zahlung in Höhe von 140

it einer Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Kläger war, ein
als
"Betreuungsvertrag"
bezeichnetes [X.] ein, nach dessen Inhalt
für die Grundversorgung ein weiteres Entgelt von monatlich 90

. Am 30.
November 2010 verstarb
die Mutter; der
Beklagte
ist deren
Alleinerbe. Mit Schreiben vom 1.
Dezember 2010 kündigte er
das Mietverhältnis zum nächstmöglichen [X.]punkt.
1
-
3
-

Der Kläger macht
restliche Mietzahlungen für die Monate Dezember 2010, Januar und Februar 2011 sowie Telefonkosten und vorgerichtliche [X.] geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dem [X.] wurde die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass seiner Mutter vorbehalten. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte
sei-nen Klageabweisungsantrag
weiter.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision nicht auf einen Teil des [X.] beschränkt. Soweit das Berufungsgericht in den Ent-scheidungsgründen ausgeführt hat, die Revision werde zugelassen, weil der Frage, ob aufgrund der Regelung des §
325 [X.] der Kreis der Insolvenzgläu-biger insoweit erweitert werde, als auch [X.] eines Regel-
oder Ver-braucherinsolvenzverfahrens durch den Übergang in das Nachlassinsolvenz-verfahren zu [X.]
werden könnten, grundsätzliche Bedeutung zukomme und eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu bislang fehle, ergibt sich hieraus kein eindeutiger Beschränkungswille. Wird die Zulassung, wie hier, nicht im Tenor beschränkt, kann eine Zulassungsbeschränkung nur dann ange-nommen werden, wenn aus den Gründen klar und eindeutig hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren 2
3
4
-
4
-
nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Mai 2008 -
XII
ZB 78/12, NJW 2008, 2351 Rn.
16; Urteil vom 30.
September 2010 -
IX
ZR 178/09, Z[X.] 2010, 2089 Rn.
6; vom 20.
Januar 2011 -
IX
ZR 58/10, [X.], 371 Rn.
5; vom 25.
April 2013
-
IX
ZR 62/12, Z[X.] 2013, 1081 Rn.
7). Dies ist hier nicht der Fall. Die Erwä-gungen des Berufungsgerichts zeigen nur auf, weshalb es die Revision [X.] hat.

II.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage gegen den Beklagten als Rechtsnachfolger und Erben seiner Mutter sei zulässig. Insbesondere sei er hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aus dem Mietverhältnis prozess-führungsbefugt. Hierbei handele es sich nicht um Insolvenzforderungen. [X.] sei, dass die Forderungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien. Der Übergang des Insolvenzverfahrens nach dem Tod des Schuldners in das Nachlassinsolvenzverfahren erfasse nicht nach der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderungen. Dieser Übergang [X.] kein neues Insolvenzverfahren dar. Der Erbe des Schuldners sei hinreichend durch die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung geschützt, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt eine Erweiterung der Gruppe der Insolvenzgläubiger durch den Übergang in das Nachlassinsolvenzverfahren nicht geboten sei.

5
-
5
-
III.

Diese Ausführungen halten rechtlicher
Prüfung
stand.
Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Passivlegitimation
des Beklagten hinsichtlich der gel-tend gemachten Mietforderungen und deren Begründetheit ausgegangen.

1. Die streitgegenständlichen Mietforderungen unterliegen nicht der [X.] des §
87 [X.].

a) Die Sperre erfasst nur Insolvenzgläubiger. Gemäß §
38 [X.] sind dies nur diejenigen Gläubiger, die einen bereits zur [X.] der Eröffnung des [X.] begründeten Anspruch gegen den Schuldner haben. [X.] sind durch §
87 [X.] nicht gehindert, ihre nach Verfahrenseröffnung ent-standenen [X.] gegen den Schuldner unmittelbar geltend zu machen und in das beschlagnahmefreie Vermögen zu vollstrecken ([X.], [X.] vom 28.
Juni 2012 -
IX
ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465 Rn.
4; [X.], [X.], 201, 202; [X.], [X.], 13.
Aufl., §
87 Rn.
4; FK-[X.]/
App, 6.
Aufl., §
87 Rn.
7; Jaeger/Windel, [X.], §
87 Rn.
6).

b) Die hier geltend gemachten Forderungen beziehen sich auf die Mona-te Dezember 2010, Januar und Februar 2011, sind mithin nach der am 1.
September 2008 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-mögen der Schuldnerin entstanden.

2. [X.] ist der Beklagte. Die Mietforderungen betreffen den [X.]raum nach dem Tod der Schuldnerin bis zum Ende des Mietverhältnisses, das der Beklagte mit Schreiben vom 1.
Dezember 2010 zum nächstmöglichen [X.]punkt gekündigt
hat. Hierbei handelt es sich um eine reine Nachlassverbind-6
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6
-
lichkeit, sodass der Erbe -
hier der Beklagte
-
seine Haftung auf den Nachlass beschränken kann
(vgl. [X.], Urteil vom 23.
Januar 2013 -
VIII
ZR 68/12, [X.], 933 Rn.
15).

3. Die Passivlegitimation des Beklagten wird nicht dadurch in Frage ge-stellt, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen seiner Mutter mit deren Tod unmittelbar in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wurde.

a)
[X.] nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens [X.] ohne weiteres eine Überleitung des bisherigen Insolvenzverfahrens in das Nachlassinsolvenzverfahren, wobei dies sowohl für ein Regelinsolvenzverfah-ren als auch für ein Verbraucherinsolvenzverfahren gilt (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Januar 2004 -
IX
ZR
39/03, [X.]Z 157, 350, 354; Beschluss vom 21.
Feb-ruar 2008 -
IX
ZB 62/05, [X.]Z 175, 307 Rn.
6; Urteil vom 13.
Januar 2011 -
IX
ZR 53/09, Z[X.] 2011, 389 Rn.
12). Das bisherige Insolvenzverfahren nimmt daher ohne Unterbrechung seinen Fortgang mit dem Erben als neuem Schuldner (vgl. [X.],
Urteil
vom 22.
Januar 2004, aaO).

aa) Nach ganz überwiegender Ansicht wird angenommen, dass nur das zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Erbfall erworbene pfändbare Vermögen des Erblassers zur Masse gehört, so dass sich die [X.] des Erblassers an das bisher nicht pfändbare Restvermögen des Schuldners halten müssen (MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl., Vor §§
315 bis 331 Rn.
3; [X.]/[X.], aaO §
312 Rn.
49a; [X.] in
Kübler/
Prütting/Bork, [X.], 2011, §
315
Rn.
31; [X.]/[X.], [X.] 2007, 497, 499; [X.]
in [X.]/[X.], [X.], S.
425
f).

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12
13
-
7
-

bb)
Demgegenüber wird
-
worauf sich auch die Revision stützt
-
vertre-ten, §
38 [X.] werde durch §
325 [X.] insoweit verdrängt, als auch [X.], die dieser nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet hat und die gemäß §
1967 BGB mit dem Erbfall Nachlassverbind-lichkeiten werden, gemäß §
325 [X.] Insolvenzforderungen sind ([X.], [X.] in der Insolvenz, 2005, Rn.
354
ff, 437; HK-[X.]/[X.], aaO
§
325 Rn.
2; [X.]/[X.]/[X.], Z[X.] 2007, 1202, 1204).

b) Die erstgenannte Auffassung ist zutreffend.

aa) Der Umfang der Insolvenzmasse wird abschließend durch die [X.] der §§
35, 36 [X.] bestimmt. In die Insolvenzmasse fällt nach §
35 Abs.
1 [X.] das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur [X.] der Er-öffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß §
36 Abs.
1 [X.] die [X.], die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (vgl. [X.], Urteil vom 24.
März 2011 -
IX [X.], [X.]Z 189, 65 Rn.
21; Beschluss vom 10.
November 2011 -
IX
ZA 99/11, [X.], 2376 Rn.
4). Das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners steht den [X.] nicht zu, sondern ausschließlich den am Insolvenzverfahren nicht beteiligten [X.]n des Schuldners. Daher haftet der nach "Freigabe" einer selbständigen Tätigkeit ge-mäß §
35 Abs.
2 [X.] vom Schuldner durch diese Tätigkeit erzielte Neuerwerb während des eröffneten ([X.] grundsätzlich nur den [X.]n, nicht aber den [X.] ([X.], Beschluss vom 9.
Juni 2011 -
IX
ZB 175/10, [X.], 1344 Rn. 11; Urteil vom 9.
Februar 2012 -
IX
ZR 75/11, [X.]Z 192, 322 Rn. 14, 28; Beschluss vom 13.
Juni 2013 -
IX
ZB 38/10, [X.], 1612 Rn.
17; [X.], Z[X.] 2008, 1101, 1106).

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8
-

[X.] ändert hieran nichts. Dessen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Verbindlichkeiten
waren keine Insol-venzforderungen
und können im Todesfall diese Eigenschaft nicht erhalten. Dies wäre
einerseits
eine Bevorzugung der
bisherigen Insolvenzgläubiger zu Lasten der [X.], soweit es den Neuerwerb angeht. Andererseits ginge der Vorrang des §
325 [X.]
zu Lasten der Insolvenzgläubiger, soweit die [X.] auch für nach Verfahrenseröffnung begründete Verbindlichkeiten des Schuldners haften müsste
(MünchKomm-[X.]/[X.], aaO
Rn.
3a; [X.]/
[X.], aaO; [X.] in [X.]/[X.], aaO S.
426; vgl. auch [X.], Z[X.] 2013, 365, 369).
Von einer strikten Trennung der den Insolvenzgläubi-gern
zugewiesenen Vermögensmasse und dem
insbesondere bei einer Freiga-be (§
35 Abs.
2 [X.]) von [X.] aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter entstehendem ([X.] geht auch die Senats-rechtsprechung
aus, nach der
im Falle der Freigabe über das insolvenzfreie Vermögen des
Schuldners gegebenenfalls ein zweites Insolvenzverfahren zu eröffnen ist
([X.], Beschluss vom 9.
Juni 2011, aaO). Sollten beim Tod des Schuldners bereits zwei Insolvenzverfahren anhängig sein, so werden diese jeweils unmittelbar in selbständige Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet; auch hier scheidet eine Zusammenführung beider Vermögensmassen aus
(vgl. auch [X.]/[X.], aaO [X.]; [X.] in [X.]/[X.], aaO S. 426
f).

bb) Aus der Bestimmung des §
325 [X.] kann nichts Gegenteiliges ab-geleitet werden. Diese Vorschrift, nach der im Insolvenzverfahren über einen Nachlass nur die Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden können, spricht lediglich die Selbstverständlichkeit an, dass Eigenverbindlichkeiten des Erben im Insolvenzverfahren nicht verfolgt werden können (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO
§
325 Rn.
1). Sie
ist die Kehrseite der Trennung zwischen dem Nachlass und dem Eigenvermögen des Erben
(vgl. K.
Schmidt, aaO
§
325 17
18
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9
-
Rn.
2). Die Bestimmung ist keine Ersatzregelung, welche
den Anwendungsbe-reich des §
38 [X.] vom [X.]punkt der Insolvenzeröffnung auf den des Todes des Insolvenzschuldners erstreckt
(MünchKomm-[X.]/[X.], aaO Vor §§
315 bis 331
Rn.
3).

4. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Miete begründet ist.

Das [X.] der Mutter des Beklagten unterliegt
den all-gemeinen mietvertraglichen Bestimmungen. Der Anwendungsbereich des [X.] zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege-
und
Betreu-ungsleistung ([X.]) ist nicht eröffnet. Die von der Revision für maßgeblich angesehene Bestimmung des §
4 Abs.
3 Satz 1 [X.], wonach das Mietver-hältnis bei [X.] bereits mit dem Tode des Betreuten endet, ist auf das verfahrensrechtliche Mietverhältnis nicht anwendbar.

Nach §
17 Abs. 2 [X.] finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf die bis zum 30.
September 2009 geschlossenen Verträge, die keine Heimverträge im Sinne des §
5 Absatz 1 Satz 1 [X.]
sind, keine Anwendung. Im Rahmen tatrichterlicher Würdigung der maßgeblichen Umstände hat das Berufungsge-richt annehmen können, dass das hier in Rede stehende Vertragsverhältnis keinen
Heimvertrag beinhaltet. Es hat in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des [X.]es
auf die Auslegungsregeln des §
1 Abs.
2 [X.] abgestellt (vgl. [X.], [X.] vom 21.
April 2005
-
III
ZR 293/04, NJW 2005, 2008, 2009)
und hierbei der Ausgestaltung der [X.] besonderes Gewicht beigemes-sen. Die
vom Berufungsgericht getroffene Würdigung, die [X.] -
monatlich 90

u-19
20
21
-
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-
schale von 140

-
sei lediglich von untergeordneter Bedeutung im
Sinne des
§
1 Abs.
2 Satz 2 [X.], erweist sich als beanstandungsfrei. Eine nicht mehr untergeordnete Bedeutung liegt vor, wenn die [X.] für den [X.] erheblich über 20 v.H. der Miete einschließlich Betriebskosten liegt (BT-Drucks. 14/5399, S.
19; [X.], [X.], 10.
Aufl., § 1 Rn.
14). Das Berufungsgericht konnte mithin davon ausgehen, dass kein Heimvertrag vorliegt und deshalb die Regelung des §
4 Abs.
3 Satz
1 [X.], wonach das Mietverhältnis mit dem Tode des Bewohners ende, nicht eingreift.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.03.2012 -
6 C 251/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 29.11.2012 -
6 [X.] -

Meta

IX ZR 3/13

26.09.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. IX ZR 3/13 (REWIS RS 2013, 2389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2389

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 3/13

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